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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 21.04.2006
Aktenzeichen: 8 W 17/06
Rechtsgebiete: RVG, RpflG, ZPO
Vorschriften:
RVG § 13 | |
RpflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 568 | |
ZPO § 569 |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Richter am Oberlandesgericht Lüdtke als Einzelrichter am 21.04.2006 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 8) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 06.12.2005, Az: 3 OH 5/02, wird auf Kosten der Antragsgegnerin zu 8) nach einem Beschwerdewert von 462,84 € zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 17.02.2005 einen Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, den gerichtlichen Sachverständigen im Verfahren (hier: selbständiges Beweisverfahren) mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zu beauftragen. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Beschwerdeführerin mit der sofortigen Beschwerde vom 04.03.2005. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 31.05.2005, Az: 4 W 8/05, kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 1) und Beschwerdegegnerin hatte im Beschwerdeverfahren keine Erklärung abgegeben. Im Anschluss an das Beschwerdeverfahren stellte sie gleichwohl einen Kostenfestsetzungsantrag, wobei der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1) anwaltlich versicherte, dass ihm die Beschwerdeschrift zugestellt worden sei und er diese inhaltlich geprüft habe. Da die Beschwerdeschrift jedoch keine neuen Argumente enthalten habe, sei insoweit eine erneute Stellungnahme nicht notwendig gewesen.
Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 06.12.2005 antragsgemäß eine 0,5 Verfahrensgebühr gem. VV Nr. 3500, § 13 RVG festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin zu 8) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass eine Auftragserteilung für das Beschwerdeverfahren nicht ausreichend dargelegt wurde und es unzutreffend sei, für die Entstehung der Verfahrensgebühr allein an die tatsächliche Prüfungstätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten anzuknüpfen. Vielmehr sei erforderlich, dass dieser sich zur Verfahrensakte melde oder sonst irgendwie überprüfbar seine Tätigkeit für Dritte erkennbar kundtue, da ansonsten dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre.
Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ergänzend anwaltlich versichert, dass der entsprechende Auftrag ebenfalls erteilt worden sei, nachdem die Beschwerdeschrift übersandt wurde.
Das Landgericht - Rechtspfleger - hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Rostock zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin zu 8) dringt mit ihren Einwänden, für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 3500 VV-RVG sei die Einreichung eines Schriftsatzes erforderlich (1) und die Antragstellerin habe die Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht ausreichend belegt (2) nicht durch.
1. Für die Entstehung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG reicht es aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdegegners irgendwie im Beschwerdeverfahren tätig wird. Die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift ist zwar nicht ausreichend (vgl. § 19 Nr. 9 RVG), ausreichend ist jedoch, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Entgegennahme der von dem Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift pflichtgemäß prüft, ob etwas für seine Mandantin zu veranlassen ist, auch wenn die Prüfung letztlich negativ ausfällt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Einreichung eines Schriftsatzes dazu nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2005, 2233; von Eicken in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, VV 3500 Rdn. 9). Diese Tätigkeit ist durch die anwaltliche Versicherung auch ausreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 104 Abs. 2 ZPO).
2. Durch eine anwaltliche Versicherung ist ebenfalls glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt worden ist. Hiervon ist bereits in der Regel auszugehen, wenn der Anwalt die Partei im Hauptsacheverfahren vertritt, sodass in der Regel weder die Entstehung noch die Erstattung der Beschwerdegebühr von dem Nachweis eines besonderen Interesses oder einer erkennbar gewordenen Beteiligung am Beschwerdeverfahren abhängig ist (vgl. BGH, NJW 2005, 2233 (2234) m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit der Anwaltskosten, sie werden durch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO fingiert (vgl. BGH, a.a.O.).
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 8) ist daher im Ergebnis zurückweisen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert wird entsprechend § 47 GKG festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die relevante Rechtsfrage wurde vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung bereits entschieden.
Ende der Entscheidung
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