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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: Ausl 14/08 I 7/08
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 28 Abs. 2
IRG § 30
IRG § 30 Abs. 3
IRG § 31
IRG § 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - 1. Strafsenat - Beschluss

Ausl 14/08 I 7/08

In der Auslieferungssache

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die Erinnerung des Beistands gegen den Kostenfestsetzungbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.02.2009, der diese durch Beschluss vom 11.03.2009 nicht abgeholfen hat, am 12. März 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat folgt der bereits in den beiden vorgenannten Beschlüssen zitierten, in Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich vertretenen Auffassung, wonach es sich bei der vorbereitenden Vernehmung nach § 28 Abs. 2 IRG, die allein der Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, der Belehrung des Verfolgten und der Entgegennahme eventueller Erklärungen zu richterlichem Protokoll dient, und wie sie hier am 08.10.2008 vor dem Amtsgericht Hamburg stattgefunden hat, um keine Verhandlung im gebührenrechtlichen Sinne von VV 6101 RVG handelt. Eine solche findet nur statt, wenn das Oberlandesgericht nach § 30 Abs. 3, § 31 IRG verfährt, was vorliegend nicht geschehen ist.

Für diese Auslegung spricht zunächst, dass vor dem Amtsgericht lediglich eine richterliche Vernehmung des Verfolgten durch den in derartigen Verfahren nur mit sehr eingeschränkten Prüfungs- und Entscheidungskompetenzen ausgestatteten Amtsrichter stattfindet, während es bei verbliebenen Zweifeln über die Zulässigkeit einer Auslieferung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem allein entscheidungsbefugten Oberlandesgericht in Anwesenheit aller notwendigen Verfahrensbeteiligten und mit einer u. U. umfangreichen Beweiserhebung kommen kann, die dann in die nach § 32 IRG zu treffende Zulässigkeitsentscheidung mündet. Folgerichtig findet der Begriff der "Verhandlung" im Zusammenhang mit Auslieferungsverfahren auch nur in §§ 30, 31 IRG Verwendung, während sonst nur von "Vernehmung" die Rede ist (§§ 21, 22, 28 IRG).

Aber auch die Regelungen des RVG sprechen für diese differenzierte Auffassung. Während bei Strafsachen neben den Terminsgebühren im gerichtlichen Verfahren (VV 4108 ff., 4126 ff. 4132 ff., 4140 RVG) gesonderte Gebühren des Verteidigers für die Teilnahme an "richterlichen Vernehmungen" und an "Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder die Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird" anfallen (VV 4102 RVG; Hervorhebungen durch den Senat), fehlt eine entsprechende Regelung für Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und dem IStGH-Gesetz, in denen neben der allgemeinen Verfahrensgebühr nach VV 6100 RVG nur noch "Terminsgebühren je Verhandlungstag" nach VV 6101 RVG entstehen können.

Dabei handelt es sich auch um eine abschließende Sonderregelung für derartige Verfahren, was daraus ersichtlich wird, dass sie in einem gesonderten Teil des Vergütungsverzeichnisses erfolgt ist, der weder im Wege des Verweises noch in seinen Vorbemerkungen Bezüge zu denjenigen Abschnitten herstellt, in denen die Gebühren des Verteidigers für die Mitwirkung an Straf- oder Bußgeldsachen geregelt sind.

Über den vom Beistand hilfsweise gestellten Antrag auf Zuerkennung einer Pauschvergütung wird der Senat nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse gesondert entscheiden.

Ende der Entscheidung

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