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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 6 U 14 /03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 n.F.
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 529
ZPO § 538 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 2 n.F.
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 5
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 6
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 280 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

Geschäftsnummer 6 U 14 /03

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

Richter am Oberlandesgericht Dr. ter Veen, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Meyer, den Richter am Oberlandesgericht Hanenkamp,

am 07.04.2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.08.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 4 O 16201) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Widerklage der Beklagten als unbegründet abgewiesen wird.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Streitwert der Berufung: 1.533.875,64 €.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die - in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständliche - Widerklage der Beklagten, die auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen (zur Höhe von 1.533.875,64 €) aus dem Vertrag zur Erbringung logistischer Leistungen vom 08./09.10.1998 gerichtet ist, im Tenor des Urteils abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Widerklage sei unbegründet. Dies gelte jedenfalls in Bezug auf den mit der Widerklage geltend gemachten Herausgabeanspruch (der nicht mehr den Gegenstand der Berufung bildet). Der weiter verfolgte Zahlungsanspruch, aus einem aus mehreren Teilbeträgen bestehenden Gesamtzahlungsanspruchs, sei einerseits unzulässig - weil nicht dargelegt worden sei, wie sich der eingeklagte Teilbetrag zusammensetze - "und wäre ansonsten auch unbegründet", (unter anderem) da die Beklagte für den behaupteten Anspruch nicht aktivlegitimiert sei.

Gegen diese Abweisung der mit der Widerklage erhobenen Zahlungsansprüche richtet sich die - insoweit beschränkte - Berufung der Beklagten.

II.

Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 ZPO). Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO).

1.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Widerklageantrag abgewiesen. Die Beklagte ist für den mit der Widerklage verfolgten Zahlungsanspruch nicht (mehr) aktivlegitimiert. Sie hat der D. V.-bank AG mit Abtretungsvertrag vom 19.01./01.02.1998 im Wege der Globalzession sämtliche ihr aus der Vergangenheit und in der Zukunft zustehenden Forderungen abgetreten. Davon umfasst sind auch die hier streitgegenständlichen Anprüche aus dem Vertrag zur Erbringung logistischer Dienstleistungen vom 08.10./09.10.1998.

2.

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Globalzessionsvertrages ergeben sich aus den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung nicht.

a)

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sich der vormalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr Dr. B., die Kreditgewährung durch die D. V.-bank AG durch Bestechung von zwei Mitarbeitern der Bank erkauft hatte. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann eine daraus etwa resultierende Sittenwidrigkeit des Kreditgeschäftes jedenfalls nicht dazu führen, dass der dadurch geschädigten Kreditgeberin (der D. V.-bank AG) die Möglichkeit genommen wäre, aus der Zession - an Stelle der Beklagten - Ansprüche herzuleiten.

b)

Soweit die Beklagte pauschal Bedenken zur Geltendmachung von Rechten aus dieser Zession behauptet, ergeben sich dafür sowohl aus ihrem Vorbringen wie aus dem Akteninhalt im übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte; vielmehr folgt das Gegenteil aus dem Inhalt der Abtretungsanzeige durch die D. V.-bank AG vom 01.02.1999 (Bl. 77 d.A.).

3.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob - wie vom Landgericht angenommen - die geltend gemachten Zahlungsansprüche auch deshalb unbegründet sind, weil die Klägerin die erbrachten Dienstleistungen bereits bezahlt hat und ein Anspruch auf Garantieausgleichszahlungen nicht wirksam begründet worden ist.

4.

Der Senat sieht sich an einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO - wegen Unbegründetheit des Rechtsmittels - nicht deshalb gehindert, weil das Landgericht die Widerklage (in dem hier noch streitgegenständlichen Punkte) als unzulässig angesehen und den verfolgten Zahlungsanspruch nur im Wege eines obiter dictum zugleich auch für unbegründet erachtet hat.

a)

Für das Urteilsverfahren ist anerkannt, dass auf die Berufung des Klägers - bzw. des widerklagenden Beklagten - gegen ein Prozessurteil die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht als unbegründet statt als unzulässig aufrechterhalten werden kann (vgl. MünchKomm/Rimmelspacher, 2. Aufl., 2002, Aktualisierungsband ZPO-Reform 2002, § 528 ZPO Rn. 36 und 30; Stein/Jonas/Grunsky, 21. Aufl., Bd. 5 Teilbd. 1 (§§ 511-591), 1994, § 536 ZPO a.F. Rn. 6; Wieczorek/Rössler, 3. Aufl., § 536 ZPO a.F. Anm. D 1; BGHZ 23, 36 [50]; BGH, NJW 1989, 393 [394]). Nichts anderes kann für die Entscheidung des Berufungsgerichts im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO n.f. gelten, da der Beschluss an die Stelle des Berufungsurteils tritt (vgl. Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 522 ZPO Rn. 9 u. 39), es also ersetzt.

b)

Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 522 Abs. 2 ZPO n.F. (hier speziell der Nr. 1) (aa), noch aus dem Zweck der Vorschrift (bb). Ebensowenig stehen das Verschlechterungsverbot (§ 528 ZPO n.F.) (cc), die Zurückverweisungsregeln nach § 538 Abs. 2 ZPO n.F. (dd), und auch nicht die Grundsätze der materiellen Rechtskraft (ee) entgegen.

aa)

Dem Berufungsgericht ist es bei der Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht freigestellt, ob es den Anknüpfungspunkt dafür in Erwägungen zur prozessualen Zulässigkeit der (Wider-)Klage oder aber zur Unbegründetheit der verfolgten Ansprüche findet. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO differenziert - schon seinem Wortlaut nach, der den Ausgangspunkt der Norminterpretation zu bilden hat (vgl. Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., Einl. Rn. 35 m.w.N.) - hierzwischen nicht. Der Zurückweisungbeschluss setzt allein voraus, dass sich aus der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Abänderung des Ersturteils aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen rechtfertigen (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 522 ZPO Rn. 35). Hiernach fällt unter den Wortsinn "ohne Erfolg" sowohl das Prozessurteil wie die Entscheidung durch Sachurteil. Keine Aussicht auf Erfolg hat die Berufung auch dann, wenn die Begründung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler - etwa die Behandlung der Klage als unzulässig - aufweist, das Urteil sich aber im Ergebnis mit anderer Begründung - eben der Bewertung der Klage als unbegründet - aufrechterhalten lässt. § 522 Abs. 2 ZPO hebt als Zurückweisungsvoraussetzung die fehlende Aussicht auf Erfolg hervor. Erfolg hat ein Rechtsmittel aber nur, wenn das Urteil zugunsten des Rechtsmittelführers abgeändert wird (so schon der 3. Zivilsenat des OLG Rostock, Beschluss vom 11.03.2003, Az.: 3 U 28/03, für den Fall der Ersetzung einer fehlerhaften Begründung im Sachurteil des erstinstanzlichen Gerichts durch eine andere Begründung [vorgesehen zur Veröffentlichung])

bb)

Auch der Normzweck der Neuregelung spricht dafür, im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die aus prozessualen Gründen abgewiesene Klage (bzw. Widerklage) im Berufungsrechtszug als unbegründet behandeln zu können und ihr deshalb keine Aussicht auf Erfolg beizumessen, ohne darüber mündlich verhandeln zu müssen.

Zweck des Gesetzes ist es, nicht unnötig richterliche Arbeitskraft durch intensive Befassung mit substanzlosen Berufungen zu binden (BT-Drs. 14/4722, S. 97). Demgemäß schreibt das Gesetz seinem - maßgeblichen - Wortlaut nach, der sich allerdings nicht mit der Gesetzesbegründung deckt (vgl. insoweit Zöller/Gummer, a.a.O., § 522 ZPO Rn. 31), die Zurückweisung der Berufung zwingend ("Das Berufungsgericht weist die Berufung ...") vor, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Dies liegt im Sinn beider Parteien. Der Berufungsbeklagte hat ein (auch materielles) Interesse daran, möglichst bald zu erfahren, ob das von der Gegenseite angefochtene (zu seinen Gunsten ausgefallene) Urteil rechtskräftig wird. Dem Berufungskläger kann an einer - unnötigen - mündlichen Verhandlung nicht gelegen sein, wenn eine Abänderung des ihm nachteiligen erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis auszuschließen ist. Beide Parteien sind außerdem daran interessiert, die durch die Berufung ausgelösten Kosten niedrig zu halten.

Diese Aspekte sprechen dagegen, über eine Berufung nur deshalb mündlich zu verhandeln und durch (Berufungs-)Urteil zu entscheiden, weil die Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils dessen Ergebnis nicht oder aufgrund neuen - in der Berufungsinstanz zu berücksichtigenden - Sachvortrages nicht mehr trägt, dieses Urteil aber mit anderer Begründung - hier des Austausches der erstinstanzlichen (Wider-)Klageabweisung wegen prozessualer Unzulässigkeit durch eine sachliche Unbegründetheit - aufrecht zu erhalten ist (zu anderer Fallkonstellation ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2003, Az.: 3 U 157/02 [vorgesehen zur Veröffentlichung]).

cc)

Auch das Verschlechterungsverbot steht einer solchen Behandlung nicht entgegen. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist - unter Berücksichtigung der Grundsätze der reformatio in peius - nicht darin zu erkennen, dass auf die Berufung des Klägers (respektive der Berufung des widerklagenden Beklagten) die Prozessabweisung in 1. Instanz durch Sachabweisung ersetzt wird. Dies entspricht trotz der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung der herrschenden Meinung in Rspr. und Lit. (vgl. BGHZ 23, 36ff.; BGH NJW 1978, 2032; 1988, 1892f. m.w.N.; MünchKomm/Rimmelspacher, a.a.O., § 528 ZPO Rn. 36; Zöller/Gummer, a.a.O., § 528 ZPO Rn. 32; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl., § 528 ZPO Rn. 11). Die Abänderung kann nach § 538 Abs. 1 ZPO durch das Berufungsgericht selbst, bei Antrag einer Partei durch Zurückverweisung geschehen (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O.).

dd)

An einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat durch die Vorschrift von § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht gehindert.

aaa)

Zum einen handelt es sich bei der Zurückweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO ohnehin um eine Ermessensentscheidung ("darf") des Berufungsgerichts (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 538 ZPO Rn. 6), da § 538 Abs. 1 ZPO den Grundsatz bildet, wonach das Berufungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, und die in § 538 Abs. 2 Nr. 1-7 ZPO geregelten Voraussetzungen nur die Ausnahmen davon bestimmen.

bbb)

Eine Zurückweisung in die erste Instanz wäre nur dann geboten, wenn das Erstgericht abgesonderte Verhandlung nach § 280 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und daraufhin über diese entschieden hat. In diesem Fall ist der dem Urteil zugrunde liegende Prozessstoff auf die Teilfrage der Zulässigkeit beschränkt worden und folglich waren die Parteien gehindert, dem Gericht sonstiges Vorbringen zu unterbreiten. Deshalb muss - wenn das Berufungsgericht die Klage für zulässig hält - das Verfahren in erster Instanz fortgesetzt werden können, um den Parteien den Vortrag ihrer Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Begründetheit auch im ersten Rechtszug zu ermöglichen und um effektiven Rechtsschutz nicht zu verkürzen (vgl. MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 538 ZPO Rn. 48).

Hatte das Erstgericht hingegen - wie im vorliegenden Fall - von der Beschränkungsbefugnis nach § 280 Abs. 1 ZPO keinen Gebrauch gemacht, so waren die Parteien nicht gehindert, zur Begründetheit das ihrer Ansicht nach Erforderliche vorzubringen. Haben sie diese Chance nicht genutzt, so besteht kein Anlass, sie ihnen durch Zurückverweisung erneut zu eröffnen. Würde einer Partei durch den Weg der Zurückverweisung eine Hintertür zu weiterem Vortrag von Angriffs- und Verteidigungsmitteln aufgetan, würde dies vielmehr sogar in Wertungswiderspruch zu der Regelung der §§ 529 Abs. 1, 531 ZPO treten (vgl. MünchKomm/Rimmelspacher, a.a.O.).

Zurückzuweisen wäre das Verfahren umgekehrt nur dann, wenn die Klage aus einem Grund als "unbegründet" abgewiesen worden ist, der richtigerweise zur Prozessabweisung hätte führen müssen (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 538 ZPO Rn. 21).

Der höheren Instanz ist es mithin gestattet, die von der Vorinstanz - so, wie es sich hier verhält - ohne abgesonderte Verhandlung ausgesprochene Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit in eine solche wegen Unbegründetheit zu ändern (so auch MünchKomm/Rimmelspacher, a.a.O., § 538 ZPO Rn. 48 a.E.).

ee)

Schließlich stehen auch die Grundsätze der materiellen Rechtskraftwirkung nicht entgegen.

Durch den zurückweisenden Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO tritt materielle Rechtskraft ein (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 522 ZPO Rn. 42). Da der Beschluss an die Stelle des Berufungsurteils tritt, muss aus ihm allein der Umfang der Rechtskraft bestimmbar sein, sich also ergeben, in welchem Umfang die Berufung zurückgewiesen wird (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 522 ZPO Rn. 39 a.E.). Dies hat der Senat mit der Zurückweisung der Berufung unter der Maßgabe, dass die Widerklage als unbegründet abgewiesen wird, klargestellt.

5.

Neben den Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es auch an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO. Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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