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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 6 U 130/03
Rechtsgebiete: AGBG, BGB


Vorschriften:

AGBG § 1
AGBG § 1 Abs. 1
AGBG § 9
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 323
BGB §§ 427 ff. a. F.
BGB § 433 Abs. 1 Satz 1
BGB § 498 Abs. 1 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 130/03

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Richter am Oberlandesgericht Dr. ter Veen, den Richter am Oberlandesgericht Hanenkamp, den Richter am Amtsgericht Moschner

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.06.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Streitwert des Berufungsverfahrens: 19.398,96 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt als leasinggebende Bank die Zahlung eines Geldbetrages von dem Beklagten als Inhaber eines Toyota-Autohauses aus einer Rückkaufvereinbarung.

Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Rückkaufvereinbarung gem. Rechnung/Kaufangebot vom 18.06.1999 - auch soweit darin eine allgemeine Geschäftsbedingung zu sehen sei - wirksam sei. Die Vereinbarung verstoße nicht gegen § 9 AGBG, so dass die Klägerin aus dieser Vereinbarung Zahlung des darin vereinbarten Kaufpreisanspruches vom Beklagten verlangen könne.

Von der Klagforderung sei lediglich eine zu Unrecht beanspruchte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 173,84 abzuziehen. Es hat danach den Beklagten zur Zahlung von 19.398,96 EUR zu verurteilt.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er hält seine Auffassung aufrecht, dass es sich bei der Rückkaufvereinbarung um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele. Diese sei gem. § 9 AGBG unwirksam, weil sie ihn, den Beklagten, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Durch diese vertragliche Regelung habe die Klägerin sämtliche vertragliche Risiken hinsichtlich des Leasinggegenstandes und dessen Amortisation auf den Lieferanten sowie den Leasingnehmer verteilt. Danach könne die Klägerin einen Rückkauf verlangen, auch wenn der Leasinggegenstand nicht mehr vorhanden sei.

Im Übrigen stünde dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klagforderung zu. Dieser ergebe sich daraus, dass die Klägerin ihn nicht darüber informiert habe, dass der Leasingnehmer für das Kraftfahrzeug keinen Vollkaskoversicherungsvertrag abgeschlossen habe, wie dies nach den Leasingbedingungen vorgesehen sei. Der Beklagte hätte sich nach dieser Information gerichtet. Es wäre von ihm ohne weiteres und ohne erhebliche Kosten möglich gewesen, das streitgegenständliche Fahrzeug im Rahmen seines Betriebes mitzuversichern, um dadurch dem Risiko Diebstahl und einer daraus einhergehenden Inanspruchnahme entgegenzutreten.

Schließlich stünde der Klägerin die auf den Schaden berechnete Umsatzsteuer nicht zu.

Der Beklagte beantragt,

I. das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13.06.2003 - Az.: 10 O 65/03 - wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei der Rückkaufvereinbarung handele es sich nicht um ein Formular, das die Klägerin ständig verwende. Die Vereinbarung sei vielmehr für den konkreten Fall getroffen worden, weil eine Prüfung des Antrages ergeben habe, dass eine Annahme des Vertrages nur im Zusammenhang mit einer durchlaufenden Rückkaufvereinbarung erfolgen solle. Für diesen Sonderfall habe es einer von dem üblichen Procedere abweichenden Vereinbarung hinsichtlich einer Rückkaufverpflichtung bedurft. Die üblichen bei der Klägerin verwandten Formulare hätten diese Fallgestaltung nicht erfasst. Es handele sich also bei der Vereinbarung nicht um ein allgemein von der Klägerin verwandtes Formular. Ein Indiz hierfür sei auch, dass handschriftlich in die Vereinbarung - ebenfalls aufgrund individueller Vereinbarung - Daten eingetragen worden seien. Es sei der im Leasingvertrag ausgewiesene Restwert in Höhe von netto DM 5.512,07 als Maßstab für den Restwert, den der Beklagte gemäß der Rückkaufvereinbarung zu zahlen habe, zugrunde gelegt worden.

Die Rückkaufvereinbarung sei wirksam. Zwar sehe sie vor, dass die für die verbleibende Leasingdauer vom Leasingnehmer noch geschuldeten Leasingraten und der im Leasingvertrag ausgewiesene Restwert in Höhe von DM 5.512,07, jeweils angemessen abgezinst zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, an die Klägerin zu zahlen seien, und zwar unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, auch derjenigen für das Vorhandensein und die Beschaffenheit des Leasingobjektes. Im Gegenzug dazu sei jedoch dem Beklagten durch die Vereinbarung wirtschaftlich der Vorteil erwachsen, dass er Zug um Zug gegen den Rückkauf die Ansprüche der Klägerin und deren Forderungen im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag abgetreten erhalten habe. Allein diese Zug um Zug-Verpflichtung der Klägerin schließe schon den unangemessenen Nachteil seitens des Beklagten aus. Eine sittenwidrige Schädigung in nicht mehr hinnehmbarer Weise sei hieraus nicht zu ersehen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des Rückkaufpreises in Höhe von 19.398,96 EUR zu. Das Urteil des Landgerichts ist deshalb auf die Berufung hin abzuändern und die Klage abzuweisen.

1.

Die Klägerin kann aufgrund der Rückkaufvereinbarung zwischen den Parteien nicht Bezahlung des Rückkaufpreises verlangen, weil sie ihrerseits nicht in der Lage ist, die ihr obliegende vertragliche Verpflichtung zur Übereignung des Kraftfahrzeuges zu erfüllen.

a)

Durch die Rückkaufvereinbarung ist ein Wiederverkaufsrecht der Klägerin begründet worden, auf dass die Vorschriften über den Wiederverkauf im Sinne der §§ 427 ff. BGB a. F. eingeschränkt entsprechende Anwendung finden (BGHZ 110, 183, 191 f., 140, 218, 221 f., BGH NJW 2002, 506).

b)

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht Einigkeit darüber, dass die als Anlage zum Schreiben der Klägerin vom 10.06.1999 von ihr dem Beklagten übersandte durchlaufende Rückkaufvereinbarung eine Vereinbarung dahingehend enthält, dass danach die Klägerin berechtigt sein sollte, bei Eintritt der Rückkaufsvereinbarungen von dem Beklagten den Rückkauf des Leasingfahrzeuges zu verlangen. Dafür spricht im Übrigen der Wortlaut sowohl des Schreibens vom 10.06.1999 (GA 50), ausweislich dessen die Vereinbarung als durchlaufende Rückkaufvereinbarung bezeichnet wird, sowie der Inhalt des Vertrages. Darin ist ausdrücklich formuliert, dass die Abtretung von Ansprüchen der Klägerin gegen den Leasingnehmer Zug um Zug gegen Zahlung des Rückkaufpreises erfolgen solle.

c)

Zu den Pflichten des Wiederverkäufers gehört es nach § 498 Abs. 1 BGB a. F. ebenso wie zu den Pflichten des Verkäufers nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, dem Wiederverkäufer den gekauften Gegenstand herauszugeben; diese Verpflichtung gilt auch - weil die Realisierung eines Wiederverkaufsrechts sich insoweit nicht von der eines Wiederkaufrechts unterscheidet - für den hier vorliegenden Fall. Da der Klägerin die Übereignung des Leasingfahrzeuges unstreitig nicht möglich ist, ist der Beklagte von der Bezahlung des Kaufpreises gem. § 323 BGB frei geworden.

2.

Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich der Rückkaufvereinbarung die Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten unabhängig davon bestehen sollten, ob das Leasingfahrzeug vorhanden ist und damit herausgegeben werden kann. Die Rückkaufvereinbarung ist insoweit gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.

a)

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich bei der Vereinbarung über den Rückkauf des Leasingfahrzeuges um eine allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 1 AGBG.

aa)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 AGBG alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei - der Verwender - der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Danach ist die Rückkaufsklausel eine allgemeine Geschäftsbedingung.

bb)

Die äußere Erscheinungsform des Textes begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei der Klausel um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt. Das ist prima -facie anzunehmen, wenn ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk oder Muster des anderen Teils verwandt worden ist. Die prima-facie Vermutung bezieht sich auf alle vorformulierten Klauseln (BGH NJW, 2000, 1110, Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., § 1 AGBG a.F. Rn. 20). Der Rückkaufvereinbarungstext wurde dem Beklagten als Anlage zum Schreiben vom 10.06.1999 übersandt. Unstreitig wurde dieser Text von der Klägerin vorformuliert und als Voraussetzung für den Abschluss des Leasingvertrages dem Beklagten vorgegeben. Dementsprechend ist der Vertragstext auch nicht bezogen auf den Beklagten ausdrücklich individualisierend formuliert worden, sondern vielmehr handelt es sich dabei um einen Lückentext, in dem die Angaben des Beklagten von diesem an den entsprechend gekennzeichneten Stellen eingefügt worden sind.

cc)

Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, die AGB sei im konkreten Fall nicht bloß einbezogen, sondern auch ausgehandelt worden, hat sie dies bereits nicht schlüssig dargelegt. Zwar hat sie behauptet, für den hier streitigen Leasingfall habe eine von dem üblichen Formular abweichende Vereinbarung mit dem Beklagten getroffen werden müssen. Dies besagt jedoch nicht, dass nicht auch die abweichende Vereinbarung für eine Vielzahl von Verwendungen, jeweils in derselben Fallgestaltung wie beim Beklagten, vorformuliert worden sind. Dabei spricht insbesondere die Vorformulierung als Lückentext dafür, dass die Vereinbarung nicht nur gegenüber dem Beklagten sondern auch gegenüber weiteren Fällen Verwendung gefunden hat bzw. finden sollte. Daneben hat die mit dem Beklagten abgeschlossene Vereinbarung bei der Klägerin ausweislich des Schreibens vom 10.06.1999 eine feste Vereinbarung als durchlaufende Rückkaufvereinbarung gehabt, was es nahelegt anzunehmen, dass es sich dabei um eine üblicherweise in besonderen Fällen anzuwendende Vereinbarung handelt. Ansonsten ist nicht nachvollziehbar, warum für die Vereinbarung mit dem Beklagten im Geschäftsbetrieb der Klägerin eine feste Bezeichnung vorgesehen war. Im Übrigen entspricht es - ausweislich der Kenntnis des Senates als Fachsenat für das Versicherungsvertragsrecht - der Abwicklung von Vertragsverhältnissen im Massengeschäft bei Versicherungsgesellschaften, dass vorformulierte Vertragstexte für die jeweils zu beurteilenden Fallkonstellationen vorliegen und Verwendung finden.

b)

Die Vereinbarung zum Rückkauf schränkt wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist und benachteiligt deshalb den Beklagten unangemessen.

Die Leasinggeberin hat ihre Belange in der Wiederkaufsvereinbarung dadurch gewahrt, dass sie dem Lieferanten einen Kaufpreis vorgeschrieben hat, der unabhängig von dem noch vorhandenen Wert des Kaufgegenstandes an den offenen Forderungen aus dem Leasingvertrag ausgerichtet ist. Durch die Vereinbarung, dass keine Gewährleistung für das Vorhandensein und die Beschaffenheit des Leasingobjektes übernommen wird, hat die Klägerin dem Beklagten die Gefahr für den Verlust der Sache vor Übergabe auferlegt. Mit der Abrede, die sie von der Pflicht zur Besitzverschaffung befreit, will sich die Leasinggeberin vor nachteiligen Forderungen schützen, wenn die Sache bei Abschluss des Kaufvertrages abhanden gekommen ist.

Zwar kann das Risiko des Verlusts der Leasingsache durch eine der Leasingnehmerin auferlegte Pflicht zum Abschluss einer Versicherung, insbesondere einer Vollkaskoversicherung zum Wiederbeschaffungswert aufgefangen werden, was hier allerdings deshalb nicht geschehen ist, weil der Leasingnehmer keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat. Unabhängig davon verbleibt aber auch bei dem Abschluss einer Kaskoversicherung noch das Risiko, dass der Leasingnehmer den Leasinggegenstand veruntreut und die Versicherung nicht eintritt. An der Absicherung des Risikos, dass sich der Leasingnehmer unredlich verhält und die Sache der Zugriffsmöglichkeit des Leasinggebers entzieht, mag ein schützenswertes Interesse des Leasinggebers bestehen. Es sind auch durchaus Vertragsgestaltungen denkbar, die dazu herangezogen werden können, die Lieferanten auch mit diesem Risiko zu belasten.

Ein Kaufvertrag/Wiederkaufvertrag hinsichtlich des Leasinggegenstands ist aber hierfür nicht der geeignete Vertragstyp. Denn eine Bestimmung, die den Käufer einer Sache zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, selbst wenn der Kaufgegenstand vor Abschluss des Kaufvertrages untergegangen oder wirtschaftlich wertlos geworden ist, kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages, der hierdurch völlig ausgehöhlt und seinem Sinngehalt entleert wird, nicht getroffen werden. Da die Klägerin als Klauselverwenderin zur Sicherung ihrer Interessen ein Wiederverkaufsrecht hinsichtlich des Leasinggegenstandes gewählt hat, durfte von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eines Sachkaufs nicht derart weitgehend abgewichen werden. Denn zu den Essentialien des Kaufvertrages gehört die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer den Besitz und das Eigentum an dem Kaufgegenstand zu verschaffen. Der vollständige Ausschluss dieser Besitz- und Eigentumsverschaffungspflicht ist jedenfalls bei dem vereinbarten Wiederverkaufsrecht mit wesentlichen Verkäuferpflichten unvereinbar und benachteiligt die Lieferanten als Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 19. März 2003, Az.: VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607 - 2609).

3.

Nach allem hat damit die Berufung des Beklagten Erfolg.

III.

1.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Da der Wert der Beschwer die Summe von 20.000,00 € nicht erreicht, hat der Senat von der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis abgesehen.

2.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr sind die zu entscheidenden Rechtsfragen - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

Ende der Entscheidung

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