Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 16.07.2007
Aktenzeichen: 6 U 171/06
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, AFB 87, BGB


Vorschriften:

ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 529
VVG § 1 Abs. 1
VVG § 23
VVG § 23 Abs. 1
VVG § 24
VVG § 24 Abs. 1
VVG § 24 Abs. 1 Satz 1
VVG § 24 Abs. 1 Satz 2
VVG § 24 Abs. 2
VVG § 25
VVG § 25 Abs. 1
VVG § 25 Abs. 2
VVG § 26
VVG § 27
VVG § 27 Abs. 1
VVG § 27 Abs. 2
VVG § 28
VVG § 28 Abs. 1
VVG § 28 Abs. 2
VVG § 29
VVG § 30
AFB 87 § 6
BGB § 121 Abs. 1 Satz 1
Zu den Anforderungen an die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtanzeige einer - willkürlichen oder objektiven - Gefahrerhöhung.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

6 U 171/06

Rostock, den 16.07.2007

In dem Rechtsstreit

Tenor:

wird nach Rücknahme der Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO festgestellt:

Die Berufungsklägerin ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig und verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Berufung beträgt 263.265,00 EUR (§§ 47, 48 GKG; §§ 3, 6 ZPO).

Gründe:

I.

Der Entscheidung des Senats lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrte von der Beklagten, bei der er eine Feuerversicherung unterhielt, Versicherungsleistungen für einen Brandschaden.

Nach einem ersten Brandschaden am 24.08.2004, auf dessen Regulierung der Kläger - ob des geringen Schadensausmaßes - verzichtete, forderte die Beklagte durch ihre Agentur den Kläger zu einer Änderung der Versicherung (Prämienerhöhung) auf. Der Kläger nahm den Änderungsantrag nicht an, woraufhin die Beklagte das Versicherungsverhältnis zum 30.10.2004 kündigte.

In der Nacht vom 08. zum 09.10.2004 kam es zu einem zweiten Brand, bei dem die auf der Gewerbeimmobilie befindlichen Gebäude teilweise völlig zerstört wurden. Der durch ein Brandgutachten ausgewiesen Schaden belief sich insgesamt auf ca. 263.265,00 €. Die Beklagte lehnte am 11.05.2005 eine Entschädigungsleistung unter Berufung auf § 27 VVG ab.

Das Landgericht gab der Klage - ganz überwiegend - statt und erkannte, die Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf eine aus §§ 23, 27 und 28 VVG resultierende Leistungsfreiheit wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung.

II.

Dagegen richtete sich die zulässige Berufung der Beklagten.

Der Senat beabsichtigte, das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen und erteilte im Hinblick darauf nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die nachstehenden Hinweise.

"Gem. § 522 Abs. 2 ZPO hat der Senat die Erfolgsaussicht der Berufung zu prüfen.

1.

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das angefochtene Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten.

Insofern folgt der Senat im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger die der Höhe nach unstreitigen Versicherungsansprüche aus § 1 Abs. 1 VVG in Verbindung mit der unterhaltenen Gebäudeversicherung zugesprochen.

2.

Das Vorbringen zur Berufung - wie auch die erstinstanzliche Rechtsverteidigung - rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a)

Nach § 6 AFB 87, also den dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, durfte der Kläger ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Weiter hatte er jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein (§ 6 Nr. 2 AVB 87, GA 166). Hinsichtlich der Gefahrerhöhung sind dabei zwei Tatbestände mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden.

aa)

§ 23 Abs. 1 VVG behandelt den Fall der willkürlichen Gefahrerhöhung: der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Vertrages keine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen oder sie einem Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten (§ 23 Abs. 2 VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1 VVG, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 24 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt (§ 24 Abs. 2 VVG). Von der Verpflichtung zur Leistung frei sein kann der Versicherer bei einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 VVG, wenn der Versicherungsfall nach Erhöhung der Gefahr eintritt (§ 25 Abs. 1 VVG).

bb)

Für den Fall der unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eintretenden Gefahrerhöhung (sogen. objektive Gefahrerhöhung, vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 27 Rn. 1), bestimmt § 27 Abs. 1 VVG, dass der Versicherer berechtigt ist, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen; § 24 Abs. 2 VVG gilt entsprechend. Nach § 27 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer, sobald er von einer Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. Wird die Anzeige nach § 27 Abs. 2 VVG nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen (§ 28 Abs. 1 VVG). Nach § 28 Abs. 2 VVG bleibt die Verpflichtung des Versicheres zur Leistung bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.

b)

Die Beklagte hat sich erstinstanzlich darauf berufen, sie sei nach § 28 Abs. 1 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, da ein Fall der Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers nach § 27 Abs. 1 VVG gegeben sei und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten sei, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Ebenso argumentiert sie in der Berufungsbegründung .

aa)

Diese angeführten Rechtsfolgen des § 28 Abs. 1 VVG passen nicht zu dem Vortrag der Beklagten, eine Gefahrerhöhung sei darin zu erkennen gewesen, dass das versicherte Objekt mit dem Auszug der letzten Mieter Ende März 2004 leergestanden habe und der Versicherungsnehmer eine darin liegende Gefahrerhöhung habe anzeigen müssen. Denn dann hätte ein Fall der willkürlichen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorgelegen, der entweder zur Kündigung nach § 24 VVG berechtigt hätte oder die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung hätte frei werden lassen nach § 25 Abs. 1 oder - bei Anzeigepflichtverletzung - nach § 25 Abs. 2 VVG. Darauf hat sie sich jedoch gar nicht berufen; stattdessen hat sie sich in ihrem Kündigungsschreiben vom 27.09.2004 auf § 24 Abs. 1 VVG gestützt und eine Kündigung zum 30.10.2004, also nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgesprochen, nicht aber von dem Recht der fristlosen Kündigung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VVG Gebrauch gemacht, also (wahrscheinlich) auf eine Gefahrerhöhung ohne Verschulden des Versicherungsnehmers abstellen wollen, die dieser gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 VVG binnen eines Monats gegen sich gelten lassen muss.

Der von der Beklagten unterbreitete Sachverhalt stimmt mithin nicht überein mit den von ihr in Anspruch genommenen Rechtsfolgen; sie verwechselt den Fall der willkürlichen Gefahrerhöhung mit der Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers, der die Rechtsfolgen der §§ 27, 28 VVG auszulösen vermag.

bb)

Selbst wenn jedoch angenommen würde, die Beklagte wolle sich auf eine Leistungsfreiheit nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 VVG berufen, kann ihr damit kein Erfolg beschieden sein.

aaa)

Denn insofern hat das Landgericht zu Recht angenommen, der Kläger habe weder eine Gefahrerhöhung vorgenommen, noch habe er es unterlassen der Beklagten von gefahrerhöhenden Umständen unverzüglich Mitteilung zu machen. Das erstinstanzliche Gericht hat unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend und frei von Rechtsfehlern ausgeführt, dass der Leerstand als solcher - infolge der Entmietung - keine Gefahrerhöhung für sich allein begründet, sondern solches allenfalls dann angenommen werden könne, wenn ein Verwahrlosungszustand des Gebäudes nach Außen eingetreten sei, welcher einen Anziehungspunkt für Unbefugte Dritte gebildet habe. Solches aber hat das Landgericht nach den von den Lichtbildern in der Ermittlungsakte gewonnenen Eindruck, der Tatsache, dass keine Schäden an Türen oder Fenster erkennbar waren, dass Objekt auch nicht in erheblicher Entfernung zu einer belebten Wohnbebauung liegt, eine freie Zugänglichkeit des Hauptgebäudes nicht vorhanden war und keine Feststellung darüber getroffen werden konnten, dass sich Unbekannte in dem Gebäude wiederholt aufgehalten hatten, ausschließen wollen.

bbb)

Dagegen hat die Beklagte auch mit der Berufungsbegründung nichts Entscheidungserhebliches vorgetragen. Ob das Gebäude tatsächlich leerstand oder noch als Lagerraum genutzt wurde, wie das Landgericht angenommen hat , mag dahinstehen. Auf die dem Gericht erster Instanz insofern vorgehaltenen Widersprüche kommt es angesichts der weiteren vom Landgericht gewürdigten Umstände (s.o.) nicht an.

Die Beklagte will indes dagegen anführen, aus der Ermittlungsakte ergebe sich, dass das Gebäude offen stehend und ungesichert gewesen sei. Die diesbezügliche Berufung auf die Feststellungen des Ermittlers nach dem ersten Brand vom 24.08.2004 und des POM K. geht indes fehl, da diese Feststellungen nach dem Brand und dem Löscheinsatz der Feuerwehr getroffen wurden und nichts über die Besicherung vor dem Feuerwehreinsatz besagen bzw. auch nicht den Eindruck widerlegen, den das Landgericht vom äußeren Bild des Objekts nach den Lichtbildern gewonnen hat. Auch der von der Beklagte angeführte schlechte Erhaltungszustand des Gebäudes, das Alter sowie die Sanierungs- und Renovierungsbedürftigkeit erbringen nichts Zuverlässiges über eine mit einem leerstehenden Gebäude verbundene Gefahrerhöhung. Die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen wurden zum Zwecke der Einschätzung des Gebäudewertes angestellt, sie besagen nicht unmittelbar etwas zur Gefahrerhöhung. Das Gleiche gilt für die wiedergegebenen Beobachtungen des Zeugen N. . Soweit dieser von eingeschlagenen und aufgehebelten Fenstern berichtet hat, lässt sich aus seinen Angaben vom 13.05.2005, oder dem sonstigen Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, wann entsprechende Schäden vorhanden gewesen sein sollen, bzw. ob sie nicht ggf. behoben worden sind. Den Lichtbildern nach zu urteilen, wies das Gebäude keine entsprechenden Spuren auf.

c)

Nach den vorstehenden Ausführungen fraglich sein kann daher allenfalls, ob nicht jedenfalls aufgrund des ersten Brandes vom 24.08.2004 - also unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers - von einer objektiven Gefahrerhöhung auszugehen ist, die den Kläger zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Beklagten hätte Anlass sein müssen.

aa)

Für eine solche Annahme könnte angeführt werden, dass dieses Ereignis, welches ausweislich der Ermittlungsakte eine intensive Planung und Vorbereitung erkennen lässt, zeigt - auch wenn es letztlich nur zu einem geringen Schaden geführt hat - , dass das leerstehende Objekt des Klägers in den Focus unbefugter Dritter geraten war, die dort in krimineller Weise gewirkt hatten. Im Falle einer Säumnis des Klägers mit einer ihm obliegenden unverzüglichen Anzeige wäre die Beklagte gem. § 28 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen . Indes kann die Beklagte auch damit keinen Erfolg haben.

bb)

Die Verpflichtung zur Leistung des Versicherers bleibt nach § 28 Abs. 2 VVG bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkte bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt anzusehen.

Wie ausgeführt, hat der Versicherungsnehmer, sobald er von der objektiven Gefahrerhöhung - hier dem Brandfall vom 24.08.2004 - Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 27 Abs. 2 VVG). Die Beklagte hat hier, soweit es um den Zeitpunkt der Kenntniserlangung geht, erstinstanzlich auf den 25.08.2004 abstellen wollen, und gemeint, zu diesem Zeitpunkt habe er, der Kläger, ihr Kenntnis von der Gefahrerhöhung durch den Leerstand verschaffen müssen. Unter Berücksichtigung der normalen Postlaufzeit habe sie die Benachrichtigung am 28.08.2004 erhalten müssen. Der Versicherungsfall vom 09.10.2004 sei für diesen Fall nach Ablauf der Monatsfrist des § 28 Abs. 1 VVG eingetreten.

Die Beklagte legt nicht dar, wie sie auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers vom Schadensereignis vom 24.08.2004 kommt (außerdem verwechselt sie wiederum eine Anzeige wegen Leerstandes aufgrund der Entmietung mit der objektiven Gefahrerhöhung durch den Brandfall); vorausgesetzt ist insofern aber, dass der Versicherungsnehmer positive Kenntnis hat; ein Kennenmüssen reicht nicht (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §§ 27, 28 Rn. 3). Ausweislich der Ermittlungsakte ist der Kläger in Hamburg wohnhaft und war zur Tatzeit nicht in Rostock anwesend. Nach seinen eigenen Angaben in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 20.09.2004 ist der Kläger von einem Herrn N., seinem früheren Mieter, von dem Brand an einem Sonntag nachmittag unterrichtet worden. Nachdem der 24.08.2004 auf einen Dienstag fiel, wäre dies höchstwahrscheinlich der Sonntag, der 29.08.2004, gewesen. Die Beklagte hat weiter selbst vorgetragen, sie habe bei der Besichtigung des "Schadens" am 06.09.2004 (also einem Montag) Kenntnis von der Gefahrerhöhung erlangt. Der Kläger hat angeführt, er habe den Schaden vom 24.08.2004 unmittelbar nach dem Brand der Beklagten gemeldet und kurzfristig einen Ortstermin mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn D., der die Versicherung betreut habe, ihm selbst und dem Zeugen R. durchgeführt. Wegen des äußerst geringen Schadens habe er auf eine Schadensregulierung verzichtet. Jedoch habe er wenige Tage später, nämlich mit Schreiben vom 06.09.2004, ein Angebot zur Änderung der Gebäudeversicherung erhalten. In diesem Schreiben teilt die Beklagte mit, dass es sich bei dem Geschäftsgebäude um ein zur Zeit leer stehendes Gebäude handelt, zu dem nur eine Feuerversicherung (zu einer verdoppelten) Prämie möglich sei. Aus dem wechselseitigen Vortrag ergibt sich mithin als unstreitig, dass die Beklagte - unbeschadet der Frage, wann die Schadensaufnahme und Besichtigung des Schadensortes konkret stattgefunden hat - jedenfalls am 06.09.2004 selbst Kenntnis von einer Gefahrerhöhung - entweder durch Leerstand, oder auch durch den festgestellten Brand - gehabt hat, denn unter diesem Datum hat sie dem Kläger den Änderungsantrag - wegen Leerstandes - unterbreitet. Auf diese Umstände weist entsprechend auch der Kläger - zu Recht - hin, ohne dass dem die Beklagte mit ihrer Entgegnung widersprochen hätte.

Danach wäre der Beklagten, da sie selbst - durch Besichtigung vor Ort - Kenntnis von den Umständen einer Gefahrerhöhung erhalten hatte, schon zum 06.09.2004 eine Kündigung des Vertragsverhältnisses (binnen eines Monats) möglich gewesen; für diesen Fall hätte der Versicherungsschutz vor dem Schadensereignis vom 09.10.2004 geendet. Auch darauf macht der Kläger zutreffend aufmerksam. Von dieser Gelegenheit hat die Beklagte indes Abstand genommen, stattdessen einen Änderungsantrag unterbreitet und erst nachdem dieser vom Kläger nicht angenommen wurde am 27.09.2004 die Kündigung zum 30.10.2004 ausgesprochen. Ob deshalb der Beklagten die Möglichkeit genommen ist, sich nachträglich auf eine Leistungsfreiheit wegen unterbliebener Anzeige zu berufen, mag offen bleiben.

Jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VVG gegeben. Denn es muss nach den vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen werden, dass der Beklagten die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, als ihr eine Anzeige des Klägers darüber hätte zugehen müssen. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hat er nach dem Schadensfall vom 24.08.2004 alles ihm mögliche getan, um die Beklagte von diesem Ereignis zu unterrichten und ihr Kenntnis von einer etwaigen Gefahrerhöhung zu geben. Denn nachdem ihm selbst der Brand am 29.08.2004 gemeldet wurde, hat er einen Ortstermin mit einem Vertreter der Beklagten vereinbart, der spätestens am 06.09.2004 stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt nahm die Beklagte Kenntnis, denn noch am gleiche Tage fertigte sie ihr Schreiben vom 06.09.2004, in dem sie selbst von einer - ihr zur Prämienerhöhung Anlass gebenden - Gefahrerhöhung ausgegangen ist. Die "unverzügliche" Anzeige i.S. der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, also eine Anzeige ohne schuldhaftes Zögern, belässt dem zur Anzeige Verpflichteten i.d.R. eine Frist bis zur Obergrenze von zwei Wochen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 121 Rn. 3 m.w.N.). Selbst wenn diese Frist nach dem VVG kürzer zu bemessen sein sollte (vgl. dazu Römer/Langheid, a.a.O., §§ 27, 28 Rn. 3 m.w.N.). Denn der Kläger hat die 14-Tages-Frist nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern mit der Abklärung eines Ortstermins gemeinsam mit dem Beauftragten der Beklagten alles ihm Mögliche getan, um umgehend eine Unterrichtung des Versicherers zu bewerkstelligen. Von daher geht im Ergebnis die Berufung der Beklagten auf eine Leistungsfreiheit im vorliegenden Fall fehl.

3.

Grundsätzliche Bedeutung hat der vorliegende Rechtsstreit nicht; auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kein Urteil des Berufungsgerichts.

Somit kommt eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht. Sie haben Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen."

Auf diese Hinweise hin nahm die Beklagte die Berufung zurück.

Ende der Entscheidung

Zurück