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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 24.08.2004
Aktenzeichen: 6 U 138/03
Rechtsgebiete: ZPO, R+V AUB


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 522 Abs. 2
R+V AUB § 2 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

6 U 138/03

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

Richter am Oberlandesgericht Dr. ter Veen, den Richter am Oberlandesgericht Hanenkamp, den Richter am Amtsgericht Moschner

am 24.08.2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.07.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund (Az.: 5 O 517/01) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: 77.972,01 €.

Gründe:

I.

1.

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg hat. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf die begehrten Versicherungsleistungen abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich Bezug.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist folgendes auszuführen:

a)

Zwar liegt eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau des Klägers (unstreitig) vor. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich eine Invalidität gegeben ist, da der Sachverständige Prof. Dr. F. noch Behandlungsmöglichkeiten sieht, die das Beschwerdebild der Frau S. substantiell verbessern könnten (Seite 24/25 d. Gutachtens, Bl. 123f. d.A.).

b)

Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen ist aber nach § 2 Abs. 4 R+V AUB ausgeschlossen, da die krankhaften Störungen der Frau S. die Folge psychischer Reaktionen sind.

aa)

Dabei erfasst die Klausel des § 2 Abs. 4 sowohl Einwirkungen, die von außen über psychische Reaktionen wie Erschrecken erfolgen als auch unfallbedingte psychische Fehlverarbeitungen (BGH, NJW-RR 2003, 881 zu dem wortgleichen § 2 Abs. 4 AUB 88 m.w.N.). Ausgeschlossen werden sollen damit nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sogenannte traumatische Neurosen, also Beeinträchtigungen, die auf Vorstellungen des durch einen Unfall Betroffenen beruhen, die zwar durch den Unfall ausgelöst wurden, jedoch nicht als dessen typische und regelmäßige Folge anzusehen sind, insbesondere nicht im Sinne medizinischer Wertung als Folge dieses Unfallereignisses angesehen werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.07.1999, 3 U 262/94 m.w.N.). Unter die Ausschlussnorm fallen damit alle Gesundheitsschäden, bei denen ein adäquater Kausalzusammenhang mit körperlichen Traumata nicht nachweisbar ist oder wo die krankhafte Störung des Körpers allein mit ihrer psychogenen Natur erklärbar ist (Thüringisches OLG, RuS 2003, 379); auch sind alle Gesundheitsschäden ausgeschlossen,die nach einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung erst durch eine psychische Fehlverarbeitung, gleichgültig worauf diese beruht, entstehen oder verschlimmert werden (OLG Koblenz, VersR 2001, 1550; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.07.1999, 3 U 262/94 m.w.N.). Nicht erfasst werden hingegen Gesundheitsschäden, die auf einer infolge eines erlittenen Unfalls eingetretenen organischen Schädigung beruhen, soweit die psychische Reaktion eine praktisch nicht unvermeidbare Begleiterscheinung ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.07.1999, 3 U 262/94).

bb)

Nach den erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die Beschwerden der Frau Schiele nicht auf organische Verletzungen zurückgeführt werden können.

aaa)

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes die Versicherung trifft. Diesbezüglich genügt es aber - entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung -, wenn im Wege des Ausschlussverfahrens eine organische Schädigung nicht festgestellt werden kann. Der Beweis, dass die Invalidität allein infolge psychischer Reaktion eingetreten ist, kann demnach dergestalt geführt werden, dass der Nachweis des Fehlens jeglicher vernünftigerweise in Betracht zu ziehender psychischer Verknüpfungen mit zeitlich nach dem Unfall aufgetretenen und damit mutmaßlich durch diesen verursachten Beeinträchtigungen als Nachweis ausschließlich psychischer Ursächlichkeit ausreicht (OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2001, 10 U 1516/99). Denn der vom Versicherer verlangte Nachweis kann aus der Natur der Sache nur im Ausschluss denkbarer physischer Verknüpfungen bestehen. Nur insoweit ist naturwissenschaftlich eine zwingende Beweisführung denkbar, während - jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft - die Annahme "rein" psychischer Wirkungszusammenhänge allein mit relativer Wahrscheinlichkeit, gestützt auf Erfahrungswissen und statistische Erkenntnisse, bejaht werden kann. Gefordert wird damit praktisch der Beweis, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine physische Verursachung der aufgetretenen Beeinträchtigungen festgestellt werden können (OLG Koblenz, a.a.O.).

bbb)

Zwar litt Frau S. aufgrund des Unfalls an einem Schädel- Hirn- Trauma 1. bis 2. Grades mit hirnorganischem Psychosyndrom und inkompletter Okulomotorius- und Trochlearisparese, Koordinationsstörungen und einer Hemihypästhesie links. Der Sachverständige Prof. Dr. Gaab hat bei seiner Untersuchung unter Auswertung der Feststellungen der CT- und Röntgen-Nativdiagnostik, der MRT-Befunde von Gehirn und Halswirbelsäule und der weiteren körperlichen Untersuchung jedoch nicht feststellen können, dass organisch bedingte Ursachen für die anhaltenden erheblichen Beschwerden der Frau Schiele verantwortlich sind. Auch objektivierbare Veränderungen, die das Vorhandensein einer Unfallschädigung beweisen oder zumindest wahrscheinlich machen würden, konnte er nicht diagnostizieren. Insbesondere eine schwerwiegende Hirnschädigung, die zu einem Hirnsubstanzverlust oder einer hirnorganischen Wesensänderung geführt hätte, war nicht festzustellen; vielmehr ist davon auszugehen, dass das Schädel-Hirn- Trauma folgenlos verheilt ist. Die durchgeführten Untersuchungen haben aus Sicht des Senats die vernünftigerweise denkbaren physischen Ursachen erschöpfend behandelt und ausgeschlossen. Soweit Prof. Dr. F. in seinem Gutachten vom 18.12.2002 das Krankheitsbild zumindest teilweise als organisch bedingt einschätzt, stellt er weiterhin dar, dass sich dieser Störungsanteil wohl nahezu vollständig zurückentwickelt habe (S. 25 d. Gutachtens, Bl. 124 d.A.). Diese Einschätzung ist nach Auffassung des Senats allein auf die Konsultation des Sachverständigen Prof. Dr. F. mit dem Sachverständigen Prof. Dr. G. zurückzuführen (vgl. S. 17 d. Gutachtens, Bl. 116 d.A.), da der Sachverständige Prof. Dr. F. selbst organische Untersuchungen der Frau S. nicht durchgeführt hat. Insoweit ist aber den Ausführungen des Prof. Dr. G. maßgeblich Folge zu leisten.

ccc)

Der Senat hat keine Veranlassung, an den obigen Feststellungen zu zweifeln. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten sind auch vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung keine konkreten Anknüpfungstatsachen benannt, aufgrund deren eine Neubegutachtung des Gesundheitszustandes der Frau S. zu anderen Tatsachenfeststellungen führen könnten.

ddd)

Die Auffassung des Klägers, dass jede psychische Reaktion eine organische Ursache aufweisen müsse, vermag hieran nichts zu ändern. Voraussetzung eines Anspruchs wäre vielmehr, dass eine (unfallbedingte) organische Schädigung vorliegt; diese lässt sich allein aus der o.g. Hypothese nicht erschließen. Zudem haben bloß theoretisch denkbare Möglichkeiten eines naturwissenschaftlich bisher unbekannten, auch unter Sachkundigen nicht ernsthaft diskutierten physischen Zusammenhangs bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO außer Betracht zu bleiben (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).

eee)

Dementsprechend war der Grad der Invalidität nicht mehr festzustellen.

2.

Die auf diese bereits erteilten Hinweise hin abgegebene Stellungnahme des Klägers (Ss. vom 12.08.2004, GA 212ff.) führt zu keiner anderen Beurteilung.

Der Kläger verkennt den Beweismaßstab (siehe dazu unter 1.b) aa)), wie er an die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des § 2 Abs. 4 R + V AUB anzusetzen ist, indem er es genügen lassen will, dass im Ergebnis doch jedenfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, die bei der Ehefrau des Klägers vorliegenden Störungen seien auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, bzw. von der Beklagtenseite verlangt, sie müsse positiv den Beweis erbringen, dass die Störungen ausschließlich psychoreaktiv bedingt seien (vgl. Ss. vom 12.08.2004, Bl. 2 u. 3 = GA 213, 214). Solches ist - wie der Senat ausgeführt hat - nicht gefordert. Vielmehr genügt im Bereich psychoreaktiv zu erklärender Bedingungszusammenhänge der seitens des Versicherers zu führende Beweis, dass physische Ursachen für die feststellten Störungen vernünftiger Weise auszuschließen sind. Diesen Beweis hat die Beklagte, wie ebenfalls bereits dargetan, angetreten und zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) auch geführt.

3.

Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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