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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 6 W 61/04
Rechtsgebiete: BGB, LwAnpG
Vorschriften:
BGB § 242 | |
LwAnpG § 69 Abs. 3 | |
LwAnpG § 42 | |
LwAnpG § 29 |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
In der Genossenschaftsregistersache
betreffend die LPG K. - Genossenschaftsregister -
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brinkmann, die Richterin am Oberlandesgericht Bült und den Richter am Amtsgericht Moschner
am 24.02.2005 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 15.09.2004 gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 26.08.2004 - 3 T 2/04- wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Beschwerdeführer.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die LPG K.. Sie vertreten die Auffassung, die LPG sei nicht wirksam in die Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. umgewandelt worden und befinde sich daher in Liquidation.
Mit Beschlüssen vom 28.05.1991 beschlossen die Mitgliederversammlungen der LPG (P) K. und der LPG (T) "F. S." N. den Zusammenschluss zur LPG K.
In einer Vollversammlung vom 28.05.1991 der LPG K.wurde folgenden Vorlagen zugestimmt: einem Teilungsplan der LPG K. für die Bildung der Vermögens- und Verwaltungs GmbH K., dem Teilungsbericht des Vorstandes der LPG K. für die Bildung der Vermögens- und Verwaltungs GmbH K., dem Gesellschaftsvertrag der Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. und der Bestellung der Geschäftsführer für die GmbH. Gleichzeitig wurde einem Treuhandvertrag zugestimmt (Sonderband I, Bl. 49 f. ).
Der Teilungsplan enthält u.a. folgende Regelungen (Sonderband I, Bl. 24 f.):
" 1.
Die LPG K. .... gründet die Vermögens- und Verwaltungs GmbH K....
2.
Die LPG K. überträgt das gesamte Vermögen auf die Vermögens- und Verwaltungs GmbH K,. Die Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. gewährt den Mitgliedern der LPG K. Anteile am Stammkapital und damit an ihrem Gesamtvermögen.
3.
Die Mitglieder der LPG K. werden Gesellschafter der Vermögens- und Verwaltungs GmbH K.. Die Höhe ihrer Anteile am Stammkapital ergeben sich aus dem Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtkapital der LPG K.. Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft bzw. ihre Anteile bereits gekündigt haben, erhalten keinen Stammkapitalanteil, sondern werden ausgezahlt wie im Teilungsbericht des Vorstandes festgelegt.
Die Mitglieder der LPG K. bevollmächtigen Herrn Diplomlandwirt D. Z., sie aufgrund des Treuhandvertrages bei der Bildung der Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital zu vertreten.
4.
Ab 01.06.1991 gelten die Handlungen der LPG K. als für Rechnung der Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. vorgenommen.
5.
Die Mitglieder der LPG K. haben als Gesellschafter der Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. die Rechte, die die Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. ihren Gesellschaftern entsprechend ihres Gesellschaftsvertrages gewährt. ....
...
7.
Das Gesamtvermögen der LPG K. (Summe der Bilanzen per 31.12.1990 der LPG (P) K. und der LPG (T) "F. S." N.) beläuft sich auf 18.067.178,12 DM. Davon werden 1.250.000,-- DM als Stammkapital der Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. festgesetzt. Die Anteile am Gesamtvermögen ergeben sich für das Mitglied im gleichen Verhältnis wie sich das Gesamtvermögen in Stammkapital und Rücklagen aufteilt. Die Anteile am Stammkapital und damit am Gesamtvermögen werden wie folgt ermittelt:
a) für die eingezahlten Genossenschaftsanteile ....
b) für die Bodennutzung ....
c) für die Wertschöpfung aus Arbeit ....
8.
Die Rechte und Pflichten der abgeschlossenen Verträge durch die LPG K. gehen auf die Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. über. ...."
Ausweislich des Berichts über die Vollversammlung vom 28.05.1991 schlug der Versammlungsleiter D. Z. u.a. folgende Vorgehensweise vor:
"Da sich für die Eintragung der Bildung in das Handelsregister als Voraussetzung einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. mehrere juristische Schritte beim Notar, Register bzw. erforderlich machen und wir das nicht mit allen Gesellschaftern machen können, schlagen wir vor, dass ich aufgrund eines Treuhandvertrages bevollmächtigt werde, die notwendigen Schritte zu vollziehen. Dazu ist notwendig, dass jeder am Schluss der Vollversammlung eine Vollmacht erteilt, dass ich als Treuhänder die Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. im Auftrag der Gesellschafter errichten kann. Generell hat natürlich sonst jeder seine Entscheidungsfreiheit über seine Geschäftsanteile selbst wahrzunehmen... " (Sonderband, Bl. 45).
Ebenfalls am 28.05.1991 unterzeichneten die Mitglieder der LPG Treuhandverträge, in denen Herr D. Z. zum Treuhänder bestellt wurde (Anlagenband Treuhandverträge). Hierin heißt es u.a.:
" § 1 Treuhandverhältnis
(1) Der Treuhänder wird bei der Gründung der Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. (im folgenden auch: die Gesellschaft) eine Stammeinlage in Höhe von 1.250.000,-- DM übernehmen.
(2) Er wird diesen zukünftigen Gesellschaftsanteil an der Gesellschaft für die Mitglieder halten.
§ 2 Verpflichtungen des Treuhänders
(1) Der Treuhänder wird seine Gesellschaftsrechte im Rahmen der ihm in der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen ausschließlich im Interesse der Treugeber ausüben. Er wird dabei den Weisungen der Treugeber insbesondere auch hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechtes Folge leisten...."
Nach den Unterschriften von Herrn Z. und dem jeweiligen Mitglied folgt die von dem jeweiligen Mitglied unterschriebene Erklärung:
" Vollmacht
Hiermit bevollmächtige ich Herrn D. Z. zur treuhänderischen Vertretung entsprechend des vorstehenden Treuhandvertrages, mich bei der Gründung der Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. für meinen Anteil am Stammkapital zu vertreten. "
Am 10.06.1991 errichtete Herr D. Z., handelnd als Treuhänder und in Vollmacht der Mitglieder der LPG K. gemäß Teilungsplan und Beschluss der LPG vom 28.05. 1991, vor der Notarin J. in N. zur Ur.-Nr. 1313/1991 die Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. (Sonderband I, Bl. 5ff.) . Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages betrug das Stammkapital 1.250.000,-- DM. In § 7 findet sich folgende Regelung:
" § 7 Stammeinlagen
(1) Die Anteile der Gesellschafter am Stammkapital ergeben sich aus ihren Anteilen am Gesamtvermögen der LPG K., sofern diese Anteile nicht gekündigt wurden. Grundlage der Anteilsermittlung ist der Teilungsplan der LPG K. zur Bildung der Vermögens- und Verwaltungs GmbH K. sowie der Teilungsbericht des Vorstandes, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung sind.
(2) Die Gründung erfolgt als Sachgründung. In die Gesellschaft wird das gesamte Vermögen der LPG K. nach den Vorschriften des 2. Abschnittes des LwAnpG eingebracht...
(3) Das Stammkapital wird treuhänderisch von Herrn D. Z. gehalten (siehe Anlage 1.)."
Mit Schreiben vom gleichen Tag erfolgte die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, die am 29.07.1991 beim Kreisgericht einging (Sonderband I, Bl.1). Hierbei wurden als Gesellschafter angegeben "Mitglieder der LPG K. gemäß Treuhandverträgen".
Mit notarieller Urkunde vom 05.06.1992 - Ur.-Nr. 1016/1992 der Notarin J. zu N.- wurde § 7 wie folgt geändert:
" § 7 Stammeinlagen
(1) Das Stammkapital wird von den in der eingehefteten Listen der Gesellschafter aufgeführten Gesellschafter mit den dazu aufgeführten Stammeinlagen gehalten.
(2) Die Gründung erfolgt als Sachgründung. In die Gesellschaft wird das gesamte Vermögen der LPG K. nach den Vorschriften des 2. Abschnittes des LwAnpG eingebracht."
Die Eintragung der GmbH in das Handelsregister erfolgte am 15.06.1992 - HRB R. 3567. Am 09.07.1992 erfolgte die Überleitung der Zuständigkeit zum Amtsgericht S. - HRB 65.
II.
Die weitere sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Beschwerde aller Beschwerdeführer zulässig ist. Es ist nämlich nicht in allen Fällen nachvollziehbar, ob diese früher Mitglied der LPG K. waren oder Rechtsnachfolger von früheren Mitgliedern der LPG geworden sind. Dies betrifft die Beschwerdeführer S. K., H. K., M. T., G. Z., K.-H. Z., I. P., W. und K. G., G. G., H. und D. K., J. K., R. B., E. und A. S., M. M., C. M., I. K., M. und E. G.. Die Namen dieser Beschwerdeführer finden sich auf den zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterlisten nicht wieder. Daher ist unklar, ob diese Beschwerdeführer ihre Beschwer aus einer Rechtsnachfolge ableiten, die im einzelnen nicht dargelegt wurde. Insofern kann ebenfalls dahinstehen, ob einzelne Beschwerdeführer ihr Beschwerderecht nach § 242 BGB verwirkt haben, nachdem sie gegen Zahlung einer Abfindung auf eine weitere Mitgliedschaft verzichtet haben (vgl. BGH, NZG 1999, 1120).
2.
Die sofortige weitere Beschwerde ist im übrigen zulässig (§§ 27, 29 FGG), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 22.03.2004 zurückgewiesen.
a)
Dabei kann dahinstehen, dass das Landgericht vor der Beschlussfassung nicht auch die übrigen früheren Mitglieder der LPG angehört hat - die bei Feststellung der Nachtragsliquidation wieder der Mitgliedschaft in einer LPG (jetzt in Liquidation) ausgesetzt wären - , da vorliegend keine Entscheidung getroffen wird, die eine derartige Rechtsposition und Betroffenheit der übrigen früheren LPG-Mitglieder begründet (vgl. OLG Rostock, 4. Zivilsenat, 4 W 50/93, VIZ 1994,628 ff. m.w.N.). Die Ablehnung eines Antrages greift nur in Rechte des Antragstellers ein. Dritte werden hierdurch regelmäßig nicht beschwert.
b)
Ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für die LPG K.gemäß §§ 69 Abs. 3, 42 LwAnpG besteht nicht, da sich die LPG K.nicht unerkannt in Liquidation befindet. Denn die Umwandlung der LPG in die Vermögens- und Verwaltungs GmbH K.war wirksam.
aa)
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Umwandlung unwirksam, wenn der Umwandlungsvorgang keine Grundlage mehr im Landwirtschaftsanpassungsgesetz hatte. Dann befindet sich die fortbestehende Gesellschaft, da sie kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.1991 aufgelöst ist (§ 69 Abs. 3 LwAnpG), unerkannt in Liquidation. Auch genießt die Eintragung der umgewandelten Gesellschaft keinen Bestandsschutz (BGH, NZG 1998, 644 ff.; BGH, NZG 1999, 1120 ff.; BGH, NZG 2000, 211ff.).
bb)
Dies wird angenommen, wenn 1.) es an einem die Umwandlung tragenden Beschluss der Mitgliederversammlung überhaupt fehlt (Verstoß gegen elementare Grundsätze in der Willensbildung), 2.) den Mitgliedern der LPG die Möglichkeit zu einer (an sich kraft Gesetzes eintretenden) Beteiligung am Unternehmen neuer Rechtsform versagt wurde (Verstoß gegen den Grundsatz der Mitgliederkontinuität) oder 3.) die Umwandlung außerhalb der vom Landwirtschaftsanpassungsgesetz eröffneten Formen zur Strukturänderung ehemaliger LPG erfolgte (Verstoß gegen den numerus clausus; BGH, NZG 1999, 1120; vgl. Czub, Gescheiterte Strukturänderungen ehemaliger LPG, VIZ 2003, 105 ff.).
Derartige Verstöße sind vorliegend nicht gegeben:
aaa)
Die Mitglieder der LPG K. haben auf der Vollversammlung vom 28.05.1991 einen Umwandlungsbeschluss iSd § 29 LwAnpG gefaßt. Zwar kann ihm nicht ausdrücklich entnommen werden, dass eine identitätswahrende formwechselnde Umwandlung in eine neue Rechtsform beschlossen werden sollte; ein entsprechender Wille ergibt sich jedoch mit der hinreichenden Deutlichkeit aus den der Willensbildung zugrundegelegten, allen Versammlungsteilnehmern zugänglich gewesenen Unterlagen. Denn das gesamte Vermögen der LPG sollte nach dem Teilungsplan auf die neue Gesellschaft übergehen, die Mitglieder der LPG unmittelbar Gesellschafter der neuen Gesellschaft werden. Der Auffassung der Beschwerdeführer, angesichts der Regelung, wonach die LPG ihr gesamtes Vermögen ausdrücklich auf die GmbH übertragen habe, ergebe sich etwas anderes, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung offenbar von juristischen Laien formuliert worden ist und zur Zeit der Beschlussfassung bei den LPG-Mitgliedern nur geringe Rechtskenntnisse vorhanden gewesen sein dürften. Wenn auch bereits das Gesetz den Vermögensübergang anordnet, ist eine erneute Regelung zwar überflüssig, gibt aber dem Rechtsgeschäft keinen anderen Charakter. Die vorsorgliche Übertragung ist auch zwanglos damit zu erklären, dass die Rechtsvorschriften für die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Willensbildung noch nicht erlassen waren.
bbb)
Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mitgliederkontinuität ist nicht gegeben. Bei der Umwandlung durch Formwechsel ist zwar grundsätzlich die Identität der Anteilsinhaber am Unternehmen in alter und neuer Rechtsform als gesetzliche Rechtsfolge der Umwandlung bestimmt worden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2, 26 Abs. 1 Nr. 3-5 LwAnpG), womit ein Hinausdrängen von Mitgliedern anläßlich der Umwandlung (sog. squeeze out) ausgeschlossen wird. Vom gesetzlichen Übergang der Mitgliedsrechte abweichende Beschlüsse führen jedoch nicht stets zum Fehlschlagen der Strukturänderung. Die Umwandlung ist vielmehr wirksam geworden, wenn das LPG-Mitglied durch Zeichnung der Satzung und/oder Übernahme der Anteile am Unternehmen neuer Rechtsform Anteilsinhaber werden konnte (Czub, a.a.O., S. 109). Denn es wird nicht die Identität der Mitgliedschaften, sondern nur eine Kontinuität der Beteiligungen verlangt. Das Mitglied der LPG wird - auch bei anderer Beschlussfassung - grundsätzlich kraft Gesetzes mit der Umwandlung Anteilsinhaber im Unternehmen neuer Rechtsform. Entgegenstehende Beschlüsse sind für den Eintritt der konstitutiven Wirkung der Eintragung unschädlich, solange der Beschluss jedem Mitglied die Möglichkeit zur Beteiligung am umgewandelten Unternehmen offenhält.
Die konstitutive Wirkung der Eintragung wird durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Fortsetzung der Beteiligung erst dann ausgeschlossen, wenn der Umwandlungsbeschluss bestimmten Gruppen von LPG-Mitgliedern die Beteiligung am Unternehmen neuer Rechtsform verwehrt (Czub, a.a.O., S. 111 m.w.N.). Die Kontinuität der Beteiligung am Unternehmen wird insbesondere dann nicht gewahrt, wenn die Mitgliedschaft an der LPG in eine bloße schuldrechtliche Beteiligung umgewandelt wird ( für Treuhand-Kommanditisten: OLG Jena, VIZ 2002, 304 ff.). Ist nur noch ein Treuhandgesellschafter unmittelbar an der künftigen Gesellschaft beteiligt, ist eine Kontinuität im Sinne einer weiterbestehenden, unmittelbaren mitgliedschaftlichen Beteiligung an der umgewandelten Gesellschaft nicht mehr gegeben, selbst wenn aufgrund der Treuhandabrede ein schuldrechtlicher Anspruch auf künftige Übertragung der Gesellschaftsanteile besteht (für KG: BGH, NZG 1999, 1120; a.A. : Hartung, Anm. zu BGH, NZG 1999, 1122 ff.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.08.1998- d.h. vor Erlass der o.g. BGH-Entscheidung, NZG 1999,219; Karsten Schmidt, ZIP 1998, 181 ff.).
Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass aufgrund der Treuhandverträge angenommen werden könnte, die LPG habe die sogenannte Treuhandlösung zugrundegelegt, die nach den obigen Ausführungen nicht den Anforderungen an die Mitgliederkontinuität entsprach. Die Auslegung der auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse führt aber dazu, dass dies tatsächlich so nicht gewollt war. Denn nach Ziffer 2.) und 3.) des Teilungsplanes sollten die Mitglieder der LPG unmittelbar Gesellschafter der Vermögens- und Verwaltungs GmbH K.werden. Allein aus der Mitgliedschaft in der LPG sollte - ohne weitere Zwischenschritte - die Gesellschafterstellung der Mitglieder resultieren, wobei sich die Höhe der Anteile am Stammkapital unmittelbar aus der Beteiligung der Mitglieder am LPG-Vermögen ergab. Aus Ziffer 3. ) Satz 3 des Teilungsplanes ist ersichtlich, dass allein eine Vertretung der Mitglieder durch Herrn Z. als Bevollmächtigtem bei Durchführung der Gesellschaftsgründung erfolgen sollte. Dem steht auch die anderslautende Regelung des Treuhandvertrages nicht entgegen. Zwar soll nach § 1 Abs. 1 des Treuhandvertrages Herr Z. die gesamte Stammeinlage übernehmen. Dies hätte nach allgemeinem Verständnis zur Folge, dass Herr Z.einziger Rechtsinhaber der Gesellschafterstellung wäre und allein schuldrechtlich eine Verpflichtung gegenüber den LPG-Mitgliedern hätte, die Anteile auf deren Verlangen zu übertragen. Dass dies so nicht gemeint war, ergibt sich bereits aus dem Bericht über die Vollversammlung, in dem Herr Z. erklärte, dass die Mitglieder ihm eine Vollmacht erteilen sollten, um der Schwierigkeit zu entgehen, dass alle Mitglieder an der Errichtung der GmbH teilnehmen müßten. Gedacht war damit lediglich an eine rechtsgeschäftliche Vertretung, nicht aber an die Übertragung der Gesellschafterstellung. Dies zeigt insbesondere die ausdrückliche Erteilung der Vollmacht am Ende des Treuhandvertrages. Hier wird noch einmal klargestellt, dass Herr Z. bevollmächtigt sein sollte, das Mitglied für seinen Anteil am Stammkapital bei der Errichtung der Gesellschaft zu vertreten. Dafür, dass dies tatsächlich von den Parteien auch so gewollt war, spricht auch die spätere Änderung des Gesellschaftsvertrages.
Gleiches ergibt sich auch aus der Auslegung des § 7 des Gesellschaftsvertrages, so wie er bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 28.05.1991 vorlag. Denn nach § 7 Abs. 1 ergeben sich die Anteile der Gesellschafter am Stammkapital aus ihren Anteilen am Gesamtvermögen der LPG. Damit ist davon auszugehen, dass die LPG-Mitglieder unmittelbar Gesellschafter der GmbH sein sollten. Wenn der Gesellschaftsvertrag dann in § 7 Abs. 3 vorsieht, dass das Stammkapital treuhänderisch von Herrn Z. gehalten werden sollte, macht dies deutlich, dass den LPG-Mitgliedern und auch den an der Gestaltung der Satzung Beteiligten offenbar der damit verbundene Widerspruch nicht klar war. Da im Zweifel zweideutige Willenserklärungen so auszulegen sind, dass ihnen ein gesetzlich zulässiger Inhalt zukommt, geht der Senat davon aus, dass die Mitgliederversammlung vom gesetzlichen Leitbild des unmittelbaren Übergangs der Mitgliedschaftsrechte nicht hat abweichen wollen und bei Kenntnis der Problematik dies eindeutig gelöst hätte, wie dies auch aus der nachträglichen Satzungsänderung ersichtlich wird. Mit der notariellen Urkunde von 05.06.1992 wurde § 7 der Satzung dahingehend abgeändert, dass die Mitglieder das Stammkapital entsprechend der Gesellschafterliste halten sollten. Damit war sichergestellt, dass jedes frühere LPG-Mitglied die Möglichkeit hatte, sich an der GmbH zu beteiligen.
ccc)
Auch ein Verstoß gegen den numerus clausus liegt nicht vor. Soweit auch das LwAnpG 1990 im Zeitpunkt der Willensbildung der Gesellschafterversammlung noch nicht die Umwandlung in eine GmbH zuließ - dies war erst mit Inkrafttreten der Novelle vom 03.07.1991 am 16.07.1991 der Fall (vgl. § 27 LPGG 1990)-, so war doch der Gesetzesentwurf bereits bekannt, wie sich auch aus dem Bericht auf der Vollversammlung ergibt (Sonderband I, Bl. 39 ff, insbesondere Bl. 40). Zwar ist möglicherweise ein unter der Geltung des LwAnpG 1990 gefaßter Umwandlungsbeschluss grundsätzlich auch dann nach altem Recht zu beurteilen, wenn im Zeitpunkt der Eintragung das neue Recht bereits in Kraft war (BGH, DtZ 1996, 239). Den Gesellschaftern war es aber unbenommen, vorausschauend auf die Gesetzesänderung bereits entsprechende Beschlüsse unter der zulässigen Rechtsbedingung des Inkrafttretens der Novelle zu fassen (BGH, DtZ 1996, 239; OLG Rostock, 4. Zivilsenat, 4 W 50/93, VIZ 1994, 630; Czub, a.a.O., S. 110 m.w.N.). Ausreichend war, dass die gewählte Zielform im Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Register vom LwAnpG zugelassen worden war (Czub, a.a.O., S. 108 m.w.N.).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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