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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: 6 U 85/01
Rechtsgebiete: BGB, GenG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280 a.F.
BGB § 325 a.F.
BGB § 433 Abs. 2
GenG § 7 a Abs. 2
GenG § 67 b
GenG § 73
ZPO § 287
ZPO § 539 a.F.
ZPO § 894
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 85/01

Verkündet am: 02.06.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Richter am Oberlandesgericht Dr. ter Veen, den Richter am Oberlandesgericht Hanenkamp und die Richterin am Oberlandesgericht Bült

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 30.11.2000 - 7 O 386/99- geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz wie folgt festgesetzt:

bis zum 26.04.2004 auf 5.331,14 € (= 10.426,81 DM), bis zur teilweisen Klagerücknahme vom 12.05.2004 auf 2.092,70 € (= 4.092,98 DM) und für die Zeit danach auf 1.328,15 € (= 2.597,65 DM).

Tatbestand:

Der Kläger macht als ehemaliges Mitglied der Beklagten gegen diese Auseinandersetzungsansprüche geltend. Desweiteren begehrt er die Auszahlung von der Beklagten einbehaltener Milchgelder.

Der Kläger war bis zum Wirksamwerden seiner Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.12.1997 Genosse der Beklagten. Er hatte insgesamt 159 Geschäftsanteile gezeichnet und 11.925,-- DM hierfür eingezahlt.

In der Satzung der Beklagten heißt es u.a.:

§ 39 "Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben"

...

(3)

Jedes Mitglied ist verpflichtet, für je angefangene 1.000 kg jährliche Milchanlieferung, höchstens je angefangene 1.000 kg Referenzmenge (einschließlich Pachtmengen) einen Geschäftsanteil zu erwerben.

(4)

Auf die nach Abs. 1 und 3 zu zeichnenden Geschäftsanteile ist ein Betrag von 50,-- DM sofort einzuzahlen. Der Restwert wird in der Weise aufgestockt, dass bei der monatlichen Abrechnung der angelieferten Mich 1 Pf/kg einbehalten und dem Geschäftsguthaben zugeführt wird, bis es die erforderliche Höhe gemäß Abs. 3 erreicht hat...

(5)

Kommt ein Mitglied der Pflicht zum Erwerb der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Anzahl der Geschäftsanteile nicht nach, ist die Genossenschaft berechtigt, gemäß der in Abs. 4 Satz 2 festgelegten Fälligkeit ein Zurückbehaltungsrecht an Milchgeld für die nicht erworbenen Pflichtanteile auszuüben (§ 273 BGB). Das Mitglied ist verpflichtet, die Pflichtanteile unverzüglich nachzuzeichnen.

(6)

Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds

....

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Satzung wird Bezug genommen auf die bei den Akten befindliche Anlage.

Die Beklagte errechnete zugunsten des Klägers einen Auseinandersetzungsanspruch in Höhe von 4.095,84 DM. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird Bezug genommen auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 14 d.A.).

Ferner bezeichnete sie einen Betrag in Höhe von 2.597,65 DM als Überzahlung. Hierbei handelte es sich um einen Einbehalt, den die Beklagte unter Berufung auf § 39 Abs. 3 und 4 der Satzung als Einzahlung auf vom Kläger nachzuzeichnende Geschäftsanteile von den Milchgeldabrechnungen einbehalten hatte. Die Beklagte berief sich insoweit auf einen Beschluss, der vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und dem Beirat am 26.02.1997 gefasst wurde, wonach bei der Auseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern Einzahlungen auf künftige Geschäftsanteile nach § 42 der Satzung einer zu bildenden Kaptalrücklage zugewiesen werden. Eine Nachzeichnung von Geschäftsanteilen erfolgte durch den Kläger nicht. Ferner behielt die Beklagte in den Jahren 1996 und 1997 von den Milchgeldabrechnungen 1.495,33 DM unter Berufung auf § 43 der Satzung als Baukostenzuschuss ein.

Der Kläger meinte, dass die Beklagte zu den vorgenommenen Einbehaltungen nicht berechtigt gewesen sei und begehrte die Zahlung von insgesamt 10.426,81 DM. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.

Das Landgericht hat die Beklagte (unter Abweisung der Klage im übrigen) verurteilt, an den Kläger 4.092,98 DM nebst 4 % Zinsen auf 2.597,65 DM seit dem 29.09.1998 und auf weitere 1.495,33 DM seit dem 03.06.1999 zu zahlen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung eines weiteren Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 7.829,16 DM. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils.

Dagegen stehe ihm ein Anspruch auf Auszahlung des wegen der nicht vorgenommenen Nachzeichnung von Geschäftsanteilen einbehaltenen Betrages von 2.597,65 DM aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte sei nicht berechtigt, in Höhe dieses Betrages gegen den Kaufpreisanspruch aus der Milchlieferung aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, da der Kläger weitere Anteile nicht nachgezeichnet habe und eine Nachzeichnung mit dem Ausscheiden des Klägers unmöglich geworden sei (Bl. 9 des Urteils). Auch ein gleichgerichteter Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da die Beklagte den Kläger nicht wegen seiner Verpflichtung zur Nachzeichnung in Verzug gesetzt habe. § 280 BGB setze voraus, dass der Kläger die Unmöglichkeit zu vertreten habe, was nicht der Fall sei; allein aus der erklärten Kündigung folge dies nicht. Die Nachforderung sei auch nicht gemäß Ziffer IX Abs. 5 der Milchlieferungsordnung ausgeschlossen; diese Regelung sei als AGB eng auszulegen und dahingehend zu verstehen, dass sie nur für Einwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den gelieferten Milchmengen und den hierfür berechneten Preisen gelte; in der widerspruchslosen Hinnahme der Einbehalte über 2 Jahre liege kein Verstoß gegen Treu und Glauben.

Ferner habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.495,33 DM aus § 433 Abs. 2 BGB, da die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, diesen Betrag als Baukostenzuschuss einzubehalten. § 43 der Satzung sei nichtig, da die finanziellen Verpflichtungen der Genossenschaftsmitglieder mit der Pflicht zur Einzahlung auf den Geschäftsanteil, der möglichen Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, der Pflicht zur Deckung eines Fehlbetrages bei Ausscheiden und der Nachschusspflicht im Konkurs erschöpft seien. Eine entsprechende Individualvereinbarung sei nicht getroffen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Der Kläger hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 26.04.2004 zurückgenommen. Gleichzeitig hat er die Klage in Höhe eines Betrages von 1.495,33 DM (hinsichtlich des Baukostenzuschuss) zurückgenommen. Die Beklagte hat in die teilweise Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.05.2004 eingewilligt.

Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht einen ihr zustehenden Schadensersatzanspruch wegen der fehlenden Nachzeichnung von Geschäftsanteilen abgelehnt. Diese Verpflichtung ergebe sich aus §§ 12 b), 39 der Satzung, die nicht nach dem AGBG zu beurteilen sei (Bl. 247 d.A.). Da sich die Verpflichtung bereits aus der Satzung ergebe, erfüllten die Aufforderungen zur Nachzeichnung bereits die Anforderungen an eine Mahnung (Bl. 248 d.A.). Auch greife der Ausschluss der Einwendungen nach Fristablauf ein. Zur Darlegung der Erhöhungen der Milchmengen sei sie nicht gehalten, weil dem Kläger diese Mengen selbst bekannt seien ( Bl. 299 d.A.); auch habe die Beklagte den Kläger mehrfach schriftlich zur Nachzeichnung aufgefordert.

Die Zuführung zur Kapitalrücklage sei nicht zu beanstanden, weil sie der finanziellen Stärkung der Gesellschaft diene. Auch sei es treuwidrig, wenn der Kläger die Einbehalte über 24 Monate dulde und diese nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nunmehr einfordere (Bl. 251 d.A.). Unter Berücksichtigung der gelieferten Milchmengen zum März 1997 (= Ende des Milchjahres) ergäbe sich eine Unterdeckung in Höhe von 8.877,35 DM (zur Berechnung im einzelnen vgl. Bl. 321 d.A.).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 30.11.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Schwerin - Az.: 7 O 386/99 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, eine Nachzeichnungspflicht sei bereits deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte nicht dargelegt habe, ob und in welchem Umfang eine Erhöhung der Milchmenge vorgelegen habe (Bl. 277 d.A.). Das Widerspruchserfordernis nach Ziffer IX Abs. 5 der Milchlieferungsverordnung erfasse diese Forderungen nicht.

Auch habe der Kläger bereits 1995 seine Kündigung ausgesprochen, da der Milchgeldauszahlungsbetrag nicht mehr rentierlich gewesen sei. Hiermit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er mit den Abrechnungen und Finanzgebaren der Beklagten nicht einverstanden gewesen sei (Bl. 281 d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll. Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 2.597,65 DM - nur insoweit ist der Rechtsstreit nach der teilweisen Klagerücknahme und der Berufungsrücknahme des Klägers noch in der Berufungsinstanz anhängig - aus § 433 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte besteht nicht, weil der Anspruch infolge der Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch erloschen ist (§ 389 BGB). 1.

Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB. Unstreitig hat der Kläger Milchlieferungen vorgenommen, für die ihm Entgelt in der noch im Streit befindlichen Höhe zustünde.

2.

Dieser Anspruch ist jedoch infolge Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten erloschen. Die Beklagte hatte gegen den Kläger während der Zeit seiner Mitgliedschaft in der Beklagten einen Anspruch auf Nachzeichnung von Geschäftsanteilen aus § 39 der Satzung. Dieser Anspruch ist infolge des Ausscheidens des Klägers aus der Genossenschaft unmöglich geworden; gleichwohl steht der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Nachzeichnung in Höhe des zur Aufrechnung gestellten Betrages zu.

a)

Nach § 39 Abs. 3 der Satzung ist das Mitglied verpflichtet, für je 1.000 kg jährliche Milchanlieferung einen Geschäftsanteil zu erwerben, der gemäß § 39 Abs. 1 der Satzung jeweils 75,-- DM beträgt. Nach § 39 Abs. 5 ist die Genossenschaft berechtigt, wenn ein Mitglied der Pflicht zum Erwerb der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Anzahl der Geschäftsanteile nicht nachkommt, ein Zurückbehaltungsrecht am Milchgeld auszuüben. Das Mitglied ist verpflichtet, die Pflichtanteile unverzüglich nachzuzeichnen.

b)

Der Kläger wäre dementsprechend in der Zeit seiner Mitgliedschaft verpflichtet gewesen, weitere Pflichtanteile zu zeichnen. Dies ist unstreitig nicht erfolgt.

aa)

Die Vereinbarung einer Nachzeichnungspflicht ist wirksam. § 7 a Abs. 2 GenG erlaubt eine Satzungsbestimmung dergestalt, dass die Genossen sich mit weiteren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben, sofern diese Pflichtbeteiligung für alle Genossen gleich ist oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Genossen oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Genossen richtet. Die Anknüpfung der Höhe der Pflichtbeteiligung an die Menge der gelieferten Milch entspricht einem wirtschaftlichen Kriterium der vorbezeichneten Art; gleiches gilt hinsichtlich der Beschränkung der maximalen Beteiligungshöhe auf die jährliche Referenzmenge. Eine Ungleichbehandlung der Genossen ist nicht ersichtlich.

bb)

Der Auffassung des Klägers, die Regelung sei zu unbestimmt, kann nicht gefolgt werden.

aaa)

Bei der jährlichen Milchlieferung ist nicht auf das Milchwirtschaftsjahr (01.04.- 31.03. eines jeden Jahres) abzustellen, da insoweit die Regelung eindeutig auf das Kalenderjahr verweist. Auch die jährliche Milchlieferungsmenge kann ohne weiteres anhand der Rechnungen, die inhaltlich nicht bestritten wurden, bestimmt werden (siehe im einzelnen bei der Berechnung dd)).

bbb)

Zwar besteht dann die Möglichkeit, dass für Lieferungen mehrfach Pflichtanteile berechnet werden, wenn Mitglieder ihre Referenzmengen an andere Mitglieder verpachten. Insoweit steht aber den Mitgliedern, deren Liefermengen infolge der Verpachtung gesunken sind, ein Kündigungsrecht ihrer Anteile zu.

ccc)

Gleiches gilt, wenn etwa nach einem ertragreichen Jahr die Pflichtbeteiligung erhöht wird, der Genosse aber nachfolgend erhebliche Lieferrückgänge erleidet. Auch hier ist der Genosse berechtigt, seine Anteile nach § 67 b GenG zu kündigen. Die zeitweise überhöhte Beteiligung ist bei einer Anknüpfung an wirtschaftliche Bedingungen systemimmanent und hinzunehmen. Indem das Gesetz die Koppelung der Beteiligung an Umsätze zulässt, nimmt es die Verpflichtung zur Tragung zu hoher Anteile für die Zeit wirtschaftlicher Einbußen bewusst in Kauf.

cc)

Auch verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, ein ausscheidendes Mitglied auf Übernahme weiterer Pflichtanteile in Anspruch zu nehmen. Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zeigt erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist rechtliche Wirkungen; bis zu diesem Zeitpunkt muss der Genosse alle Pflichten aus der Mitgliedschaft tragen genauso wie ihm alle Rechte daraus zustehen.

Zwar wird in der Literatur und Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, ein derartiger Anspruch scheide nach Kündigung des Genossen aus, weil die Nachzeichnung selbst treuwidrig wäre, sobald der Genosse seine Kündigungsabsicht erklärt habe (Lang/Weidmüller, GenG, 33. Aufl., § 7 a Rn. 30; OLG Oldenburg, WM 1992,1105 (1109)). Dies wird aber auch von dieser Ansicht regelmäßig dann nicht angenommen, wenn die auf die weiteren Geschäftsanteile zu leistenden Einzahlungen zur Erhaltung oder Stärkung der Förderkraft der Genossenschaft benötigt oder mit den noch fällig werdenden Pflichtanteilen Verlustzuweisungen abgedeckt werden sollen (Beuthien, GenG, § 7 a Rn. 6 m.w.N.). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben, da bei einer weiteren Nachzeichnung die Verluste auf mehrere Geschäftsanteile zugewiesen werden könnten.

dd)

Sofern der Kläger meint, es könne nicht nachvollzogen werden, in welchem Umfang eine Nachzeichnungspflicht bestanden habe, kann dem nicht gefolgt werden. In den Abrechnungen, die der Kläger als Anlage zur Klageschrift eingereicht hat, sind die jeweiligen Liefermengen und auch die Referenzmengen angegeben (Bl. 18-41 d.A.). Im Jahr 1997 hat der Kläger insgesamt 307.388 kg Milch angeliefert (Bl. 18 d.A.). Seine Referenzmenge betrug im Januar bis März 316.050 kg, vom April bis Oktober 266.050 kg und seit November 1997 296.050 kg. Selbst unter Zugrundelegung der geringsten Referenzmenge (266.050 kg) - die nach § 39 Abs. 3 der Satzung die maximale Höhe der Geschäftsanteile bestimmt - ergäbe sich eine (Maximal-) Verpflichtung zur Zeichnung von 267 Geschäftsanteilen. Bei der Abrechnung hat die Beklagte seit Februar 1997 jeweils den Betrag von 20.025,-- DM als "gezeichnete Werte Soll" angegeben, was bei einem Geschäftsanteil von 75,-- DM einer Zahl von 267 Geschäftsanteilen entspricht.

c)

Allerdings besteht nunmehr kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Nachzeichnung als solche, nachdem mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Genossenschaft die Verpflichtung zur Nachzeichnung unmöglich geworden ist. Der Anspruch auf Einzahlung der Pflichteinlage besteht erst mit Abgabe der Übernahmeerklärung, die ggf. durch Klage auf Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO durchzusetzen ist (Beuthien, a.a.O., § 7 a Rn. 6). Diese setzt aber zwingend die Mitgliedschaft voraus. Nach dem Ausscheiden des Genossen kommt damit die Übernahme weiterer Geschäftsanteile nicht mehr in Betracht (OLG Oldenburg, WM 1992, 1105 (1107); Beuthien, a.a.O.). An die Stelle des lebendigen Mitgliedschaftsverhältnisses mit seinen gegenseitigen Leistungsverpflichtungen einschließlich der grundsätzlichen Pflicht des Mitglieds, die satzungsmäßigen Pflichteinlagen zu erbringen, tritt das auf die Auseinandersetzung der Vermögensbeziehungen zur Vollbeendigung des Gesamtrechtsverhältnisses zwischen Genossen und Genossenschaft beschränkte Abwicklungsverhältnis nach § 73 GenG (OLG Oldenburg, a.a.O.(1107)).

d)

Die Beklagte hat jedoch einen Schadensersatzanspruch in geltend gemachter Höhe, mit dem aufgrund des Einbehalts zumindest konkludent die Aufrechnung erklärt worden ist.

Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf § 280 BGB a.F. (einseitige Leistungsverpflichtung) oder auf § 325 BGB a.F. beruht (das Gesellschaftsverhältnis stellt regelmäßig einen gegenseitigen Vertrag dar, auch wenn die gegenseitigen Leistungsverpflichtungen nicht spiegelbildlich erfolgen; die Nachzeichnungspflicht als gesellschaftsrechtliche Beteiligung stellt sich nach Auffassung des Senats daher als eine Hauptleistungspflicht des Klägers dar).

Zwar setzen beide Vorschriften grundsätzlich ein Verschulden des Klägers voraus, an dem es vorliegend fehlt; der Ausspruch einer Kündigung - der hier letztlich zur Unmöglichkeit der Nachzeichnung führt - stellt kein schuldhaftes Verhalten dar, da es sich hierbei um die Inanspruchnahme einer Rechtsposition handelt.

Allerdings haftet der Schuldner gemäß § 287 ZPO auch für den zufälligen Eintritt der Unmöglichkeit, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befunden hatte. Dieser Verzug ist entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben. Denn die Beklagte hat den Kläger nach ihrem Vortrag mehrfach zur Nachzeichnung aufgefordert. Solches hat aber der Kläger in seinem Schriftsatz vom 02.11.1999 unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO), indem er behauptete, er habe "schon in seinem Nichtnachkommen hinsichtlich der Aufforderung, Nachzeichnung von Geschäftsanteilen vorzunehmen, dieser Vorgehensweise widersprochen...."

e)

Der Kläger hat die Beklagte dementsprechend so zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßen Verhalten des Klägers gestanden hätte. Dann hätte der Kläger insgesamt 267 Anteile zeichnen müssen.

Allerdings kann insoweit der Schadensersatz nicht einfach mit der Geldforderung gleichgesetzt werden, weil an die Stelle der Erweiterung der genossenschaftlichen Beteiligung eine reine Geldforderung gesetzt, mithin nicht der Zustand hergestellt würde, der ohne das schädigende Ereignis des "fehlenden Neuerwerbs von Geschäftsanteilen" bestünde; vielmehr hängt der etwaige Vermögensnachteil von der Geschäftsentwicklung ab (OLG Oldenburg, a.a.O. (1108), RGZ 125, 201). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte nur insoweit Ersatz verlangen kann, als sie im Vergleich zur Zuweisung von Verlusten auf die nachzuzeichnenden Anteile einen Schaden erleidet. Wenn die Beklagte Geld einbehalten darf, weil der Kläger Pflichtanteile hätte nachzeichnen müssen, muss sie weiterhin im Gegenzug den Kläger ebenfalls so behandeln, als hätte er seine Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt.

Eine Vergleichsberechnung sieht dementsprechend wie folgt aus:

Anzahl der fiktiven Anteile : 108

Wert dieser Geschäftsanteile 108 X 75,-- DM = 8.100,-- DM abzüglich Verlustbeteiligung 108 X 49,24 DM = 5.317,92 DM 2.782.08 DM

Hätte der Kläger also alle Anteile nachgezeichnet, hätte er einen Betrag von 8.100,-- DM einzahlen und unter Abzug einer Verlustbeteiligung von 5.317,92 DM ein um 2.782,08 DM erhöhtes Auseinandersetzungsguthaben erhalten. Da die Beklagte aber nur einen erheblich geringeren Betrag als die Verlustbeteiligung auf diese Anteile einbehalten hat, nämlich 2.597,65 DM, besteht kein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers.

Insoweit kann auch dahinstehen, ob bei einer fiktiven Auseinandersetzung unter Zugrundelegung der Nachzeichnungsanteile eine geringere Verlustbeteiligung je Anteil ausfallen würde. Auch bei einer Zugrundelegung der 267 vom Kläger gehaltenen Anteilen würde sich bei einem Bilanzverlust von 26.464.623,48 DM bei dann 537.421 Anteilen + 108 Anteilen eine Verlustbeteiligung von 49,23 DM statt 49,24 DM errechnen (diese Differenz würde sich für den Kläger bei fiktiven 267 Anteilen auf 2,67 DM auswirken, die hinsichtlich des o.g. Betrages keine Konsequenzen hätte).

Dementsprechend kann weiterhin offen bleiben, ob die Beklagte berechtigt war, die Einbehalte in eine Rücklage einzustellen. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, würde sich kein an den Kläger auszureichender Betrag ergeben.

II.

Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits infolge fehlerhafter Besetzung - hier ggf. der Unzuständigkeit der 7. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin - gemäß § 539 ZPO a.F. kommt nicht in Betracht, da der Rechtsstreit entscheidungsreif und die Beklagte durch die Entscheidung einer falschen Kammer in ihren Rechten nicht eingeschränkt wäre, so dass dahinstehen kann, ob der gerügte Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt. Eine Einschränkung der Rechte wäre nur dann gegeben, wenn es entweder zu einer Verkürzung der Parteibefugnisse bei der Sachverhaltsermittlung kommt oder aber der Fehler in der zweiten Instanz fortwirkt, etwa weil aufgrund der Geschäftsverteilung dort ein anderer Senat zuständig wäre (Münchener Kommentar/Lüke/Wax/Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl., § 539 Rn. 10). Beides ist nicht ersichtlich.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2, 516 Abs. 3 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV.

Die Revision war zuzulassen, weil bislang - soweit zu übersehen - keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage von Schadensersatzansprüchen bei Nichterfüllung einer Nachzeichnungspflicht von Genossenschaftern vorliegt. Der Sache kommt auch insoweit grundlegende Bedeutung zu, weil zu der Frage der Berechnung des Schadensersatzes aufgrund der fehlenden Nachzeichnung eine Vielzahl von Fällen zu erwarten sind (und auch schon [allein dem erkennenden Senat] vorliegen).

Ende der Entscheidung

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