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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: 6 W 62/07
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 44
GKG § 63 Abs. 3 Satz 1
RVG § 23 Abs. 1
1. Bei einer Stufenklage, in der Leistungs- und Vorbereitungsansprüche zusammentreffen, ist der Gebührenstreitwert nach dem höchsten Anspruch, also dem Leistungsanspruch zu bestimmen. Maßgeblich für die Bemessung des Wertes des Leistungsbegehrens sind die zu Beginn des Rechtsstreits vom Kläger geäußerten Erwartungen; durch eine spätere Verringerung ermäßigt sich der Streitwert nicht, wohl aber sind die geäußerten Erwartungen der Berichtigung zugänglich.

2. Die bei Klageeinreichung bestehende Erwartung des Klägers bleibt so lange wertbestimmend, bis er seinen Leistungsantrag beziffert. Lediglich die mit oder nach der Bezifferung entstehenden Gebühren sind nach dem veränderten Streitwert zu berechnen.


Oberlandesgericht Rostock Beschluss

6 W 62/07

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 15.10.2007 beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 04.09.2007 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 16.08.2007 (Az.: 6 O 554/04), in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.09.2007, wird der Streitwert - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - geändert und wie folgt festgesetzt:

ab Klageerhebung bis zum 30.12.2006: 135.250,34 €

ab dem 31.12.2006: 166.174,01 €

II.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1.

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

a)

Zwar hat das Landgericht mit grundsätzlich zutreffenden Gründen (wie im Nichtabhilfebeschluss dargelegt), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, den Streitwert für die Stufenklage gem. § 44 GKG mit 175.000,00 €, nämlich dem Wert, den die Klägerin nach ihren Vorstellungen zu Beginn des Rechtsstreits für den Leistungsantrag zugrundegelegt hat, bestimmt. Es entspricht der herrschenden Meinung in Rspr. und Lit., der auch der Senat folgt, dass der Gebührenstreitwert einer Stufenklage, in der - wie vorliegend - Leistungs- und Vorbereitungsansprüche zusammentreffen, nach § 44 GKG mit dem höchsten Anspruch zu bemessen ist, der immer der Leistungsanspruch sein wird (vgl. hier nur Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort: "Stufenklage" m.w.N.). Maßgeblich wiederum für die Bewertung des Leistungsbegehrens sind die vom Kläger geäußerten Erwartungen zu Beginn des Rechtsstreits (vgl. jetzt auch § 40 GKG); durch eine spätere Verringerung der Bezifferung oder Verurteilung ermäßigt sich der Streitwert nicht (vgl. Zöller/Herget, a.a.O.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 141; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 44 GKG Rn. 4; § 48 GKG Anhang I: § 3 ZPO Rn. 108; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Stichwort: "Stufenklage" Rn. 5111; OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 1458; OLG Bamberg, JurBüro 1994, 114; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 609; OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 962; KG, JurBüro 2006, 604; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71; KG, FamRZ 2007, 69; a.A. KG, NJW-RR 1998, 1615: nach den Erkenntnissen am Ende des Rechtsstreits).

b)

Auch wenn die Klägerin ihre dahingehenden Vorstellungen wertmäßig selbst mit 175.000,00 € beziffert hat, so ist ihr doch zuzugeben, wie sie in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie sogleich im Anschluss an die Klageschrift, noch bevor die Klage vom 27.09.2004 an die Beklagte zugestellt war, was erst am 28.10.2004 geschah, den Streitwert nur noch in Höhe von 135.250,34 € hat ansetzen wollen. Zur Begründung hat die Klägerin angeführt, dass ihr bei der Berechnung zur vorläufigen Schadensersatzforderung (in der Klageschrift) ein Rechenfehler unterlaufen sei, indem sie den Betrag mit 220.405,14 €, statt richtig 145.250,34 €, ausgewiesen habe. Unter Berücksichtigung von seitens der Beklagten bereits geleisteten 10.000,00 € sei deshalb der Streitwert vorläufig auf 135.250,34 € festzusetzen.

Diese Auffassung trägt. Denn anders als bei dem Klageantrag, der grundsätzlich hinreichend bestimmt und beziffert sein muss (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rn. 13), und der als Prozesshandlung (vgl. allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rn. 1; Vor § 128 Rn. 14) einer Berichtigung, die sich - hier - auf den Streitwert auswirken soll, nicht ohne weiteres zugänglich ist, sondern nur dann, solange noch keine durch die Erwirkungshandlung geschützte Position des Gegners entstanden ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 128 Rn. 21 u. 23), darf der prozessuale Vortrag der Partei jederzeit berichtigt werden; die Partei kann hierzu ob ihrer Verpflichtung zur Wahrheit (§ 138 Abs. 1 ZPO) sogar gehalten sein. Um eine solche reine Berichtigung des Tatsachenvortrags handelt es sich jedoch vorliegend. Denn den Schaden selbst hat die Klägerin mit ihrer Stufenklage - auf Auskunft und anschließende Leistung - noch gar nicht konkret beziffert, weil sie sich dazu vorerst nicht in der Lage gesehen hat; stattdessen hat sie auf ihre vorläufige Schadensberechnung verwiesen, die sie alsdann jedoch von sich aus korrigiert hat. Diese berichtigten Vorstellungen der Klägerin über den Wert ihres Leistungsbegehrens sind deshalb auch zur Grundlage für die Streitwertbemessung zu nehmen. Entsprechend hat (offenbar) auch das Landgericht (in anderer Besetzung) entschieden, indem es mit Beschluss vom 06.10.2004 den Streitwert vorläufig auf 145.250,34 € festgesetzt hat, ohne hierbei allerdings zu berücksichtigen, dass von dieser behaupteten Schadensersatzsumme die von der Beklagten bereits geleisteten 10.000,00 € - wie von der Klägerin angezeigt - in Abzug zu bringen waren; dann hätte sich der Streitwert - wie hier vertreten - mit 135.250,34 € bemessen.

c)

Andererseits weist die Beklagte aber richtigerweise darauf hin, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.12.2006 beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 166.174,01 € zu verurteilen. Mit dieser Prozesshandlung hat die Klägerin ihren bis dahin unbezifferten Leistungsantrag - "nachdem die beklagte Gemeinde Auskunft erteilt hat" (so die Klägerin selbst) - beziffert. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestehende Ungewissheit über den Umfang des Leistungsanspruchs sind (solche) Wertänderungen bei der Stufenklage nicht ungewöhnlich. Denn die Rechnungslegung des Beklagten kann den Kläger veranlassen seine Vorstellungen zum Leistungsumfang zu revidieren, was entweder zu einer entsprechend reduzierten Antragstellung oder zu einem erhöhten Leistungsantrag führen kann (vgl. Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 5160).

Dabei hat die Behandlung dieser Wertänderungen den allgemeinen Regelungen zu folgen. Das bedeutet, dass die bei Klageeinreichung bestehende Erwartung des Klägers zum Leistungsanspruch solange wertbestimmend bleibt, bis er seinen Leistungsantrag beziffert. Erst ab dann tritt die Wertänderung ein, sodass lediglich die mit oder nach Bezifferung entstehenden Gebühren nach dem veränderten Streitwert zu berechnen sind (vgl. Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 5161). Für die bereits entstandenen Gerichtsgebühren und die anwaltliche Verfahrensgebühr ist zu unterscheiden. Führt die Wertänderung zu einer Erhöhung des Streitwerts, ist dieser maßgeblich und eine frühere Wertfestsetzung zu berichtigen, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Läuft die Wertänderung hingegen auf eine Minderung des bisherigen Streitwertes hinaus, bleibt dieser für die Gerichtsgebühren und damit über § 23 Abs. 1 RVG auch für die anwaltliche Verfahrensgebühr ohne Auswirkungen. Entsprechend diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Streitwertfestsetzung mit Eingang des bezifferten Leistungsantrags bei Gericht zu ändern und auf 166.174,01 € festzusetzen.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

3.

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG Rn. 19 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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