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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 6 U 71/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

6 U 71/04

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Richter am Oberlandesgericht Dr. ter Veen, die Richterin am Oberlandesgericht Bült den Richter am Amtsgericht Moschner

am 03.11.2004 beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten, Widerkläger und Berufungsbeklagten wird für den Berufungsrechtszug, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K. bewilligt.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 02.04.2004 hat das Landgericht Rostock, Az.: 10 O 371/02, die seitens der Klägerin erhobene Klage auf Zahlung aus einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag abgewiesen. Zugleich hat das Landgericht auf die vom Beklagten anhängig gemachte Widerklage die Klägerin verurteilt, an ihn Schadensersatz aufgrund ärztlicher Fehlbehandlung in Höhe von 6.483,23 € sowie daneben Schmerzensgeld zur Höhe von 3.500,00 € zu leisten.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin vom 03.05.2004 (GA 275), die sie - nach gewährter Fristverlängerung - mit Schriftsatz vom 05.07.2004 (GA 290ff.) begründet hat. Der Beklagte seinerseits hat mit Schriftsatz vom 18.05.2004 (GA 278) seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und zugleich beantragt, ihm für das Berufungsverfahren gem. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 18.08.2004 hat der Beklagte auf die Berufungsbegründung erwidert und nochmals um den Erlass eines Prozesskostenhilfebeschlusses gebeten, da wegen § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Prüfung der Erfolgsaussichten und einer Mutwilligkeit nicht stattfinde.

Der Senat ist in ein Prüfungsverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 ZPO bisher - ob der Geschäftslage - nicht eingetreten.

II.

Dem Beklagten und Berufungsbeklagten ist auf seinen Antrag vom 18.05.2004 für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

1.

Entgegen einer in der obergerichtlichen Judikatur (OLG Düsseldorf, MDR 2003, 658f. = OLGReport Düsseldorf 2003, 64; OLG Celle, MDR 2004, 598) vertretenen Auffassung kann dem erstinstanzlich vollen Umfangs obsiegenden Berufungsbeklagten die Prozesskostenhilfe nicht allein deshalb versagt werden, weil in Folge einer noch nicht getroffenen Entscheidung, ob die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein wird, für eine Rechtsverteidigung keine Notwendigkeit angezeigt erscheint.

Die genannten Oberlandesgerichte begründen ihre Ansicht - bei einer im einzelnen abweichenden Verfahrenskonstellation - im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:

a)

Prozesskostenhilfe in der Rechtsmittelinstanz sei nach allgemeiner Meinung immer erst und nur dann zu bewilligen, wenn die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens feststehe. Solches habe der Bundesgerichtshof jedenfalls für den Fall des § 522 Abs. 1 ZPO entschieden. Prozesskostenhilfe sei dem Rechtsmittelgegner im allgemeinen erst zu einem Zeitpunkt zu gewähren, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel begründet habe. Denn erst nach Eingang der Begründung stehe fest, ob das Rechtsmittel nicht als unzulässig zu verwerfen sei. Von daher stelle sich auch erst ab diesem Zeitpunkt die Frage nach der Notwendigkeit einer Rechtsverteidigung (vgl. BGH, FamRZ 1988, 942; st.Rspr., so auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1152; OLG Hamburg, JurBüro 1994, 423 m.w.N.; anders OLG Karlsruhe, JurBüro 1986, 1729; NJW-RR 1987; 62; FamRZ 1996, 807 m.w.N.; zum Ganzen auch Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 119 ZPO Rn. 55). Dieser Fall müsse dem, dass das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahre und einen entsprechenden Hinweis (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - an Rechtsmittelführer und -gegner - erteile, gleichgestellt werden. In beiden Fällen erscheine die Rechtsverteidigung mutwillig (so OLG Celle, a.a.O.). Auch würden sich das Verfahren zur Verwerfung einer unzulässigen Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO und das Verfahren zur Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet (§ 522 Abs. 2 ZPO) ähneln; es zeige sich jeweils kein Gebot für eine Rechtsverteidigung; dem Rechtsmittelgegner sei zuzumuten den Fort- und Ausgang des jeweiligen Verfahrens abzuwarten (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

b)

Überdies, so wird angeführt (vgl. OLG Celle, a.a.O.), belaste die bedürftige Partei in beiden Fällen die Gesamtheit ihrer Mitbürger sinnlos mit Kosten. Denn sie lasse einen Anwalt zu einem Zeitpunkt dem Gericht gegenüber tätig werden, zu dem noch gar nicht feststehe, ob es seiner Einschaltung zur Rechtsverteidigung bedürfe.

2.

Der Senat vermag dieser - soweit zu übersehen bisher mehrheitlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen - Rechtsmeinung nicht zu folgen. Sie widerspricht dem klaren Wortlaut des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO (a); sie kann ihre Rechtfertigung auch nicht aus einer - ungerechtfertigten - Gleichstellung von Rechtsmittelverwerfung als unzulässig (hier § 522 Abs. 1 ZPO) und Rechtsmittelzurückweisung als unbegründet (hier § 522 Abs. 2 ZPO) erfahren (b). Überdies widerspricht sie grundlegenden Gedanken eines fairen Verfahrens (c) und steht mit Sinn und Zweck der Neueinführung einer Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) nicht in Übereinstimmung (d).

a)

Dem Wortlaut des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach ist dem Hilfsbedürftigen, der im vorangegangenen Rechtszug obsiegt hat, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ohne dass die Erfolgsaussichten seiner Verteidigung gegen ein Rechtsmittel des Gegners oder die Frage der Mutwilligkeit zu prüfen wären (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 119 ZPO Rn. 55; Thomas/Putzo/Reichold, 25. Aufl., § 119 ZPO Rn. 13).

Hiervon macht die Rechtsprechung zwar Ausnahmen - z.B. für den Fall der Begründetheit einer Berufung, die aus einer Gesetzesänderung herrührt, etwa wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen das erstinstanzliche Urteil beruhte, zu Ungunsten des Rechtsmittelgegners geändert haben, oder etwa auch für die Fälle, wo der Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller das ihn begünstigende, aber unrichtige Urteil aus erster Instanz in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat, oder wo das Urteil offensichtlich falsch ist (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 119 ZPO Rn. 56; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 119 ZPO Rn. 13, jeweils m.w.N. a.d.Rspr.). Dass diese Ausnahmen sich auf den hier streitgegenständlichen Fall, in dem zu klären steht, ob die Prozesskostenhilfe zu versagen ist, solange nicht im Wege des Prüfungsverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO über die Mißerfolgsaussicht des vom Gegner eingelegten Rechtsmittels entschieden ist, nicht übertragen lassen, wirkt offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung. Von daher stellt der Wortlaut - auch unter den Einschränkungen, wie sie in der Rechtsprechung und der Literatur entwickelt worden sind - eine Grenze dar, die mit der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung überschritten wird.

b)

Diese Rechtsprechung lässt sich auch nicht aus der angestellten Überlegung rechtfertigen, zwischen der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO) und ihrer Zurückweisung als unbegründetes Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) bestehe eine Ähnlichkeit, da sich der Rechtsmittelgegner in beiden Fällen nicht zu verteidigen brauche, es somit an der Notwendigkeit der Rechtsverteidigung fehle.

Dementgegen zeigen sich zur Behandlung eines Rechtsmittels nach der einen oder anderen Alternative sogar wesentliche Verschiedenheiten. Die Zulässigkeitsprüfung hat das Gericht von Amts wegen anzustellen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ohne dass es der Mitwirkung des Rechtsmittelgegners bedürfte. Bei der Begründetheitsprüfung - auch im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO - erscheint die Beteiligung des Berufungsbeklagten in vielen Fällen nicht nur sinnvoll, sondern sogar auch geboten. So wird denn auch die Ansicht vertreten, in Bezug auf das Verfahren, in dem das Berufungsgericht zu dem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gelangt, sei die Erfolgsaussicht der Berufung in erster Linie anhand der Berufungsbegründung zu prüfen; im übrigen sei aber auch die Berufungserwiderung - und ggf. der weitere Parteivortrag - einzubeziehen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 522 ZPO Rn. 31). Teilweise wird zur Verfahrensausgestaltung nach § 522 Abs. 2 ZPO darüber hinausgehend die Meinung vertreten, es bedürfe sogar regelmäßig der Einholung einer Berufungserwiderung (vgl. OLG Koblenz, NJW 2003, 2001, 2003) - etwa um entscheiden zu können, ob erstinstanzlich streitiges Vorbringen zweitinstanzlich unstreitig gestellt werde - , also der Beteiligung des Rechtsmittelgegners. Unbeschadet der Überzeugungskraft dieser letztgenannten Rechtsauffassung, die hier dahinstehen soll, zeigt sich doch jedenfalls Eines: für die genannten Fälle lässt sich nicht abstrakt und allgemeingültig befinden, solange über die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO beschlossen ist, fehle es an der Notwendigkeit der Rechtsverteidigung. Das Gegenteil zeigt sich vielmehr in der gerichtlichen Praxis in einer nicht nur unerheblichen Zahl von Einzelfällen als richtig: eine fundierte Entscheidungsgrundlage - um über Erfolg oder Misserfolg eines Rechtsmittels zu befinden - ist dem Rechtsmittelgericht besonders unter der Voraussetzung gegeben, dass es seine Prüfung anhand von Berufungsbegründung und -erwiderung anstellen kann. Dann jedoch ist es dem Rechtsmittelgegner auch nicht zu verwehren, für seine Mitwirkung an der Entscheidung des Streitfalles Prozesskostenhilfe bewilligt zu erhalten.

Zudem ist zu unterstellen, dass auch der Berufungsbeklagte selbst regelmäßig ein Interesse daran hat, auf den Gang des Verfahrens und die (von ihm) erwartete gerichtliche Entscheidung in der Sache Einfluss nehmen zu können. Denn ihm wird - erstens - an einer tunlichst schnellen Entscheidung gelegen sein, die er im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO eher als im Urteilsverfahren erwarten kann. Und anzunehmen ist - zweitens - auch, dass er sich nicht ohne Not den Unwägbarkeiten einer mündlichen Verhandlung wird aussetzen wollen. Der hilfsbedürftigen Partei würde aber - anders als der begüterten Partei - aus fiskalischen Gründen faktisch die Möglichkeit genommen, in Sinne einer so verstandenen Mitwirkung im Verfahren frühzeitig auf die Gestaltung desselben und die Entscheidung des Berufungsgerichts Einfluss auszuüben, wenn ihr quasi untersagt wird, sich vor Abschluss des Prüfungsverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO in der Sache zu äußern.

c)

Die vom Senat nicht geteilte Meinung, wie sie in der Judikatur der genannten Oberlandesgerichte vertreten wird, widerspricht nach der hier verfochtenen Rechtsauffassung überdies grundlegenden Verfahrensgrundsätzen.

Zu diesen Grundsätzen ist - als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahrens - zu zählen die Verpflichtung des Gerichts, sein Verfahren überprüfbar zu gestalten und den Parteien Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten einzuräumen (vgl. BVerfGE 91, 181ff.; NJW 2000, 1710; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rn. 101). Auch der Anspruch auf wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt ein auf Richtigkeitsgewähr ausgerichtetes Verfahren mit vollen Mitwirkungs- und Kontrollrechten der Parteien (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rn. 50 m.w.N.). Eine solche Möglichkeit der Mitgestaltung wird indes verweigert, wenn über die Versagung der Prozesskostenhilfe im noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO die Rechtsverteidigung des bedürftigen Rechtsmittelgegners quasi sanktioniert wird.

Das widerstreitet überdies auch dem Grundsatz, dass keine Partei im Zivilprozess gehindert sein kann, sich zu den gegen sie erhobenen Ansprüchen verteidigen zu wollen und zu dürfen. Die durch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsgleichheit gebietet es, einer minderbemittelten Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren und hierdurch zu verhindern, dass eine solche Partei nur aus wirtschaftlichen Gründen gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen und zu vertreten (vgl. BVerfG, Rpfleger 2001, 188; Zöller/Philippi, a.a.O., Vorbemerkungen § 114 ZPO Rn. 1). Wenn der Gesetzgeber hierfür das Institut der Prozesskostenhilfe (§§ 114ff. ZPO) zur Verfügung gestellt und hierbei ausdrücklich normiert hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO), dass zu Gunsten des in erster Instanz obsiegenden Rechtsmittelgegners weder seine Erfolgsaussichten in zweiter Instanz noch die Frage einer mutwilligen Rechtsverteidigung zu prüfen sind, so unterminiert die abweichende obergerichtliche Rechtsprechung die der Partei im Zivilprozess zuzuerkennenden Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte, indem sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Abschluss und Ausgang des Prüfungsverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO abhängig macht.

d)

Diese Rechtsprechung steht im weiteren nicht in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Einführung einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO). Ziel des Gesetzgebers war es vor allem, eine einfachere Form der Erledigung "substanzloser" Berufungen herbeizuführen. Dadurch sollte richterliche Arbeitskraft (vor dem Berufungsgerichten) eingespart werden, um sie für eine sorgfältigere Bearbeitung der Fälle in erster Instanz freisetzen zu können (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 97; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 522 ZPO Rn. 29).

An keiner Stelle der Gesetzesmaterialien zur ZPO-Reform 2002 ist hingegen - soweit zu übersehen - die Rede davon, diese Reform habe zugleich dazu dienlich zu sein, die dem Staat und seinen Bürgern im Prozesskostenhilfeverfahren entstehenden Kosten zu minimieren. Diese Überlegung ist offensichtlich nicht einmal angestellt worden. Die Rechtsprechung der genannten Oberlandesgerichte begründet hingegen - wie ausgeführt - aus der Erwägung heraus, die Annahme, es handele sich um pure Verauslagung von Kosten ohne sachlich gerechtfertigten Grund, wenn dem Rechtsmittelgegner - und hinter ihm stehend, den ihn vertretenden Anwalt - Prozesskostenhilfe bewilligt würde, ohne dass das Prüfungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO (positiv) abgeschlossen sei. Dass es im Gegenteil sachlich legitime Gründe für eine Rechtsverteidigung der bedürftigen Partei auch schon vor diesem Zeitpunkt gibt, ist bereits dargestellt worden. Im Ergebnis führt die abweichende Rechtsprechung einzelner Oberlandesgerichte über die Verweigerung von Prozesskostenhilfe an den anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner - kostenrechtlich betrachtet - zu einer Sanktion anwaltlichen Verhaltens, welches aus Sicht der so urteilenden Gerichte "vorschnell" erscheint. Die Reform des Zivilprozesses hatte indes nicht zum Ziel, eine Reduktion der anwaltlichen Gebühreneinnahmen herbeiführen zu wollen, weshalb solche - hinter der angeführten Rechtsprechung stehenden - Erwägungen vorliegend auch keinen Raum greifen sollten. Denn darüber zu entscheiden, ist dem (Gebühren-) Gesetzgeber vorbehalten.

3.

Allein die hier vertretene Rechtsmeinung steht auch in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Prozesskostenerstattungsanspruchs des sich bestellenden Berufungsgegners, wenn der Berufungskläger die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt und sie noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurückgenommen hat (vgl. dazu BGH, NJW 2003, 756-757; fortgeführt durch BGH, NJW 2003, 2992-2993). Der Senat wertet diese Judikatur als zusätzlichen Beleg für die von ihm verfochtene Auffassung.

a)

Der BGH hatte sich in den genannten Grundsatzentscheidungen mit der Problematik zu befassen, welche kostenrechtlichen Ansprüche sich auf Seiten des - anwaltlich vertretenen - Berufungsbeklagten ergeben können, wenn der Berufungskläger - ersichtlich und ausdrücklich - das Rechtsmittel nur zur Fristwahrung einlegt, zugleich auch mit der Bitte, der Berufungsgegner möge (aus Kostengründen) von der Bestellung eines Anwalts im Berufungsverfahren (vorerst) absehen, solches jedoch nicht geschieht, der Berufungsführer sein Rechtsmittel indes noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurücknimmt. Insofern war in einer Reihe obergerichtlicher veröffentlicher Entscheidungen (etwa OLG Hamburg, JurBüro 1994, 423; OLG Dresden, MDR 1998, 1309 und MDR 2000, 852; LAG Hamm, MDR 1998, 1440f.), auf die sich die Rechtsbeschwerdebegründung stützte, die Auffassung vertreten worden, es handele sich bei den dem Berufungsbeklagten entstandenen Kosten nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO. Denn im Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung sei die Berufungsklägerin noch nicht zur Durchführung des Rechtsmittels entschlossen gewesen, habe weder einen Berufungsantrag gestellt, noch eine Berufungsbegründung eingereicht. Es habe in diesem Sinne noch keinen konkreten Angriff gegeben, gegen den sich der Beklagte im Berufungsverfahren habe verteidigen müssen, so dass ihm keine Gefahr gegeben gewesen sei.

b)

Diese Argumente der Rechtsbeschwerde hat der BGH (vgl. NJW 2003, 756-757) zurückgewiesen und erkannt: Aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei rechnen, ergebe sich, dass eine Partei im Prozess einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes etwa für die Fälle, in denen das Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt werde, sei im Gesetz - wie der BGH zu Recht hervorhebt - nicht vorgesehen. Eine derartige Einschränkung lasse sich auch nicht aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO deduzieren. Hierbei sei die Frage einer notwendigen Rechtsverteidigung aus Sicht einer verständigen Prozesspartei zu beurteilen. Maßgeblich könne nicht sein, ob die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall objektiv nützlich oder gar notwendig war, sondern ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte. Dies müsse jedoch im Regelfall, solange ein Rechtsmittel nicht zurückgenommen sei, bejaht werden, denn die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei könne grundsätzlich nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung notwendig und sachgerecht erscheint. Es müsse genügen, dass der Rechtsmittelgegner in einer für ihn risikobehafteten Situation die Einholung anwaltlichen Rates für erforderlich halten dürfe und einen Prozessbevollmächtigten mit seiner Vertretung beauftrage.

c)

Diese Erwägungen des BGH lassen sich in gleicher Weise auch für die hier streitgegenständliche Prozesskonstellation anstellen, in der der wirtschaftlich bedürftige Rechtsmittelgegner sich anwaltlicher Hilfe bedient, dieser sich für den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren - in dem noch nicht über eine Berufungszurückweisung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) entschieden ist - bestellt und zugleich (zur Sicherung seines Gebührenanspruchs) einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt.

Auch in diesem Fall kann nicht von Bedeutung sein, ob die Bestellung und Mitwirkung des PKH-Anwalts objektiv zur Rechtsverteidigung notwendig erscheint (oder ob etwa von ihr - wegen anderenfalls kostenrechtlicher Sanktionierung einer vorzeitigen Anwaltsbestellung - abgesehen werden muss, weil - ob der nicht abgeschlossenen Prüfung zu den Erfolgsaussichten der Berufung § 522 Abs. 2 ZPO - nicht zur übersehen ist, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt wird). Dieses Argument - der Gegenseite - trägt überdies auch deshalb nicht, weil, anders als im Fall der unzulässigen Berufung, mit dem Eintritt in das Prüfungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zugleich auch in die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens selbst (nach der ZPO-Refom: in seiner ersten Stufe) eingetreten ist. Maßgeblich kann auch nicht sein, ob die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten hilfreich oder nützlich wirkt - etwa indem er eine Berufungserwiderung mit Substanz einreicht -, oder ob sich sein Handeln auf den Akt der reinen Bestellung und des Begehrens beschränkt, dem Rechtsmittelgegner nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Entscheidend bleibt, dass die verständige Partei die Beauftragung eines Anwalts zu ihrer Vertretung im Rechtsmittelverfahren für erforderlich halten darf. Insoweit gibt es aber zwischen dem Berufungsverfahren mit einem "ordentlichen Parteivertreter" und dem Rechtsmittelverfahren mit einem "PKH-Anwalt" keinen Unterschied. Die Besonderheit liegt allein darin, dass die bedürftige Partei - ob ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - zu ihrer anwaltlichen Vertretung Prozesskostenhilfe begehren kann, die Partei, bei der die entsprechenden Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind, hingegen nicht. Dann aber kann der bedürftigem Partei und ihrem Anwalt nicht in Sonderheit die Behandlung zuteil werden, dass ihr Prozesskostenhilfe - und anwaltliche Gebührenerstattung - verweigert wird (solange das Prüfungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht beendet ist), einer ohne Prozesskostenhilfe sich verteidigenden Partei hingegen nicht. Es erweist sich somit, dass der abweichenden Ansicht der hier aufgeführten Oberlandesgerichte auch unter dem Gesichtspunkt verfassungsrechtlicher Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken entgegenstehen.

4.

Aus der Fortführung dieses vom BGH begründeten Rechtsstandpunktes (vgl. insoweit BGH, NJW 2003, 2992-2993), folgt im weiteren, dass die Gegner einer vorliegend vom Senat befürworteten Auslegung mit der von ihnen vertretenen Ansicht die Aspekte einer notwendigen Rechtsverteidigung, behandelt unter dem Gesichtspunkt des (fehlenden) Rechtsschutzbedürfnisses oder der Mutwilligkeit (i.S. von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), mit der kostenrechtlichen Frage der "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" bzw. der "notwendigen Rechtsverteidigung" i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO - in unzulässiger Weise - vermischen.

a)

Der BGH hat in dem genannten Beschluss vom 03. Juni 2003 (NJW 2003, 2992-2993) - in Fortführung seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1992 (NJW 2003, 756-757) - zunächst einmal seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Berufungsbeklagte grundsätzlich berechtigt ist, sofort nach Einlegung des Rechtsmittels einen Anwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen. Er hat sodann die im Beschluss vom 17. Dezember 2002 noch offen gelassene Frage, ob in einem Fall, in dem nach Bestellung eines Anwalts durch den Berufungsbeklagten das Rechtsmittel durch den Berufungskläger noch vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist zurückgenommen wird, der Anwalt des Beklagten - bei Stellung eines Sachantrages - die volle Prozessgebühr von 13/10 erstattet verlangen kann, oder nur die halbe Prozessgebühr (13/20), weil die Stellung eines Sachantrages in diesem Stadium des Prozesses zur Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nicht erforderlich war, im letztgenannten Sinne entschieden. Begründend hat der BGH ausgeführt, mit der "voreiligen" Stellung des Zurückweisungsantrages verstoße der Berufungsbeklagte gegen die ihm auf Grund des Prozessrechtsverhältnisses obliegende Verpflichtung, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH, NJW 2003, 2992, 2993; siehe auch BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073).

b)

Daraus leitet sich für das Prozesskostenhilfeverfahren ab: Auch in diesem Verfahren kann die beklagte Partei nicht gehindert sein, sich eines Anwalts zu bedienen; diesem wiederum kann nicht verwehrt sein - für den Fall der vorliegenden Voraussetzungen - zugunsten seines Mandanten eine Kostenerstattung nach den Grundsätzen der Prozesskostenhilfe bewilligt zu erhalten. Es zeigt sich mithin, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht als solche in Frage gestellt sein kann, wenn das Prüfungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO noch nicht durchgeführt worden ist. Vielmehr kann dieser Umstand allein Folgen für den Umfang des kostenrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO haben.

5.

Nach allem erachtet es der Senat für zutreffend - dem Gesetzesbefehl (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Folge gebend - dem Beklagten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, obwohl über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Klägerin noch nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden ist.

Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen und dahinstehen, ob Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Fall zuzulassen wären, dass das Begehren um Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst, denn eine solche Prüfung schließt § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich aus - mutwillig erscheint oder sich aus bestimmten Umständen im Einzelfall ergibt, dass Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis für einen Prozesskostenhilfeantrag anzubringen sind (vgl. in dieser Richtung OLG Nürnberg, MDR 2004, 961). Denn für einen solchen Fall zeigen sich vorliegend keine Anhaltspunkte.

Abschließend und nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass von der Zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen worden ist, weil gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur die sofortige Beschwerde der Staatskasse stattfindet (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO), diese jedoch wiederum nur auf den - hier nicht streitgegenständlichen - Fall gestützt werden kann, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat (§ 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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