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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: 7 U 136/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

Geschäftsnummer 7 U 136/03

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

die Richterin am Oberlandesgericht E. - als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht NameB. und den Richter am Landgericht B.

am 05.04.2004 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20.06.2003, Az.: 9 O 324/02, wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 160,00 EUR.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin wendet sich mit Ihrer Berufung vom 25./29.07.2003 gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer auf Ankauf einer Grundstücksteilfläche gerichteten Klage. Die Berufung ist unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,00 EUR nicht, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt, wie der Streitwert für das Berufungsverfahren, 160,00 EUR (Teilfläche von 40 qm im Gesamtwert von 200,00 EUR x 80 %). Die Klägerin verfolgt mit der Berufung allein den vermeintlichen Ankaufanspruch hinsichtlich einer Grundstücksfläche ohne den aufstehenden Gebäudeteil weiter, weil sich dieser in ihrem (behaupteten) selbständigen Gebäudeeigentum befindet. Gebäude(teile), die nicht wesentlicher Bestandteil des herausverlangten Grundstücks sind, müssen bei der Wertbestimmung nach der Rechtsprechung des BGH (MDR 2001, 292 = VIZ 2001, 163) außer Betracht bleiben. Die Begründetheitsüberlegungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil hinsichtlich des Bestehens selbständigen Gebäudeeigentums zugunsten der Klägerin betreffen lediglich die Bewertung der geltend gemachten Anspruchsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG). Sie werden dadurch nicht Streitgegenstand, selbst wenn die Parteien diesbezüglich mit unterschiedlichen Rechtsansichten streiten. Die Überlegungen des Landgerichts bedingen zwar die Entscheidung des Rechtsstreits, münden aber nicht in der Rechtskraft zugänglichen Feststellungen. Dies wäre nur im Falle eines separaten Feststellungsantrages der Fall gewesen. Ein solcher wurde auch im Berufungsverfahren innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht gestellt. Allein die Prüfung einer Tatbestandsvoraussetzung macht diese nicht zum (beschwerderelevanten) Streitgegenstand. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Begründetheitsüberlegungen des Landgerichts auch nicht geeignet, dem Beklagten das selbständige Gebäudeeigentum auf dem streitgegenständlichen Grundstücksteil zuzuordnen.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.04.2004 einen zusätzlichen Feststellungsantrag hinsichtlich des Bestehens selbständigen Gebäudeeigentums ankündigt, kann dieser bei der Bewertung der Zulässigkeit der Berufung nicht berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zählen neue Ansprüche, die vor dem Berufungsgericht im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht werden, nicht mit (vgl. Zöller ZPO, 24. Aufl., Rn. 13 und BGH VersR 1983, 1160). Bei Berücksichtigung des Feststellungsantrages könnte allenfalls der Berufungsstreitwert 600,00 € voraussichtlich überschreiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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