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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 6 W 12/05
Rechtsgebiete: PRV, FGG, HGB, StBerG, BRAO, UWG, KostO


Vorschriften:

PRV § 4 Satz 1
FGG § 27
FGG § 29 Abs. 1
FGG § 27 Abs. 1
PartGG § 2
PartGG § 2 Abs. 1
PartGG § 2 Abs. 2
PartGG § 2 Abs. 2 Satz 1
HGB § 18 Abs. 2
HGB § 18 Abs. 2 Satz 1
HGB § 18 Abs. 2 Satz 2
HGB § 23
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 43
StBerG § 43 Abs. 1
StBerG § 43 Abs. 4
StBerG § 43 Abs. 4 Satz 2
StBerG § 43 Abs. 4 Satz 3
BRAO § 3
UWG § 13a
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 131 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 W 12/05

Beschluss

In der Registersache

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht NameBrinkmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. ter Veen und die Richterin am Oberlandesgericht Bült

am 29.11.2005 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 19.01.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 08.11.2004 (Az.: 2 T 420/04) wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000,00 € zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und miteinander in einer Partnerschaft nach dem PartGG verbunden. Sie sind im Partnerschaftsregister mit dem Namen "J Rechtsanwälte" eingetragen. Mit Anmeldung vom 15.07.2004 haben sie die Eintragung unter der Bezeichnung "J Rechtsanwälte und Steuerberatung" beantragt. Diesen Antrag hat das Registergericht mit Beschluss vom 05.10.2004 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller ist mit dem hier angefochtenen Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 08.11.2004 zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 19.01.2005 haben die Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die angegebenen Entscheidungen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Der Senat hat gem. § 4 Satz 1 Partnerschaftsregisterverordnung (PRV) der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern sowie der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der beide Gebrauch gemacht haben. Zu Einzelheiten wird auch insoweit auf diese Äußerungen verwiesen.

II.

Die gem. §§ 27, 29 Abs. 1 FGG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.

1.

Nach § 27 Abs. 1 FGG kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, also darauf, dass das Gericht die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm nicht richtig erkennt oder auslegt, oder der festgestellte Sachverhalt die abstrakten Tatbestandsmerkmale der angewendeten Norm nicht ausfüllt (vgl. zum Begriff der Rechtsverletzung allgemein Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 546 Rn. 1 u. 2). Dies ist hier nicht festzustellen.

Das Landgericht hat ausgeführt, neben den nach § 2 Abs. 1 PartGG geforderten Voraussetzungen für die Eintragung einer Partnerschaft ins Register sei zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 2 PartGG die Norm des § 18 Abs. 2 HGB für entsprechend anwendbar erkläre. Aus dieser Norm werde der allgemeine Grundsatz der Firmenwahrheit abgeleitet. Deshalb sei es der Partnerschaft verboten, die Öffentlichkeit durch den Namen über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse der Gesellschaft zu täuschen. Solche Gefahr sei mit der Verwendung des Begriffes "Steuerberatung" im Namen der Partnerschaft gegeben. Der durchschnittliche Rechtsuchende verstehe die Bezeichnung "Rechtsanwälte und Steuerberatung" dahingehend, dass sich dahinter ein beruflicher Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Steuerberatern verberge. Denn mit dem Begriff "Steuerberatung" werde regelmäßig das Berufsbild des Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten verbunden, nicht jedoch der Beruf des Rechtsanwalts.

2.

Die Antragsteller bringen dagegen vor, die begehrte Namensänderung der Partnerschaft in "J & Partner Rechtsanwälte und Steuerberatung" sei gem. §§ 2 PartGG, 43 Abs. 4 StBerG zulässig und verstoße nicht gegen die §§ 2 PartGG, 18 Abs. 2 HGB. Ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 18 Abs. 2 HGB sei jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Name der Partnerschaft einen Hinweis auf eine geschützte Bezeichnung enthalte. Zwar sei der Namenszusatz "Steuerberatung" im Grundsatz gesetzlich durch § 43 Abs. 4 Satz 2 (soweit der Antragsteller Satz 1 anführt, vgl. Ss. vom 19.01.2005, Bl. 2 = GA 66, liegt offensichtlich ein Irrtum vor) StBerG verboten. Gem. § 43 Abs. 4 Satz 3 StBerG sei jedoch ausdrücklich bestimmt, dass diese Regelung keine Anwendung auf Rechtsanwälte finde. Sie seien in diesem Sinne speziell geschützt und berechtigt, einen Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit im Namen zu führen. Wesentlich sei dabei, dass im Namen der Partnerschaft gerade auf die Tätigkeit der Steuerberatung verwiesen und keine (unzulässige) Berufsbezeichnung benutzt werde, so dass das Publikum auch nicht durch die Verbindung "Rechtsanwälte und Steuerberatung" irregeführt werde (vgl. Ss. vom 19.01.2005, Bl. 2 = GA 66). Ein Verbot lasse sich daher auch deshalb nicht auf § 18 Abs. 2 HGB stützen, weil der Gesetzgeber in § 43 Abs. 4 Satz 3 StBerG unmissverständlich klar gestellt habe, dass Rechtsanwälte andere Bezeichnungen als die in § 43 Abs. 1 StBerG aufgeführten zu führen berechtigt seien. § 18 Abs. 2 HGB sei i.d.S. schon deshalb nicht analog heranzuziehen, weil keine Regelungslücke vorliege (Ss. vom 26.09.2005, Bl. 3 = GA 94). Eine andere Auslegung würde im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einen erheblichen Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit darstellen. Der Verweis auf eine Firmierung - wie etwa - "Hilfeleistung in Steuersachen" sei bei dem Rechtsuchenden so negativ besetzt, dass dieser von vornherein auf eine Inanspruchnahme dieser Hilfe verzichten werde (Ss. vom 26.09.2005, Bl. 2 = GA 93 RS). Indes ergebe sich auch durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG keine Einschränkung für Rechtsanwälte, auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig zu sein und auf diese Tätigkeit mit der zutreffenden Bezeichnung "Steuerberatung" hinzuweisen. Denn nach § 3 BRAO sei der Rechtsanwalt zur Rechtsberatung befugt. § 3 Nr. 2 StBerG bestimme ausdrücklich, dass der Rechtsanwalt auch zur Steuerberatung berechtigt sei. Steuerberatung stelle sich insofern als Unterfall der Rechtsberatung dar (Ss. vom 26.09.2005, Bl. 2-3 = GA 93 RS - 94).

3.

Dieser Vorhalt fehlerhafter Rechtsanwendung greift nicht durch. Gegen die Untersagung der Bezeichnung "Steuerberatung" im Namen der Partnerschaft ist weder verfassungsrechtlich noch einfachrechtlich etwas zu erinnern.

a)

Die Freiheit der Berufsausübung erfährt Einschränkungen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Solche Einschränkungen ergeben sich sowohl aus § 43 StBerG wie aus § 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB, weshalb die Bestimmung des Verhältnisses dieser Vorschriften näherer Klärung bedarf.

aa)

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die steuerberatenden Berufe und die sonst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen, zu denen auch die Antragsteller rechnen (§ 3 Nr. 2 StBerG), in ihrem Recht, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen frei wählen zu können, beschränkt sind. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen außer den vorgeschriebenen und amtlich verliehenen Berufsbezeichnungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StBerG) keine anderen auf steuerberatende Tätigkeiten hinweisenden Bezeichnungen oder Zusätze führen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Sinn und Zweck der Regelung ist es, auf Gleichheit der für die wettbewerbsrechtliche Ausgangslage maßgebenden Bedingungen und insoweit auf die Chancengleichheit der Wettbewerber hinzuwirken und dafür zu sorgen, dass die zur Steuerberatung befugten Personen und Vereinigungen nach ihrer Leistung und nicht nach der Firmierung ausgewählt werden. Darüber hinaus soll aber auch zugleich der Gefahr der Irreführung des Verkehrs vorgebeugt werden, die sich daraus ergeben kann, dass eine Häufung von berufs- und tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen und Zusätzen zu der unzutreffenden Annahme führt, der so Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (vgl. BGHZ 103, 355-362).

Nun hat der Bundesgerichtshof zugleich in dieser Entscheidung ausgeführt, dass diese Beschränkungen, wie sie in § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG bezeichnet sind, gem. § 43 Abs. 4 Satz 3 StBerG nicht Anwendung finden auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften. Der daraus vom Antragsteller gezogene Schluss, er sei bei der Bezeichnung der Partnerschaft frei und keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, trägt indes nicht.

bb)

Zwar findet sich im StBerG keine ausdrückliche Beschränkung, die Bezeichnung "Steuerberatung" im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu verwenden. Verboten ist dem Rechtsanwalt allein, die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" zu führen (außer er ist nach dem Gesetz dazu berechtigt) (§ 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Der Antragsteller geht jedoch fehl, wenn er meint, infolge einer insofern fehlenden Regelungslücke sei für eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 2 HGB kein Raum.

aaa)

§ 2 Abs. 2 Satz 1 PartGG erklärt § 18 Abs. 2 HGB für entsprechend anwendbar. Die Funktion dieser Verweisung liegt darin, sicherzustellen, dass die für das Firmenrecht geltenden Vorschriften und Grundsätze der Firmenwahrheit, der Firmenbeständigkeit und Firmenausschließlichkeit auch für den Namen der Partnerschaft beachtet werden. Ziel ist ein weitgehender Gleichklang des Namensrechts der Partnerschaft mit dem HGB-Firmenrecht (vgl. MünchKomm-Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 2 PartGG Rn. 16). Der Grundsatz der Firmenwahrheit gehört zu den tragenden Pfeilern des HGB-Firmenrechts. Durch die Verweisung des § 2 Abs. 2 PartGG auf §§ 18 Abs. 2, 23 HGB wird er im vollen Umfang auf das Namensrecht der Partnerschaft ausgedehnt. Von Bedeutung ist dabei besonders die Verweisung auf das Verbot täuschender Zusätze in § 18 Abs. 2 HGB (vgl. MünchKomm-Ulmer, a.a.O., § 2 PartGG Rn. 17). In diesem Sinne ist der Partner in der Wahl seiner Firmierung gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, die sich aus dem unmittelbar Anwendung findenden § 18 Abs. 2 HGB ergeben.

bbb)

Gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Partnerschaft danach keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Verfahrensbezogen gilt dabei die Einschränkung, dass das Registergericht die Eignung der Irreführung nur zu berücksichtigen hat, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 HGB). § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB konkretisiert den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) dahin, dass das Registerverfahren auf ein "Grobraster" bei der Prüfung der Eignung zur Irreführung beschränkt ist. Dabei sind als ersichtlich täuschende Firmenbestandteile solche anzusehen, bei denen die Täuschungseignung nicht allzu fern liegt und ohne umfangreiche Beweisaufnahme angenommen werden kann (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., § 18 Rn. HGB 20).

Materiell-rechtlich gilt zur Eignung der Irreführung eine Wesentlichkeitsschwelle. Es kommt auf die objektive Eignung zur Irreführung an, nicht darauf, ob es tatsächlich zur Irreführung gekommen oder diese gar beabsichtigt gewesen ist (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 18 HGB Rn. 13 m.w.N.). Hierbei ist der Begriff der Irreführung über geschäftliche Verhältnisse weit auszulegen. Mit der Formulierung "für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich" hat sich der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB n.F. bewusst von der in Schrifttum und Praxis als zu streng und zu schematisch geltenden früheren Rechtsprechung abgesetzt und sich an § 13a UWG angelehnt. Angaben von nur geringer wettbewerbsrechtlicher Relevanz oder für die wirtschaftliche Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise nur von nebensächlicher Bedeutung, sind nicht (mehr) als irreführend zu qualifizieren (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 18 HGB Rn. 13). Abzustellen ist auf die objektivierte Sicht und die verständige Würdigung der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises (Baumbach/Hopt, a.a.O.). Über die maßgebende Verkehrsauffassung ist erforderlichenfalls Beweis zu erheben. Anbieten können sich dafür die Einholung eines demographischen Gutachtens eines Meinungsforschungsinstituts, eine Anfrage bei geeigneten Stellen (IHK, DIHT u.a.) oder die Auskunft eines Berufs- oder Fachverbandes (vgl. BGH, NJW 1997, 2817). Der Umfang des Beweisverfahrens unterliegt dabei den Einschränkungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB. Der Richter darf die Täuschungsgefahr auch selbständig beurteilen, insbesondere wenn er zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört; er darf sich umgekehrt der Beurteilung zur Eignung der Irreführung als möglich durch eine geeignete Stelle auch nicht leichtfertig verschließen (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 18 HGB Rn. 15 m.w.N.).

b)

Nach diesen Maßstäben sind das Amts- und Landgericht frei von Rechtsfehlern zu der Auffassung gelangt, die Verwendung der Bezeichnung "Steuerberatung" im Namen der Partnerschaft sei geeignet, bei den um steuerrechtliche Beratung nachsuchenden Verkehrskreisen den Eindruck hervorzurufen, es handele sich bei der Partnerschaft um einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Steuerberatern, die in besonderer Weise von Berufs wegen für die Steuerberatung qualifiziert seien.

aa)

Die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern hat eine solche Gefahr der Irreführung hinsichtlich der vertretenen freien Berufe in der Partnerschaftsgesellschaft bejaht, da die Tätigkeitsbeschreibung Steuerberatung mit der Berufsbezeichnung "Steuerberater" verwechselt werden könne. Das ergebe sich aus der Tatsache, dass die Steuerberatung in erster Linie durch den Steuerpflichtigen mit dem Beruf des Steuerberaters assoziiert werde. Aus Gründen des zu gewährleistenden Wettbewerbs und der Firmenwahrheit müsse der ratsuchende Bürger vor einem Irrtum bei der Auswahl seines Ansprechpartners in Steuersachen geschützt werden (vgl. Stellungnahme vom 03.08.2005, GA 76). Die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern hat zu ihrer Stellungnahme (GA 72), wonach der Namenszusatz "Steuerberatung" berufsrechtlich nicht zu beanstanden sei, von einer näheren Begründung abgesehen.

bb)

Auch nach Auffassung des Senats ist jedenfalls bei objektivierter Sicht eines in Steuersachen Ratsuchenden davon auszugehen, dass die Bezeichnung "Steuerberatung" die Täuschungsgefahr nicht fern erscheinen lässt, der Bürger setze die Tätigkeitsbeschreibung mit der Berufsausübung eines Steuerberaters in eins. Diese Gefahr ist schon deshalb zu erkennen, weil es die selbstständigen freien Berufe des Rechtsanwalts und des Steuerberaters gibt und mit dem einen die Rechts- und mit dem anderen die Steuerberatung i. e. S. verbunden wird. Eine vorherrschende Kenntnis des Bürgers davon, dass es neben dem Steuerberater auch dem Rechtsanwalt frei gestellt ist, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten (§ 3 Nr. 2 StBerG), kann nicht angenommen werden. Davon muss auch deshalb ausgegangen werden, weil nur sehr wenige von den vielzähligen Rechtsanwälten in der Bundesrepublik Deutschland sich einer qualifizierten Fachausbildung auf dem Gebiet des Steuerrechts unterzogen haben und von daher kein Bewusstsein darüber vorhanden ist, der Anwalt könnte zugleich die Eignung zur Beratung in Steuersachen mitbringen. Wenn, so wird dies in der gegenwärtigen Praxis dem "Kunden" noch am ehesten und firmenwahr dadurch vermittelt, dass der Rechtsanwalt die Qualifikation eines "Fachanwalts" (für Steuerrecht) erworben hat und damit firmiert.

Es ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch keine unzulässige Beschränkung oder Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit darin zu erkennen, dass sie ob des Grundsatzes der Firmenwahrheit darauf verwiesen sind, eine andere als die von ihnen gewünschte Bezeichnung "Steuerberatung" im Namen der Partnerschaft zu führen. Zu berücksichtigen ist hierbei die wettbewerbsrechtliche Ausgangslage. Sie gewährt den Steuerberatern und den ihnen gleichstehenden Berufstätigen einen zu Recht von ihnen beanspruchten Schutz, innerhalb ihrer beruflichen Qualifikation nicht von Mitbewerbern auf anderer Qualifikationsstufe verdrängt zu werden. Das nimmt dem Rechtsanwalt umkehrt nicht das berechtigte Ziel (§ 3 Nr. 2 StBerG), auch - und neben Steuerberatern - auf dem Gebiet der Hilfe in Steuersachen tätig zu werden. Es besagt überdies nicht - in jedem Fall -, dass der Anwalt über weniger geeignete Beratungsmöglichkeiten verfügen müsste. Nur hat der Ratsuchende aufgrund des Grundsatzes der Firmenwahrheit einen Anspruch darauf, bei seiner Auswahlentscheidung, welcher Berufsgruppe er sich in seinen Steuerangelegenheiten zuwenden will, frei von irreführenden Annahmen entscheiden zu können. Der Senat vermag hierbei auch nicht zu erkennen, dass - etwa - eine nähere Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit "Hilfeleistung in Steuersachen" dem Rechtsanwalt eine unzumutbare Einschränkung bei der Bewerbung des ratsuchenden Steuerpflichtigen sein müsste. Denn wie der Antragsteller selber anführt, wird diese Bezeichnung mehrfach im Gesetz - und zwar sowohl in Bezug auf den Steuerberater wie auf den Rechtsanwalt - verwendet (vgl. § 3 StBerG, 35 RVG). Daneben bleibt es den Antragstellern unbenommen, andere, weniger irreführende Hinweise auf ihr Betätigungsfeld zu verwenden, die nach ihrer Auffassung weniger negativ belegt sind.

Nach allem bleibt der weiteren Beschwerde der Erfolg versagt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 S. 1 KostO; die Festsetzung des Beschwerdewertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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