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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 6 W 12/08
Rechtsgebiete: VBVG, FGG, BGB


Vorschriften:

VBVG § 4
VBVG § 4 Abs. 1
VBVG § 4 Abs. 1 Nr. 1
VBVG § 4 Abs. 1 Nr. 2
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 2
FGG § 27
FGG § 29
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 3
BGB § 1908 i Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 6 W 12/08

Beschluss

In der Betreuervergütungssache

betreffend die Vergütung für die Betreuung der Frau S

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 21.2.2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Schwerin vom 12.11.2007 wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 5.11.2007 - Az.: 5 T 192/07 - abgeändert.

Die Beschwerde der Betreuerin vom 28.1.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wismar vom 15.01.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegenstand des weiteren Beschwerdeverfahrens ist der der Berufsbetreuerin für die Vergütungsfestsetzung zustehende Stundensatz. Sie ist für die Betreute in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

- die Sorge für die Gesundheit

- die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung

- die Vermögenssorge

- die Behörden-, Post-, Renten-, Versicherungs-, Pflegegeld- und Wohnungsangelegenheiten.

Mit Vergütungsanträgen vom 26.9.2006 und 27.12.2006 begehrt sie für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2006 eine Vergütung in Höhe von 1.760 Euro (396 Euro + 1.364 Euro). Inhalt ihrer Berechnung ist ein Stundensatz von 44 Euro. Mit Beschluss vom 15.1.2007 hat das Amtsgericht Wismar ihre Vergütungsanträge teilweise zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) stehe ihr lediglich ein Stundensatz von 27 Euro zu.

Auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht Schwerin den genannten Beschluss dahingehend abgeändert, dass für die Tätigkeit eine Vergütungspauschale von 1.760 Euro festgesetzt wird. Das Gericht ist der Ansicht, der Betreuerin stehe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine Vergütung von 44 Euro pro Stunde zu. Denn ihre mit einer staatlichen Abschlussprüfung im Jahr 1974 beendete Ausbildung an der Ingenieurhochschule W, Sektion Technologie des Maschinenbaus, sei eine Fachhochschulausbildung. Dieses ergebe sich aus der urkundlichen Bescheinigung des Kultusministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.1993. Danach sei sie berechtigt, den Grad "Diplom-Ingenieurin (FH)" zu führen. Fachhochschulen seien Hochschulen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.

Durch das Studium habe sie besondere Kenntnisse erworben, die für die Führung der Betreuung nutzbar seien. Sie habe das Fach Betriebswirtschaftslehre als Hauptfach belegt. Das Abschlusszeugnis weise dieses als benotete Einzelleistung aus. Zudem habe sie ihre Diplomarbeit auf dem Gebiet der Ökonomie geschrieben. Das hierdurch erworbene wissenschaftliche Wissen sei im Hinblick auf den übertragenen Aufgabenkreis "Vermögenssorge" für die Betreuung nützlich.

Gegen den Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Schwerin. Zwar räumt er ein, dass die Betreuerin durch ihre Ausbildung an der Ingenieurhochschule in W. Kenntnisse erworben hat, die denen einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleichstehen. Dennoch sei ihr nicht der erhöhte Vergütungssatz von 44 Euro zuzubilligen. Denn die hierfür gemäß § 4 VBVG notwendige weitere Voraussetzung, dass die erworbenen Kenntnisse für die Betreuung nutzbar seien, liege nicht vor. Es entfielen nur 3,31 % der Gesamtstundenzahl des Studiums auf dieses Fach. Im Fach "Sozialistische Betriebswirtschaftslehre" seien 140 Vorlesungsstunden angefallen. Die für das Studium erforderliche Gesamtstundenzahl betrage 4.230 Stunden. Selbst das Fach Sport habe einen höheren Stundenanteil. Da die Betriebswirtschaftslehre einen so untergeordneten Umfang an der Ausbildung habe, könnten die durch Vorlesung vermittelten Kenntnisse nicht als für die Betreuung besonders nutzbar angesehen werden.

II.

Die aufgrund der Zulassung gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG und auch im Übrigen gemäß §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 1908 i Abs. 1 BGB i. V. m. § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB richtet sich das Entgelt des Berufsbetreuers nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Gemäß § 4 Abs. 1 VBVG beträgt die Vergütung des Betreuers 27 Euro pro Stunde. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz auf 44 Euro, wenn der Betreuer besondere Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben hat, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Zwar hat die Betreuerin unstreitig eine abgeschlossene Ausbildung, die der an einer Hochschule erworbenen gleichwertig ist. Gemäß Urkunde der Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.1993 ist sie berechtigt, den Grad "Diplom-Ingenieurin (FH)" zu führen. Der Abschluss an einer Fachhochschule ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG (vgl. LG Duisburg, Az.: 12 T 92/07).

Jedoch verfügt sie aufgrund dieser Ausbildung nicht über Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung besonders nutzbar sind. Solche Kenntnisse liegen vor, wenn sie über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und befähigen, die Betreueraufgaben besser und effektiver zu erfüllen (vgl. KG, Beschluss vom 11.4.2006, Az.: 1 W 227/04 m. w. N.).

Nach dem zur Akte gereichten Studienjahresablauf kämen als derartige Kenntnisse nur die im Fach "Sozialistische Betriebswirtschaft" erworbenen in Betracht. Der Annahme, diese Kenntnisse gingen deutlich über ein Grundwissen hinaus und befähigten zu einer besseren und effektiveren Erfüllung der Betreueraufgaben steht jedoch entgegen, dass das Fach im Rahmen des Gesamtstudiums eher untergeordnete Bedeutung gehabt hat. Nach dem Studienjahresablaufplan hat das Studium insgesamt 4.230 Stunden für Lehrveranstaltungen umfasst. Von dieser Gesamtstundenzahl sind auf das Fach "Sozialistische Betriebswirtschaftslehre" nur 140 Stunden = 3,31 % entfallen.

Eine besondere Bedeutung des genannten Faches ergibt sich auch nicht aus der zur Akte gereichten Anlage zum Zeugnis über die Hauptprüfung. Danach ist das Fach Betriebswirtschaftslehre nur eines von 22 Fächern gewesen.

Im Hinblick auf diese Umstände kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, es seien besondere, über das Allgemeinwissen hinausgehende betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt worden (vgl. auch Beschluss des OLG Sachsen-Anhalt vom 27.7.2007, Az.: 8 Wx 28/07 sowie Beschluss des KG vom 11.4.2006, Az.: 1 W 227/04).

Auch ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der Anfertigung der Diplomarbeit besonders betreuungsrelevante Kenntnisse erworben worden sind. Thema der Abschlussarbeit ist nach der Anlage zum Zeugnis über die Hauptprüfung gewesen: "Ökonomische Untersuchungen zur Umstellung der Verstellpropelleranlage des Supertrawlers von der Propellernabe Typ NV 91 auf Typ NV 84 in der laufenden Serie". Inhalt der Arbeit ist danach ein Vergleich der Wirtschaftlichkeit des Betriebs von zwei Schiffsschrauben gewesen. Dass durch eine Beschäftigung mit diesem Thema besondere betreuungsrelevante Kenntnisse erworben worden sind, erschließt sich nicht.

Die übrigen von der Betreuerin erworbenen Kenntnisse rechtfertigen keine Gleichstellung mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule. Die Deutsche Private Akademie für Sozialarbeit vermittelt keine vergleichbaren Kenntnisse. Dieses folgt bereits aus der Dauer der dort absolvierten Ausbildung von einem Jahr (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2001, 304).

Das vom 28.8.1969 bis zum 31.8.1970 durchgeführte Studium an der Philosophischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald ist nicht abgeschlossen worden.

Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VBVG auf 33,50 Euro erhöht, weil die Betreuerin besondere Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Die einjährige Ausbildung an der Privaten Akademie ist schon aufgrund ihrer Dauer nicht mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar.

Ende der Entscheidung

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