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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 6 U 76/03
Rechtsgebiete: StPO, VVG, AKB, ZPO


Vorschriften:

StPO § 170 Abs. 2
VVG § 1
VVG § 6 Abs. 3
VVG § 6 Abs. 3 Satz 1
VVG § 49
AKB § 12 Abs. 1 Nr. 1 b
AKB § 13
AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4
AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
ZPO § 141
ZPO § 286
ZPO § 448
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 76/03

Verkündet am: 18.02.2004

In dem Rechtsstreit

hat der Senat6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Richter am Oberlandesgericht Dr. ter Veen die Richterin am Oberlandesgericht Bült die Richterin am Landgericht Ewert

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26.03.2003, Az.: 9 O 306/02, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.309,15 €.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kfz.-Versicherung wegen eines angeblichen Diebstahls.

Sie schlossen für einen Mercedes Benz C 200 mit dem amtlichen Kennzeichen D.-EB 000 und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer WDB 00000000000000 einen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag, der ausweislich des Nachtrages vom 06.07.1999 (GA 5) eine Fahrzeugvollversicherung einschließlich einer Fahrzeugteilversicherung mit einer Selbstbeteiligung von DM 300,-- beinhaltete.

Im November 1998 leaste die "Hotel An der H.-heide L. & Söhne OHG" (im Weiteren als OHG bezeichnet) das vorgenannte Fahrzeug bei der M. B. Leasing GmbH. Der Kilometerstand der Fahrzeuges betrug zu diesem Zeitpunkt ca. 11.000 km. In Punkt X.4. der allgemeinen Leasingbedingungen (GA 10) ist bestimmt:

"Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hinaus sowie im Falle der Kündigung verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen..."

Die Gesellschafter der OHG sind Herr Rüdiger L. und seine beiden Söhne, Herr Michael L., und der Kläger Maik L.. Gesellschaftsintern wurde das Fahrzeug ausschließlich dem Kläger zugerechnet; die Leasingraten wurden als Entnahme verbucht. Die OHG und der Kläger schlossen eine Abtretungsvereinbarung bezüglich etwaiger Ansprüche der OHG gegen die Beklagte resultierend aus einem Diebstahl (GA 23).

Am 17.11.2000 zeigte der Kläger einen Diebstahl des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges bei der Polizei an. Gegenüber der Bek1agten meldete er einen solchen Vorfall fernmündlich am 17.11.2000 und schriftlich am 21.11.2000 (GA 42ff.). In der Folgezeit konnte das Fahrzeug trotz polizeilicher Ermittlungen nicht aufgefunden werden. Ein eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges zu Lasten der Beklagten ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden (vgl. StA Rostock, Az.: 436 Js 31467/00; GA 148).

Zum Geschehensablauf ist soviel zwischen den Parteien unstreitig: Am 03.11.2000 überquerten die beiden polnischen Staatsangehörigen W. und M. mit dem genannten Fahrzeug die Grenze von Finnland nach Russland in Vaalimaa. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger nicht in Deutschland, sondern auf einer Urlaubsreise. Der Bruder des Klägers, Herr Michael L., teilte auf Nachfrage der zuständigen finnischen Behörde mit, dass Herr W. berechtigt sei, das Fahrzeug zu fahren. Den polizeilichen Ermittlungen zufolge hatten die Herren W. und M. bereits zwei polnische Leasingfahrzeuge am 20.12.1999 nach Russland überführt, die dann später als gestohlen gemeldet wurden.

Der Kläger legte der Beklagten drei Schlüssel vor, die zum Fahrzeug gehören sollten. Die Beklagte beauftragte am 01.12.2000 eine Begutachtung der Schlüssel. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehört einer der Schlüssel zu einem anderem Fahrzeug, einem Mercedes Benz CLK 200 mit dem amtlichen Kennzeichen H.-N. 00. Dieses Fahrzeug ist nach einem Wohnungseinbruch bei einem Herrn Schäfer am 26.05.1999 entwendet und kurze Zeit darauf wieder aufgefunden worden.

Am 20.11.2001 kündigte die Leasinggeberin den abgeschlossenen Leasingvertrag und rechnete das Vertragsverhältnis (GA 12) mit einem Zahlbetrag von DM 28.286,27 (oder 14.462,54 €) ab. Dieser Betrag entspricht dem Nettowiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls. Am 18.11.2002 verzichtete die Leasinggeberin gegenüber der Beklagten auf ihre Rechte aus dem Sicherungsschein.

Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei am 16.11. bzw. 17.11.2000 entwendet worden. Er sei von dem Hotel der OHG aus in die Stadt gefahren. Vor der Schranke des Hotels habe er den Zeugen K. getroffen. Dieser kenne sein Fahrzeug. Er habe ihn, den Zeugen K., gefragt, ob er nicht mit ins Kino kommen wolle; er befinde sich schließlich gerade auf dem Weg dorthin. Der Zeuge K. habe dankend abgelehnt. Gegen 22.00 Uhr habe er sein Fahrzeug - in Fahrtrichtung S.-tor - auf einem Behindertenparkplatz abgestellt (Foto, GA 11), da er sich in Eile befunden habe. Das Fahrzeug habe er ordnungsgemäß gesichert.

Anschließend habe er das Kino "C." in der B. Straße zusammen mit Franke J., Corina I. und Anke B. besucht, mit denen er für die Spätvorstellung um 22.30 Uhr verabredet gewesen sei. Nach Ende des Films um 0.10 Uhr sei er mit der Zeugin I. zum Abstellort seines Fahrzeuges gegangen. Er habe dieses neben dem Pkw der Zeugin Iserhagen abgestellt gehabt. Dort habe er es jedoch nicht mehr vorgefunden.

Eingehend auf die Vorhaltung der Beklagten, den Diebstahl lediglich vorgetäuscht zu haben, behauptet der Kläger weiter: Er habe das Fahrzeug nicht nach Russland verschieben lassen. Von der Überlassung an den polnischen Staatsangehörigen W. - während der Zeit seines Urlaubs - durch seinen Bruder Michael L. habe er erst am 14.12.2000 - ohne nähere Einzelheiten - erfahren.

Vor seinem Urlaub - in der Zeit vom 29.10. bis 05.11.2000 - habe er das Fahrzeug auf dem Hotelparkplatz abgestellt gehabt. Durch seinen Bruder habe er - zunächst - keine Kenntnis davon erhalten, dass dieser oder ein Dritter das Fahrzeug (während der Zeit seiner Abwesenheit) genutzt hätten. Eine solche anderweitige Nutzung sei auch nicht üblich gewesen, da ihm das Fahrzeug - im Geschäfts- und Privatbetrieb - allein zur Verfügung gestanden habe.

In einem - auf Initiative seines Prozessbevollmächtigten - geführten Gespräch habe ihm sein Bruder (erst) am 28.10.2002 eingestanden, dass er das Fahrzeug während seiner Urlaubszeit (29.10. bis 05.11.2000) eigenmächtig verliehen habe. Ein Herr Henry N., Sohn eines Opel-Autohändlers, habe ihn, den Bruder Michael, damals gefragt, ob er, der Bruder Michael, ihm sein eigenes Fahrzeug leihen könne. Das Fahrzeug sei von ihm, dem Herrn N., für eine Fahrt nach Russland benötigt worden. Bei diesem Gespräch sei ein Herr W. zugegen gewesen. Er, der Bruder Michael, sei auf die Idee gekommen, ihm das Auto des Klägers zu überlassen. Sein Bruder Michael habe Herrn N. darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug aber wieder am 05.11.2000 zurückgebracht worden sein müsse. Man habe hierfür ein Entgelt von 900,00 DM vereinbart. Sein Bruder habe sich in der Pflicht gesehen, weil Herr Henry N. ihm gelegentlich Vorführwagen für Probefahrten überlassen habe; dieser - Herr N. - aber wegen der Entfernung nach Russland seinen eigenen Vorführwagen nicht habe benutzen können.

Am 05.11.2000 habe sein Fahrzeug wieder auf dem Hotelparkplatz gestanden. Ihm sei nicht aufgefallen, dass Dritte das Fahrzeug benutzt hatten. Den veränderten Tachostand habe er nicht bemerkt. Soweit festgestellt worden sei, dass ein - an die Beklagte übergebener - Fahrzeugschlüssel nicht zu seinem Fahrzeug gehöre, müsse dieser ihm untergeschoben worden sein.

Durch Versäumnisurteil vom 16.09.2002 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

an den Kläger 14.309,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hiergegen legte die Beklagte fristgemäß Einspruch ein.

Daraufhin hat der Kläger erstinstanzlich beantragt,

das Versäumnisurteil vom 16.09.2002 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

das am 17.09.2002 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Rostock (Aktenzeichen 9 0 306/02) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Diebstahl sei vorgetäuscht. Es erscheine lebensfremd, dass der Kläger das Fahrzeug vor der "Entwendung" auf einem Behindertenparkplatz abgestellt habe. Er habe der Zeugin I. bzw. der Polizei lediglich eine leere Parklücke präsentieren wollen, wofür sich dieser Ort besonders geeignet habe.

Zum Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls habe sich das Fahrzeug bereits außer Landes befunden; es sei am 03.11.2000 nach Russland verschoben worden.

Die Behauptung, das Fahrzeug sei durch seinen Bruder an die genannten polnischen Staatsangehörigen verliehen worden, sei ebenfalls lebensfremd. Der Bruder könne kaum geglaubt haben, dazu befugt zu sein. Darüber hinaus sei eine "Spritztour" nach Russland über den Umweg Finnland sehr unwahrscheinlich.

Nicht nachvollziehbar sei des weiteren, dass der Kläger nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub nicht den höheren Tachostand seines Fahrzeuges bemerkt haben wolle. Dieser müsse um mindestens 2000 km über dem Stand vor der Abreise gelegen haben. Dies gelte gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger sehr wenig mit dem Fahrzeug gefahren sei, nämlich ca. 600 km monatlich.

Das Vortäuschen des Diebstahls sei ferner dadurch zu belegen, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche für das Fahrzeug ausgegebene Schlüssel vorzulegen.

Die Beklagte hat zusätzlich die Ansicht vertreten, sie sei infolge verschiedener von dem Kläger zu vertretender Obliegenheitspflichtverletzungen von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Der Kläger habe die Fragen auf der Schadensanzeige zu den Ziffern 4. d), 14. a) - c) und 15 (GA 42 ff.) falsch beantwortet.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.01.2003 (GA 107 f.) durch Vernehmung der Zeugen H., I. und K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2003 (GA 125 ff. ) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den von der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.09.2002 eingelegten Einspruch für zulässig, in der Sache jedoch für unbegründet erklärt und - dementsprechend - das Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

Begründend hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistung in Höhe von 14.309,15 € gemäß §§ 1, 49 VVG i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 1 b, 13 AKB zu.

1.

Der Kläger sei (höchstpersönlich) Anspruchsinhaber (nicht aber die OHG oder die Leasinggeberin). Dies stelle die Beklagte auch nicht (mehr) in Abrede.

2.

Der Versicherungsfall sei eingetreten. Das versicherte Fahrzeug sei zur Überzeugung des Gerichts am 16./17.11.2000 in der L. Straße in R. entwendet worden. Der Kläger habe das "äußere Bild" des Diebstahls darlegen und beweisen können.

a)

Das äußere Bild einer Entwendung sei - wenn auch nicht aufgrund der Einvernahme der vom Kläger benannten Zeugen, so aber doch aufgrund seiner eigenen Angaben aus der persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) - für erwiesen anzusehen. Die danach geforderte Glaubwürdigkeitsprüfung des Klägers falle zu seinen Gunsten aus.

aa)

Zu dieser Überzeugung sei das Gericht aufgrund des persönlichen Eindruckes, den der Kläger in den mündlichen Verhandlungen, insbesondere in seiner Anhörung hinterlassen habe, gelangt.

bb)

Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass die Schilderung des Klägers - und der ihm von seinem Bruder, Michael L., zugetragenen Information - nicht in allen Einzelheiten in sich stimmig erscheine. Ob der Bruder das Geschehen richtig wiedergegeben habe, könne der Kläger selbst nicht sicher wissen. Etwaige Zweifel an der Richtigkeit der von ihm - dem Kläger - wiedergegebenen Angaben seines Bruders dürften ihm, dem Kläger, daher nicht zum Nachteil gereichen. Auf die Glaubwürdigkeit seines Bruders komme es nicht an. Denn der Kläger berufe sich nicht auf dessen Zeugnis.

cc)

Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung sei ferner, ob die Herren W. und M. professionelle "Autoschleuser" seien. Denn zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass das Fahrzeug des Klägers nach der "Verleihe" und der sogen. "Russlandfahrt" wieder zurückgebracht worden sei, sich zumindest bis zum 16.11.2000 wieder im Besitz des Klägers befunden habe und er am 16.11.2000 mit eben diesem Fahrzeug vom Hotelbetrieb seiner Familie - zu einem Kino-Besuch - weggefahren sei. Diese Umstände würden, so das Landgericht, entscheidend für die Redlichkeit des Klägers sprechen.

Hierbei handele es sich zwar (nur) um sogenannte "Rahmentatsachen", die (noch) nicht das äußere Bild eines Diebstahls belegen könnten, jedoch als Indizien für die Glaubwürdigkeit des Klägers dienen könnten.

Die Überzeugung des Gerichtes stütze sich auf die glaubwürdigen Zeugen H. und K., deren Angaben - zum Inbesitz des Klägers an dem Fahrzeug (nach der "Entleihe" und vor dem [behaupteten] Entwendungsfall) - glaubhaft seien.

b)

Die Glaubwürdigkeit des Klägers sei auch nicht durch andere Umstände erschüttert worden:

Das Gericht erachte es nicht für unzweifelhaft, dass dem Kläger nach seiner Urlaubsrückkehr die höhere Laufleistung seines Fahrzeuges habe auffallen müssen. Dies sei nicht unbedingt naheliegend. Auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von einem der Beklagten vorgelegten falschen, zu seinem Fahrzeug nicht passenden, Schlüssel gewusst habe, seien nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten, spreche weiterhin auch die relativ späte Benennung der einvernommenen Zeugen H. und K. nicht gegen den Kläger und seine Redlichkeit. Denn erst im Rechtsstreit sei die Rückgabe des Fahrzeuges - nach der "Entleihe" während seines Urlaubs - hinreichend thematisiert worden, so dass sich der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt habe veranlasst sehen müssen, für diesen Tatbestand Zeugen zu benennen.

c)

Umgekehrt habe die Beklagte nicht den Beweis dafür zu führen vermocht, dass der Diebstahl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden sei. Zwar hätten zunächst einige Anhaltspunkte eine solche Annahme nahe gelegt. Jedoch sei die diesbezügliche Behauptung der Beklagten durch die Feststellung des Gerichts widerlegt, dass sich der Kläger vor und am 16.11.2000 wieder im Besitz des Fahrzeuges befunden habe.

d)

Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die die Annahme des Vortäuschens eines Diebstahls rechtfertigen könnten. Die Tatsache, dass der Kläger der Beklagten nicht alle Originalschlüssel zu seinem Fahrzeug vorgelegt, sondern stattdessen sogar einen aus einer rechtwidrigen Tat erlangten Schlüssel übergeben habe, genüge für sich genommen nicht.

3.

Die Beklagte sei von ihrer Leistungspflicht auch nicht gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG ob einer Obliegenheitsverletzung des Klägers frei geworden.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AKB sei ein Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein könne. Die Aufklärungspflicht solle den Versicherer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung über die Behandlung des ihm angezeigten Versicherungsfalles zu treffen (BGH, VersR 76, 849).

a)

Die vom Kläger unterlassene Benennung des Zeugen K. in der Schadensanzeige (GA 42 ff.) stelle keine Obliegenheitsverletzung in diesem Sinne dar.

b)

Soweit die Beklagte unter Berufung auf die Beantwortung der Fragen unter 14. a) bis c) eine Pflichtverletzung des Klägers vortrage, sei auch dem nicht zu folgen. Zwar seien die vom Kläger erteilten Antworten objektiv falsch. Jedoch mangele es an einem schuldhaften Handeln. Denn die Beklagte habe weder dargelegt noch Beweis dafür anerboten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beantwortung der Fragen Kenntnis davon gehabt habe, oder grob fahrlässig keine Kenntnis davon gehabt hätte, dass das Fahrzeug - durch seinen Bruder Michael - an die Herren N. und W. vermietet und für eine Fahrt ins Ausland (zur finnisch-russischen Grenze) genutzt wurde.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Klägers habe dieser bis zum 14.12.2000 keinerlei Kenntnis von der "Auslandsfahrt" gehabt. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass der Bruder, nachdem das Fahrzeug zurückgelangt gewesen sei, den Kläger dennoch über sein eigenmächtiges Vorgehen aufgeklärt habe. Ein Anlass hierfür habe bis zum 14.12.2000, dem Tag der Hausdurchsuchung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und seinen Bruder nicht bestanden.

Ebensowenig habe für den Kläger eine Pflicht zur Nachmeldung der "Auslandsfahrt" bestanden. Gegen den Kläger waren bereits Ermittlungen aufgenommen worden, als er am 14.12.2000 von diesem Faktum (aus Anlass einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung) Kenntnis erlangt habe. Es spreche einiges dafür, dass die Beklagte bereits zuvor sichere Kenntnis von der "Auslandsfahrt" gehabt habe. Der Kläger sei unter diesen Umständen ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass sein Schweigen zu der für ihn neuen Tatsache (einer "Verleihe" seines Fahrzeuges für eine "Spritztour nach Russland") keinen Einfluss (mehr) auf die sachgerechte Entscheidung der Beklagten haben würde. Ein schwerwiegendes schuldhaftes Unterlassen sei auch unter diesem Gesichtspunkt zu Lasten des Klägers nicht zu bejahen.

c)

Dass der Kläger Kenntnis oder grobfahrlässig Unkenntnis davon gehabt habe, nicht in Besitz aller zum Fahrzeug gehörenden Schlüssel zu sein (Frage 15. a) der Schadensanzeige), sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe hierfür auch keinen Beweis angeboten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Die Beklagte rügt, das Landgericht sei aufgrund einer fehlerhaften Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - wie sie in der höchstrichterlichen Rspr. entwickelt worden sei - und einer anzugreifenden Beweiswürdigung zu der Annahme gelangt, der Kläger habe den Nachweis einer Entwendung des Fahrzeuges geführt. Das Erstgericht habe bei einer den allgemeinen Denk- und Erfahrungssätzen entsprechenden Gesamtbewertung der gegebenen Umstände die Glaubwürdigkeit des Klägers - im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO - keinesfalls bejahen dürfen:

Seine Unglaubwürdigkeit ergebe sich bereits aus dem - insoweit unstreitigen - Versuch einer Verbringung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges am 03.11.2000 durch professionelle Autoschieber über die finnische Grenze nach Russland.

Das Landgericht habe zudem den Umstand der unterlassenen Erwähnung der "Russlandfahrt" in der Schadensanzeige, ebenso wie die unterbliebene Nachmeldung dieses Umstandes an die Beklagte (nach der vom Kläger eingeräumten Kenntniserlangung einer "Verleihe" des Fahrzeugs durch seinen Bruder Michael L. an die Herren W. und N.) nicht allein unter dem Aspekt einer Obliegenheitsverletzung, sondern vor allem im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers berücksichtigen müssen.

Die mangelnde Glaubwürdigkeit folge weiterhin daraus, dass der Kläger nach Urlaubsrückkehr und der behaupteten "Wiederinbesitznahme des Fahrzeuges", den durch eine "Spritztour" nach Russland über Finnland erhöhten Tachometerstand habe bemerken müssen.

Ferner spreche gegen den Kläger und seine Glaubwürdigkeit auch die späte Benennung von Zeugen für den von ihm behaupteten Umstand einer Rückführung des Fahrzeuges nach der "Auslandsfahrt". Letztlich begründe sich dieser Mangel an Redlichkeit auch aus dem Fehlen einer plausiblen Erklärung dafür, dass der Kläger der Versicherung - insofern unstreitig - als einen von drei Originalschlüsseln einen Schlüssel übergab, zu dem sich aufgrund eines sogen. Schlüsselgutachtens der Nachweis führen ließ, dass der Schlüssel zu einem anderen Fahrzeug gehörte, welches (kurzzeitig) entwendet worden war.

Darüberhinaus meint die Beklagte, das Landgericht sei zu der Annahme, das streitgegenständliche Fahrzeug habe dem Kläger nach der "Verleihe" durch seinen Bruder Michael L. wieder zur Verfügung gestanden, aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung gelangt.

Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, das Landgericht habe die Klage jedenfalls wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers nach § 6 Abs. 3 VVG abweisen müssen. Die Nichterwähnung bzw. die unterbliebene Nachmeldung der sogen. "Russlandfahrt" verletze das legitime Aufklärungsinteresse des Versicherers. Die anderslautende Argumentation des Erstgerichts führe zu einer sanktionslosen Tolerierung einer zögerlichen Verhaltens- und Prozesstaktik des Versicherungsnehmers (im folgenden: VN) (sogen. "Salamitaktik" mittels späten und sukzessiven Benennens von Beweismitteln). Es könne nicht angehen, dass die Versicherung dem VN aufgrund gewonnener Erkenntnisse aus eigenen Ermittlungen eine "zweite (oder dritte, vierte) Chance" einräumen müsse, indem es hingenommen werde, den VN erst er- und aufklären zu lassen, nachdem er durch entsprechende Verdachtsmomente - gewonnen aus Ermittlungen des Versicherers - dazu gehalten sei, um sich zu exculpieren.

Die Beklagte beantragt,

das am 28.03.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock (Az.: 9 O 306/02) und das Versäumnisurteil des Landgerichts Rostock vom 16.09.2002 (Az.: 9 O 306/02) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die angegriffene Entscheidung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im übrigen ausdrücklich Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. Denn die beklagte Versicherung ist zur Leistung nicht verpflichtet, da der Kläger als Versicherungsnehmer (fortan: VN) den Eintritt eines von ihm behaupteten Versicherungsfalls (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG) (hier einer Kfz.-Entwendung) nicht bewiesen hat.

1.

Nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislastverteilung hat der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller den Beweis des Versicherungsfalls zu führen, also den Verlust des Fahrzeugs wie auch die Entwendung zu beweisen.

a)

Dazu kann sich der VN der in ständiger höchstrichterlicher Rspr. entwickelten Grundsätze über die Beweiserleichterung beim Entwendungsbeweis bedienen (vgl. dazu allgemein -Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 12 AKB Rn. 33 m.w.N.a.d. Rspr.). Erforderlich bleibt danach jedoch ein Minimalsachverhalt, den der VN voll beweisen muss. Um der Beweispflicht zu genügen, muss der VN jedenfalls ein Mindestmaß an Tatsachen unter Beweis stellen können, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGHZ 123, 217 [220]). Diese Anforderungen sind in der Regel erfüllt, wenn der VN beweist, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden zu haben (vgl. BGHZ 130, 1 [3] = VersR 1995, 909 = NJW 1995, 2169). Hingegen reicht zum Nachweis des äußeren Bildes eines kaskoversicherten Kfz-Diebstahls nicht aus, dass der VN den Beweis für einen bloßen Rahmensachverhalt zu führen vermag (vgl. BGH, VersR 2002, 431f. = NJW-RR 2002, 671f.).

b)

Wie das Landgericht - insofern zutreffend - ausführt (UA Bl. 10), kann allein davon ausgegangen werden, das dem Kläger durch die von ihm benannten - und vom Landgericht einvernommenen Zeugen H., K. und I. - der Nachweis sogen. "Rahmentatsachen" gelungen sein könnte.

aa)

Die Zeugen H. und K. wollen das streitgegenständliche Fahrzeug noch vor dem behaupteten Entwendungszeitpunkt (16./17.11.2000 zwischen 22.00 und 0.30 Uhr) gesehen und die Zeugin I. es nach dieser Zeit (gemeinsam mit dem Kläger nach einem Kinobesuch an den vom Kläger dargestellten Abstellplatz des Fahrzeugs hinkehrend) nicht mehr gesehen haben, ohne dass sie jedoch zuvor Beobachtungen darüber anstellen konnten, ob der Kläger den Pkw tatsächlich - wie von ihm behauptet - auf einem Schwerbehindertenparkplatz (unweit des von ihm aufgesuchten Kinos) parkte. Denn der Kläger ist nach seinem eigenen Vortrag zu dem Kinobesuch alleine aufgebrochen und hat die Zeugin Isernhagen erst im Kino (gemeinsam mit weiteren Personen) getroffen. Zeugen (oder sonstige Beweismittel) dafür, dass er das Fahrzeug entgegen seinem Willen nicht wieder am abgestellten Ort vorgefunden hat (vgl. dazu BGH, VersR 2002, 431f.), hat der Kläger mithin gerade nicht benennen können.

bb)

Von daher kann - wie sogleich noch näher zu begründen ist - auch dahinstehen, ob den vom Landgericht angehörten Zeugen überhaupt Glaubwürdigkeit und ihren Aussagen Glaubhaftigkeit zuzuerkennen ist und ob diese Zeugen - aufgrund der von der Beklagten vorgetragenen Angriffe zur Beweiswürdigung des Landgerichts - gegebenenfalls nochmals durch den Senat einzuvernehmen gewesen wären. Solches bedarf keiner Entscheidung.

c)

Denn wenn - wie es vorliegend der Fall ist - der VN unmittelbare Zeugen zum Entwendungsvorgang nicht präsentieren kann (sondern nur solche zu sogen. "Rahmentatsachen"), dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 663; NJW 1997, 638; NJW-RR 2000, 315; VersR 2002, 431f.). Dies hat auch das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt (UA Bl. 9).

aa)

Anerkannt ist insoweit, dass Versicherungsansprüche nicht deshalb scheitern müssen - schon ob der Beweisnot, in der sich der VN beim Entwendungsfall regelmäßig befindet - , weil der VN den Zeugenbeweis nicht antreten kann. Vielmehr kann der Tatrichter in einem solchen Fall dem VN auch nach einer persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO Glauben (§ 286 ZPO) schenken und den Versicherungsfall für erwiesen ansehen (vgl. BGH VersR 1991, 917 = NJW-RR 1991, 983; OLG Köln r+s 1991, 222).

bb)

Entschieden ist in der höchstrichterlichen Rspr. weiterhin, dass der Versicherer einen gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung dadurch zu Fall bringen kann, dass er seinerseits konkrete Tatsachen dartut und beweist, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Entwendung nur vorgetäuscht sein könnte (vgl. BGH, NJW 1985, 919 = VersR 1985, 330; VersR 1987, 146).

cc)

Vermag der VN den Beweisantritt bzw. den Beweis nur mittels seiner eigenen Anhörung - sei es im Rahmen der persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO oder seiner Parteivernehmung gem. § 448 ZPO - zu führen, so hat der Versicherer - für seinen Gegenbeweis zur Unredlichkeit des VN - nicht den Nachweis einer erheblichen Vortäuschungswahrscheinlichkeit zu führen. Vielmehr reicht es aus, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht (vgl. BGH, VersR 1977, 610; VersR 1987, 61; VersR 1993, 571). Denn der Tatrichter braucht nicht überzeugt zu sein, dass die Angaben des VN keinen Glauben verdienen (vgl. OLG Hamm, VersR 1994, 48; VersR 1994, 168; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 12 AKB Rn. 35).

dd)

Dabei können mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung dem VN die Beweiserleichterungen erst vorenthalten - bzw. aufgrund des Sachvortrages des Versicherers auf die Unredlichkeit des VN erkannt - werden, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den VN entweder - mit dem genannten Überzeugungsmaßstab - als unglaubwürdig erscheinen lassen oder schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen; der bloße Verdacht reicht insoweit nicht aus (vgl. BGH, VersR 1996, 319 = NJW 1996, 993 = MDR 1996, 794; VersR 1996, 576 = NJW 1996, 1411 = MDR 1996, 470; r+s 1997, 100; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 12 AKB Rn. 35).

d)

An diesem Maßstab gemessen oblag es dem Landgericht - wie auch von ihm erkannt und betrieben (UA Bl. 12ff.) - den von der Beklagten aufgezeigten, im wesentlichen unstreitigen Tatsachenstoff dahin zu würdigen, ob der Kläger im vorliegenden Falle zur Erlangung von Versicherungsleistungen ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich durchgreifende Zweifel an seiner Redlichkeit ergeben (vgl. BGH, VersR 2002, 431f.).

Die insoweit durch das Landgericht - zu Recht - vorgenommene Prüfung (UA Bl. 9ff.) hält zur Überzeugung des Senats den mit der Berufung vorgetragenen Angriffen nicht stand. Vielmehr ist der Senat nicht nur mit hinreichender, sondern sogar erheblicher Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass den Angaben des Klägers (als VN) aus seiner persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) vor dem Landgericht über den - von ihm behaupteten - Entwendungsfall nicht gefolgt werden kann.

aa)

Die Annahme des Landgerichts, die Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung seien für glaubhaft zu erachten (UA Bl. 9) und der Kläger selbst sei glaubwürdig (UA Bl. 9-10), und zwar deshalb, weil einzelne seiner Angaben durch Zeugen zum "Randgeschehen" für erwiesen anzusehen seien (UA Bl. 10-12) und die Glaubwürdigkeit durch andere Umstände nicht erschüttert werde (UA Bl. 12ff.), stützt sich auf eine unzureichende Tatsachengrundlage. Denn das Landgericht hat unter Verstoss gegen § 286 ZPO den Vortrag der Beklagten dazu fehlerhaft gewertet (vgl. BGH, NJW 1993, 935; VersR 2002, 431f.).

bb)

Unzutreffend ist zwar, wenn die Beklagte mit der Berufung rügt, das Landgericht habe die von ihr vorgetragenen Tatsachen (aus denen sie [die Beklagte] den Schluss auf die Unredlichkeit des Klägers gezogen wissen wollte)

1.

zur unterlassenen Benennung des (erst im Rechtsstreit aufgeführten) Zeugen K. in der Schadensanzeige (UA Bl. 14),

2.

zur objektiv falschen Beantwortung der Fragen 14 a) bis c) in der Schadensanzeige (zu der Frage einer Benutzung, der Frage einer Verleihung, der Frage nach einem Auslandsaufenthalt mit dem Fahrzeug durch ihn oder Dritte) (UA Bl. 15-16),

3.

zur objektiv falschen Beantwortung der Frage 15 a) in der Schadensanzeige (nach dem Besitz aller für das Fahrzeug ausgegebenen Schlüssel) (UA Bl. 16-17), "nur" im Rahmen einer Obliegenheitsverletzung (die die Beklagte gem. § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung hätte freiwerden lassen können) geprüft, nicht jedoch in die Glaubwürdigkeitsprüfung des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aus der persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) eingestellt hat. Solches hat in der Tat zu geschehen, denn der Versicherer darf und kann sich - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - für den von ihm zu führenden Gegenbeweis, die Glaubwürdigkeit des VN zu erschüttern, auch auf Indizien stützen (vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 12 AKB Rn. 37 m.w.N.), zu denen nach Ansicht des Senates unzweifelhaft auch solche der vorliegenden Art gehören.

Indes ist das Landgericht auch entsprechend diesen Vorgaben verfahren (vgl. UA Bl. 12ff.). Vorzuhalten ist dem Landgericht deshalb allein - dies allerdings zu Recht -, dass es aus den zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen - unter Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze und Denkgesetze - zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) in Bezug auf die Redlichkeit des Klägers gekommen ist. Darin liegt eine Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO) (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, 24. Aufl., § 513 ZPO Rn. 2), die zur Abänderung des angefochtenen Urteils und der Abweisung der Klage führt.

2.

Zu den die Glaubwürdigkeit des Klägers erschütternden Indizien, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Urteil des Senats führen, dass eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit zur Vortäuschung eines Versicherungsfalles begründet erscheint, rechnet im einzelnen folgendes:

a)

Entscheidend spricht schon gegen den Kläger (und seine Darstellung über eine Entwendung) der unstreitige Umstand, dass das versicherte Fahrzeug kurze Zeit vor dem gemeldeten Diebstahl, nämlich am 03.11.2000 (während der Zeit eines Auslandsaufenthalts des Klägers), in Vaalimaa an der finnisch-russischen Grenze, geführt von den Herren W. und M., polizeilich bereits in der Vergangenheit aufgefallenen "Autoschiebern", von Zollgrenzbeamten angehalten wurde. Von dem Kläger nicht bestritten, sondern vielmehr selbst von ihm angeführt, ist weiter, dass sein Bruder Michael Lau das Fahrzeug während seines Urlaubs an die genannten Personen (bzw. die Herren N. und W.) - angeblich gegen ein Entgelt von 900,00 DM - "entliehen" hatte und er, der Bruder, es war, der aufgrund telefonisch geführter informatorischer Befragung der finnischen Zollgrenzbeamten die Auskunft (jenen gegenüber) erteilte, die genannten Herren W. und M. seien zu Recht (aufgrund Leihe) im Besitz des Fahrzeugs.

aa)

Diese "Geschichte" wirkt auf den Senat - ob der gerichtsbekannten "Autoverschiebereien" aus der Bundesrepublik Deutschland in die sogen. "Ost-Block-Staaten" - schon in sich "abenteuerlich". Die Abstrusität dieser Einlassung - im Parteivortrag des Klägers - ergibt sich insbesondere weiter daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ihm - im gemeinsam mit seinem Vater Rüdiger und seinem Bruder Michael L. geführten Hotelbetrieb - allein (als Betriebsfahrzeug) überlassen war, es sodann jedoch in Eigenmacht durch seinen Bruder Michael (dieser selbst [von dem Kläger nicht bestritten] verdächtig eines Versicherungsbetruges im Zusammenhang mit einem von ihm [dem Bruder] behaupteten Kfz.-Entwendungsfall [vgl. Ss. der Beklagten vom 02.10.2002 Bl. 6ff.; Ermittlungsakten der StA Berlin, Az.: 67 Js 437/00 und 436/01]) - während der Zeit seines Urlaubs vom 29.10.-05.11.2000 - an die genannten polizeilich bekannten "Autoschieber" "verliehen" worden sein soll; sein Bruder ihn - dem Kläger - darüber jedoch (zunächst) keine Aufklärung zuteil werden lässt, sondern dies erst am 14.12.2000 - also zeitlich etwa einen Monat nach dem angeblichen Diebstahl - geschieht, und zwar bei Gelegenheit einer Hausdurchsuchung der Staatsanwaltschaft, die aufgrund der Verdachtsmomente gegen den Kläger (und seinen Bruder) im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Kfz.-"Entwendungsfall" stattfindet.

bb)

Diese "Geschichte" des Klägers wirkt zur Überzeugung des Senats mehr als "abenteuerlich":

aaa)

Die eigenmächtige Verfügung eines Dritten (hier des Bruders Michael) über ein zum persönlichen Gebrauch (hier des Klägers) bestimmtes Fahrzeug - zumal, wenn es (wie vorliegend) dem "persönlichen Geschmack" entsprechend wie ein "Liebhaberstück" ausgestattet und nicht zum Gebrauch als Nutzfahrzeug (etwa im Hotelbetrieb der Familie des Klägers) vorgesehen ist, erscheint befremdlich.

bbb)

Der Kläger liefert auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, aus welchen Gründen sein Bruder Michael den Pkw Mercedes zum Zwecke einer "Spritztour" für drei Tage nach Russland an die Herren W. und M. ausgeliehen haben sollte. Der als Entgelt behauptete Geldbetrag von 900,00 DM gibt dafür kein glaubwürdiges Motiv ab, zumal noch nicht einmal dargelegt ist, dass er auch tatsächlich - von den genannten Herren (gegen Quittung?) - geleistet wurde.

Auch der Vortrag (Ss. des Klägers vom 05.11.2002, Bl. 5 = GA 70), sein Bruder habe das Fahrzeug an Henry N. (dieser in Begleitung des Herrn W.), Sohn eines Autohändlers, überlassen, weil dieser ihm (dem Bruder) wiederum gelegentlich Vorführwagen für Probefahrten überlassen habe und er (der Bruder) sich "gleichsam in der Pflicht" (Ss. des Klägers a.a.O.) gesehen habe und er, der Henry N., einen Vorführwagen "wegen der erheblichen Entfernung nicht (habe) nutzen" könne (Ss. des Klägers a.a.O.), widerspricht jeder Vernunft und praktischen Lebenseinsicht.

ccc)

Denn es ist gerichts- und allgemeinbekannt, dass hochwertige Fahrzeuge der hier gegenständlichen Art bevorzugt als Objekt krimineller Autoschiebereien in die sogen. "Ost-Block-Staaten" in Betracht kommen. Selbst wenn dem Bruder des Klägers die Person des polizeilich bekannten "Autoschleusers" W. nicht bekannt gewesen sein sollte, so wirkt es doch außerordentlich befremdlich, dass er (der Bruder) auf eine "Gefälligkeitsbitte" des befreundeten Autohändlers Henry N. hin ein Fahrzeug, von dem ihm bewusst war, dass es "eigentlich" nur seinem Bruder (dem Kläger) zur Verfügung stand, während dessen Urlaub an eine "wildfremde" Person (nämlich letztlich dem Herrn W.) ausleiht, ausgerechnet auch noch dazu, damit dieser eine "Fahrt nach Russland" machen könne, wobei sich Herr Henry N. - aus für den Senat durchaus nachvollziehbaren Gründen, nämlich weil die Gefahr einer kriminellen Verbringung ins Ausland naheliegt - zu einer Gebrauchsüberlassung an den Herrn W. (aus dem Kfz.-Handel seines Vaters) nicht in der Lage gesehen haben soll.

ddd)

Diese Einlassung des Klägers gereicht seinem Bruder Michael L. zur "Tollpatschigkeit". Der Senat ist sich insofern - anders als wie es der Kläger selbst annimmt und vorträgt - bewusst, dass aus einem grob fahrlässigem Verhalten seines Bruders nicht schlicht auf seine eigene (des Klägers) Unredlichkeit zur Vortäuschung eines Kfz.-Entwendungsfalls geschlossen werden kann.

b)

Indes sind weitere Umstände gegeben und unstreitig, die - nach Auffassung des Senats - den zuverlässigen Schluss darauf (nicht nur erlauben, sondern) erzwingen.

aa)

Anzuführen ist diesbezüglich, dass das Schweigen des Klägers (gegenüber der Beklagten) - nach der von ihm vorgetragenen Erlangung der Kenntnis über die Verleihung des Fahrzeugs durch seinen Bruder (anlässlich einer Hausdurchsuchung am 14.12.2000 im Zusammenhang mit eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zur Vortäuschung eines Entwendungsfalles) nicht - jedenfalls nicht überzeugend - erklärbar wirkt. Dem Kläger musste doch spätestens zu diesem Zeitpunkt - selbst unterstellt, er habe zuvor über die "Unwirklichkeit" einer Entwendung selbst keine eigenen Verdachtsmomente geschöpft - bewusst geworden sein, dass schwerwiegende strafrechtlich relevante Verdächtigungen auf ihm selbst ruhten. Gleichwohl will er sich (vgl. Ss. vom 05.11.2002 Bl. 4 = GA 69) zu diesem Zeitpunkt mit der nichtssagenden Erklärung seines Bruders Michael abgefunden haben, diese habe das Fahrzeug für eine "Russlandfahrt" an einen nicht näher bekannten Dritten verliehen, ohne weitere Nachfragen zu stellen. So verhält sich - nach der allgemeinen Lebenserfahrung - ein selbst strafrechtlich Beschuldigter nicht; dieser versucht sich - mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu entlasten.

bb)

Dazu hätte auch gehört, dass der Kläger als VN - spätestens nunmehr - der beklagten Versicherung Kenntnis über die ihm zuteil gewordenen Umstände einer - offensichtlich verdächtigen - Entleihung des streitgegenständlichen Fahrzeugs für eine Fahrt in einen Ost-Block-Staat, die, wie allgemein bekannt ist, bei Anmietung eines Fahrzeugs - der hier gegenständlichen Art - durch einen im Geschäftsverkehr auftretenden Autovermieter - sei es Auto-S., E.-Car o.a. - nicht gestattet wird, verschafft hätte. Solches hat er unterlassen, obwohl ihn dazu - ohne dass dies hier einer Entscheidung bedarf - eine Obliegenheit hätte treffen können, denn angesichts der im Entwendungsfall regelmäßig ungünstigen Informationslage des Versicherers ist dieser im besonderen Maße auf ein korrektes Verhalten des VN und eine diesbezügliche Erhellung des Aufklärungshorizontes zu Einzelheiten des behaupteten Versicherungsfalles angewiesen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6 VVG Rn. 98).

aaa)

Jedenfalls entbehrt der eingelassene Parteivortrag des Klägers, er habe damit gerechnet, die Beklagte habe schon von sich aus - ob des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens - Kenntnis von den vorgenannten Umständen erlangt, einer vernünftigen, nachvollziehbaren Grundlage. Verlässliche Anhaltspunkte hat der Kläger für diese - von der Beklagten in Abrede gestellten - Tatsache auch gar nicht vorzutragen vermocht.

Ihm mußte indes bewusst sein, dass es ihm als aus einem behaupteten Versicherungsfall Anspruch nehmenden VN oblag, der Beklagten als Versicherer die notwendigen Informationen zukommen zu lassen, um die Berechtigung der Inanspruchnahme überprüfen zu können. Dazu gehörten - nach Ansicht des Senats - unzweifelhaft auch die Umstände einer vor dem behaupteten Entwendungsfall erfolgten Entleihung des Fahrzeugs. Denn hiernach war in dem Schadensanzeigeformular des Versicherers, der Beklagten, zu den Fragen 14 a)-c) und 15 a) ausdrücklich gefragt worden. Unterstellt, der Kläger hatte bei Fertigung der Schadensanzeige am 21.11.2000 (Anlage B 1, GA 42ff.) noch keine Kenntnis von den hier behandelten Umständen, so wäre es doch an ihm gewesen, der Beklagten nach Erlangung von Kenntnis am 14.12.2000 (durch seinen Bruder Michael) Aufklärung zu verschaffen.

bbb)

Aus welchen Gründen der Kläger hiervon Abstand genommen hat erschließt sich aus vernünftigen Gründen - gerade ob der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen - nicht. Auch bleibt von fehlender Nachvollziehbarkeit besetzt, warum der Kläger nicht in diesem Zeitpunkt eine nähere Befragung seines Bruders zu der behaupteten Verleihe "seines" Fahrzeugs an Dritte - während der Zeit seines Urlaubs - vorgenommen haben will. Erst etwa 2 Jahre später, nämlich am 28.10.2002 (vgl. Ss. des Klägers vom 05.11.2002 Bl. 4 = GA 69f.), soll es auf Veranlassung des Klägervertreters - in seinem Beisein und auf seine Initiative - zu einer Unterredung zwischen den Brüdern, dem Kläger und Michael Lau, über die näheren Umstände der "Gebrauchsüberlassung" des streitgegenständlichen Fahrzeugs in dem Zeitraum 29.10.2000 bis 05.11.2000 gekommen sein. Diese Behauptung wirkt - wenn nicht auf das Landgericht, so doch auf den Senat - schlicht unglaubhaft, da angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe und der durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsschritte dringlichst Anlass bestanden hätte, dass der Kläger sich sofort und unmittelbar (über seinen beteiligten Bruder) Kenntnis verschafft über die von ihm (später) behaupteten Geschehnisse während seiner Urlaubsabwesenheit und darüber der verklagten Versicherung berichtet.

c)

Statt der vom Kläger vorgetragenen Vor-"Geschichte" des behaupteten Entwendungsfalles drängt sich als realistisch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vielmehr folgender Geschehensablauf auf:

Sehr wahrscheinlich wirkt - ohne dass es im vorliegenden Zusammenhang darüber näherer Feststellung bedarf, da (wie dargelegt) zur Überzeugungsbildung des Senats im vorliegenden Fall schon eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht -, dass der Kläger und sein Bruder Michael Lau schon im Zeitpunkt der behaupteten Verleihe (in Absprache mit den handelnden Personen W. und M. oder sonstigen dritten Personen) die Absicht hatten - unter Vortäuschung einer Entwendung - das streitgegenständliche Fahrzeug gegen Entgelt - sprich: "krimineller Beute" - in einen Ostblock-Staat verbringen zu lassen und hierüber den Versicherer zu täuschen, um einen eigenen Vermögensvorteil zu erlangen. Von diesem Versuch musste Abstand genommen werden, bzw. dieser Versuch wurde aufgegeben, als die Herren W. und M. von finnischen Zollgrenzbeamten an der Grenze zu Russland angehalten wurden. Den gefassten Plan jetzt fortzusetzen, hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Nachforschungen und zur Aufdeckung des Klägers und/oder seines Bruders Michael L. geführt. Um dieses Risiko zu vermeiden, brachten - mit hoher Wahrscheinlichkeit - die Herren W. und M. das Fahrzeug zurück zum Hotelbetrieb der Familie L.. Dafür spricht - und insofern erachtet der Senat die Aussagen der vom Landgericht einvernommenen Zeugen H. und K. durchaus für glaubhaft -, dass Dritte, nämlich die genannten Zeugen, das hier gegenständliche Fahrzeug noch nach der behaupteten Verleihe und vor dem vorgetragenen Entwendungsfall - im dem Zeitraum vom 05. bis 16.11.2000 auf dem Betriebsgelände des Hotelbetriebs der OHG gesehen haben wollen. So konnte eine "neue Legende" gebaut und nunmehr ein 2. Versuch zur vorgetäuschten Entwendung und Verbringung des Fahrzeugs an einen anderen Ort entwickelt und umgesetzt werden. Die Realisierung dieses Plans geschah zur Überzeugung des Senats - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit - in der behaupteten Tatnacht vom 16. auf den 17.11.2000.

d)

Für diese Annahme - und damit gegen die Redlichkeit des Klägers - sprechen nach Ansicht des Senats weitere Umstandsmomente:

aa)

Als besonders gravierend stellt sich in Bezug auf diese weiteren "Belastungsumstände" die - unstreitige - Tatsache heraus, dass der Kläger der Beklagten auf ihre Aufforderung hin (zur Anfertigung eines sogen. "Schlüsselgutachtens") einen falschen, nicht zu seinem Fahrzeug passenden Schlüssel herausgab. Den dazu vom Landgericht angestellten Überlegungen, den Kläger zu entlasten (vgl. UA Bl. 12f.), vermag der Senat nicht zu folgen. Er erachtet sie für lebensfremd. Sicher ist richtig, wie es das Landgericht anführt, dass Schlüssel verlegt oder auch untergeschoben werden können. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Denn der Kläger hat der Beklagten 3 Schlüssel als die Schlüssel vorgelegt, von denen er behauptet hat, sie gehörten zum ("entwendeten") Fahrzeug. Das Schlüsselgutachten hat ergeben, dass dies nur in Bezug auf zwei Schlüssel zutraf. Das Schlüsselgutachten hat im Zusammenhang mit weiter angestellten Ermittlungen zusätzlich zu der Feststellung geführt, dass der dritte Schlüssel aus einem anderweitigen Entwendungsfall eines Kfz. stammte, in dessen Besitz der Eigentümer jedoch später zurückkam (sicher, ohne den zum Diebstahl verwendeten Schlüssel).

Auffällig und verdächtig ist nach Auffassung des Senats, dass der Kläger der Beklagten ausgerechnet einen Autoschlüssel aus einem anderen Fall eines Kfz.-Diebstahls vorlegt. Dass ihm ein solcher Schlüssel "untergeschoben" worden sein könnte, wie das Landgericht erwägt, erscheint fernliegend, denn für diese Überlegung hat der Kläger selbst keine Tatsachen vorgetragen. Erheblich wahrscheinlich ist zur Überzeugung des Senats vielmehr die Schlussfolgerung, dass der Kläger bzw. sein Bruder (der ihm bei der Tat insofern als Gehilfe gedient hätte (§ 27 StGB)), ob des Umstandes, mit kriminellen "Autoschiebern" in Verbindung getreten zu sein, über diese einen entsprechenden Schlüssel aus einem Kfz.-Diebstahl erhielten, der zum Fahrzeug des Klägers passende Schlüssel dem "Entwender" überlassen wurde und im "Austausch" der Kläger in den Besitz eines "passgleichen" Schlüssels gelangte, den er der Versicherung zur Prüfung des behaupteten Entwendungsfalls vorlegen konnte.

bb)

In diesem Geschehensablauf, welchen der Senat für hinreichend wahrscheinlich erachtet, läge zusätzlich eine Obliegenheitsverletzung (ohne dass dies abschließender Entscheidung bedarf). Denn danach muss angenommen werden, dass der Kläger die Frage 15. a) in dem Formular der Beklagten zur Schadensanzeige - nach dem Besitz sämtlicher über das Fahrzeug ausgegebener Schlüssel - vorsätzlich falsch beantwortet hat.

cc)

Anzuführen ist gegen den Kläger weiter - wenn auch jeweils für sich genommen von geringerer Gewichtigkeit, als andere schon behandelte Umstände - die Unglaubwürdigkeit seiner Behauptung, er habe nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub (05.11.2000) und auch zeitlich nachfolgend bis zur behaupteten Entwendung (16./17.11.2000) nicht bemerkt, dass der Kilometerstand nach der vorgetragenen "Verleihe" erhöht gewesen sei. Das Landgericht erachtet diesen Umstand nicht für belastend, da der Kläger denkbarer Weise zu solchen Personen rechne, die sich um Kilometerstände ihres Autos "keine Gedanken machen".

Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn angesichts einer Fahrt, die - insofern unstreitig - während des Urlaubs des Klägers stattgefunden haben muss und das Fahrzeug bis an die finnisch-russische Grenze führte, ist von einer erheblichen Erhöhung der Kilometerlaufleistung - um mehrere tausend Kilometer (Entfernung R.-B. nach Vaalimaa und zurück) - auszugehen. Der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht es insofern weiter, dass der Kilometerstand dem Fahrer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs regelmäßig (auf dem Amaturenbild) in den Blick gerät. Erst recht, wenn - wie im Fall des Klägers - das Fahrzeug nur ausschließlich von einer Person genutzt wird, bzw. genutzt werden soll, liegt es nicht nur nahe, sondern wirkt hinreichend wahrscheinlich, dass eine Veränderung des Kilometerstands in dem hier in Frage stehenden Bereich dem Besitzer auffällig wird. Insofern kann angenommen werden, dass dem Kläger Anlass gegeben gewesen wäre, unmittelbar nach dem Urlaub bei seinem Bruder (oder sonst im Hotelbetrieb nachzufragen), was mit seinem Fahrzeug geschehen sei. Dass der Kläger dies nicht getan hat, bzw. sein Vortrag darüber nichts erkennen lässt, rechtfertigt mit dem angeführten Wahrscheinlichkeitsmaßstab den Schluss auf die Kenntnis des Klägers von der "Verleihe" und damit auf seine Unredlichkeit.

dd)

Zu Recht führt die Beklagte gegen den Kläger schließlich auch den Umstand einer sogen. "Salami-Taktik" an, d.h. einer unvollständigen Erklärung über den behaupteten Entwendungsfall, indem erst im späteren Verlauf - hier des Rechtsstreits - der Abwicklung eines (behaupteten) Schadensfalles für die Aufklärung desselben - aus Sicht des VN wie des Versicherers - erhebliche Beweismittel (etwa Zeugen) benannt werden.

aaa)

Der Versicherer ist bei Schadensfällen (bei denen er naturgemäß nicht zugegen ist) in besonderem Maße auf die Korrektheit und Vollständigkeit der Erklärungen des VN in der von ihm erbetenen Schadensanzeige angewiesen. Denn darin liegt geradezu eine unerlässliche Voraussetzung, um die Einstandspflicht zur Schadensregulierung beurteilen und die (Kosten-)Risiken eines etwaigen Rechtsstreits einschätzen zu können. Wird der Versicherer nicht dementsprechend unterrichtet, läuft er Gefahr einer Fehleinschätzung zu unterliegen mit den daraus entstehenden Folgen, zu Unrecht eine Einstandspflicht abgelehnt zu haben, dann aber noch zusätzlich mit den Kosten eines - anderenfalls nicht durchgeführten - Rechtsstreits belastet zu werden.

bbb)

Entsprechend weist die Beklagte in den von ihr verwendeten Formularen über die Schadensanzeige (hier die Anlage B 1, vgl. GA 45) den VN auch ausdrücklich - mit der Hervorhebung "Wichtiger Hinweis" - auf seine Verpflichtung hin, "alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (§ 7 I 2 AKB)". Weiter wird der VN belehrt, "bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen, auch wenn uns hierdurch kein Schaden entsteht, zum Verlust des Versicherungsschutzes in voller Höhe (§ 7 V AKB)". Eine solche Sanktion erscheint - nach Auffassung des Senats - bei entsprechenden Obliegenheitsverletzungen gerechtfertigt. Denn vor allem im Bereich vorsätzlicher Obliegenheitsverstösse besteht ein besonderes Bedürfnis des Versicherers an einer Prävention (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 6 VVG Rn. 98 m.w.N.).

ccc)

Die Beklagte rügt insofern zu Recht, das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit des Klägers auch deshalb als nicht gegeben ansehen müssen, weil er - der Kläger - gegenüber der Beklagten diejenigen Zeugen, die die Rückgabe des Fahrzeugs nach der "Verleihe" an die Herren W. und M. und der sogen. "Russlandfahrt" belegen sollten, trotz positiver Kenntnis von den entsprechenden Personen - den Zeugen H. und K. - nicht sofort mit der Aufgabe des Schadens benannt habe.

Ein VN, der Ansprüche gegen den Versicherer geltend macht, ist dann zumindest - gegebenenfalls auch unterhalb der Schwelle einer Obliegenheitsverletzung - unglaubwürdig, wenn er Tatsachen der Versicherung nicht zur Kenntnis bringt, die aus seiner Sicht für die Regulierung des Versicherungsfalles von Bedeutung sein müssen. Insoweit kommt es hier nicht einmal auf die unstreitig vorhandene, dahingehende Belehrung in der Schadensanzeige (Anlage B 1, GA 45) an. Dem Kläger war nach zwei Hausdurchsuchungen und ebensovielen verantwortlichen Vernehmungen als Beschuldigter und auch als Zeuge im Parallelverfahren gegen seinen Bruder bekannt, dass er verdächtigt wird, das streitgegenständliche Fahrzeug vor der angeblichen Entwendung nach Russland verschoben zu haben. Dem Kläger, dem man als Mitbetreiber eines größeren Beherbungsbetriebes in R.-B. durchaus Geschäftserfahrung und Lebenstüchtigkeit unterstellen darf, muss daher klar gewesen sein, dass in diesem Zusammenhang der Tatsache, ob das Fahrzeug von Russland nach Deutschland zurückgekehrt ist, erhebliche Bedeutung zukam.

Insofern kann entgegen der Annahme des Landgerichts (UA Bl. 13) nicht davon die Rede sein, die "Rückgabe" des Fahrzeugs sei erst im Rechtsstreit "thematisiert" worden. Der Senat kann sich - mit der Beklagten - keine nachdrücklichere Thematisierung eines Vorganges für einen Betroffenen vorstellen, als zwei Hausdurchsuchungen und ebensoviele polizeiliche Vernehmungen.

Tatsächlich hat der Kläger die entsprechenden Zeugen - H. und K. - allerdings weder außergerichtlich gegenüber der Beklagten noch in der Vernehmung durch die Polizei und auch nicht in seiner Klageschrift benannt. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür hat der Kläger nicht angeboten.

Auf diesen Widerspruch in seiner persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) vor dem Landgericht angesprochen, hat der Kläger erklärt, er habe das Befragen der Polizei so verstanden, als ob nur nach Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs gefragt werde. Ein derartiges Missverständnis ist schon nicht nachvollziehbar und angesichts der aufgezeigten Umstände lebensfremd. Ob tatsächlich ein solches Fehlverständnis vorlag, bedarf keiner näheren Aufklärung durch den Senat. Denn zu der hier zu treffenden Entscheidung über die Glaubwürdigkeit des Klägers kann sich das Gericht mit Umständen "begnügen", aus denen der Schluss auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit - für oder gegen den behaupteten Sachverhalt - gezogen werden kann. Der Senat geht vorliegend von Letzterem aus.

e)

Eine (notwendige) Gesamtwürdigung aller die Glaubwürdigkeit des Klägers betreffenden (unstreitigen) Umstände rechtfertigt zur Überzeugung des Senats ohne jeden Zweifel den Schluss auf seine fehlende Redlichkeit.

3.

Nach alledem vermag der Kläger bereits den Eintritt eines Versicherungsfalls durch den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung des versicherten Fahrzeuges nicht zu führen, so dass eine Einstandspflicht der Beklagten nicht bejaht werden kann und die Klage abzuweisen ist.

4.

Der Senat sieht sich bei dieser Entscheidung nicht gehalten, den Kläger erneut - so wie von ihm gefordert (vgl. Ss. vom 30.01.2004, Bl. 3 = GA 241 - persönlich anzuhören (a). Auch scheidet seine Vernehmung als Partei aus (b). Schließlich sieht sich der Senat nicht veranlasst, der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Vernehmung seines Bruder Michael L., zu der von ihm behaupteten Tatsache, der Bruder habe ihn vor dem 14.12.2000 von der "Verleihe" des Fahrzeugs nicht in Kenntnis gesetzt, nachzugehen (c).

a)

Der Kläger nimmt an, es bedürfe seiner erneuten persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO), weil das Landgericht aus dieser Anhörung auf seine Glaubwürdigkeit geschlossen habe, der Senat jedoch - wie in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht - den gegenteiligen Schluss ziehen wolle. Ersichtlich will der Kläger insofern die Grundsätze über die notwendige Wiederholung einer Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz (für die persönliche Anhörung der Partei [§ 141 ZPO] entsprechend) heranziehen, wenn das Berufungsgericht von einer Glaubwürdigungsbeurteilung von Zeugen durch das Gericht erster Instanz abweichen will (vgl. hierüber BGH, NJW 1995, 1292; 97, 466; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 529 ZPO Rn. 8).

Dieser Rechtsauffassung ist indes - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht zu folgen. Zwar gelangt der Senat zu einer anderen Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Klägers als das Landgericht. Dies indes nicht aufgrund von Angaben des Klägers aus seiner persönlichen Anhörung, sondern aufgrund von Tatsachen, die zwischen den Parteien unstreitig sind und den Schluss auf die Unredlichkeit des Klägers zulassen, nach Ansicht des Senats sogar gebieten. Von daher sind schon die Ausgangspunkte des vom Kläger angestellten Vergleichs, auf die er sein Verlangen nach erneuter Anhörung stützt, unterschiedliche.

b)

Auch eine Vernehmung des Klägers als Partei (§ 448 ZPO) hat auszuscheiden. Denn danach ist vorausgesetzt, dass dem Gericht das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrscheit zu begründen.

Der Senat hat indes schon in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran belassen, dass er nicht zweifelt und von einer fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers ausgeht.

c)

Schließlich ist auch dem Antrag des Klägers auf Vernehmung seines Bruder Michael L. nicht zu folgen. Unbeschadet der Frage, ob es sich bei der in sein Zeugnis gestellten Behauptung überhaupt um ein - für die Entscheidung - erhebliches Beweisthema handelt, ist der Antrag schon deshalb zurückzuweisen, weil es sich um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S. von § 531 Abs. 2 ZPO handelt, welches - beruhend auf Nachlässigkeit - im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Denn es musste dem Kläger schon ob des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten bewusst sein, dass Zweifel an seiner Darstellung begründet sein könnten, er habe erst am 14.12.2000 (nach einer bei der OHG durchgeführten Hausdurchsuchung) von der "Entleihe" des Fahrzeugs durch seinen Bruder Bericht erhalten. Wollte er diesen Eindruck - durch die beantragte Vernehmung seines Bruders als Zeugen - entkräften, so wäre es an ihm gewesen, erstinstanzlich entsprechend vorzutragen. Solches ist nicht geschehen.

5.

Aufgrund des vorstehend begründeten Ergebnisses bedarf keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob die Beklagte auch aufgrund einer Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers von der Verpflichtung zur Versicherungsleistung frei geworden ist.

II.

1.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Von der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis sieht der Senat ab, da der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000,00 € nicht erreicht.

2.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung die - aus Sicht des Senates - unter Anwendung der in der höchstrichterlichen Rspr. bereits entwickelten Grundsätze getroffen worden ist.

Ende der Entscheidung

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