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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 09.03.2007
Aktenzeichen: 8 U 49/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 546
ZPO § 547
ZPO § 547 Nr. 6
1. Die Niederlegung eines vollständigen Urteils fast sechs Monate nach Verkündung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az.: XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439).

2. Die Ursächlichkeit einer solchen Rechtsverletzung ist auch für ein erstinstanzliches Urteil gemäß § 547 Nr. 6 ZPO unwiderleglich zu vermuten, weil diese Vorschrift im Berufungsrecht anwendbar ist (entgegen Kammergericht Berlin, Urteil vom 17.10.2005, Az.: 12 U 173/02, OLGR-NL 2006, 185-186; Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 12 U 217/05, JURIS).

3. Auch ein Rechtsfehler im Sinne der §§ 546, 547 ZPO zwingt das Berufungsgericht nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils. Vielmehr ist das Gericht berechtigt, in der Sache selbst die notwendigen Beweise zu erheben und zu entscheiden (§ 538 Abs. 1 ZPO).


Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 49/06

Lt. Verkündungsprotokoll verkündet am: 09.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 6. Kammer des Landgerichts Stralsund vom 30.11.2005 (Az.: 6 O 158/05) wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Berufung hat der Beklagte bei einem Wert von 5.101,16 € zu tragen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer Körperverletzungshandlung zu Lasten des Zeugen Jürgen .... Die Klägerin klagt dabei als dessen Arbeitgeberin aus eigenem Recht. Zwischen dem Zeugen und dem Beklagten kam es am 27.10.2003 gegen 07.00 Uhr auf einem Tankstellengelände in Greifswald zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Zeuge ... zu Boden ging. Der genaue Geschehensablauf ist zwischen den Parteien streitig. Der Zeuge stellte sich noch am selben Tag bei dem Facharzt für Chirurgie, Dr. med. ..., vor, der eine Distorsion des linken Sprunggelenkes und ein Hämatom über dem linken Jochbogen feststellte. Etwa zwei Wochen später - am 10.11.2003 - diagnostizierte Dr. ... eine Wadenbeinfraktur. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.

Die Kammer hat am 30.11.2005 den Tenor eines Grundurteiles verkündet und den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das vollständige Urteil lag der Geschäftsstelle des Landgerichts Stralsund frühestens am 24.05.2006 vor und wurde dem Beklagtenvertreter am 31.05.2006 zugestellt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, nach der Beweisaufnahme stünden die körperliche Misshandlung und die darauf zurückzuführenden Verletzungen des Zeugen ... fest. Soweit sich der Beklagte auf ein Notwehrrecht berufe, habe er weder den Angriff des Zeugen noch seinen Verteidigungswillen beweisen können. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer Rechtsverletzung. Das Grundurteil sei nämlich unter Verletzung des § 310 ZPO ergangen, weil es prozessordnungswidrig nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich in vollständiger Form niedergelegt war. Aus diesem Grund seien auch die Kosten der Berufung niederzuschlagen. In der Sache selbst habe die Kammer den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und den vom Zeugen ... geschilderten Tathergang zu Unrecht als zutreffend unterstellt. Der Zeuge sei nicht glaubhaft, seine Aussage sei widersprüchlich und von einseitigen Belastungstendenzen geprägt. Der Beklagte habe den Zeugen zwar weggestoßen und zu Fall gebracht. Dies sei aber in Verteidigungsabsicht geschehen, weil ihn der Zeuge ohne Grund angegriffen habe. Schließlich fehle es auch an einer Kausalität zwischen der Tathandlung und den benannten Verletzungen.

Der Beklagte beantragt,

das am 30.11.2005 verkündete Grundurteil des Landgerichtes Stralsund zum dortigen Geschäftszeichen 6 O 158/05 aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Stralsund als Gericht des ersten Rechtszuges nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 und 4 ZPO zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass das Berufungsgericht selbst in der Sache zu entscheiden beabsichtigt,

das am 30.11.2005 verkündete Grundurteil des Landgerichtes Stralsund zum dortigen Geschäftszeichen 6 O 158/05 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 522, 511, 517 ZPO).

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das angegriffene Grundurteil erweist sich nach der vom Senat im Rahmen einer eigenen Sachentscheidung durchgeführten mündlichen Verhandlung als zutreffend. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte den Zeugen ... rechtswidrig und schuldhaft an dessen Körper verletzt und der Klägerin als Arbeitgeberin des Zeugen hierdurch ein Schaden entstanden ist (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 38 Abs. 1 BAT/O, 255, 398 BGB). Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten zunächst durch ein Grundurteil festgestellt, weil der Umfang der Verletzungen und die Höhe des Schadensersatzes zwischen den Parteien streitig sind und insoweit eine weitere Beweisaufnahme erfordern (§ 301 ZPO).

1.

Der Senat konnte in der Sache die notwendigen Beweise erheben und selbst entscheiden (§§ 513, 538 Abs. 1, 546, 547 Nr. 6, 310 ZPO).

Eine eigene Sachentscheidung des Senats war erforderlich, weil das Urteil des Landgerichts Stralsund auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513, 546, 547 Nr. 6, 310 ZPO). Zutreffend rügt die Berufung, dass das angegriffene Grundurteil unter Verletzung des § 310 ZPO ergangen ist. Die Niederlegung eines vollständigen Urteils fast sechs Monate nach Verkündung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO dar. Ein solches Urteil ist nämlich nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung als "nicht mit Gründen versehen" zu behandeln (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az.: XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Zöller-Gummer, ZPO, 26. Auflage, § 547 Rz. 10). Die Ursächlichkeit der Rechtsverletzung ist gemäß § 547 Nr. 6 ZPO unwiderleglich zu vermuten. Entgegen dem Kammergericht Berlin (vgl. Urteil vom 17.10.2005, Az.: 12 U 173/02, OLGR-NL 2006, 185-186; Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 12 U 217/05, JURIS - jeweils ohne Begründung) ist diese Vorschrift auch im Berufungsrecht anwendbar. Dafür sprechen sowohl rechtssystematische als auch teleologische Erwägungen. Zwar verweist der § 513 ZPO ausdrücklich nur auf § 546 ZPO, der aber wiederum als Grundnorm des Revisionsrechts die insoweit ergänzenden Bestimmungen mit umfasst. Um eine solche handelt es sich auch bei § 547 ZPO, welcher sich - ergänzend - mit Fragen der revisionsrechtlichen Kausalität befasst. Während es nämlich nach § 546 ZPO grundsätzlich erforderlich ist, dass ein Urteil auf einem Rechtsverstoß beruht, hat der Gesetzgeber für die in § 547 Nr. 1 bis 6 ZPO aufgeführten Revisionsgründe von dem Erfordernis der Entscheidungskausalität abgesehen (vgl. Zöller-Gummer, a.a.O., § 547 Rz. 1). Eine solche Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, dem es bei der Reform der Zivilprozessordnung (vgl. Zivilprozess-ReformG vom 27.07.2001) erkennbar nicht darum ging, Abweichungen zwischen dem Berufungs- und dem Revisionsrecht im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Verfahrensfehlern festzuschreiben, sondern die einheitliche Rechtsordnung zu sichern und auszubauen. Vor diesem Hintergrund würde es aber nicht einleuchten, warum ein Rechtsverstoß, der so schwerwiegend ist, dass für die Revision auf einen Nachweis des Beruhens verzichtet wird, in der Berufung mehr Nachweisaufwand erfordern sollte (vgl. BT-Ds. 14/3750, S. 41, 78; MüKo-Rimmelsbacher, ZPO, § 513, Rz. 13; Musielak-Ball, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 547 Rz. 2; ebenda, § 513 Rz. 5; Braunschneider in MDR 2006, S. 1334).

Entgegen der Berufung war der Senat aber nicht verpflichtet, das angegriffene Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen, sondern konnte in der Sache selbst die notwendigen Beweise erheben und entscheiden (§ 538 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich ist das Berufungsgericht nämlich zu einer eigenen Sachentscheidung angehalten, solange die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Hierbei steht dem Berufungsgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Zwingende Gründe für eine Zurückweisung vermag der Senat demgegenüber nicht zu erkennen. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Entscheidung auf einem Rechtsfehler im Sinne der §§ 546, 547 ZPO beruht. Eine darauf gegründete notwendige Zurückverweisung käme nur für das Revisionsgericht gemäß §§ 562, 563 ZPO in Betracht, weil jenes angesichts des vorliegenden Verfahrensverstoßes keine eigene Sachentscheidung hätte treffen können.

2.

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass der Beklagte den Zeugen ... an Körper und Gesundheit rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge ... am 27.10.2003 gegen 7.00 Uhr das Gebäude der Tankstelle Orlen in der Schönwalder Landstraße in Greifswald betrat. Dabei bemerkte er auf dem Tankstellengelände ein mit laufendem Motor stehendes Taxi. Der Zeuge erkundigte sich daraufhin im Verkaufsraum nach dem Fahrer des Fahrzeuges, wies auf dessen verbotenes Handeln hin und stellte zugleich in Aussicht, den Motor selbst auszuschalten. Sodann verließ der Zeuge das Gebäude, gefolgt vom Beklagten, der sich zuvor als Fahrer des Taxis zu erkennen gegeben hatte. Draußen entspann sich ein Streitgespräch, in dessen Folge der Beklagte den Zeugen anrempelte. Dieser drohte dem Beklagten daraufhin mit einer Anzeige und informierte sich über die Konzessionsnummer des Taxis. Dann stieg er in sein Fahrzeug, um die Nummer zu Papier zu bringen. Währenddessen attackierte der Beklagte den Zeugen weiterhin verbal, näherte sich dann seinem Fahrzeug und goss den Inhalt seines Kaffeebechers über das Autodach. Dies wiederum veranlasste den Zeugen, seinen PKW zu verlassen und den Beklagten zu fragen, ob er sein Auto waschen wolle. Dabei eskalierte die verbale Auseinandersetzung, der Beklagte duzte den Zeugen und drohte ihm mit einem Faustschlag in das Gesicht. Die Parteien begannen, sich wechselseitig zu schubsen. Schließlich schlug der Beklagte dem Zeugen mit der Faust ins Gesicht, sodass dieser zu Fall kam. Hierdurch zog sich der Zeuge zumindest ein Hämatom am linken Jochbogen zu.

Das Gericht hat seine Feststellungen getroffen aufgrund der Vernehmung des Zeugen ... und den teilgeständigen Einlassungen des Beklagten zu 1) in seiner informatorischen Befragung. Der Zeuge ... hat den Sachverhalt wie festgestellt geschildert. Seine Aussage ist ergiebig, weil der Zeuge als unmittelbar Betroffener den Geschehensablauf aus seiner eigenen Beobachtung heraus hat schildern können. Der Senat hält die Aussage des Zeugen auch für glaubhaft, denn er hat den Tathergang widerspruchsfrei, detailreich und als eigenes Erlebnis geschildert. Der Zeuge ... konnte nämlich das Kerngeschehen aus verschiedenen zeitlichen Perspektiven wiedergeben und war auch in der Lage, einzelne Geschehensabläufe auf Nachfrage noch konkreter zu beleuchten sowie lebensnah und facettenreich darzustellen. Entgegen der Berufung sind die Bekundungen des Zeugen ... weder in sich widersprüchlich, noch ergeben sich Bedenken aus der Aussagegeschichte. Der Zeuge hat sowohl im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 27.10.2003, als auch im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Greifswald (Az.: 549 Js 29426/03 StA Stralsund) und vor dem Landgericht Stralsund im vorliegenden Verfahren das Tatgeschehen im Kern übereinstimmend geschildert. Soweit der Zeuge sich nicht mehr genau erinnern konnte, wann er seinen Dienstausweis gezeigt haben will und wo er während des Faustschlages gestanden hat, vermag dies an der glaubhaften Aussage nichts zu ändern. Gleiches gilt für die geringfügigen Abweichungen zur Art und Weise des Schubsens während der Auseinandersetzungen. Dabei hat der Senat vor allem berücksichtigt, dass die Tat mittlerweile über drei Jahre zurückliegt. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Zeuge Schmidt durchaus Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat, weil er als Mitarbeiter der Ordnungsbehörde der Universitäts- und Hansestadt Greifswald an einem guten Leumund interessiert sein dürfte und bei einem anderen Tathergang möglicherweise mit dienstrechtlichen Konsequenzen hätte rechnen müssen. Der Senat vermochte aber trotz der eindringlichen Befragung des Zeugen insbesondere durch den Berufungsführer einseitige Belastungstendenzen nicht zu erkennen. Insbesondere auch die Detailtreue des geschilderten Tatherganges lässt nicht darauf schließen, dass sich der Zeuge ... den Sachverhalt lediglich ausgedacht hat, um den Beklagten zu belasten.

Der Zeugenaussage steht auch die Einlassung des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Befragung nicht entgegen. Der Beklagte hat zwar eingeräumt, dass es zwischen ihm und dem Zeugen ... verbale Auseinandersetzungen gegeben habe und der Zeuge auch zu Fall gekommen sei. Nach Aussage des Beklagten soll aber der Zeuge ... mit den körperlichen Auseinandersetzungen begonnen und er sich lediglich zur Wehr gesetzt haben. Von einer solchen Notwehrhandlung ist der Senat indes nicht überzeugt. Diesen Geschehensablauf hält der Senat insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen ... und den ihm widerfahrenen Verletzungen nicht für glaubhaft. Der Beklagte hat schon den eigentlichen Auslöser der körperlichen Auseinandersetzung unrichtig dargestellt. Der Senat hält es nämlich für nicht realistisch, dass der Beklagten den Kaffee versehentlich über das Fahrzeug des Zeugen geschüttet haben will. Der behauptete bloße Reflex des Beklagten hätte Kaffeespuren im Bereich der Fahrertür, nicht aber auf dem Dach des Fahrzeuges erwarten lassen. Gerade aber das absichtliche Verschütten des Kaffees lässt das vom Zeugen ... geschilderte aggressive Verhalten des Beklagten durchscheinen, welches dann schließlich in den überzeugend geschilderten körperlichen Angriffen des Beklagten mündete. Schließlich ist auch das Hämatom am Jochbein kaum durch den angeblich aus dem Gleichgewicht geratenen Zeugen ... zu erklären, sondern bestätigt vielmehr den glaubhaft geschilderten Faustschlag in das Gesicht desselben.

3.

Der Klägerin ist infolge der Verletzung des Zeugen ... ein Schaden entstanden, weil sie gemäß §§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz trotz nicht erbrachter Arbeitsleistungen zu anteiligen Zahlungen an den Zeugen und an Sozialversicherungsträger verpflichtet war.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 21 GKG.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die hierdurch entstandenen Gerichtskosten sind antragsgemäß niederzuschlagen. Gemäß § 21 Abs. Satz 1 GKG werden Kosten niedergeschlagen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Dabei setzt die Rechtsprechung die Notwendigkeit eines offensichtlichen schweren Fehlers voraus (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 21 Rz. 8 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei einem Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO, also einem absolutem Revisionsgrund, ist ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1986, Az.: IVa ZR 119/85, VersR 1987, 405). Bei richtiger Sachbehandlung durch das Landgericht Stralsund wäre eine erneute Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat aber nicht erforderlich gewesen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist anhand der negativen Bindungswirkung für den Beklagten zu bestimmen und orientiert sich am Hauptsachestreitwert (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: XI ZR 66/05, WM 2006, 429-432; Schneider, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rz. 2635). Dieser beträgt 5.101,16 €.

Ende der Entscheidung

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