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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: 6 U 148/06
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3
VVG § 12 Abs. 3 S. 1
Die gerichtliche Geltendmachung zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG kann nicht nur durch Erhebung der Leistungsklage auf Zahlung der Entschädigung, sondern grundsätzlich auch durch eine Feststellungsklage erfolgen. Diese muss aber auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag gerichtet sein; die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Vertragsverhältnisses reicht angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 3 VVG hierzu nicht aus
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

6 U 148/06

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 11.05.2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.08.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 3 O 446/04) wird auf seine Kosten, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Nebenintervenientin selbst zu tragen hat, zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: bis 80.000,00 €.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt ob eines Schadenfalles von der Beklagten Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertragsverhältnis. Am 02.08.2002 erlitt er bei dem Versuch, Ratten in einem Hundezwinger mit einer Diabolo-Pistole zu bekämpfen, eine schwere Verletzung, nachdem sich ein Schuss aus der Pistole gelöst hatte. Infolge der Zerstörung des linken Auges erblindete er auf diesem Sehorgan.

Nachdem der Kläger den Schaden gemeldet hatte, lehnte die Beklagte - nach vorheriger teilweiser Leistungsgewährung (allerdings vorbehaltlich irgendwelcher Rückforderungsansprüche) - ihre Einstandspflicht unter Berufung auf eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach §§ 9, 17 AUB ab und wies auf die Rechtsfolgen nach § 12 Abs. 3 VVG hin.

Mit einer bereits am 05.03.2004 beim Landgericht Neubrandenburg eingegangenen Klage, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu einer monatlichen Rentenzahlung i.H.v. 1.560,60 € aus dem Schadensereignis. Das Landgericht lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.04.2004 ab und legte die Akte nach der Aktenordnung weg, nachdem der Kläger weder Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt noch einen Gerichtskostenvorschuss zur Klagezustellung eingezahlt hatte. Der Kläger betrieb das Verfahren nicht weiter.

Stattdessen erhob er im vorliegenden Verfahren unter dem 30.07.2004 eine Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Unfallversicherungsvertrag und der daraus resultierende Versicherungsschutz unverändert fortbestehe und nicht durch Rücktritt der Beklagten beendet sei. Die Beklagte wies in der Erwiderung darauf hin, dass ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag nicht erfolgt sei und meinte, die Feststellungsklage sei als unzulässig bzw. unbegründet abzuweisen. Schon zuvor war der Kläger vom erstinstanzlichen Gericht mit Verfügung vom 23.08.2004 auf Zweifel zur Zulässigkeit der Klage hingewiesen worden, da er nach dem Klagevortrag die Fortzahlung von Versicherungsleistungen begehre, und außerdem darüber schon eine Leistungsklage beim Landgericht Neubrandenburg angebracht sei. In der ersten mündlichen Verhandlung am 30.09.2004 erging abermals ein Hinweis des Gerichts, wonach die Feststellung des Bestehens des Versicherungsvertrages keinen Einfluss auf die Leistungspflicht der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Vorfalls habe, da nicht das Bestehen des Versicherungsvertrages bestritten werde, sondern lediglich der Eintritt des Versicherungsfalles und das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung streitig sei. Daraufhin stellte der Kläger seinen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag um.

Das Landgericht wies die Klage ab. Begründend führte es aus, für den nunmehr geltend gemachten Leistungsanspruch sei die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt, da er seine erste Klage nicht weiter betrieben und den Anspruch im hiesigen Rechtsstreit auf Leistung nach Ablauf der Frist von 6 Monaten geltend gemacht habe. Nachdem die Beklagte die Leistung mit Schreiben vom 23.03.2004, zugegangen am 25.04.2004 abgelehnt habe, sei die Klagefrist am 25.09.2004 abgelaufen. Im ersten Verfahren habe der Kläger sein Leistungsverlangen, nachdem das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt habe, sein Begehren nicht weiter verfolgt, so dass jener Prozess für das vorliegende Verfahren keine Rechtswirkungen zeitige. Mit der Feststellungsklage vom 30.07.2004 sei ein Anspruch auf Leistung aus der Unfallversicherung nicht geltend gemacht worden. Der Klageantrag betreffe lediglich die Frage, ob der Versicherungsvertrag aufgrund eines vom Kläger behaupteten Rücktritts fortbestehe, nicht aber, ob wegen des behaupteten Versicherungsfalles Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe. Für die Einhaltung der 6-Monats-Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei es nicht ausreichend, dass der Kläger Feststellungsklage auf Fortbestehen des Vertragsverhältnisses ob eines behaupteten Rücktritts des Versicherers erhoben habe und sich aus der Klagebegründung ergebe, dass er sich (zugleich) gegen die Leistungsablehnung aus dem geltend gemachten Schadensfall wenden wolle. Der Kläger sei hier erst nach Ablauf der 6-monatigen Frist von der von Anfang an unzulässigen Feststellungs- auf die Leistungsklage übergegangen. Der Leistungsanspruch werde nicht dadurch rechtshängig, dass der Kläger in seiner Klagebegründung, der ein anderes Streitverhältnis zugrundeliege, deutlich mache, auch einen Leistungsanspruch weiterverfolgen zu wollen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers, zu der der Senat mit Hinweisschreiben nach § 522 Abs. 2 Satz ZPO die Absicht erklärt hat, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

1.

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Der Senat folgt insofern den Gründen der angefochtenen Entscheidung, macht sich diese zu eigen und nimmt auf dieselben - zur Vermeidung von Wiederholungen - Bezug. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Leistungen aus der Unfallversicherung zurückgewiesen, weil der Kläger diesen Anspruch nicht binnen der 6-Monats-Frist des § 12 Abs. 3 VVG geltend gemacht hat.

2.

Das Vorbringen zur Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a)

Der Kläger meint, das Landgericht habe § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG rechtsfehlerhaft angewendet. Denn selbst wenn eine - zunächst von ihm erhobene - Feststellungsklage unzulässig gewesen sei, wahre sie doch die Frist des § 12 Abs. 3 VVG, wenn sie - nach Fristablauf, jedoch vor der letzten mündlichen Verhandlung - auf eine zulässige Leistungsklage umgestellt werde; solches sei vorliegend geschehen: der Fristablauf sei auf den 25.09.2004 gefallen, die in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2004 erhobene Leistungsklage sei vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Neubrandenburg am 16.06.2006 angebracht worden. In dieser Argumentation kann dem Kläger nicht gefolgt werden.

Die von ihm wiedergegebene Literaturmeinung (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 65) trifft nicht den hier zu entscheidenden Fall. Durch eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages - wie hier - kann nicht die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Versicherungsleistungen (aus der Unfallversicherung) gewahrt werden (vgl. OLG Saarbrücken, RuS 2001, 518-520). Mit ihrem Schreiben vom 23.03.2004 hat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie wegen einer von ihr behaupteten Obliegenheitsverletzung keine Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsleistungen erkenne und von solchen Ansprüchen frei werde, wenn nicht binnen 6 Monaten diese Ansprüche gerichtlich geltend gemacht würden. Mit dem ursprünglich gestellten Feststellungsantrag vom 30.07.2004 wurde ein Anspruch auf Zahlung von Leistungen aufgrund des Schadensfalles vom 02.08.2002 nicht geltend gemacht, sondern allein die Feststellung begehrt, die Beklagte sei zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag nach § 17 Abs. 1 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung (des Klägers) nicht berechtigt . Die an dieser Stelle vertretene Ansicht, der Ablehnung der Beklagten zur Leistung könne nur im Wege der Feststellungsklage begegnet werden, trifft eben gerade nicht zu. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit dem Feststellungsantrag auch die Feststellung begehrt hat, dass der Anspruch auf Erstattung bestimmter - später in der Leistungsklage bezeichneter - Versicherungsleistungen bestehe (was unter gewissen Voraussetzungen als gerichtliche Geltendmachung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG angesehen werden könnte, vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., m.w.N.). Denn in der Klageschrift werden derlei Ansprüche in keiner Weise bezeichnet oder gar spezifiziert. Auf diesen Mangel ist der Kläger auch bereits mit der Verfügung vom 23.08.2004, zugegangen am 26.08.2004, hingewiesen worden, ohne dass er seine Klage rechtzeitig (bis zum 25.09.2004) auf eine Leistungsklage umgestellt hätte; dies geschah erst in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2004.

b)

Aufgrund dieses Ergebnisses bedarf es einer weiteren Auseinandersetzung mit den zur Berufung geltend gemachten Ansprüchen im Einzelnen nicht.

3.

Diesen vorstehenden, nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweisen sind sowohl der Kläger wie die zwischenzeitlich - nach Hinweiserteilung - dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin, seine vormalige Prozessbevollmächtigte in erster Instanz, entgegengetreten.

a)

Beide, Kläger wie Nebenintervientin, haben dazu die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag, dem zwar fehlerhaft die Vorstellung zugrunde gelegen habe, dass die Beklagte vom Versicherungsvertrag zurückgetreten sei, sei - wie ansonsten Klageanträge auch - der Auslegung fähig gewesen. Trotz des eindeutigen Wortlauts der Antragsschrift sei aus der Begründung der Klage wie aus dem Gesamtverhalten und den Gesamtumständen des Falles zu ersehen gewesen, dass der Kläger Leistungen aus dem Unfall vom 02.08.2002 habe geltend machen wollen. Dazu verweist die Nebenintervenientin insbesondere darauf, dass der Kläger im "ersten" Verfahren (Az.: 4 O 62/04) mit der Antragsschrift vom 02.03.2004 das Begehren auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 02.08.2002 verfolgt habe . In der Feststellungsklage des vorliegenden Verfahrens habe sich der Kläger in der Begründung eindeutig auf das Unfallereignis vom 02.08.2002 und den dazu ergangenen ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 23.03.2004 bezogen, ebenso werde in weiteren Anlagen der Bezug zum Unfallgeschehen hergestellt. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass nach den in der Rechtsprechung verwendeten Auslegungskriterien vom Kläger die Feststellung der Leistungsverpflichtung aus dem konkreten Unfall erstrebt war, es ihm also um die Regulierung des konkreten Schadenfalles, nicht aber um die Feststellung eines künftigen Versicherungsschutzes gegangen sei.

b)

Diese Auffassung wird den Anforderungen an die gerichtliche Geltendmachung eines Leistungsanspruches innerhalb der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG nicht gerecht. Nach § 12 Abs. 3 VVG ist dem Versicherungsnehmer nach Ablehnung von Versicherungsleistungen aus einen Schadensfall - bei entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen - aufgegeben, binnen 6 Monaten Klage zu erheben. Anderenfalls, bei Versäumung der Frist, wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rn. 44). Nach dieser Bestimmung bleibt dem Versicherungsnehmer die Wahl zwischen der Erhebung der positiven Klage auf Leistung oder auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers zur Erbringung der Versicherungsleistung (vgl. BGHZ 20, 234-239). Die gerichtliche Geltendmachung kann also nicht nur durch Erhebung der Leistungsklage auf Zahlung der Entschädigung, sondern grundsätzlich auch durch eine Feststellungsklage erfolgen (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. § 12 Rn. 66 m.w.N.; Prölss/Martin, a.a.O., § 12 Rn. 59). Diese muss aber auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag gerichtet sein; die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Vertragsverhältnisses reicht angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 3 VVG hierzu nicht aus (vgl. ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.03.2004, Az.: 3 U 96/03, recherchiert unter Juris.de).

aa)

Dabei setzt die Klage immer einen bestimmten Klageantrag voraus. Er bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens und damit den Streitgegenstand (Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rn. 13; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., Einl II Rn. 15). Daher muss er - obwohl Anträge der Auslegung fähig sind (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Einl II Rn. 16a) - eindeutig sein. Es genügt - entgegen der vom Kläger und der Nebenintervenientin vertretenen Ansicht - nicht, dass sich aus der Klagebegründung oder einer Anlage der Gegenstand des Rechtsstreits erschließen lässt (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.). Der Klageantrag muss das festzustellende Rechtsverhältnis bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 ZPO bezeichnen, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und späteren Rechtskraft muss feststehen (vgl. BGH, NJW 1983, 2247, 2250; NJW-RR 1992, 1272; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 253 Rn. 11). Als hinreichend bestimmt kann der Klageantrag nur angesehen werden, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko des (u.a. kostenrechtlichen) Unterliegens des Klägers nicht auf den Beklagten abwälzt und wenn er eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., BGH, NJW 1999, 954). Mängel im notwendigen Inhalt der Klageschrift (§ 253 Abs. 2 ZPO) können in der Tatsacheninstanz beseitigt werden durch Nachholung der Berichtigung in einem zugestellten Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung. Erst damit ist die Klage ordnungsgemäß erhoben; eine abgelaufene Frist kann dadurch nicht beseitigt werden (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 253 Rn. 20 m.w.N.).

bb)

Diesen Voraussetzungen hat der Antrag aus der Klageschrift nicht genügt, denn mit ihm wurde die Feststellung begehrt, "dass der zwischen den Parteien geschlossene Unfallversicherungsvertrag und der daraus resultierende Versicherungsschutz unverändert fortbesteht und nicht durch Rücktritt der Beklagten beendet worden ist". Dem Wortlaut des Antrages konnte - wie das Landgericht ausgeführt hat - ein Leistungsverlangen zur Regulierung des Schadenfalles nicht entnommen werden, denn nicht die Feststellung zur Verpflichtung zur Leistung (aus dem Unfallereignis), sondern das Fortbestehen des Versicherungsvertrages wurde begehrt (siehe auch BGH, WM 1983, 369; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 253 Rn. 13). Dieses Ziel der Klage - nämlich die Feststellung, dass der Vertrag nicht durch Rücktritt beendet ist - konnte wiederum nicht erreicht werden, weil es - unstreitig - einen Rücktritt der Beklagten nicht gegeben hatte. Inhalt und Umfang der Rechtskraft hätten mithin - im Falle einer positiven Bescheidung des Feststellungsantrages - nicht die begehrte Entscheidung umfasst; der Streit zwischen den Parteien hätte seine Fortsetzung im Vollstreckungsverfahren finden müssen. Im Ergebnis hätte die Feststellungsklage ob der nicht ausreichend bestimmten Angaben von Gegenstand, Grund der Klage und des Antrags selbst als zulässig verworfen werden müssen (vgl. allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rn. 10).

cc)

Nun ist allerdings, worauf der Kläger und die Streithelferin offensichtlich abstellen wollen, ein Wechsel des Rechtsschutzbegehrens (von der Feststellung zur Leistung und umgekehrt) ausdrücklich möglich (§ 264 Nr. 2 ZPO); dies kann auch im Wege der Umdeutung geschehen. So kann der sich als unbegründet oder unzulässig erweisende Leistungsantrag vom Gericht als Feststellungsantrag behandelt und positiv beschieden werden (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 15c; BGH, NJW 1984, 2295; NJW-RR 1992, 771). Entsprechendes gilt im Wechsel von der Feststellung zur Leistung. Eine solche Möglichkeit der Umdeutung unterstellt, hätte das Landgericht den gestellten unzulässigen Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages als einem Antrag auf Feststellung behandeln können, dass die Beklagte zur Leistung aus dem Unfallereignis vom 02.08.2002 verpflichtet ist. Dem hätte jedoch das besondere Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellungsklage gefehlt. Denn im Fall der Möglichkeit der Klage auf Leistung wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen; die auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist dann unzulässig (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7a m.w.N.; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 253 Rn. 18). Hier aber war es dem Kläger schon mit der Klageerhebung vom 30.07.2004 möglich und zumutbar, (die vorrangige) Klage auf Leistung zu erheben. Das dokumentiert sich ausdrücklich darin, dass der Kläger auf die gerichtliche Anfrage vom 21.09.2004 nach der Größenordnung der zu beziehenden Leistung mitgeteilt hat, dass monatliche Versicherungsleistungen von 1.500,00 € zu erwarten sind. Weiter zeigt sich die dem Kläger gegebene Alternative darin, dass er in einem "ersten" Verfahren zunächst Leistungsklage auf Verurteilung der Beklagten erhoben hat, an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 1.560,60 € seit Februar 2004 zu zahlen, also genau den Betrag, den er nunmehr im vorliegenden Verfahren mit dem umgestellten Leistungsantrag geltend macht. Von daher wäre ein solcher Weg der Umdeutung versperrt geblieben, da sie wiederum zur Verwerfung einer unzulässigen Feststellungsklage Anlass gegeben hätte.

dd)

Es bliebe der ausdrücklich zugelassene (§ 264 Nr. 2 ZPO) Übergang von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt. Dieser ist als Klageerweiterung bzw. - beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) zu werten, nicht aber als eine Klageänderung (BGH, NJW 1992, 2296; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 15c; § 263 Rn. 8; § 264 Rn. 3b). Diesen schließlich vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2004 gewählten Weg der Umstellung von der Feststellungs- auf die Leistungsklage konnte die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG, die am 25.09.2004 abgelaufen war, jedoch nicht mehr wahren. Denn bei einer Klageerweiterung tritt die Rechtshängigkeit, wie sie zur Einhaltung der Frist nach § 12 Abs. 3 VVG verlangt ist (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 12 Rn. 59 m.w.N.), erst mit Zustellung des bestimmenden Schriftsatzes an den Gegner oder durch Antragstellung im Termin (§ 297 ZPO) ein (§ 261 Abs. 2 ZPO, vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 261 Rn. 6). Rechtshängig geworden ist die Leistungsklage von daher außerhalb der Ausschlussfrist von § 12 Abs. 3 VVG.

ee)

Nun wird allerdings in der obergerichtlichen Rspr. - worauf sich Kläger und Nebenintervenientin beziehen - vereinzelt die Auffassung vertreten, es reiche für die Einhaltung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG aus, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist Feststellungsklage mit dem Antrag erhebe, dass der Vertrag nicht durch einen von dem Versicherer erklärten Rücktritt beendet sei, sich aber aus der Klagebegründung ergebe, dass der Versicherungsnehmer sich gegen eine Leistungsablehnung des Versicherers aus einem bestimmten Schadensereignis wende. Dann soll es genügen, wenn der Versicherungsnehmer noch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist in dem selben Verfahren einen Leistungsantrag stelle (vgl. OLG-Report KG Berlin, 1999, 17ff).

Diese Entscheidung ist in der sonstigen Rechtsprechung jedoch zu Recht auf Ablehnung gestossen, da der Leistungsanspruch noch nicht dadurch rechtshängig wird, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen einer Klagebegründung, die sich auf einen anderen Anspruch bezieht, deutlich macht, dass er auch einen Leistungsanspruch verfolge (vgl. OLG Saarbrücken, OLG Nürnberg, jeweils a.a.O.). Auch würde der mit § 12 Abs. 3 VVG verfolgte Sinn und Zweck, eine rasche Klärung zweifelhafter Versicherungsansprüche herbeizuführen (vgl. BGHZ, 20, 234; Prölss/Martin, a.a.O., § 12 Rn. 21), konterkariert, sollte dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eine nicht als Leistungsbegehren rechtshängig gemachte Klage, außerhalb der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG doch noch weiter verfolgen zu können. Dies würde der Rechtssicherheit abträglich sein. Überdies würde die Kostenlast unzulässiger Klageverfolgung im nachhinein auf den Gegner abgewälzt.

Letztendlich kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Entscheidung des Kammergerichts zu folgen ist oder nicht. Denn zumindest wäre danach vorausgesetzt, dass sich aus dem Parteivortrag des Klägers entnehmen lässt, dass er die Beseitigung der Folgen eines (vorgeblichen) Rücktritts der Beklagten vom Versicherungsvertrag nur deshalb erstrebt, um sein Interesse auf Versicherungsleistungen aus dem Schadensereignis durchsetzen zu können. Jenes lässt sich seinem Vorbringen jedoch nicht einwandfrei entnehmen. Denn der Kläger hat auf den Hinweis des Gerichts vom 23.08.2004, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage bestünden, da er im Ergebnis die Fortzahlung von Versicherungsleistungen erreichen wolle, über diese jedoch schon in dem zuvor anhängig gemachten Verfahren befunden worden sei, erklärt, ihm gehe es darum, mit einer Klage auf Feststellung des Versicherungsschutzes der Verjährung zu begegnen (was grundsätzlich möglich ist, vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 8a; jedoch nur, wenn er noch keine Leistungsklage erheben kann, vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 17); dafür stehe ihm sowohl das Mittel der Leistungs- wie der Feststellungsklage zur Verfügung. Über die Leistungsverpflichtung sei durch das - zuvor angerufene - Landgericht noch nicht entschieden, da es sich nur mit der Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe beschäftigt habe. Damit hat der Kläger jedoch selber zumindest offen gelassen, ob es ihm mit der anhängig gemachten Feststellungsklage tatsächlich um die Feststellung einer Leistungsverpflichtung aus dem Unfallgeschehen gegangen ist, oder ob er nur die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses festgestellt sehen bzw. die Verjährung hemmen wollte. Zugleich belässt sein Hinweis die Deutungsmöglichkeit, dass er in dem anderweitigen Verfahren seine Leistungsansprüche weiter verfolgen wollte, weil das Landgericht darüber in der Sache noch nicht entschieden habe. Dies aber könnte den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit hervorrufen (§ 261 ZPO), denn der Umstand, dass der Kläger das zunächst anhängig gemachte Verfahren auf Leistung (LG NB, Az.: 4 O 62/04) nicht weiter betrieben und das Landgericht die Akte nach der Aktenordnung weggelegt hat, konnte ein Ende der Rechtshängigkeit nicht begründen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 261 Rn. 7). Ob dem Interesse an der Erhebung einer verjährungshemmenden positiven Feststellungsklage die Rechtshängigkeitssperre einer Leistungsklage entgegensteht (vgl. dazu Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 17 m.w.N.), mag hierbei offen bleiben. Jedenfalls dokumentiert sich, dass das Klageinteresse im vorliegenden Verfahren nicht zweifelsfrei auf ein Leistungsverlangen gerichtet war. Von daher aber verbietet sich eine Anwendung der Entscheidung des Kammergerichts im Streitfalle.

c)

Auch die weiteren Einwendungen der Nebenintervenientin gegen die angefochtene Entscheidung tragen nicht. Im Einzelnen:

aa)

Sie meint, das Landgericht habe seiner Entscheidung einen falschen Tatbestand zugrunde gelegt, weil es im unstreitigen Teil davon ausgegangen sei, dass der Kläger mit seiner Klage vom 30.07.2004 den Anspruch auf Zahlung aus dem Unfallversicherungsvertrag nicht mehr geltend gemacht habe. Damit kann sie nicht durchdringen.

Denn einerseits ist ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht angebracht worden. Im übrigen ist das Vorbringen des Klägers sinngemäß zutreffend wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen gewürdigt worden, so dass keine "Unrichtigkeiten" oder "Dunkelheiten" i.S. des § 320 ZPO vorliegen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 320 Rn. 4).

bb)

Außerdem - so meint die Nebenintervenientin - sei die im Ablehnungsschreiben vom 23.03.2004 erteilte Belehrung über die Rechtsfolgen der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG verwirrend gewesen und habe diese Frist nicht in Lauf setzen können. Solches vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Denn in dem Schreiben heißt es:

"Sollten Sie die Ablehnung nicht akzeptieren, haben Sie die Möglichkeit, gerichtlich hiergegen vorzugehen. Hierzu steht Ihnen eine Frist von 6 Monaten zur Verfügung. Wir nehmen Bezug auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 VVG. Sollen Sie innerhalb der Frist den Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht haben, sind wir bereits allein wegen Fristablaufs leistungsfrei."

Diese Belehrung wird den zu stellenden Anforderungen gerecht; § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG verlangt keine Rechtsbelehrung, sondern eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Fristversäumung. Einer solcher ist vorliegend genügt (vgl. BGH, VersR 1987, 39).

cc)

Zudem ist der Kläger der Ansicht, das Gericht erster Instanz habe auf den Mangel eines Feststellungsantrages zur rechtzeitigen Geltendmachung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG hinzuweisen gehabt (§ 139 ZPO). Der erste, mit Verfügung vom 23.08.2004 erteilte Hinweis sei jedoch nicht hinreichend deutlich und missverständlich gewesen, der zweite, in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2004 gegebene Hinweis zu spät erfolgt.

Selbst wenn von einer entsprechenden Hinweispflicht nach § 139 ZPO auszugehen wäre, was durchaus zweifelhaft erscheint (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.), so vermag der Senat dem Kläger in seiner Argumentation nicht zu folgen. In dem Hinweis vom 23.08.2004 heißt es:

"Da der Kläger im Ergebnis die Fortzahlung der Versicherungsleistungen erreichen möchte, erscheint die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zweifelhaft".

Damit war ein ausreichend klarer Hinweis auf die geforderte Umstellung von der Feststellungs- auf die Leistungsklage gegeben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, schon um den Eindruck der Parteilichkeit zu vermeiden, einer Partei direkt zu einer andersgearteten Antragstellung zu raten. Zudem hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 03.09.2004, an den Kläger abgesandt vom Gericht am 14.09.2004, ausdrücklich hervorgehoben, dass ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag nicht erfolgt sei, eine Leistungsklage im vorliegenden Verfahren aber nach dem Klagevortrag nicht gewollt sei und deshalb die erhobene Feststellungsklage unzulässig und unbegründet sei. Deutlicher hätte der Kläger nicht "belehrt" werden können.

dd)

Schließlich geht auch die hilfsweise Berufung der Nebenintervenientin darauf fehl, jedenfalls die zunächst anhängig gemachte Leistungsklage (LG NB 4 O 62/04) vom 02.03.2004 habe den Fristablauf des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt . Denn dieses Verfahren, welches (vorläufig) mit der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers endete, hat der Kläger unstreitig gar nicht weiterverfolgt und weder Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung erhoben noch den Gerichtskostenvorschuss für eine Zustellung der Klage eingezahlt. Von daher konnte das anderweitige Verfahren, welches im übrigen anhängig gemacht wurde, bevor die Beklagte mit Schreiben vom 23.04.2004 die Leistung abgelehnt hatte, Rechtswirkungen im hier gegenständlichen Rechtsstreit nicht entfalten.

4.

Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 letzter Halbs. ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 47, 48 GKG, 3, 9 ZPO. Hierbei hat der Senat den bezifferten Wert der geltend gemachten rückständigen Versicherungsleistungen mit dem 3 1/2 - fachen Wert (§ 9 ZPO) der monatlichen Versicherungsleistungen (Ziff. 2. und 3. der Berufungsanträge) - die zusammengerechnet worden sind (1.560,60 € + 30,60 € = 1.591,120 € x 42 Monate) - addiert.

Ende der Entscheidung

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