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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: I Ws 230/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 249 Abs. 2
StPO § 305 Satz 1
StPO § 464 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock -1. Strafsenat - BESCHLUSS

Az.: I Ws 230/04

In der Strafsache

wegen Betruges

hier: Beschwerde gegen Terminsverfügung bzw. Ablehnung eines Verlegungsantrages

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Rostock durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dally sowie die Richter am Oberlandesgericht Hansen und Röck auf die Beschwerde des Wahlverteidigers des Angeklagten F. gegen die Terminsverfügung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 1 - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Schwerin vom 06.05.2004 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie seines Wahlverteidigers

am 2. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat unter dem 19.01.2001 gegen die Eheleute W., den Angeklagten H. F. sowie sieben weitere Beschuldigte Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Schwerin wegen des Vorwurfs des gemeinschaft-lichen Betruges im besonders schweren Fall erhoben. Dem ehemals Angeklagten N. W. wurde dabei die Mitwirkung in 696 Fällen bei einem Gesamtschaden von ca. 39,6 Mio DM zur Last gelegt, während der Angeklagte F. in 52 Fällen beteiligt gewesen sein soll. Die Anklageschrift umfasst knapp 1.000 Blatt in zwei Stehordnern; mit ihr wurden dem Gericht zahlreiche Haupt- und Fallakten sowie Beweismittelordner vorgelegt, die mehrere Umzugskartons füllen. Der Angeklagte F. hatte sich vom 07.06.2000 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 27.06.2000 in Untersuchungshaft befunden.

Mit Beschluss vom 11.05.2001 - 31 KLs 4/01 - eröffnete die Kammer das Hauptverfahren mit geringfügigen Abweichungen. Gleichzeitig wurde das Verfahren gegen den Angeklagten F. sowie drei andere abgetrennt und nummehr unter dem Aktenzeichen 31 KLs 8/01 gesondert geführt. Am 17.05.2002, rechtskräftig seit dem 19.12.2002, wurden der Angeklagte W. zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe, seine Ehefrau sowie ein weiterer Mitangeklagter jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt.

Ein Antrag des Angeklagten F. vom 18.07.2003, den gegen ihn bestehenden Haftbefehl aufzuheben, wurde von der Kammer am 21.08.2003 abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 20.10.2003 - I Ws 438/03 -als unbegründet.

Mit Verfügung vom 01.03.2004 teilte der Vorsitzende der Wirtschaftskammer den - damals vier - Verteidigern der vier Angeklagten in vorliegender Sache mit, dass beabsichtigt sei, die Hauptverhandlung am 15.04.2004 sowie - vorerst - sieben näher bezeichneten Fortsetzungsterminen durchzuführen. Er bat darum, "diese Termine zu reservieren bzw. im Falle der Verhinderung an einzelnen Tagen in Absprache mit dem Mandanten für eine instruierte Vertretung zu sorgen". Die Verteidiger, so auch der Beschwerdeführer, machten daraufhin überwiegend geltend, an den meisten der vorgesehenen Termine verhindert zu sein, und teilten die aus ihrer Sicht noch freien Termine mit. Außerdem wurde um telefonische Terminsabsprache gebeten.

Unter dem 11.03.2004 verfügte der Vorsitzende gleichwohl den Beginn der Hauptverhandlung auf den 15.04.2004 und bestimmte zudem sieben Fortsetzungstermine, wobei er, wie er in den Ladungen mitteilen ließ, die Verhinderungen der Verteidiger "nach Möglichkeit" berücksichtigte. "Weitergehende Dispositionen" ließen "die Terminslage der Strafkammern des Landgerichts Schwerin sowie die zu beachtenden Unterbrechungsfristen" nicht zu. Außerdem wurden acht Zeugen geladen sowie für das Verfahren nach § 249 Abs. 2 StPO vorgesehene Urkunden in drei Aktenordnern zusammengefasst.

Mit Schreiben vom 22.03.2004 beantragte der Beschwerdeführer unter "Bezug auf die Terminsladung vom 17.03.2004" die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten F. und benannte dazu eine Rechtsanwältin aus F./M. Der Vorsitzende teilte daraufhin mit, dass gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus dem Bezirk des Landgerichts Schwerin (§ 142 Abs. 1 Satz 1 StPO) keine Bedenken bestünden.

Nachdem der Wahlverteidiger eines Mitangeklagten seine Verhinderung an mehreren der vorgesehenen Terminen geltend machte und Verlegung beantragte, hob der Vorsitzende mit Verfügung vom 06.04.2004 unter Hinweis auf das "Drängen der Verteidiger auf Vertagung der Hauptverhandlung" die Termine ab dem 15.04.2004 "im Interesse einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung ausnahmsweise" wieder auf und kündigte den beabsichtigten neuen Beginn der Hauptverhandlung am 17.06.2004 mit - vorerst - sieben Fortsetzungen an. Der Beschwerdeführer erwiderte darauf mit Schriftsatz vom 07.04.2004, in dem er u.a. seinen Ärger über die Aufhebung zum Ausdruck brachte, da er - nun nutzlos - mehrere andere Termine verlegt habe. Außerdem teilte er mit, dass er an mehreren der geplanten Hauptverhandlungstagen wegen anderer, bereits früher terminierter Verhandlungen verhindert sei. Auch wies er erneut auf seine noch freien Termine hin und regte an, mit vor-liegender Sache erst im Herbst zu beginnen.

Nachdem zwei der anderen Verteidiger erklärten hatten, dass es zu keinen Kollisionen käme, und der dritte sich nicht mehr äußerte, bestimmte der Vorsitzende mit Verfügung vom 27.04.2004 Termin zur Hauptverhandlung für den 17.06.2004 mit sieben Fortsetzungsterminen bis zum 13.07.2004. Dabei blieben gegenüber der Absichtserklärung vom 06.04.2004 lediglich der Beginn am 17.06.2004 sowie drei Fortsetzungstermine un-verändert, gleichzeitig wurde in drei Fällen die angezeigte Verhinderung des Beschwerdeführers berücksichtigt. Trotz Überschneidung nicht geändert wurden die Termine am 30.06. und 06.07.2004, während am 22.06.2004 entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht terminiert wurde, obwohl der Beschwerdeführer hier keine Verhinderung angezeigt hatte. Auch bei der jetzigen Ladung ließ der Vorsitzende mitteilen, dass "weiter-gehende Dispositionen" nicht möglich seien. Die Ladungsverfügung wurde unter dem 29.04.2004 ausgeführt.

Nach Erhalt der Ladung erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.05.2004, dass er an zwei der nunmehr neu bestimmten Terminen, die er am unter dem 07.04.2004 noch als frei gemeldet hatte, jetzt doch verhindert sei. Dies führte dazu, dass der Vorsitzende am 06.05.2004 zwei Fortsetzungstage aufhob und gleichzeitig vier neue bestimmte, wobei er wiederum teilweise die Terminssituation des Beschwerdeführers berücksichtigte. Unter dem gleichen Datum bestellte der Vorsitzende dem Angeklagten F. außerdem einen Pflichtverteidiger aus Schwerin.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2004 brachte der Beschwerdeführer erneut seinen Ärger über die erfolgte - teilweise - Umterminierung zum Ausdruck und wies darauf hin, dass er an fünf der nunmehr insgesamt neun vorgesehenen Hauptverhandlungsterminen verhindert sei. Unter diesen Umständen führe auch die Beiordnung eines sog. Sicherungsverteidigers nicht zu einem ordnungsgemäßen Verfahren. Der Angeklagte habe einen Anspruch auf Verteidigung durch einen Anwalt seines Vertrauens. Weiter heißt es in dem Schreiben:

"Ich beantrage nunmehr die insoweit neu anberaumten Hauptverhandlungstermine aufzuheben und neue Termine nach Absprache mit den jeweiligen Verteidigerbüros zu vereinbaren.

Gleichermaßen wird beantragt, den auf den 09.07.2004 anberaumten Hauptverhandlungstermin aufzuheben.

Sollte diesem Verlegungsantrag seitens des Gerichts nicht entsprochen werden, wird gegen die insoweit erfolgte Terminsverfügung Beschwerde eingelegt."

Der Vorsitzende ließ dem Beschwerdeführer daraufhin mitteilen, eine erneute Verlegung der Hauptverhandlung komme nicht in Betracht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 24.05.2004 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen, wobei die Frage seiner Zulässigkeit dahin gestellt bleiben könne. Der Beschwerdeführer hat hierauf unter dem 27.05.2004 erwidert und nochmals geltend gemacht, die ohne jegliche Absprache erfolgte mehrfache Um- und Neuterminierung sei mehr als ärgerlich, da es ihn große Mühe koste, die jeweiligen Termine frei zu bekommen, was ihm nicht immer gelänge. Der Vorsitzende habe zudem die Interessen des Abgeklagten nicht angemessen berücksichtigt. Außerdem sei das Verfahren bereits seit mehr als drei Jahren beim Landgericht anhängig, so dass eine derart kurzfristige Terminierung nicht nachvollziehbar sei. Der Senat hat außerdem dem Angeklagten F. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, dieser hat sich nicht geäußert.

II.

Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig. So bestehen im Hinblick auf § 305 Satz 1 StPO bereits erhebliche Zweifel an seiner Statthaftigkeit. Die Beschwerde kann aber auch nicht ausnahmsweise als zulässig angesehen werden, weil mit ihr weder die Rechtswidrigkeit oder Ermessensfehlerhaftigkeit der - wohl - angefochtenen Terminsverfügung dargetan werden noch diese gegeben sind. Darüber hinaus ist der das Rechtsmittel einlegende Wahlverteidiger des Angeklagten F. nicht beschwerdeberechtigt, außerdem hat er seine Beschwerde - wohl - mit einer Bedingung verknüpft. Auch dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

1.

Die Terminsverfügung des Vorsitzenden ist ebenso wie die Ablehnung eines Antrages auf Terminsverlegung bzw. -aufhebung grundsätzlich nicht anfechtbar, weil es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichtes handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht, § 305 Satz 1 StPO.

Diese Regelung umfasst auch Entscheidungen des Vorsitzenden (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 305 Rdnr. 3; KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl., § 305 Rdnr. 4). Sie gilt jedoch nur, wenn das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist und außerdem nur für Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren, darüber hinaus gehenden Rechts- oder Verfahrenswirkungen äußern (Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 1; KK-Engelhardt a.a.O. Rdnr. 5, jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier:

Sowohl die Bestimmung des Beginns der Hauptverhandlung und sämtlicher Fortsetzungstermine durch den Vorsitzenden als auch seine Weigerung, auf entsprechenden Antrag den Termin insgesamt oder auch nur einzelne Fortsetzungstermine aufzuheben oder zu verlegen, dienen allein der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung. Sie stehen damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Urteil, das auf Grund dieser Hauptverhandlung ergehen soll. Darüber hinaus erzeugen sie keine Verfahrenswirkungen, die mit einem Rechtsmittel gegen das Urteil nicht mehr bekämpft werden könnten. Sofern sie eine Behinderung der Verteidigung bewirken oder einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellen sollten, kann der Angeklagte dies vielmehr nach Erlass des Urteils mit der Revision geltend machen. Die Beschwerde ist daher insoweit nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1976, 1647; OLG Karlsruhe StV 1982, 560 mit abl. Anm. Moos; OLG Celle NdsRPfl 1984, 72 = NStZ 1984, 282 [LS]; OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf JMBlNW 1995, 248; SK-Schlüchter, StPO, 12. Aufbau/Erg.Lfg., § 213 Rdnr. 13; KK-Engelhardt a.a.O. Rdnr. 6; vgl. auch OLG Stuttgart OLGSt StPO § 398 Nr. 1 und Neuhaus StraFo 1998, 84 [85]).

Vorliegend ergibt sich nichts anderes: Mit seinen Verfügungen vom 27.04.2004 und 06.05.2004 hat der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer, nachdem ein bereits bestimmter früherer Termin aufgehoben werden musste, neue Hauptverhandlungstermine anberaumt und dem Verfahren damit den erforderlichen Fortgang gegeben. Auch mit der Ablehnung des erneuten Verlegungs- bzw. Aufhebungsantrages soll ersichtlich dieses Ziel erreicht werden, um das - seit über drei Jahren bei Gericht anhängige - Verfahren nunmehr abschließen zu können. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, durch diese Terminierung werde der Anspruch des Angeklagten beeinträchtigt, sich an allen Tagen der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, handelt es sich gerade um eine Auswirkung der angegriffenen Entscheidung, die ggfs. das spätere Urteil betrifft und daher mit einem Rechtsmittel gegen dieses Urteil anzufechten wäre. Andere Rechtswirkungen entfalten die Verfügungen des Vorsitzenden dagegen nicht, insbesondere keine, die eigene Rechte des Wahlverteidigers oder anderer Verfahrensbeteiligter betreffen würden.

2.

Nach einer weit verbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur soll die Beschwerde gegen eine Terminsverfügung oder gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages allerdings unter bestimmten Umständen ausnahmsweise doch zulässig sein, weil der Grundsatz des § 305 Satz 1 StPO dann nicht einschlägig sei.

a)

Dies wurde etwa angenommen im Fall der kurzfristigen Aufhebung einer bereits seit langem terminierten, umfangreichen Hauptverhandlung, weil dies zur Verzögerung des Verfahrens führe und eine selbständige prozessuale Beschwer enthalte (OLG Frankfurt StV 1990, 201; vgl. auch KG, Beschluss vom 22.09.1992 - 2 AR 141/97-4 Ws 212/97 -, zitiert nach juris-online). Auch wenn die Terminsverlegung wegen eines privaten, nicht verfahrensbezogenen Grundes begehrt werde und die durch die Ablehnung entstehende Beeinträchtigung der privaten Dispositionsbefugnis nicht mit einem späteren Rechtsmittel gegen das Urteil geltend gemacht werden könne, soll die Beschwerde zulässig sein, weil der Anlass der Entscheidung in keinem inneren Zusammenhang zur Urteilsfindung stehe (OLG Karlsruhe StV 1991, 509; Neuhaus a.a.O. [86]; LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 213 Rdnr. 16).

Schließlich soll § 305 Satz 1 StPO einer Beschwerde gegen eine Terminsentscheidung des Vorsitzenden dann nicht entgegen stehen, wenn diese in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen worden sei und damit für Verfahrensbeteiligte eine besondere, selbständige Beschwer bewirke (OLG Frankfurt StV 1993, 6; StV 1995, 9; NStZ-RR 1997, 177; StV 1997, 402; StV 2001, 157; OLG München NStZ 1994, 451; OLG Hamburg StV 1995, 11; KG a.a.O.; LG Dortmund StV 1998, 14; LG Düsseldorf NStZ 2004, 168; Meyer-Goßner a.a.O. § 213 Rdnr. 8; KK-Tolksdorf a.a.O. § 213 Rdnr. 18; Moos StV 1982, 561; Neuhaus a.a.O. [S.86]). Nach Ansicht der Oberlandesgerichte München und Hamburg (jeweils a.a.O.) sowie des OLG Frankfurt (StV 1995, 9; StV 1997, 402 und StV 2001, 157) könne dies etwa dann der Fall sein, wenn die angefochtene Entscheidung unschwer vermeidbar das Recht des Angeklagten beeinträchtige, sich des Beistandes eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen.

Aber selbst wenn die Beschwerde demnach für zulässig gehalten wird, soll das Beschwerdegericht auch nach Ansicht der Vertreter dieser Auffassung die angefochtene Terminierungsentscheidung wegen der grundsätzlichen Terminshoheit des Vorsitzenden lediglich auf rechtsfehlerfreie Ermessensausübung überprüfen können, nicht jedoch auf ihre Zweckmäßigkeit (vgl. die oben aufgeführten Zitate, insbesondere OLG Frankfurt a.a.O. und LR-Gollwitzer a.a.O.). Lediglich der Vorsitzende des erkennenden Gerichts hat die für einen ordnungsgemäßen Verfahrensgang erforderliche Übersicht über die in seinem Spruchkörper anfallenden und zu terminierenden Strafsachen und nur er kann daher beurteilen, wann er welche Sache auf welche Tage terminieren kann (so zutreffend schon OLG Stuttgart NJW 1976, 1647 [1648]).

Die Frage der Zulässigkeit wird daher in einigen veröffentlichen Entscheidungen auch ausdrücklich offen gelassen, da die Beschwerden nach diesen Maßstäben jedenfalls jeweils unbegründet waren (OLG Brandenburg OLG-NL 1996, 71; OLG Stuttgart a.a.O.; vgl. auch OLG Schleswig SchlHA [L/T] 1991, 125 und Senatsbeschluss vom 16.04.1999 - I Ws 107/99 -).

b)

Der Senat kann letztlich auch in vorliegender Sache dahin gestellt lassen, ob dieser Auffassung zu folgen ist, denn die dazu aufgestellten Voraussetzungen sind hier jedenfalls nicht gegeben.

Die Terminsverfügungen des Vorsitzenden vom 27.04.2004 und 06.05.2004 dienten ersichtlich der Förderung des Verfahrens und gerade nicht dessen Verzögerung, so dass allein daraus keine selbständige prozessuale Beschwer entstehen kann. Mit dem Rechtsmittel werden auch keine privaten Gründe für die begehrte Verlegung geltend gemacht, sondern die Verhinderung des Beschwerdeführers an einzelnen Terminen durch Verteidigung in anderen Sachen und damit - wohl - eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf Vertretung durch einen Verteidiger seines Vertrauens an allen Sitzungstagen. Letzteres kann aber unter Umständen eine Behinderung der Verteidigung oder einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellen, was jeweils mit der Revision gegen ein Urteil zu rügen wäre.

Der Beschwerde lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass eine fehlerhafte Ermessensausübung geltend gemacht wird und die angegriffene Terminierung eine selbständige prozessuale Beschwer enthält. So bringt der Beschwerdeführer zunächst lediglich seinen Ärger über unterbliebene Absprachen und die wiederholten Terminsänderungen zum Ausdruck, die ihn zu erheblichen, letztlich aber überwiegend nutzlosen Anstrengungen um Verlegung von Terminen in anderen Sachen genötigt hätten. Dann macht er zwar geltend, dass ein Anspruch des Angeklagten auf Vertretung durch einen Anwalt seines Vertrauens bestehe und der Vorsitzende dies bei seiner Terminierung "ohne jegliche Ermessensentscheidung" nicht berücksichtigt habe. Aus dem Beschwerdevorbringen wird jedoch gleichzeitig deutlich, dass der Vorsitzende sich sehr wohl bemüht hat, Terminskollisionen - nicht nur mit dem Beschwerdeführer, sondern auch mit den anderen Verteidigern - zu vermeiden und dazu den Beteiligten vor der endgültigen Terminierung rechtliches Gehör gewährte, indem er die beabsichtigten Termine ankündigte. Sodann wurden die Verhinderungsanzeigen des Beschwerdeführers jedenfalls teilweise berücksichtigt, so etwa bei der Verfügung vom 27.04.2004. Außerdem war dem Angeklagten, wie auch die Beschwerde mitteilt, zwischenzeitlich - im Übrigen auf Anregung des Beschwerdeführers - ein Pflichtverteidiger als sog. "Sicherungsverteidiger" beigeordnet worden, der für eine Vertretung in "Unterbrechungs-" oder "Schiebeterminen" bereit stünde - eine Möglichkeit, die auch der Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptiert hat.

Aus der Beschwerde ergibt sich daher, dass der Vorsitzende durchaus sein Ermessen wahrgenommen hat - wenn auch vielleicht nicht vollständig nach den Wünschen des Beschwerdeführers. Auch ein Ermessensfehlgebrauch - durch mangelhafte Berücksichtigung der Ansprüche des Angeklagten - wird zwar behauptet, aber nicht ausgeführt. Die Rechtswidrigkeit der Terminsverfügungen des Vorsitzenden wird daher nicht dargetan, so dass die Zulässigkeit der Beschwerde auch nach Auffassung der oben unter a) aufgeführten Stimmen nicht angenommen werden kann.

Der "Ärger und Missmut" des Beschwerdeführers über die Terminierungspraxis des Vorsitzenden und ihre Konsequenzen für den Beschwerdeführer mögen schließlich zwar nicht völlig unverständlich sein, stellen aber keine die Zulässigkeit der Beschwerde möglicherweise rechtfertigende besondere, selbständige prozessuale Beschwer - weder des Angeklagten noch seines Wahlverteidigers - dar.

3.

Die Beschwerde wäre zudem aber auch deshalb unzulässig, weil es sich - wohl - um eine solche des Wahlverteidigers handelt und nicht um ein Rechtsmittel des Angeklagten F. selbst. Nur dieser wäre jedoch durch die Terminsverfügung des Vorsitzenden beschwert und deshalb beschwerdeberechtigt. Eigene prozessuale Rechte des Beschwerdeführers sind dagegen, wie oben dargestellt, von den angefochtenen Entscheidungen nicht berührt.

Weder der Beschwerdeschrift vom 12.05.2004 noch der weiteren Begründung vom 27.05.2004 ist zu entnehmen, dass das Rechtsmittel namens des Angeklagten oder für ihn eingelegt werden sollte. Der Beschwerdeführer formuliert überwiegend in der ersten Person singular und stellt ausführlich seine Bemühungen und Schwierigkeiten bei der Terminsfindung - seiner Termine - dar. Der Angeklagte F. dagegen wird lediglich im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf freie Wahl des Verteidigers aufgeführt. Zwar ist der Beschwerdeführer der Wahlverteidiger des Angeklagten und vertritt ihn daher in diesem Verfahren, auch wird eine Verletzung der Rechte des Angeklagten behauptet. Dies führt hier jedoch nicht zur Annahme eines Rechtsmittels des Angeklagten. Aus dem Inhalt der Beschwerde lässt sich vielmehr schließen, dass der Beschwerdeführer sie für sich als Verteidiger des Angeklagten einlegen wollte. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Angeklagte F. sich in keiner Weise an dem vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligt hat, auch nachdem ihm die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 24.05.2004 zur Kenntnis gebracht worden ist.

Auch dies müsste hier zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen, da der Verteidiger durch die angefochtene Entscheidung nicht selbst beschwert ist.

4.

Schließlich bleibt - auch unter Berücksichtigung des weiteren Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 27.05.2004 - unklar, welche Entscheidung des Vorsitzenden überhaupt angefochten werden soll.

Nach dem Wortlaut der Beschwerdeschrift vom 12.05.2004 beantragt der Beschwerdeführer sowohl die Aufhebung und Verlegung der am 06.05.2004 bestimmten zusätzlichen Fortsetzungstermine als auch die Verlegung des bereits zuvor anberaumten Fortsetzungstermins vom 09.07.2004. Nur für den Fall, dass diesen/diesem Verlegungsantrag/-anträgen nicht stattgegeben werden sollte, wird Beschwerde eingelegt.

Der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer - und ihm folgend wohl auch die Generalstaatsanwaltschaft - haben diese Formulierung offensichtlich dahingehend ausgelegt, dass die Terminsverfügung vom 27.04.2004 mit der Änderungsverfügung vom 06.05.2004 - die als einheitliche Bestimmung der Hauptverhandlungstermine anzusehen seien - angefochten sind, nachdem dem Verlegungsantrag gerade nicht entsprochen worden ist. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Beschwerdeführer geltend macht, nicht nur am Fortsetzungstermin des 09.07.2004 - der mit Verfügung vom 27.04.2004 bestimmt wurde - verhindert zu sein, sondern auch an den mit der Änderungs-verfügung vom 06.05.2004 anberaumten zusätzlichen Terminen. Bei diesem Verständnis der Beschwerde würde sich das Rechts-mittel eindeutig gegen eine bestimmte Entscheidung des Vorsitzenden, nämlich dessen Terminsbestimmung, richten.

Das Beschwerdeschreiben kann aber zwanglos auch anders ausgelegt werden:

Es enthält zunächst (jedenfalls) einen Verlegungsantrag, über den eine Entscheidung begehrt wird. Nur wenn dieser Antrag abschlägig beschieden werden sollte, soll die Beschwerde eingelegt werden - also bei Eintritt einer in der Zukunft liegenden Bedingung. Dies ergibt sich aus der Formulierung: "Sollte diesem Verlegungsantrag seites des Gerichts nicht entsprochen werden, wird gegen die insoweit erfolgte Terminsverfügung Beschwerde eingelegt". Eine solche bedingte Beschwerde gegen eine noch gar nicht ergangene, vom Beschwerdeführer lediglich befürchtete oder für mögliche gehaltene Entscheidung des Gerichts ist jedoch unzulässig (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. vor § 296 Rdnrn. 4, 5 m.w.N.). Zwar bleibt unklar, welche Terminsverfügung mit der "insoweit erfolgten" gemeint sein soll, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich in erster Linie eine Terminierung erreichen will, die ihm eine Teilnahme an allen Sitzungstagen ermöglicht. Da aber in der Vergangenheit bereits mehrfach Termine - u.a. auch auf entsprechende Mitteilungen und Anträge des Beschwerdeführers hin - verlegt worden sind, ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer die Hoffnung oder Erwartung hatte, sein im Schriftsatz vom 12.05.2004 geäußertes Begehren habe Erfolg, und nur vorsorglich für den Fall, dass dem nicht so sei, Beschwerde einlegen wollte.

Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre die Beschwerde daher unzulässig, zumal Unklarheiten und Zweifel, die die Zulässigkeit betreffen, zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.

III.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da dieses Beschwerdeverfahren keinen selbständigen Verfahrensabschnitt abschließt, § 464 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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