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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: 6 W 63/05
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 3 | |
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
GVG § 21e | |
GVG § 21e Abs. 3 | |
GVG § 21f Abs. 1 | |
GVG § 21f Abs. 2 Satz 1 | |
GVG § 21g | |
GVG § 21g Abs. 1 Satz 1 | |
GVG § 21g Abs. 2 | |
GVG § 21g Abs. 2 2. Halbsatz |
6 W 63/05
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
den Richter am Oberlandesgericht Dr. ter V., den Richter am Oberlandesgericht H., die Richterin am Oberlandesgericht B.
am 21.09.2005 beschlossen:
Tenor:
Die Rüge der Beklagten vom 31.08.2005 wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 321a ZPO) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 15.08.2005 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Rostock vom 17.01.2005 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diese ihr am 23.08.2005 zugegangene Entscheidung wendet sich die Beklagte mit einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 321a ZPO).
Die Beklagte bringt vor, sowohl der dem genannten Beschluss vorangegangene gerichtliche Hinweis (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) wie der Beschluss selbst seien nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen. Denn der Hinweis sei nur von der Berichterstatterin und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Senats gezeichnet worden, der daraufhin gefällte Beschluss nur durch die Beisitzer des Senats ohne Mitwirkung des Vorsitzenden. Damit sei der Spruchkörper nicht der gesetzliche Richter gewesen, denn es habe der Mitwirkung des Vorsitzenden bedurft. Dieser sei am Tag der Entscheidung, dem 15.08.2005, nicht im Sinne von § 21e GVG verhindert gewesen.
Der Hinweis des Senats in dem angefochtenen Beschluss, der stellvertretende Vorsitzende habe in Ausübung der ihm nach dem internen Geschäftsverteilungsplan zugewiesen Vertretungsaufgabe gehandelt, sei unbehelflich. Die insoweit in Bezug genommene Regelung gem. Ziff. II.5. der senatsinternen Geschäftsverteilung, die da lautet:
"Es wird festgestellt, dass der Vorsitzende wegen Überbesetzung des Senats gehindert ist, an Verfahren mit der Endziffer 1 mitzuwirken",
sei unwirksam. Denn eine Vertretung trete nur bei vorübergehender Verhinderung ein. Bei einer Überbesetzung sei solches nicht der Fall, da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts einem Senat neben dem Vorsitzenden bis zu vier Berufsrichter zugewiesen werden könnten. Der Senat habe jedoch nie mehr als vier Beisitzer gehabt.
Im übrigen habe der Senat rechtliches Gehör in der Form verletzt, dass er sich mit erheblichem Vortrag der Beklagten nicht auseinandergesetzt habe. So habe der Senat willkürlich das Parteivorbringen übergangen, dass die streitgegenständliche Schiedsgerichtsvereinbarung nur aus wichtigem Grund - und zwar binnen angemessener Frist, die auf zwei Monate zu bemessen sei - habe gekündigt werden können. Beharrlich und willfährig habe der Senat außerdem die Auseinandersetzung damit verweigert, dass die Aussage des Zeugen Böhm nicht glaubhaft und widersprüchlich sei. Entsprechendes gelte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen. Schließlich habe sich der Senat willkürlich der Erkenntnis verschlossen, dass im vorliegenden Rechtsstreit zu Lasten der Beklagten eine Lügengeschichte konstruiert worden sei, allein in der Absicht, die Abweisung der Klage als unzulässig und unbegründet zu vermeiden.
II.
Die zulässige Gehörsrüge ist unbegründet, so dass sie gem. § 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO durch kurz zu begründenden und unanfechtbaren (§ 321a Abs. 4 Satz 4 und 5 ZPO) Beschluss zurückzuweisen ist.
1.
Die von der Beklagten vertretene Auffassung, der Senat habe bei Abfassung des Hinweisschreibens nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und der Beschlussfassung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in nicht zulässiger Besetzung gehandelt und damit den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, ist rechtsirrig. Denn die in der internen Geschäftsverteilung des Senats bestimmte Vertretung des Vorsitzenden in den Vorsitzendengeschäften durch den stellvertretenden Vorsitzenden betreffend die Endziffer 1 ist wirksam und begegnet weder unter einfachrechtlichen noch verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten wirklichen Bedenken.
a)
Nach § 21f Abs. 1 GVG führt der Vorsitzende Richter in den Spruchkörpern beim Oberlandesgericht den Vorsitz. § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass bei Verhinderung des Vorsitzenden der Vorsitz durch das vom Präsidium bestimmte Mitglied der Spruchkörpers geführt wird. Dies ist vorliegend der stellvertretende Vorsitzende des Senats. Dabei setzt die Vertretung nach § 21f Abs. 2 GVG grundsätzlich voraus, dass ein Fall der vorübergehenden Verhinderung vorliegt (vgl. Zöller/Gummer, 25. Aufl., § 21f GVG Rn. 5).
Die Verhinderung kann hierbei auf tatsächlichen Gründen (Urlaub, Krankheit, Dienstbefreiung u.a.m.) beruhen oder auf Rechtsgründen (Ausschluss, Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit). Sie kann aber auch ihren Grund in der Inanspruchnahme durch andere dienstliche Tätigkeiten haben, selbst wenn diese mit den richterlichen Aufgaben im selben Spruchkörper zusammenhängen (vgl. BGHSt 18, 162; 21,174; BGH, MDR 1986, 600; BayObLG, MDR 1980, 426). Auch insoweit gilt allerdings, dass die Verhinderung regelmäßig von vorübergehender Natur ist. Liegt dagegen eine dauernde Verhinderung vor, muss, um eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers sicher zu stellen, der Geschäftsverteilungsplan nach § 21e Abs. 3 GVG geändert werden. So verhält es sich jedenfalls zur Besetzung der Spruchkörper für das gesamte Gericht, wie sie durch das Präsidium zu bestimmen ist. Sedes materie dieser Besetzungsfragen machen den Regelungsgegenstand von § 21e GVG aus.
In den Rahmen dieser Vorschrift einzuordnen ist auch die zur Problematik der Überbesetzung von Spruchkörpern ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Fällen, in denen einem gerichtlichen Entscheidungsorgan zahlenmäßig mehr Berufsrichter zugeteilt sind, als in den zu treffenden Entscheidungen im Einzelfall mitzuwirken haben. Anerkannt ist insofern, dass dem Gebot des gesetzlichen Richters auch im Falle der Überbesetzung Genüge getan ist; erlaubt ist dem Präsidium, den Senaten beim Oberlandesgericht neben dem Vorsitzenden nach freiem Ermessen bis zu 4 Berufsrichter zuzuweisen (vgl. Plenarbeschluss vom 08.04.1997, BVerfGE 95, 322ff. = NJW 1997, 1497ff.). Erforderlich ist allerdings wegen der Gebote aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die Aufgabenverteilung zwischen den Spruchkörpern und innerhalb eines jeden einzelnen im Vorwege nach abstrakten Merkmalen vorzunehmen (vgl. dazu im einzelnen Zöller/Gummer, a.a.O., § 21e GVG Rn. 13 m.w.N.). Gefordert ist insofern, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper die Mitwirkung so zu bestimmen, dass schon aus dieser Regelung für den Regelfall die Besetzung des zuständigen Spruchkörpers in dem einzelnen Verfahren unmittelbar abgeleitet werden kann. Die abstrakt-generelle Vorausbestimmung der zur Mitwirkung berufenen Richter muss sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, auf der es um die Person der konkret entscheidenden Richter geht (vgl. BVerfGE 97, 1ff. = NJW 1998, 743; BGH, NJW 2000, 371; Zöller/Gummer, a.a.O., § 21g GVG Rn. 1).
Hingegen ist der verfassungsgerichtlichen Judikatur - entgegen der offenbar von der Beklagten vertretenen Ansicht - nicht zu entnehmen, welche Vertretungsregelung innerhalb eines Spruchkörpers im Falle einer Überbesetzung zulässig und verfassungsrechtlich statthaft ist. Fest steht nur, dass das Bundesverfassungsgericht mit dem genannten Plenarbeschluss den bis dahin vertretenen verfasssungsrechtlichen Ausgangspunkt, dem gesetzlichen Richter bei der spruchkörperinternen Aufgabenverteilung durch Beschränkung der Überbesetzung zu genügen, aufgegeben hat (vgl. dazu Zöller/Gummer, a.a.O., § 21e GVG). Weiter ist auszumachen, dass die Besetzung eines Spruchkörpers beim Oberlandesgericht mit mehr als dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern einen Fall der Überbesetzung darstellt, denn die regelmäßige Besetzung der Zivilsenate beim Oberlandesgericht liegt in der Besetzung mit drei Mitgliedern unter Einschluss des Vorsitzenden (§ 122 Abs. 1 GVG).
Welche Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers zulässig und erlaubt ist, ergibt sich hingegen nicht aus § 21e GVG, sondern aus § 21g GVG. Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchskörpers werden gem. § 21g Abs. 1 Satz 1 GVG die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter verteilt. Das Gesetz definiert dabei nicht, was unter Verteilung der Geschäfte zu verstehen ist. Gesichert werden muss jedenfalls, dass insbesondere in überbesetzten Spruchkörpern die spruchkörperinterne Geschäftsverteilung den dargestellten Grundsätzen der Verfassungsrechtsprechung entspricht, also die Geschäftsverteilung den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz GG zu genügen hat (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 21g GVG Rn. 2). D.h. durch Beschluss zu Beginn des Geschäftsjahres, der nur eingeschränkt geändert werden kann (§ 21g Abs. 2 GVG), muss die Person jedes konkret mitwirkenden Richters für jedes einzelne Verfahren nach abstrakten Merkmalen ableitbar sein (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 21g GVG Rn. 3). Eine perfektionistsche Regelung ist hierbei nicht gefordert. Zu orientieren hat sich die interne Geschäftsverteilung - neben den verfassungsrechtlichen Erfordernissen - daran, die Rechtsprechungstätigkeit des Spruchkörpers reibungslos und effektiv zu gestalten (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 21g GVG Rn. 6 m.w.N.).
Im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 21g Abs. 2 GVG muss auch eine Vertretungsregelung getroffen werden. Das gilt für jedes einzelne Mitglied des Spruchkörpers, nicht jedoch für den Vorsitzenden. Dieser kann selbst die Voraussetzungen seiner Verhinderung regeln (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1406; NJW 1995, 335; Zöller/Gummer, a.a.O., § 21g GVG Rn. 8). Für die Feststellung der Verhinderung des Vorsitzenden gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. dazu Zöller/Gummer, a.a.O., § 21e GVG Rn. 41 m.w.N.). Zuständig für die Feststellung der Verhinderung ist - soweit nötig - der Vorsitzende, sofern die Vertretung innerhalb des Spruchkörpers bleibt. Der Vorsitzende kann daher auch seine eigene Verhinderung feststellen (vgl. BGH, DRiZ 1983, 234). Wird durch Beschluss des gesamten Spruchkörpers (§ 21g Abs. 1 Satz 1 GVG) bestimmt, dass dieser an bestimmten Sitzungstagen oder zu bestimmten Aktenzeichen-Endziffern ohne den Vorsitzenden entscheidet, so liegt darin die Feststellung der Verhinderung wegen Überlastung gem. § 21g Abs. 2 2. Halbsatz GVG (vgl. BGH, NJW 1995, 335). Dabei wird der Tatbestand der Verhinderung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann für erfüllt angesehen, wenn der Zuständigkeitsbereich des Senats nach der Geschäftsverteilung von vorherein so groß bemessen ist, dass nicht alle Sachen unter dem Vorsitz des ordentlichen Vorsitzenden entschieden werden können. In diesem Fall muss nur gewährleistet sein, dass der Vorsitzende mindestens 75% seiner Aufgaben selbst ausübt (vgl. BGH, a.a.O.; BGHZ 37, 210, 214; 49, 64; NJW 1970, 901). Es ist daher zulässig, bei Geschäftsüberlastung im voraus turnusmäßig eine Vertretung des Vorsitzenden unter Beachtung des notwendigen Umfangs seiner Mitwirkung im Senat zu regeln (BGH, NJW 1995, 335).
b)
Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters durch die senatsinterne Geschäftsverteilung, die den Vorsitzenden wegen Überlastung von einer Befassung mit den Rechtssachen der Ziffer 1 ausnimmt und sie dem stellvertretenden Vorsitzenden überträgt, nicht zu erkennen. Diese Bestimmung ist nicht allein durch den Vorsitzenden getroffen worden, sondern durch den Senat in seiner Gesamtheit (§ 21g Abs. 1 Satz 1 GVG). Dabei wurde auch den Anforderungen des § 21g Abs. 2 GVG genügt, denn die Entlastung des Vorsitzenden - und seine dauernde Verhinderung (in Sachen mit der Endziffer 1) - ist mit einer Überbesetzung begründet worden. Daran lag und liegt ein sachlich gerechtfertigter Grund, denn bei der Bestimmung der Geschäftsverteilung am 03.01.2005 setzte sich der Senat aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen. Bei Änderung der Geschäftsverteilung am 01.04.2005 war einer dieser Beisitzer aus dem Senat ausgeschieden; es verblieb jedoch bei einer Überbesetzung mit einem Vorsitzenden und 3 Beisitzern. Hierbei macht die Entlastung des Vorsitzenden in seinen Aufgaben 10% seiner gesamten Tätigkeit aus, so dass 90% von ihm in seiner Funktion als ordentlicher Vorsitzender erfüllt werden. Zudem war bei der Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers zu berücksichtigen, dass der erkennende Senat gerichtsbekanntermaßen der Senat mit den höchsten Bestands- und Eingangszahlen im gesamten Oberlandesgericht ist. Dass die getroffene Bestimmung insofern der effektiven und reibungslosen Erledigung der Rechtssachen förderlich sein musste, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
Auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Geschäftsverteilung innerhalb eines überbesetzten Spruchkörpers ist Genüge getan worden. Durch die Zuordnung der eingehenden Rechtssachen auf die jeweiligen Berichterstatter nach Endziffern - und die Vertretung der einzelnen Mitglieder des Senats - ist abstrakt-generell geregelt, in welchen jeweils konkreten Verfahren sich welche Richterbank ergibt. Gerade auch die Bestimmung zur Vertretungsregelung bezüglich der Endziffer 1 bringt für jedermann deutlich und bestimmt zum Ausdruck, wer in welchen Verfahren die Geschäfte des Vorsitzenden ausübt, nämlich der Vorsitzende Richter des Senats in allen Verfahren mit Ausnahme der Ziffer 1 und in diesen Verfahren der stellvertretende Vorsitzende.
Die Annahme, in vorliegender Sache habe nicht der gesetzliche Richter entschieden, beruht mithin auf einem Rechtsirrtum der Beklagten.
c)
Nur ergänzend - und da die Beklagte das entsprechende Verfahren in Bezug genommen hat - weist der Senat darauf hin, dass die nämliche Frage auch Streitgegenstand in dem vom Senat entschiedenen Verfahren 6 U 114/99 gewesen ist. Die dazu vom unterlegenen Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit dem gleichzeitigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch Beschluss des Bundesgerichtshof vom 27. Juli 2005 (Az.: VIII ZA 10/05) zurückgewiesen worden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Da das Revisionsvorbringen sich - u.a. - maßgeblich auf die Verletzung des gesetzlichen Richters stützte und darin ein absoluter Revisionsgrund zu erkennen gewesen wäre, wertet der Senat diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Bestätigung der Rechtmäßigkeit der im Spruchkörper getroffenen Geschäftsverteilung.
2.
Auch das weitere Vorbringen zur Gehörsrüge kann nicht von Erfolg getragen sein.
a)
Nach der ständigen Rspr. des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Fachgerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 69, 141 [143]). Die Gerichte sind dabei aber nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Gehörsverstoß festzustellen ist, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 [295f.]; 79, 51 [61]). Dabei bietet das Prozessrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 69, 141 [143f.]; 79, 51 [62]).
b)
Gemessen an diesen Voraussetzungen lässt sich unter Berücksichtigung des Vorbringens zur Gehörsrüge (Ss. vom 31.08.2005, Bl. 4ff. = GA 376ff.) ein Gehörsverstoß nicht erkennen.
Der Senat hat sich - wie sich aus dem Hinweisschreiben vom 16.06.2005 (GA 328ff.) und dem Beschluss vom 15.08.2005 (GA 358ff.) ergibt - mit sämtlichem zur Gehörsrüge vorgebrachten Sachvortrag befasst, ihn also keineswegs übergangen oder gänzlich unbeachtet gelassen. Festzustellen ist allein, dass der Senat aus Gründen des formellen und materiellen Rechts die Schlussfolgerungen nicht hat ziehen wollen, die die Beklagte zu ihren Gunsten gezogen sehen will. Davor indes bewahrt das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, - wie ausgeführt - nicht.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. näher Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321a Rn. 20).
Ende der Entscheidung
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