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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 01.02.2008
Aktenzeichen: 6 U 95/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 319
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 329
ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

6 U 95/07

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Richter am Oberlandesgericht Dr. t. V., den Richter am Oberlandesgericht H.

am 01.02.2008 beschlossen: Tenor:

Auf Antrag der Nebenintervenientin vom 12.12.2007 wird der Beschluss des 6. Zivilsenats vom 24.09.2007, Az.: 6 U 98/07, im Kostenausspruch - zur Klarstellung - dahingehend berichtigt, dass die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens "- einschließlich der Kosten der Nebenintervention -" zu tragen hat.

Gründe:

I.

Der Senat hatte nach Rücknahme des Rechtsmittels der Berufung - auf den ergangenen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO - die Kostenentscheidung (§ 516 Abs. 3 ZPO) dahingehend gefasst, dass die Berufungsklägerin die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat. Auf den entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag der dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelferin, hatte das (für die Kostenfestsetzung zuständige) Landgericht der Nebenintervenientin mitgeteilt, dass hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention noch keine Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts - als Berufungsgericht - vorliege. Dies nahm die Nebenintervenientin zum Anlass, zu beantragen, durch Beschluss festzustellen, dass die Berufungsklägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu tragen hat.

II.

1.

Auf Antrag der Nebenintervenientin war die getroffene Kostenentscheidung wie geschehen zu berichtigen, um im Kostenfestsetzungsverfahren aufgetretene Unklarheiten (zum Erstattungsanspruch der Kosten der Nebenintervention) zu beseitigen. In der Sache beinhaltete bereits die mit Beschluss vom 24.09.2007 beschlossene Kostenentscheidung die Auferlegung der Kosten auch der Nebenintervention auf die Berufungsklägerin (als unterlegener Partei), § 101 Abs. 1 ZPO. Zur Vermeidung von Irritationen spricht der Senat zur Klarstellung mit der vorliegenden Entscheidung dies jedoch nochmals aus und sieht sich dazu - auch nach Rechtskraft der Entscheidung (dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 319 Rn. 21 m.w.N.) - als berechtigt an, da eine zwar getroffene, aber im Tenor fehlende (oder unklare) Kostenentscheidung im Wege der Berichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 319 Rn. 18 u. Rn. 10; BGH, NJW 1964, 1858; NJW-RR 1991, 1278; OLGR Rostock 2002, 324).

2.

Zur Meidung weiterer Missverständnisse hinsichtlich der angenommenen Zuständigkeit des (früheren) 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock in der Besetzung mit den entscheidenden Richtern am Oberlandesgericht Dr. t. V. und H. weist der Senat auf Folgendes hin:

a)

Der 6. Zivilsenat des OLG Rostock hat mit Beschluss vom 24.09.2007 über die Kostenentscheidung (nach Rücknahme des Rechtsmittels) in der Besetzung mit RiOLG Dr. t. V., RiOLG H. und Ri'inOLG B. entschieden, wobei der Berichterstatter Herr RiOLG H. war. Mit Änderung der Geschäftsverteilung zum 01.01.2008 ist dieser Senat in der benannten Besetzung nicht mehr existent, da der "ursprüngliche" 6. Zivilsenat mit dem 1. Zivilsenat - durch fachliche und personelle Zusammenlegung - "verschmolzen" und aus dem "ursprünglichen" 6. Zivilsenat - wiederum durch Änderung der Geschäftsverteilung - der "neue" 6. Zivilsenat (mit einer teilweisen familienrechtlichen und einer teilweisen allgemein zivilrechtlichen Zuständigkeit (Unterbringungssachen u.a.) gebildet wurde. Dem "neuen" 6. Zivilsenat gehören nunmehr - u.a. - die bisherige Richterin des "alten" 6. Zivilsenats, Ri'inOLG B., dem "neuen" 1. Zivilsenat die bisherigen Richter des 6. Zivilsenats, RiOLG Dr. t. V. und RiOLG H. an.

b)

Zuständig für die Berichtigung nach § 319 ZPO ist das Gericht, welches das Urteil, bzw. den Beschluss erlassen hat; die Mitwirkung desselben Richters ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 78, 23; 106, 373 = NJW 1989, 1281; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 319 Rn. 22 m.w.N.). Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in seiner ehedem bestehenden Form, Zuständigkeit und Besetzung ist indes aufgelöst und durch einen - völlig - anderen 6. Zivilsenat (mit geänderter Zuständigkeit und Besetzung) ersetzt worden, so dass die Frage nach dem zur Entscheidung berufenen gesetzlichen Richter gestellt sein muss. Diese Frage hat der 1. Zivilsenat, bestehend aus der Besetzung RiOLG Dr. t. V. (stellv. Vorsitzenden; der Vorsitz ist derzeit vakant) und RiOLG H. - als ehemaligen Mitgliedern des 6. Zivilsenats, dem der (Berichtigungs-) Antrag zur Entscheidung vorgelegt worden ist; RiOLG R., RiOLG Dr. J. und Frau Ri'inOLG Prof. Dr. H. (als ordentliche Professorin an der Universität Rostock zu 1/10), in der in der Besetzung ergehenden Entscheidung getroffen. Dem liegt zugrunde:

aa)

Als (mitentscheidende) Mitglieder des "ehemaligen" 6. Zivilsenats bei der getroffenen Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO sind "verblieben" als (stellvertretender) Vorsitzender, RiOLG Dr. t. V., und als Beisitzer sowie Berichterstatter RiOLG H., die nunmehr beide im 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts tätig sind. Frau Ri'inOLG B. - als beim Beschluss Mitentscheidende - ist in den "neuen" 6. Zivilsenat gewechselt. Anerkannt ist, dass bei einer Verweisung des Rechtsstreits die Berichtigung nach § 319 ZPO noch durch das Gericht erfolgen kann, das das Urteil, bzw. den Beschluss gefällt hat (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1960, 930; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 319 Rn. 22). Entsprechendes muss nach Auffassung der entscheidenden Richter des 1. Zivilsenats des Oberlandesgericht für den - bisher (soweit ersichtlich) nicht entschiedenen - Fall gelten, dass innerhalb eines (Oberlandes-) Gerichts die Zuständigkeiten im Rahmen der Geschäftsverteilung neu geordnet werden und ein ehedem bestehender Spruchkörper bei der zu treffenden Entscheidung über einen Berichtigungsantrag - hier nach § 319 ZPO - nicht mehr existiert. Dann haben - ohne dass weitere Ausnahmen vorliegend einer Befassung bedürften (etwa dergestalt, dass alle Mitglieder eines (3-er) Spruchkörpers auf drei unterschiedliche Senat verteilt werden) - diejenigen Mitglieder eines bisher bestehenden Kollegialorgans (wie beim Oberlandesgericht) zu entscheiden, die - ihre Mitwirkung am Gericht überhaupt vorausgesetzt - in einem anderen (neu geordneten) Spruchkörper mit Beschlussfähigkeit zusammenwirken. Solches ist hier in Person der entscheidenden Richter, RiOLG Dr. t. V. und RiOLG H., der Fall, da beide, nach "Schließung" des "ehemaligen" 6. Zivilsenats nunmehr Angehörige des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock sind. Infolgedessen sehen sich die entscheidenden Richter zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag als Mitglieder des ursprünglichen 6. Zivilsenats berufen.

bb)

Der wirksamen Beschlussfassung zur Beschlussberichtigung (analog § 319 Abs. 1 ZPO) steht nicht entgegen, dass die an der Ursprungsentscheidung des 6. Zivilsenats (Beschluss vom 24.09.2007) teilhabende Mitentscheiderin, Frau Ri'in OLG B., an der vorliegenden Entscheidung nicht teilnimmt. Zwar soll der Berichtigungsbeschluss - wie ausgeführt - durch die Richter erlassen, d.h. gezeichnet werden, die das Urteil gesprochen oder den Beschluss (nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) beschlossen haben. Indes reicht es zur Formwirksamkeit des Beschlusses nach § 329 ZPO allgemein - und hier des Berichtigungsbeschlusses gem. § 319 ZPO konkret - hin, wenn die Unterzeichnung durch den (stellvertretenden) Vorsitzenden (hier: RiOLG Dr. t. V.) und den Berichterstatter (hier: RiOLG H.) erfolgt (so schon RGZ, 3, 400; entspr. die Übung beim BGH, siehe auch OLG Düsseldorf, MDR 1980, 943 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329 Rn. 36 m.w.N.).

Nach alledem war in der erkannten Weise durch die erkennenden Richter zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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