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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: 6 U 132/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 130
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 139
ZPO § 139 Abs. 4
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

6 U 132/04

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht Dr. t. V., den Richter am Oberlandesgericht H.

am 22.07.2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock (Az.: 10 O 406/03) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: 24.131,27 €.

Gründe:

I.

1.

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.).

Zu Recht und aus zutreffenden Gründen hat das Landgericht der Klägerin aus den zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Belieferungsverträgen über Gegenstände des Malerbedarfs einen Kaufpreiszahlungsanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) in der ausgeurteilten Höhe zuerkannt, weil - so die wesentliche Verteidigungslinie - der von der Beklagten geführte Einwand teilweiser Zahlungserfüllung (in erster Instanz) nicht substantiiert belegt worden ist. Das Vorbringen zur Berufung (Ss. vom 06.10.2004, GA 271ff.) vermag diese Beurteilung des Vordergerichts nicht zu erschüttern.

a)

Der Berufungsvortrag konzentriert sich auf die Behauptung, das erstinstanzliche Gericht habe die unter Beweis gestellten Zahlungen der Beklagten, wie sie mit der Klageerwiderung im Anlagenkonvolut B 1 aufgeführt worden seien, zu Unrecht nicht berücksichtigt. In dem Anlagenkonvolut sei chronologisch, unter Angabe von Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Eingangsdatum aufgelistet worden, wann die Beklagte welche Rechnung der Klägerin erhalten habe. Es sei sodann weiter dargestellt worden, welcher Betrag von der Beklagten gezahlt worden sei. Genau in der Reihenfolge der Zahlungen seien zum Beleg die Kontoauszüge der Beklagten beigefügt gewesen. Es sei als empörend zu betrachten, wenn das Landgericht dieses Vorbringen nicht habe ausreichen lassen, zumal ausdrücklich um einen Hinweis gebeten worden sei, sollte das Gericht eine Ausformulierung der Zusammenstellung für erforderlich erachten. Ein solcher Hinweis sei entgegen der im Urteil des Landgerichts aufgestellten Behauptung in der mündlichen Verhandlung nicht erteilt worden (vgl. Ss. vom 06.10.2004, Bl. 2 = GA 272).

b)

Diese Argumentation der Beklagten kann im vorliegenden Einzelfall (hierzu unten 1. b. a. E.) nicht von Erfolg getragen sein.

aa)

Vorbereitende Schriftsätze (§ 129 Abs. 1 ZPO, vgl. näher Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 129 Rn. 1), zu denen auch eine Klageerwiderung rechnet, sollen nach § 130 ZPO einen fakultativen Inhalt (dazu Zöller/Greger, a.a.O., § 130 Rn. 2) enthalten. Dies erlaubt es grundsätzlich, dass der fakultative Inhalt durch in Bezug genommene Anlagen (vgl. § 131 ZPO) ergänzt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass der Schriftsatz aus sich heraus verständlich bleibt und die Bezugnahme substantiiert erfolgt. Hingegen ist es dem Gericht nicht zumutbar und ist es auch nicht seine Aufgabe, sich "das Passende" aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 2683; Köln OLGR 2003, 123; Zöller/Greger, a.a.O., § 130 Rn. 2 u. § 253 Rn. 12a). Ebenso wenig geht es an, durch unsubstantiierten Sachvortrag dem Gegner quasi die Darlegungslast für eigene Einwendungen aufzubürden.

bb)

So liegt es auch hier. Die Beklagte hat sich mit ihrer Klageerwiderung (Ss. vom 06.11.2003, Bl. 2 = GA 113) darauf beschränkt, eine Zusammenstellung (Anlagenkonvolut B 1, 115ff.) vorzulegen, die sie lediglich beispielhaft - zur Lesart - erläutert hat, ohne sich allerdings der gebotenen Mühwaltung zu unterziehen, konkret und im Einzelnen vorzutragen, welcher der nach dem substantiierten Klagevortrag (vgl. Ss. vom 18.09.2003, Bl. 2ff. = GA 2ff. nebst Anlagen K 2 - K 84) offenen Rechnungen von ihrer Seite aus welchem Grund und in welcher Höhe der Einwand der Erfüllung entgegengestellt werden sollte. Stichwortartige Randbemerkungen und farblich unterschiedliche Darstellung, deren Sinn sich nicht ohne weiteres erschließen, genügen zur schlüssigen Darlegung keinesfalls. Insoweit konnte es nicht - wie ausgeführt - Aufgabe des Gegners oder des Landgerichts sein, die von ihr, der Beklagten, einzulösende Vortrags- und Substantiierungspflicht (statt ihrer) zu übernehmen.

cc)

Eine solche gesteigerte Substantiierungspflicht der Beklagten ergibt sich auch aus ihrer Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO. Diese Erklärungslast ist im Bestehen und Umfang abhängig davon, wie die darlegungspflichtige Partei (zum Klageanspruch) vorgetragen hat (vgl. BGH, NJW 1999, 1404, 1405; NJW-RR 1996, 1211). Da - wie bereits dargestellt - die Klägerin bis ins Einzelne hinein zu ihrer Klageforderung - unter Beweisantritt - vorgetragen hatte, wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, sich ebenso substantiiert (gegen) zu äußern (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 138 Rn. 8a). Solches hat sie verabsäumt.

dd)

Bei den erstmals in der Berufungsinstanz abgegebenen - ohnehin unzureichenden - Erläuterungen zur "Lesart" des Anlagenkonvoluts B 1 (vgl. Ss. vom 06.10.2004, Bl. 2 = GA 272) handelt es sich um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind alle zur Begründung des Sachantrages oder zur Verteidigung dagegen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden u.a.m. (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531 Rn. 22). Da die Beklagte diese - aus Nachlässigkeit - nicht bereits in erster Instanz vorgetragen hat, bleibt sie damit im Berufungsverfahren gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.

ee)

Die Beklagte vermag - anders als sie es versteht (vgl. Ss. vom 06.10.2004, Bl. 2 = GA 272) - auch nicht einzuwenden, das Landgericht habe es - trotz entsprechend der von ihr angebrachten Bitte - unterlassen, sie, die Beklagte auf den Mangel einer substantiierten Rechtsverteidigung hinzuweisen.

aaa)

Zwar trifft es zu, dass das Gericht im Rahmen seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO grundsätzlich auf eine vollständige Erklärung über alle erheblichen materiellen und prozessualen Tatsachen hinzuwirken hat. Dazu rechnet auch der Hinweis auf eine gebotene Vervollständigung, zu allgemein gehaltene Darstellungen zu substantiieren. So hat das Gericht darauf hinzuweisen, wenn bestimmte tatsächliche Angaben fehlen, die innerhalb des Streitgegenstands zur Schlüssigkeit des Vortrags der Klage (vgl. dazu BGH, NJW 1989, 2756) oder zu einer Einwendung (dazu BGH, NJW-RR 1993, 569) gehören. Der unterlassene Hinweis auf eine ungenügende Substantiierung stellt einen Verfahrensfehler dar und kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (siehe auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 139 Rn. 5 m.w.N.).

bbb)

In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob es eines solchen Hinweises auch in Anwaltsprozessen bedarf. So hatte jedenfalls der Bundesgerichtshof im Urteil vom 09.11.1983 (NJW 1984, 310-311) erkannt, in Zivilprozessen, in denen beide Parteien anwaltlich vertreten sind, sei das Gericht nicht verpflichtet, auf die Unsubstantiiertheit und die fehlende Schlüssigkeit des Klagevorbringens hinzuweisen, denn die Vorschrift dürfe nicht dazu dienen, unschlüssige Klagen schlüssig zu machen. Diese Entscheidung ist allerdings - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 139 ZPO - zwischenzeitlich als überholt anzusehen. Solches hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 13.07.2000 (NJW-RR 2001, 1724-1735) überzeugend begründet, indem es dargestellt hat, dass selbst der damals entscheidende VIII. Zivilsenat seine frühere Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben hat (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 441) und auch mehrere andere Zivilsenate des BGH davon abgewichen sind (vgl. BGH, NJW 1991, 717: 1995, 399, 401; 1999, 1264; 1999, 1867, 1868; 1999, 418). Danach gilt die Regel: "Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit (oder Schlüssigkeit) der Klage, respektive die Erheblichkeit der Verteidigung, muss das Gericht gem. § 139 ZPO grundsätzlich auch eine anwaltlich vertretene Partei hinweisen".

ccc)

Diese Regel ist jedoch nicht ohne die Formulierung von Ausnahmen geblieben. Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht ist die Erteilung eines gerichtlichen Hinweises jedenfalls dann nicht geboten, wenn schon der Prozessgegner auf Mängel des Vortrages hingewiesen hat (vgl. BayVerfGH, NJW 1992, 1094; OLG Oldenburg, NJW-RR 2000, 949-950; MsK/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 139 Rn. 7; R/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 14. Aufl., § 77 Rn. 3; Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 139 Rn. 83 m. w. N.). Diese Auffassung ist von anderer Seite als bedenklich bezeichnet worden (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 139 Rn. 12), teilweise wird sie vollständig abgelehnt (vgl. KGR 2004, 369, 371; Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 3; Rensen, AnwBl. 2002, 637). Im Vordringen befindlich ist eine vermittelnde Meinung, wonach eine vom Prozessgegner geäußerte Kritik an der Schlüssigkeit des Klagevorbringens (oder der Erheblichkeit der Verteidigung) dann beachtlich zu sein vermag, wenn sie die nötige Klarheit besitzt und die Partei zuverlässig ins Bild setzt, wofür lediglich allgemein gehaltene Rügen nicht ausreichen (vgl. OLG Köln, a.a.O., ähnlich auch OLG Nürnberg, MDR 2000, 227; MünchKomm/Peters, ZPO, 2. Aufl., § 139 Rn. 21; zustimmend wohl auch Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 139 Rn. 12).

ddd)

Der Senat schließt sich der genannten vermittelnden Meinung an. Zwar muss erkannt werden, dass sich das Gericht nach dem ZPO-Reformgesetz mit - auch - der Änderung des § 139 ZPO wesentlich stärker als früher in die Klärung des Streitstoffes einzuschalten hat (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 1 u.H.a. BT-Drs. 14/4722, S. 77). Dem innewohnend ist potentiell eine Ausweitung der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflichten. Dies kann insbesondere auch in Anwaltsprozessen, also bei der Vertretung durch Rechtskundige, dazu führen, dass ein Hinweis notwendig wird, jedenfalls dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Rechtslage ersichtlich falsch einschätzt oder darauf vertraut, sein Vortrag sei ausreichend (vgl. dazu BGH, NJW 1995, 3999; 2003, 3626, 2628), oder wenn er die vom Gegner erhobenen Bedenken falsch aufgenommen hat (vgl. dazu BGH, NJW 2001, 2548). Hat sich der Prozessgegner mit einem von ihm erteilten Hinweis oder einer erhobenen (Substantiierungs-) Rüge hingegen bereits eindeutig zu einem Mangel des Prozessvortrages der anderen Partei erklärt, so liefe ein weiterer Hinweis durch das Gericht auf eine reine Wiederholung und damit auf eine pure Förmelei hinaus. Außerdem kann und muss - jedenfalls von einem Anwalt - erwartet werden, dass er sich mit dem Vorbringen der Gegenpartei und der von dieser erhobenen Einwänden auseinandersetzt. Dazu ist er bereits im Rahmen seiner allgemeinen Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) gehalten. Ist mithin schon der "anwaltliche Hinweis" in der bezeichneten Weise klar, verständlich und präzise, bedarf es eines weiteren gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO nicht mehr.

eee)

So liegt es auch hier. Die Klägerin hat mit ihrer Replik (vgl. Ss. vom 08.01.2004, Bl. 1 = GA 187) auf die Klageerwiderung der Beklagten eingewandt, ihr, der Beklagten, Vortrag unter Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut B 1 sei unerheblich. Die Anlage sei teilweise aus sich heraus nicht verständlich. Außerdem ersetze eine pauschale Verweisung auf diverse Anlagen, bestehend aus einer Tabelle von Zahlen, keine ordnungsgemäße Begründung. Damit hat die Klägerin genau die Bedenken bezeichnet, die zutreffender Maßen an der Rechtsverteidigung der Beklagten anzubringen waren. Die Rüge war für jeden, der eine volljuristische Ausbildung genossen hatte, als zutreffend ohne weiteres erkennbar. Die Beklagte hat sodann angekündigt, zu dieser Replik der Klägerin "noch eingehend Stellung" nehmen zu wollen, dazu Fristverlängerung erbeten und auch erhalten (vgl. Ss. vom 10.02.2004, GA 203). Sie hat den Mangel also erkannt. In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme (Ss. vom 24.02.2004, GA 204ff.) hat sie gleichwohl davon abgesehen, trotz der erhobenen Rüge zur fehlenden Substantiiertheit des Erfüllungseinwandes ihren Parteivortrag zu konkretisieren. Dass hierfür ursächlich ein Mißverständnis des klägerischen Hinweises gewirkt haben könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Hinweispflicht hat nicht den Zweck, ein größtmögliches Maß an Nachlässigkeit durch das Erfordernis wiederholten Anhaltens einer Partei zu ordnungsgemäßem Sachvortrag risikolos zu ermöglichen (Baumbach/Hartmann, a. a. O., Rn. 46 a. E.).

Nach allem war ein gerichtlicher Hinweis gem. § 139 ZPO im vorliegenden Fall nicht gefordert, so dass auch dahinstehen kann, ob ein solcher Hinweis seitens des Gerichts tatsächlich erfolgt ist; aktenkundig gemacht ist er jedenfalls - entgegen § 139 Abs. 4 ZPO - nicht gemacht worden.

c)

Der weitere mit der Berufung geführten Einwand, das Landgericht habe zu Unrecht - zur Aufrechnung gestellte - Gegenansprüche der Beklagten aus nicht fristgerechter Warenlieferung ausgeschlossen, indem es davon ausgegangen sei, dass die AGB der Klägerin auf das vorliegende Vertragsverhältnis Anwendung finden würden (dazu UA Bl. 7; Ss. der Beklagten vom 06.10.2004,Bl. 3 = GA 273), ist unbegründet. Insofern schließt sich der Senat der Rechtsansicht des Landgerichts an, die durch den Berufungsvortrag nicht entkräftet wird.

2.

Die zu diesen bereits erteilten Hinweisen abgegebene Stellungnahme der Beklagten (Ss. vom 20.06.2005, GA 303ff.) vermag die geäußerte vorläufige Rechtsauffassung des Senats nicht zu erschüttern, denn sie erschöpft sich in einer Wiederholung des bereits geleisteten Vortrages.

3. Bei all dem hat der Senat zunächst die Richtigkeit des Sachvortrages der Beklagten unterstellt, sie sei durch das Gericht auf die mangelnde Schlüssigkeit ihres Sachvortrages nicht hingewiesen worden. Nur der Vollständigkeit wegen: Hiervon kann indes nicht einmal ausgegangen werden.

Zwar müssen erteilte Hinweise grundsätzlich aktenkundig gemacht werden (§ 139 Abs. 4 S. 1 ZPO). Die Dokumentation kann jedoch ohne besondere Form erfolgen, sie kann insbesondere noch im Urteil nachgeholt werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 139 Rdn. 13 unter Hinweis auf BTDrs 14/6036, S. 120).

Ausweislich Blatt 7 des Urteils ist die Beklagte auf die Mängel ihres Sachvortrages in der mündlichen Verhandlung "eingehend" hingewiesen worden.

Anträge auf Berichtigung von Urteil oder Tatbestand (§§ 319, 320 ZPO) sind nicht gestellt, der Nachweis einer Fälschung (§ 139 Abs. 4 S. 3 ZPO) ist nicht geführt worden.

4.

Der vorliegende Rechtsstreit ist schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 ZPO n.F.).

II.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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