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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 02.11.2004
Aktenzeichen: 6 U 90/04
Rechtsgebiete: ZPO, VVG
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
VVG § 23 | |
VVG § 25 | |
VVG § 25 Abs. 3 |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
In dem Rechtsstreit
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.04.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock (Az.: 3 O 46/02) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert der Berufung: 7.810,03 €.
Gründe:
I.
1.
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.).
Der Senat folgt den zutreffenden und überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils., macht sich diese zu eigen und nimmt - im Eingang - auf dieselben zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Vorbringen zur Berufung führt zu keiner anderen Beurteilung.
Der seitens der Klägerin mit der Berufung geführte Einwand, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, die Beklagte sei gem. §§ 23, 25 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, da die festgestellten Voraussetzungen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (Anbringung von Breitreifen / Nachrüstung mit einem Sportfahrwerk) keine Gefahrerhöhung i.S. von § 25 Abs. 3 VVG darstellen würden und somit keinen Einfluss auf den eingetretenen Versicherungsfall (Entwendung des Kfz.) gehabt hätten, vermag nicht zu überzeugen.
Es ist naheliegend und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass - wie vom Landgericht ausgeführt und ebenso auch von der Beklagten dargestellt - die Aufrüstung eines ohnehin hochwertigen Pkw mit Statussymbol-Charakter ("Der gute Stern ...") mit nicht zugelassenen Breitreifen und einem Sportfahrwerk für potentielle, insbesondere jugendliche, sportiv orientierte Täter einen erhöhten Verlockungsanreiz darstellt, sich eines solchen Fahrzeuges widerrechtlich zu bemächtigen. Diese Gefahrerhöhung hat sich - offensichtlich - auch verwirklicht.
Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg anführen, dass die Ausstattung eines Fahrzeugs mit höherwertigen Teilen nicht automatisch zum Verlust der Diebstahlsversicherung führen könne . Solches ist hier - aufgrund der angeführten Erwägungen - der Fall. Denn hätte die Beklagte Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen gehabt, hätte sie - nach eigenem Ermessen - die Versicherung ggf. nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen geschlossen, bzw. wäre vom Versicherungsvertrag zurückgetreten oder hätte die zu leistende Versicherungsprämie erhöht. Gesetzlich zulässige Veränderungen muss der Versicherer möglicherweise hinnehmen. So liegt der Fall hier jedoch nicht, wie das Landgericht überzeugend begründet hat.
2.
Die zu diesen bereits erteilten Hinweisen abgegebene Stellungnahme vermag die vom Senat geäußerte vorläufige Rechtsansicht nicht zu erschüttern.
Es mag dahinstehen, ob die Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Beklagten bei Abschluss des Versicherungsvertrages bekannt war oder nicht. Dieser Einzelumstand ändert nichts daran, dass die insgesamt sportive Ausstattung des Fahrzeugs (Breitreifen, tiefer gelegt durch Sportfahrwerk), für die eine gültige Betriebserlaubnis nicht vorlag, jedenfalls mitursächlich bei dem Entwendungsfall gewirkt hat, so dass die Gefahrerhöhung kausal geworden ist. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach für die Leistungsfreiheit des Versicherers bereits die Möglichkeit einer Gefahrerhöhung genügt, nimmt die Berufung hin. Dann genügte es aber nicht, die Ursächlichkeit zu bestreiten, vielmehr hätte das Berufungsvorbringen auch die bloße - hier naheliegende - Möglichkeit einer Mitursächlichkeit ausschließen müssen.
3.
Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 ZPO n.F.).
II.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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