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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 8 W 145/04
Rechtsgebiete: RpflG, ZPO
Vorschriften:
RpflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 568 | |
ZPO § 569 | |
ZPO § 571 Satz 1 | |
ZPO § 278 Abs. 6 |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
Geschäftsnummer 8 W 145/04
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock
durch den Richter am Oberlandesgericht L. als Einzelrichter
am 08.12.2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Rostock vom 16.04.2004, Az: 2 O 43/03, wird auf Kosten des Beklagten nach einem Beschwerdewert von 305,08 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
Die gem. § 11 Abs. 1 RpflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 569, 571 Satz 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Zu Recht hat der Rechtspfleger im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 17.12.2003 geltend gemachte Vergleichsgebühr festgesetzt.
Entgegen der Meinung des Beklagten erfasst die Kostenverteilungsvereinbarung im gem. § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 15.12.2003 festgestellten Vergleich auch die Kosten des Vergleiches, sodass der Beklagte die 10/10 Vergleichsgebühr ebenfalls zu erstatten hat.
a) Mit der herrschenden Meinung (vgl. OLG München, MDR 1997, 786; OLG Frankfurt a.M. AnwBl. 1983, 186; Hanseatisches OLG, JurBüro 1978, 1023 ; Herget in: Zöller, 23. Auflage, ZPO, § 104 Rdn. 21 Stichwort "Prozessvergleich"; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl. § 98 Rn. 43; Thomas-Putzo, 22. Aufl., § 98 Rn. 8; Wolst in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 98 Rn 3) vertritt der Senat den Standpunkt, dass die Übernahme der "Kosten des Rechtsstreites" in einem Prozessvergleich grundsätzlich auch die Kosten des Vergleiches selbst mit einschließt, denn der Vergleichsabschluss gehört ebenfalls zum Verfahren (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 8.11.2004 - Az.: 8 W 105/04). Die Kosten des Rechtsstreites sind die mit Rücksicht auf einen konkreten Rechtsstreit gemachten unmittelbar prozessbezogenen Aufwendungen; hierzu gehören auch die Kosten eines Vergleiches.
b) Soweit § 98 ZPO die Kosten des Vergleiches den Kosten des Rechtsstreites gegenüberstellt, bedeutet dies nicht, dass die Kosten des Vergleiches nicht zu denen des Rechtsstreites gehören. Die Formulierung der Vorschrift ist darauf zurückzuführen, dass die Vermutung des Satzes 1 der Vorschrift nicht für die bereits rechtskräftig entschiedenen Kosten des Rechtsstreites gelten soll. Der Regelung ist dagegen nicht zu entnehmen, dass es sich um zwei getrennt zu sehende Kostenbereiche handelt, über die zwangsläufig jeweils gesondert zu entscheiden wäre.
c) Zu einem anderen Ergebnis könnte man lediglich dann gelangen, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergäbe, dass die Parteien trotz der Verwendung der Worte "Kosten des Rechtsstreites" die getroffene Regelung nicht auf die Kosten des Vergleiches erstrecken wollten. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ist eine Auslegung der Kostenabrede nur in sehr beschränktem Umfang möglich, beispielsweise wenn protokollierte Erklärungen der Parteien selbst, insbesondere in der Sitzungsniederschrift, vorliegen. Ansonsten muss eine Überprüfung der sachlich-rechtlichen Vorgänge in der Regel wegen der besonderen Gestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens unterbleiben. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht zu erkennen.
d) Gegen die Höhe der Festsetzung bestehen keine Bedenken und wurde im Rahmen der Beschwerde auch keine Einwendungen vorgebracht. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 14 GKG ( a. F.). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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