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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 6 U 188/02
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 291
BGB § 765
BGB § 781
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 3
HGB §§ 93 ff.
HGB § 355
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 188/02

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Richter am Oberlandesgericht Dr. t V, die Richterin am Oberlandesgericht B und die Richterin am Landgericht E

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom Datum 14.04.2004

für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 06.09.2002 - Az.: 1 O 128/02- wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 6.732,69 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1. Rückzahlung von Courtage; die Beklagten zu 2. und 3. werden als selbstschuldnerische Bürgen für die Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus dem Vertragsverhältnis in Anspruch genommen.

Nach der Courtagevereinbarung der Parteien gelten die Abrechnungen und Kontoauszüge der Klägerin als richtig anerkannt, wenn die Beklagte zu 1. nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich widerspricht. In die Abrechnung für den Zeitraum vom 18.06.2001 bis 25.06.2001 wurde irrtümlich ein Betrag von 34.594,76 DM der Beklagten zu 1. gutgeschrieben; tatsächlich stand ihr jedoch nur eine Courtage i.H.v. 2.882,91 DM (Versicherungsvertrag M.) zu. Die Klägerin korrigierte die Berechnung durch Buchung in der Courtageabrechnung für den Zeitraum vom 23.07. bis 13.08.2001. Die Beklagte zu 1) widersprach dieser Abrechnung mit Schreiben vom 28.08.2001.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung des zum Zeitpunkt der Kontoabrechnung vom 18.02.2002 - zu diesem Zeitpunkt wurde das Vertragsverhältnis unstreitig beendet - sich ergebenden Differenzbetrages. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe des rechnerisch richtigen Betrages von 6.732,69 EUR stattgegeben. Maßgeblich sei die Abrechnung des Courtagekontos für den Zeitraum vom 11.02.2002 bis 18.02.2002. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, in der Abrechnung für den Zeitraum 22.07.2001 bis 13.08.2001 die Berichtigung ihres früheren Fehlers vorzunehmen. Auch wenn die frühere Abrechnung (18.06.2001 bis 25.06.2001) als Schuldanerkenntnis zu sehen sei, stehe ihr ein Anspruch auf Herausgabe des Anerkenntnisses zu, da das Schuldanerkenntnis mangels Courtageanspruch der Beklagten zu 1. ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Das Anerkenntnis könne kondiziert werden, wenn Schuldposten einbezogen worden seien, die in Wahrheit nicht bestünden. Dass ein Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses hätte beendet werden sollen oder dass die Parteien ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruches eine klare Rechtslage hätten schaffen wollen, könne nicht angenommen werden. Insoweit unterscheide sich auch die Interessenlage der Beklagten zu 1. von derjenigen eines Bankkunden nicht grundlegend. Die Haftung der Beklagten zu 2. und 3. ergebe sich aus der von ihnen übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie vertreten die Auffassung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Kondiktion eines Anerkenntnisses angenommen. Sie behaupten, dass den Parteien unzweifelhaft daran gelegen gewesen sei, in ihrer Geschäftsverbindung mit laufenden Veränderungen des Kontostandes der Courtageabrechnung Streit über Vorgänge, die als erledigt betrachtet werden, ab einem bestimmten Zeitpunkt auszuschließen. Dies initiiere die Genehmigungsklausel, mit der die Klägerin bewusst darauf verzichte, zu den jeweils vorgelegten Courtageabrechnungen ein ausdrückliches Saldoanerkenntnis der Beklagten zu fordern, um die Zahl massenhaft wiederkehrender Geschäftsvorgänge rasch und endgültig abzuwickeln. Hierin liege zugleich der Verzicht auf Rückforderungsansprüche gem. § 812 Abs. 2 BGB. Hätte die Klägerin eine andere Rechtsfolge beabsichtigt, hätte sie zusätzlich eine klarstellende Regelung - wie in Nr. 7 Abs. 2 der A -Bank - in die Genehmigungsklausel aufgenommen, mit der ihr die Möglichkeit der Berichtigung des Rechnungsabschlusses auch nach Fristablauf vorbehalten bliebe. Aus Sicht der Beklagten sei der fehlende Hinweis auf eine Berichtigungsmöglichkeit in Verbindung mit der konkludenten Genehmigungsklausel als beabsichtigte Präklusion der Klägerin zu werten. Dies folge auch aus der besonderen Fürsorgepflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. als Versicherungsmakler, da die Courtage für diese die wirtschaftliche Plattform ihrer Existenzfähigkeit bedeute, die anderenfalls über Jahre hinweg Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt wäre. Schließlich sei auch nach dem Gesetz der Vorteilskompensation anzunehmen, dass auch der andere Vertragspartner zu gegebenem Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit benachteiligt werde. Dies diene zum einen der einfachen Abwicklung von Massengeschäften, zum anderen schaffe es ein austariertes Schutzniveau für beide Parteien.

Zudem stehe der Rückforderung auch § 242 BGB wegen des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Aufgrund des Verzichtes auf den deklaratorischen Berichtigungshinweis sei anzunehmen, dass die Klägerin von einer möglichen Korrektur von Rechnungssalden habe Abstand nehmen wollen. Damit habe die Klägerin in zurechenbarer Weise bei der Beklagten zu 1. das Vertrauen ausgelöst, nach Ablauf der Einwendungsfrist von vier Wochen sei, wenn ein schriftlicher Widerspruch nicht erfolge, der konkludent anerkannte Saldo für die Zukunft als bestandsfest anzusehen. Die Beklagte sei insofern aufgrund ihrer geringen Rechtskunde im Vergleich zur Klägerin schutzwürdig. Für die notwendige Vertrauensdisposition komme der Beklagten der Anscheinsbeweis zugute, dass ein Vertrauen auch entsprechende Dispositionen auslöse und man sich regelmäßig darauf einstelle.

Die Beklagten beantragen,

das am 06.09.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 1 O 128/02) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rechtfertigt im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das Landgericht ein Schuldanerkenntnis durch die Klägerin nicht angenommen habe, sondern nur Hilfserwägungen zur Frage der Kondiktion eines solchen Anerkenntnisses gemacht habe. Ein Schuldanerkenntnis sei nicht erfolgt, was bereits daraus folge, dass die Courtageabrechnungen der Klägerin nur von dem Makler und nicht von der Klägerin anerkannt werde. In dem Schreiben des Courtageberechtigten auf die Courtageabrechnungen könne zumindest ein Anerkenntnis des Versicherungsunternehmens nicht gesehen werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von 6.732,69 EUR aus der vertraglichen Geschäftsverbindung.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ist ein Handelsmaklervertrag gemäß §§ 93 ff. HGB zustandegekommen, durch den die Klägerin zur Zahlung der für die Vermittlung von Versicherungsverträgen zugesagten Courtagen verpflichtet ist. Gleichzeitig haben die Parteien eine Kontokorrentabrede iSd § 355 HGB getroffen. Die Klägerin hat Belastungsbuchungen vorgenommen, zu deren Erstattung die Beklagte verpflichtet ist.

Die Klägerin war zur Einstellung ihrer Forderungen in ein Kontokorrent berechtigt. Die Parteien haben zumindest eine konkludente Kontokorrentvereinbarung getroffen, da die Berechnung der gegenseitigen Forderungen bereits über Jahre kontokorrentmäßig erfolgte und die Beklagte nach Übersendung der regelmäßigen Abschlüsse hiergegen keine Einwendungen erhoben hat (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1251).

Die ausdrückliche oder stillschweigende Saldoanerkennung nach einer Rechnungsperiode bewirkt, dass der Saldo im Wege des abstrakten Schuldanerkenntnisses iSd § 781 BGB anerkannt wird (BGH, WM 1985, 969). Bei Streit über die Abrechnung des Kontos hat der Gläubiger des Endsaldos seine Aktivposten, der Gegner die Passivposten zu beweisen (BGH, WM 1988, 1717 ff.). Der Gläubiger kann jedoch auch seine Kontenforderung dadurch dartun, dass er die einzelnen Positionen darlegt und beweist, die zu der Kontoforderung geführt haben (BGH, NJW-RR 2002, 986).

Vorliegend sind die Buchungen, die ins Kontokorrent gestellt wurden, bis auf die Belastungsbuchung des Zeitraums 23.07.-13.08.2001 unstreitig. Daher stellt die letzte Abbuchung vor diesem Zeitpunkt den bis dahin anerkannten Saldo dar. Ausgehend hiervon ist die Klägerin gehalten, ihre Ansprüche nach diesem Zeitpunkt darzulegen und ggf. zu beweisen. Mangels Bestreiten der sonstigen Positionen - bei denen im einzelnen nachzuvollziehen ist, für welchen Vertrag sie in Rechnung gestellt wurden - ist dies allein für die Belastungsbuchung hinsichtlich der Provision K. erforderlich.

Die Klägerin hat diesbezüglich einen Anspruch aus § 812 BGB auf Kondiktion der Buchung (18.06.-25.06.2001). Sie hat - unstreitig - der Beklagten zu 1. eine Courtagegutschrift berechnet, auf die die Beklagte zu 1. keinen Anspruch hatte, da für die Vertragsvermittlung des Versicherungsnehmers K. unstreitig nur eine Courtage in Höhe von 2.882,91 DM hätte erfolgen dürfen, tatsächlich aber ein Betrag über 34.594,76 DM gutgeschrieben wurde.

Die Kondiktion ist nicht durch ein Schuldanerkenntnis ausgeschlossen. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob in der Abrechnung ein Saldoanerkenntnis liegt, was nach Ansicht des Senats aber der Fall ist. Zwar wird nach den AGB der Klägerin allein ein Anerkenntnis der Versicherungsmakler fingiert. Allerdings gibt die Klägerin als diejenige, die die Kontokorrentberechnung aufstellt, mit der Übersendung des Rechnungsabschlusses zu verstehen, dass sie die von ihr berechneten Salden als richtig ansieht und damit dem Versicherungsmakler anbietet, sich mit ihm über die Richtigkeit einigen zu wollen; damit ist allein die Fiktion der Annahme dieses Angebotes zum Abschluss eines Anerkenntnisvertrages - wie in den AGB geschehen - erforderlich. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da auch ein Anerkenntnis kondiziert werden kann.

Zwar begründet ein Schuldanerkenntnis iSd § 781 BGB ein selbständiges, von den zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis, das für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet. Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, dass, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen - der Saldo also falsch berechnet wurde oder Einzelforderungen nicht bestanden -, das Anerkenntnis gemäß § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH, Urteil vom 18.05.2000, NJW 2000, 2501 m.w.N.; BGH, NJW-RR 1991, 1251).

Ein solcher Bereicherungsanspruch ist nur dann nicht gegeben, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten; dies setzt aber einen Streit oder zumindest eine subjektive Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus mit der Folge, dass der Anerkenntnisvertrag in etwa die gleiche Wirkung wie ein Vergleich entfaltet( vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.).

Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein solcher Wille ist bei einem Anerkenntnis aufgrund einer Abrechnung im Zweifel nicht anzunehmen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 782 Rn. 3). Die Saldenanerkennung soll nach dem Parteiwillen allein der Vereinfachung der Vielzahl der in den Kontokorrent einzustellenden Forderungen dienen. Damit ist aber nicht gewollt, dass Forderungen, die tatsächlich nicht bestehen oder über deren Entstehung zwischen den Parteien Streit besteht, mit ihrer Einstellung in den Kontokorrent und der anschließenden Anerkenntniswirkung als bestehend außer Streit gestellt werden. Vielmehr sollen allein die Ansprüche eingestellt werden, die den Parteien auch tatsächlich zustanden.

Darüber hinaus bestand zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts der Anerkenntniswirkung keinerlei Streit über die Forderung. Vielmehr war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass die Forderung irrtümlich mit einem überhöhten Wert eingestellt worden war. Die Parteien gingen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass die einzelnen Rechnungspositionen richtig ausgewiesen waren und in ihrer Summe den im Rechnungsabschluss genannten Betrag ergaben (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O., für Rechtsanwaltsforderungen; OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2723 zu irrtümlichen Kontogutschriften im Bankrecht). Der Klägerin hatte sich die Möglichkeit der Unrichtigkeit ihrer Abrechnung zu dieser Zeit nicht erschlossen mit der Folge, dass sie auch nicht in Kenntnis einer eventuellen Unrichtigkeit eine Streitbeilegung über die Berechtigung der Forderung mit Übersendung des Kontoauszuges hätte "vorschlagen" können.

Soweit die Beklagte behauptet, die Parteien hätten ein anderes Verständnis zugrundegelegt, hat sie dies nicht substantiiert dargelegt. Dass die Parteien abweichend von dem üblichen Verständnis davon ausgingen, dass mit dem Anerkenntnis abschließend die Kondiktion unberechtigter Ansprüche ausgeschlossen sei, ist nicht ersichtlich.

Auch soweit die Beklagte auf eine Vorteilskompensation abstellt, kann dem nicht gefolgt werden. Allein die Tatsache, dass massenhaft Fehler vorkommen können, die sich mal zugunsten der einen, mal zugunsten der anderen Partei auswirken können, vermag keinen Ausschluss der Kondiktion zu rechtfertigen (man denke allein an Fehlgutschriften erheblicher Beträge).

Darüber hinaus ist die Beklagte durch die Anerkenntniswirkung auch geschützt, als die Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch nach § 812 BGB beim Gläubiger liegt.

Die Kondiktion ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht - wie in den von der Beklagten zitierten AGB der Banken - auf die Rückforderungsmöglichkeit ausdrücklich hingewiesen hat. Allein der fehlende Hinweis auf die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 BGB hat nicht dessen Ausschluss zur Folge; inwieweit die Banken wirksam eine Berichtigung ihrer Salden auch nach Rechnungsabschluss unabhängig von der Frage eines Anspruchs aus § 812 BGB vornehmen können, kann dementsprechend dahinstehen (vgl. zu Bedenken Wolf/ Horn, AGBG, 4. Aufl., § 23 Rn. 680 m.w.N.). Darüber hinaus begründet die Aufnahme eines derartigen Anspruchs in die AGB einen (weitergehenden, zusätzlichen) vertraglichen Anspruch. Allein der Verzicht auf eine derartige Regelung begründet kein Vertrauen des Vertragspartners, dass Ansprüche aus § 812 BGB nicht geltend gemacht würden. Das gleiche gilt, soweit die Beklagten meinen, die Klägerin sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an der Berichtigung gehindert. Der Anspruch ist auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen; die Beklagten haben insoweit nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sie im Vertrauen auf eine entsprechende Gutschrift Vermögensdispositionen getroffen haben.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB.

Die Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. ergibt sich aus § 765 BGB. Die Beklagten haben im September 1998 eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Vertrag der Klägerin mit der Beklagten zu 1. - auch für zukünftige Forderungen - übernommen (Bl. 102 d.A.). Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Bürgschaft bestehen nicht, da die Beklagten als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. jederzeit die Höhe der Verbindlichkeit bestimmen können. Zwischen Bürgen und Gläubiger gilt dieselbe Beweislastverteilung wie zwischen diesem und dem Hauptschuldner; ein vom Hauptschuldner anerkannter Abschlusssaldo kommt dem Gläubiger auch im Verhältnis zum Bürgen zugute (BGH, NJW-RR 2002,986). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Von der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis hat der Senat abgesehen, da der Beschwerdewert unter 20.000,- EUR liegt.

IV.

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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