Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: I Ws 560/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB, GVG, StrEG


Vorschriften:

StPO § 275 a Abs. 5 Satz 1
StPO § 275 a
StPO § 114
StPO § 115 a
StPO § 117
StPO § 118
StPO § 119
StPO § 126 a Abs. 3
StPO § 275 a Abs. 2
StPO § 275 a Abs. 3
StPO § 275 a Abs. 4
StPO § 275 a Abs. 4 Satz 1
StPO § 275 a Abs. 1 Satz 3
StPO § 213
StPO § 275
StPO § 275 a Abs. 1
StPO § 200
StPO § 309
StGB § 66 b Abs. 2
StGB § 66 b
StGB § 66 b Abs. 1
StGB § 250
StGB § 251
StGB § 252
StGB § 255
StGB § 66 Abs. 3 Satz 1
StGB § 66
StGB § 66 b Abs. 1
StGB § 67 Abs. 2
StGB § 67 d Abs. 5
StGB § 227
StGB § 72 Abs. 1
StGB § 64
StGB § 57 Abs. 1
GVG § 74 f Abs. 1
StrEG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock

- 1. Strafsenat -

BESCHLUSS

I Ws 560/04

(Ws 355/04 GenStA Rostock)

111 VRs 5646/04 StA Schwerin

In der Strafsache

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Rostock

durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dally, den Richter am Oberlandesgericht Röck sowie die Richterin am Amtsgericht Müller

auf die Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnung der einstweiligen Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO durch Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Schwerin vom 08.12.2004 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Verurteilten am 18. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht gemäß § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO die einstweilige Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet, da dringende Gründe für die Annahme vorhanden seien, dass "die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen und zu prüfen" sei.

Die hiergegen gerichtete, statthafte (§ 304 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Verurteilten ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 275 a Abs. 5 StPO sind jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil nach der letzten Verurteilung durch das Landgericht Schwerin vom 23.07.1998 keine - neuen - Tatsachen i.S.d. § 66 b StGB erkennbar geworden sind.

II.

1.

Nach dem durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.2004 (BGBl. I 1838) mit Wirkung vom 29.07.2004 eingeführten § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO kann das - nach § 74 f Abs. 1 GVG (neu) zuständige - Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils im Verfahren nach § 275 a StPO, § 66 b StGB einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Die §§ 114 bis 115 a, 117 bis 119 und 126 a Abs. 3 StPO gelten entsprechend. "Dringende Gründe" sind dabei nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. §§ 111 a Abs. 1, 126 a Abs. 1, 132 a Abs. 1 sowie § 112 Abs. 1 StPO) dann anzunehmen, wenn nach bisherigem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit für die endgültige Verhängung der Maßregel spricht.

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann dabei nach der ebenfalls durch das Gesetz vom 23.07.2004 eingeführten Vorschrift des § 66 b Abs. 1 StGB dann nachträglich angeordnet werden, wenn nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbst-bestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251 StGB, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255 StGB, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, und wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Darüber hinaus müssen die übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB erfüllt sein, im Wesentlichen also, dass der nachträglich zu Verwahrende im Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei (§ 66 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 StGB) oder drei Jahren (§ 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB) einsitzt, er bestimmte Vorstrafen und einen Vorvollzug aufweist (§ 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB) oder wegen drei Straftaten mit einer bestimmten minimalen Strafhöhe (§ 66 Abs. 2 StGB) (vor-)verurteilt wurde (vgl. Kinzig NJW 2004, 655 [657]).

Nach § 66 b Abs. 2 StGB kann das Gericht auch dann die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn Tatsachen der in § 66 b Abs. 1 StGB genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251 StGB, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 StGB, erkennbar werden und die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

2.

a)

Zweifelhaft könnte bereits sein, ob nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO gegeben ist.

(1)

Der mehrfach - überwiegend wegen Gewaltdelikten - vorbestrafte Verurteilte wurde am 23.07.1998 vom Landgericht Schwerin - 32 Ks 2/98 - rechtskräftig wegen Körperverletzung mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung wegen Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Kammer sah auch die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB für gegeben an, ordnete jedoch "aus Verhältnismäßigkeitsgründen" (§ 72 Abs. 1 StGB) seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Eine Bestimmung nach § 67 Abs. 2 StGB wurde nicht getroffen. Der Verurteilte befand sich sodann ab dem 06.08.1998 im Maßregelvollzug. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 08.02.1999 wurde die Vollstreckungsreihenfolge geändert, so dass sich der Verurteilte seit dem 09.03.1999 in der JVA Bützow befand. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde mit Beschluss vom 12.09.2000 gemäß § 67 d Abs. 5 StGB bestimmt, dass die Maßregel nicht weiter zu vollziehen sei.

Eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe wurde mit Beschluss vom 07.03.2002 abgelehnt. Das Strafende war auf den 27.12.2004 notiert, aufgrund erworbener Urlaubsansprüche (§ 43 StVollzG) sollte der Verurteilte jedoch bereits am 10.12.2004 entlassen werden.

Mit Verfügung vom 03.09.2004 leitete die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Prüfung der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB, § 275 a StPO) ein und teilte dies dem Verurteilten mit. Außerdem holte sie eine Stellungnahme der JVA ein, die am 11.10.2004 vorlag. Darüber hinaus forderte sie die Gefangenenpersonalakte an und gewährte dem Verteidiger des Verurteilten, der sich zwischenzeitlich legitimiert hatte, Akteneinsicht.

Am 06.12.2004 beantragte die Staatsanwaltschaft beim - dafür zuständigen - Landgericht Schwerin gemäß § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO die Anordnung der einstweiligen Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung. Nach Anhörung des Verteidigers des Verurteilten erließ die Kammer den jetzt angefochtenen Unterbringungsbefehl. In der Begründung führte sie u.a. aus, nach der Verurteilung seien "nunmehr Tatsachen erkennbar geworden, nach denen dringende Gründe bestehen, dass unter Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung im Strafvollzug die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen und zu prüfen" sei.

Im Termin zur Verkündung des Unterbringungsbefehls am 09.12.2004 hat die Staats-anwaltschaft bei der Kammer beantragt, "gem. § 66 b Abs. 2 StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung des Verurteilten" anzuordnen und zur Begründung auf ihren Antrag vom 06.12.2004 Bezug genommen. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist noch nicht ergangen, das Verfahren nach § 275 a Abs. 2 - 4 StPO offenbar noch nicht eingeleitet.

(2)

Damit liegt derzeit noch kein aktuelles Prognosegutachten vor, so dass nicht eingeschätzt werden kann, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Straftaten besteht. Zwar bestimmt § 275 a Abs. 4 Satz 1 StPO, dass die - hier notwendigen - zwei Sachverständigengutachten durch "das Gericht" eingeholt werden. Dem könnte entnommen werden, dass derartige Gutachten erst in Auftrag gegeben werden können, wenn die Akten gemäß § 275 a Abs. 1 Satz 4 StPO dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts übergeben worden sind. Andererseits ergibt sich aus § 275 a Abs. 1 Satz 3 StPO sowie dem allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, dass die Begutachtung des Verurteilten möglichst frühzeitig veranlasst werden muss. Dies gilt umso mehr, als in Fällen wie dem vorliegenden zwei bisher nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasste Sachverständige (§ 275 a Abs. 4 Satz 3 StPO) unabhängig voneinander tätig werden müssen, was in der Regel mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden sein wird. Es wird deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen sein, wenn die Staats-anwaltschaft, jedenfalls wenn sie - wie hier - einen Antrag auf Erlass eines Unterbringungs-befehls nach § 275 a Abs. 5 StPO stellt, schon vor Antragstellung nach § 275 a Abs. 1 Satz 5 StPO Gutachten in Auftrag gibt. Vorliegend ist diese Frage jedoch ersichtlich nicht geprüft worden. Auch die nunmehr mit der Sache befasste Kammer hat - nachdem die Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl eingelegt worden war - offensichtlich keine weiteren Maßnahmen nach § 275 a Abs. 4 StPO eingeleitet.

Auch enthält der am 09.12.2004 anlässlich der Verkündung des Unterbringungsbefehls zu Protokoll des Gerichts gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung keine neuen oder weiteren Erkenntnisse, da er sich in seiner Begründung allein auf den Antrag vom 06.12.2004 bezieht. Zwar sind weder dem Gesetz (§ 275 a Abs. 1 StPO) noch seiner Begründung (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 02.04.2004, BT-Drs. 15/2887 S. 15 f.) Anhaltspunkte für den notwendigen Inhalt eines solchen Antrages zu entnehmen. Da aber die Entscheidung über diesen Antrag aufgrund einer Hauptverhandlung (§ 275 a Abs. 2 StPO) ergeht, für deren Durchführung grundsätzlich die Vorschriften der §§ 213 bis 275 StPO gelten, liegt es nahe, an den Antrag nach § 275 a Abs. 1 StPO ähnliche Anforderungen wie an eine Anklage-schrift nach § 200 StPO zu stellen. Gegenstand und Umfang des Verfahrens nach § 275 a StPO sind zwar durch das Gesetz (§§ 66 a, 66 b StGB) vorgegeben. Es muss aber auch hier sowohl dem Gericht als auch dem Verurteilten ausreichend deutlich dargelegt werden, aufgrund welcher Umstände die einschneidende Rechtsfolge der nachträglichen Sicherungsverwahrung beantragt wird - auch um dem Verurteilten die Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung zu gewähren. Fehlen - wie hier - derartige Angaben, wird dies zwar wohl nicht zwingend dazu führen, dass dem Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht entsprochen werden kann. Dem Gericht - und damit auch dem jetzt nach § 309 StPO zuständigen Beschwerdesenat - wird jedoch jedenfalls die Prüfung der Voraussetzungen erschwert.

b)

Außerdem erscheint zweifelhaft, ob eine Anordnung nach § 66 b Abs. 1 StGB - die von der Staatsanwaltschaft allerdings nicht beantragt wurde - überhaupt noch ergehen könnte, nachdem der Verurteilte die Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 23.07.1998 vollständig verbüßt hat. Nach der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestages für die auf dessen Vorschlag in das Gesetz aufgenommene Formulierung "vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe" soll die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nur in Betracht kommen, solange die Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil vollzogen wird (BT-Drs. 15/3346 S. 17; vgl. auch Begr. RegE a.a.O. S. 12). Dem könnte jedoch entgegen gehalten werden, dass jedenfalls der Unterbringungsbefehl vor Eintritt des Strafendes erlassen und vollstreckt worden ist. Auch ist fraglich, ob die Anordnung - wie hier geschehen - auf § 66 b Abs. 2 StGB gestützt werden kann, wenn ansonsten die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB vorliegen, es sich bei dem Verurteilten aber nicht um einen Ersttäter handelt. § 66 b Abs. 2 StGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers (Begr. RegE a.a.O. S. 13) gerade die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung "in besonderen Ausnahmefällen (...) auch gegen solche Täter" ermöglichen, "die ausschließlich wegen einer ersten Tat verurteilt worden sind und sich deshalb im Vollzug der Freiheitsstrafe befinden".

c)

Die Klärung dieser Fragen kann jedoch dahin gestellt bleiben, da die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung und damit der Erlass eines Unterbringungsbefehls bereits aus den sogleich (unten 3.) darzustellenden Gründen nicht in Betracht kommt.

Daher kam es auch auf mögliche - insbesondere verfassungsrechtliche - Bedenken gegen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung überhaupt (vgl. dazu etwa das Minderheitsvotum zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2004, BVerfGE 109, 244 = NJW 2004, 750 [759 ff.] sowie Braum ZRP 2004, 105; Kinzig NStZ 2004, 655 und NJW 2004, 911; Waterkamp StV 2004, 267) nicht an. Einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bedurfte es deshalb nicht.

3.

a)

Zutreffend stellt die Kammer in dem jetzt angefochtenen Beschluss allerdings fest, dass der Verurteilte u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge und damit wegen eines Verbrechens gegen die körperliche Unversehrtheit zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist, wobei die Einsatzstrafe für die Tat nach § 227 StGB (n.F.) sieben Jahre betrug. Darüber hinaus hat das Landgericht Schwerin bereits im Urteil vom 23.07.1998 - wohl mit Recht - die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB als gegeben angesehen, nachdem der Verurteilte u.a. am 22.10.1991 vom Bezirksgericht Schwerin wegen vorsätzlichen Vollrauschs, dem offensichtlich ebenfalls eine Körperverletzung mit Todesfolge zugrunde lag, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten und vom Landgericht Stralsund am 25.03.1993 u.a. wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, die er jeweils vollständig verbüßt hatte.

Damit sind insoweit grundsätzlich sowohl die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 2 StGB, auf den sich der angefochtene Beschluss stützt, als auch diejenigen nach Absatz 1 dieser Vorschrift gegeben.

b)

Jedoch sind nach der Verurteilung vom 23.07.1998 keine - neuen - Tatsachen i.S.d. § 66 b Abs. 1, Abs. 2 StGB erkennbar geworden, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten.

aa)

Tatsachen i.S.d. § 66 b StGB, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, müssen nach der Vorstellung des Gesetzgebers über einer gewissen Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 02.04.2004, BT-Drs. 15/2887 S. 12 und die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 16.06.2004, BT-Drs. 15/3346 S. 17; dies aufgreifend Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl., § 66 b Rdnr. 4). Außerdem sollte "durch den Verzicht auf eine exemplarische oder 'namentliche' Nennung von Tatsachen zum Ausdruck gebracht werden, dass monokausale Erklärungsmuster fehl am Platze" seien (Begr. RegE a.a.O.). Weiter ergibt sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs, die von der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses übernommen wurde (jeweils a.a.O.), dass damit zwar z.B. wiederholte verbal-aggressive Angriffe auf Bedienstete der Justiz-vollzugsanstalt als Anknüpfungspunkt für eine weitere Prüfung ebenso denkbar seien wie die Drohung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen, die Begehung einer erneuten Straftat während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder intensive Kontakte zu einem gewaltbereiten Milieu aus der Haft heraus.

Tatsachen in diesem Sinne müssen damit aber in erster Linie Handlungen des Verurteilten sein, die Schlüsse auf eine deutlich erhöhte Gefährlichkeit zulassen (OLG Koblenz StraFo 2004, 392 [393]). Entsprechend dem der Neuregelung zugrunde liegenden Sicherungs-zweck ist dabei nicht nur auf solche Umstände abzustellen, die während des Vollzugs der Freiheitsstrafe eingetreten sind, sondern auch auf solche, die - wie etwa frühere, zunächst noch unentdeckte Straftaten - erst in diesem Zeitraum bekannt werden (Begr. RegE a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; Lackner/Kühl a.a.O.).

bb)

Entscheidend ist in jedem Fall, dass es sich um neue, erst nach der Verurteilung bekannt oder erkennbar gewordene Umstände handelt. Tatsachen, die bis zum Schluss der tatrichterlichen Hauptverhandlung bekannt oder für das Gericht erkennbar waren, scheiden daher ebenso aus wie das für den Verurteilten negative Ergebnis einer erstmaligen Gesamtwürdigung "alter" Tatsachen - unter ergänzender Berücksichtigung des Vollzugs-verhaltens - unter dem Gesichtspunkt erhöhter Gefährlichkeit (OLG Koblenz a.a.O.).

Dieses Erfordernis der Neuheit ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach müssen "nach einer Verurteilung (...) Tatsachen (...) erkennbar" werden. Tatsachen, die dem Gericht bereits bei der Verurteilung bekannt waren - etwa die besondere Aggressivität oder Brutalität des Täters, besondere psychische Auffälligkeiten oder auch mangelnde Therapiefähigkeit - sind davon gerade nicht erfasst.

Dafür spricht auch die Systematik des Rechts der Sicherungsverwahrung (vgl. dazu Kinzig NJW 2004, 655 [656]): so setzt die "traditionelle" Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB neben diversen formellen Voraussetzungen auch die Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten voraus. Außerdem muss der Täter zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts als gefährlich prognostiziert werden. Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 66 a StGB soll dagegen - im Erkenntnisverfahren - angeordnet werden können, wenn die Gefährlichkeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, dabei brauche der Hang zu erheblichen Straftaten "nicht hinreichend sicher festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden können" (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 66 a StGB, BT-Drs. 14/8586 S. 10; vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 66 a Rdnr. 5; Kinzig a.a.O.). Ziel der nachträglichen Sicherungsverwahrung soll es dagegen sein, in einem Nachverfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch dann die Sicherungsverwahrung bei solchen Personen anzuordnen, bei denen dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im Erkenntnis-verfahren nicht möglich war.

Schließlich können auch nach Sinn und Zweck des Instituts der nachträglichen Sicherungs-verwahrung zur Begründung ihrer Anordnung nur neue, zum Zeitpunkt der Verurteilung noch unbekannte Tatsachen in Betracht kommen:

Die Regelung des § 66 b StGB wurde durch das Gesetz vom 23.07.2004 (a.a.O.) eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10.02.2004 (2 BvR 834/02 und 1588/02, BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750) das Bayerische Straftäterunterbringungsgesetz sowie das Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wegen Verstoßes gegen die Kompetenznormen des Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt hatte. Daraufhin wurde ein Bedürfnis gesehen, in Ergänzung der bis dahin bestehenden Regelungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) sowie des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 a StGB, eingeführt durch Gesetz vom 21.08.2002, BGBl. I 3344) die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu schaffen. Dazu legten sowohl die Bundesregierung (RegE a.a.O.), die CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 15/2576) als auch der Bundesrat (BT-Drs. 15/3146) Gesetzesentwürfe vor, zu denen der Rechtsausschuss des Bundestages unter dem 16.06.2004 (BT-Drs. 15/3346) eine Beschlussempfehlung mit Bericht abgab.

Allen Entwürfen liegt die Auffassung zugrunde, dass ein dringendes Bedürfnis bestehe, den Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftätern zu verbessern und dass dazu die Regelungen der Sicherungsverwahrung (§§ 66, 66 a StGB) zu ergänzen seien. So müsse effektiver Schutz vor hochgefährlichen Straftätern durch Inhaftierung über das Strafende hinaus auch dann gewährleistet werden können, wenn im Urteil des erkennenden Gerichts die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch nicht angeordnet worden ist, etwa weil die formellen Voraussetzungen - insbesondere bei Ersttätern - nicht vorlagen oder weil sich die Gefährlichkeit des Täters erst nach der Verurteilung, ggfs. erst während der Haft ergibt (vgl. Begr. RegE a.a.O. S. 1 f.; Begr. CDU/CSU-E a.a.O. S. 1 f.; Begr. BR-E a.a.O. S. 1 f.).

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., NJW 2004, 756), die der Regierungsentwurf (Begr. a.a.O.) aufgreift, habe "die bisherige Erfahrung mit den landesgesetzlichen Straftäterunterbringungsgesetzen (ge)zeigt, dass es tatsächlich einige wenige Verurteilte gibt, gegen die zum Urteilszeitpunkt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, die sich aber gleichwohl zum Entlassungszeitpunkt als hochgefährlich darstellen". Im Rahmen einer Expertenanhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages wurde die Auffassung vertreten, es sei nur ein sehr kleiner Täterkreis betroffen; nach Prof. Dr. Callies etwa gebe es derzeit lediglich zehn Strafgefangene, für die diese Regelungen gelten könnten (vgl. den Bericht über die Anhörung im Rechtsausschuss in hib Nr. 121/04 vom 05.05.2004, zitiert nach http://www.bundestag.de/bic/hib/2004_121/04; vgl. dazu auch Kinzig a.a.O. m.w.N.).

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Anordnung der nachträglichen Sicherungs-verwahrung auf die (seltenen) Fälle beschränken wollte, in denen die Anordnung bereits im Urteil nicht möglich war oder als nicht erforderlich angesehen wurde, die weitere Entwicklung aber zu anderen Erkenntnissen führte, die den Schutz der Allgemeinheit vor diesem Täter auch über die Verbüßung seiner Freiheitsstrafe bzw. Maßregel hinaus erforderlich machen. Das bezieht sich in der Regel nur auf Umstände, die nach dem Urteil entstanden oder bekannt geworden sind und denen ein solches Gewicht zukommt, dass der mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung verbundene erhebliche Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten unter Berücksichtigung des zu erfüllenden Schutzzweckes überhaupt gerechtfertigt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich an den Verhältnissen und deren Beurteilung während des Vollzugs der Strafe nichts wesentliches gegenüber der Situation bei Erlass des Urteils geändert hat. Dabei ist außerdem zu beachten, dass bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung eine zu starke Gewichtung der Verweigerung von Resozialisierungs- und Therapiemaßnahmen schon aus verfassungs-rechtlichen Gründen zu vermeiden ist (vgl. BVerfG a.a.O., S. 758 f.). Demzufolge ist nach § 66 b StGB die Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzugs bei der erforderlichen Gesamtwürdigung auch lediglich "ergänzend" - und nicht etwa "insbesondere" - zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Koblenz a.a.O.).

cc)

Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend keine neuen Tatsachen erkennbar geworden, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung begründen könnten.

(1)

Die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorbelastungen des Verurteilten waren dem Landgericht Schwerin bei seiner Entscheidung vom 23.07.1998 genauso bekannt wie dessen erhebliche - auch verbale - Aggressivität und Brutalität bei der Ausführung der Taten und die bestehende Alkoholproblematik. So hatte das Landgericht u.a. festgestellt:

"P. G. lernte sich selbst als unberechenbar, gewalttätig und brutal kennen, wenn er betrunken war. In der Hauptverhandlung äußerte er über sich selbst: 'Wenn ich total besoffen bin, bin ich ein Wildschwein.' Der Angeklagte ist schon im nüchternen Zustand außerordentlich reizbar und aggressiv. Unter Alkoholeinfluß schlägt er schnell zu. Es bedarf nur irgendeiner Bemerkung oder Geste, die ihm nicht gefällt, und er schlägt dann erbarmungslos und brutal zu. Er duldet in seiner Gruppe keinen Widerspruch. (...) Seit vielen Jahren betreibt P. G. Kraftsport. Durch Zurschaustellung seines muskulösen Körpers, durch eine Ganzkörpertätowierung und durch übertrieben aggressives Auftreten will er Stärke, Unabhängigkeit und Selbstbestimmung demonstrieren. (...) Seit Beginn der Arbeitslosigkeit nahm der Angeklagte eine ausgesprochen dissoziale und kriminelle Entwicklung. (...)

Nach einer Strafverbüßung von insgesamt vier Jahren (wurde) er letztlich am 04.10.1996 aus dem Strafvollzug entlassen. Eine soziale Einordnung gelang dem Angeklagten nicht. Er lebte von Sozialhilfe und setzte seine asoziale, durch Alkoholmißbrauch geprägte Lebensweise fort. (...)

Die Folgen seiner Tat für das Opfer sind ihm auch heute noch gleichgültig. Er ist diesbezüglich gefühllos und kalt."

Darüber hinaus hielt die Kammer auch die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB für gegeben. Gleichwohl sah sie davon ab, durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens die materiellen Voraussetzungen zu prüfen, weil eine Alkoholentziehungskur für erfolgversprechend erachtet und dieser daher gemäß § 72 Abs. 1 StGB der Vorzug gegeben wurde.

Für die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB stützte sich das Landgericht dabei auf ein im damaligen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dr. S. , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Dieser hatte bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.10.1997 u.a. ausgeführt:

"Herr G. gibt an, fast alle seiner Straftaten unter Alkohol begangen zu haben und will damit offensichtlich Entschuldigung und mildere Bestrafung erreichen.

Als während der Exploration auch zur Sprache kam, daß zumindest psychiatrischerseits auch über eine Maßregelunterbringung gemäß § 64 StGB nachgedacht werden müsse, war er von dem Gedanken - statt in die Haft in eine Suchtklinik zu kommen - recht angetan. Das war aber auch als einzige Motivation zu einer Entwöhnungsbehandlung zu erkennen. Ein abstinentes Verhalten kann und will Herr G. sich nicht vorstellen.

Betrachtet man die Konsequenz, nämlich, daß Herr G. nicht zu einer Maßregelunterbringung verurteilt wird, dann würde er nach Verbüßung der Haftstrafe (...) unverändert wieder auf der Straße stehen und der Kreislauf von Trinken und Straftaten - so wie bisher - weitergehen."

Weiter wies der Sachverständige darauf hin, dass eine Unterbringung aber nur dann sinnvoll sein könne, wenn nach der Maßregelverbüßung eine Rehabilitation in Freiheit ermöglicht werden könne. "Die Verbüßung einer Haftstrafe nach der Maßregel-unterbringung würde mit Sicherheit alle, insbesondere die rehabilitativen Bemühungen, zunichte machen".

Gleichwohl sah die Kammer von der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB ab, da der Verurteilte "schon frühzeitig von seinem Hang befreit werden (sollte), damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugszieles arbeiten" könne. Allerdings sollte später die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 StGB geprüft werden.

Der Verurteilte befand sich dann auch vom 06.08.1998 bis zum 09.03.1999 im Maßregel-vollzug in der Fachklinik für Forensische Psychiatrie in Ueckermünde. Diese teilte bereits in einer ersten Stellungnahme vom 26.08.1998 mit, dass "aus psychiatrischer Sicht schon zum jetzigen Zeitpunkt festgestellt werden (muß), daß konkrete Erfolgsaussichten hinsichtlich der Behandlung des bei dem Patienten bestehenden Alkoholismus z.Zt. in keiner Weise bestehen. Nach eingehender Prüfung halten wir eine Entziehungskur bei Herrn G. für völlig aussichtlos. Herr G. war vom ersten Tag seiner Unterbringung an, nicht bereit, sich auch nur ansatzweise auf die Bedingungen in der hiesigen Einrichtung einzulassen". In einer weiteren Stellungnahme vom 02.12.1998 erklärte die Klinik dann jedoch, dass der Verurteilte eine bessere Therapiemotivation zeige und insgesamt eine positive Entwicklung festgestellt werden könne. Es wurde jedoch "dringend" darauf hingewiesen, dass "die Aussichten auf einen länger anhaltenden Therapieerfolg hinsichtlich der Behandlung der Alkoholkrankheit aufgrund der jetzigen Vollstreckungsreihenfolge sehr gering" seien. Wesentlicher Bestandteil der Behandlung, aber auch der Behandlungsmotivation, sei die Möglichkeit von Lockerungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen, die bei noch ausstehendem Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht möglich seien. Im Übrigen "ist Herr G. aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, die auch nach mehrjähriger Behandlung nicht grundsätzlich zu ändern wäre, nicht in der Lage, unter Haftbedingungen eine abstinente Lebensführung fortzusetzen".

Daraufhin änderte die zuständige Strafvollstreckungskammer zunächst mit Beschluss vom 08.02.1999 die Vollstreckungsreihenfolge. Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach §§ 67 Abs. 2, 67 c Abs. 1, 67 d Abs. 5 StGB wurde sodann unter dem 28.06.2000 die Einholung eines Gutachtens angeordnet, mit dessen Erstellung wiederum der Sachverständige Dr. S. beauftragt wurde. Dieser kam in seinem Gutachten vom 16.08.2000 zu dem Schluss, dass zwar noch Behandlungsbedarf bestehe, "denn eine Behandlung des bei Herrn G. zweifellos vorliegenden Abhängigkeitssyndroms hat bisher nicht stattgefunden". Es bestünden jedoch aus in der Person des Verurteilten liegenden Gründen keine konkreten Erfolgssaussichten, da dieser nicht zu einer Therapie bereit sei. Weiter heißt es in dem Gutachten: "Schon bei der Begutachtung im erkennenden Verfahren war zu merken, daß die einzige Motivation des Herrn G. zu einer Maßregelunterbringung die war, daß er sich von einer Unterbringung in einem Krankenhaus bessere Bedingungen erwartete, als im Strafvollzug. Diese Erwartung hat sich für Herrn G. offensichtlich nicht erfüllt". Dementsprechend beschloss die Strafvollstreckungskammer am 12.09.2000, dass die Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB nicht weiter zu vollziehen sei. Gleichzeitig wurde der Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt (§§ 67 d Abs. 5 Satz 2, 68 c Abs. 3 StGB).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem jetzt angefochtenen Beschluss hat sich die Verweigerungshaltung des Verurteilten daher nicht erst nach der Verurteilung ergeben. Auch wenn der Verurteilte in der Hauptverhandlung des Erkenntnisverfahrens erklärt haben mag, er sei zur Mitwirkung bei seiner Behandlung im Maßregelvollzug bereit, war dies jedenfalls aufgrund des Gutachtens vom 29.10.1997, aber auch der sonstigen Umstände nur wenig glaubhaft. Dem erkennenden Gericht war bekannt, dass sich die Motivation des Verurteilten in erster Linie auf die Hoffnung gründete, im Maßregelvollzug bessere Bedingungen vorzufinden als im Strafvollzug. Außerdem war dem Gericht bekannt, dass die Durchführung des Behandlungsvollzugs ohne teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe aus therapeutischer Sicht zumindest bedenklich war. Der Wegfall der konkreten Erfolgsaussicht einer Entwöhnungsbehandlung ist daher keine wirklich neue Tatsache, die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht erkennbar gewesen wäre.

Aber auch wenn die Verweigerungshaltung des Verurteilten tatsächlich erst nach der Entscheidung vom 23.07.1998 zu Tage getreten wäre, könnte dieser Umstand allein die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht rechtfertigen, weil damit der notwendige Blick auf die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine bisherige Lebens- und Kriminalitätsgeschichte in unzulässiger Weise verengt würde (vgl. BVerfG a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.).

(2)

Das von der Kammer ergänzend herangezogene Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug ist ebenfalls weder für sich noch in der gebotenen Gesamtschau geeignet, die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigende neue Tatsachen zu begründen.

Zwar ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme der JVA Bützow vom 11.10.2004 als auch aus den in der Gefangenen-Personalakte dokumentierten Disziplinarvorgängen, dass das vollzugliche Verhalten des Verurteilten nicht immer beanstandungsfrei war. Insbesondere reagierte er häufig, insbesondere auf vollzugliche Negativentscheidungen, verbal aggressiv und in Konfliktsituationen unbeherrscht. Es kam zu Beschimpfungen und Bedrohungen von Bediensteten, auch schlug der Verurteilte einmal eine Scheibe in einer Zwischenwand ein und verstieß mehrfach gegen Rauchverbote. Deswegen wurde der Verurteilte während des Strafvollzugs insgesamt sieben Mal disziplinarisch belangt. Zur Erhebung einer Anklage oder gar einer Verurteilung kam es jedoch nicht.

Andererseits hat die Justizvollzugsanstalt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 10.01.2002 zur Vorbereitung der Entscheidung über die Strafrestaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB - die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 07.03.2002 abgelehnt wurde - mitgeteilt, dass im Vollzug keine Alkoholprobleme bei dem Verurteilten auftraten und sein Vollzugsverhalten "in der Regel den Erwartungen" entspreche. Er habe an einer Berufs-orientierung teilgenommen und gute Arbeitsleistungen gezeigt. In der Stellungnahme vom 11.10.2004 wurde nochmals bestätigt, dass es während der Haftzeit weder zu Tätlichkeiten noch zu Alkoholkonsum gekommen sei.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich der Verurteilte im Strafvollzug unerwartet negativ entwickelt habe. Im Gegenteil ist sogar in manchen Bereichen eine positive Entwicklung zu verzeichnen, da es nicht zu gravierenden weiteren Straftaten, aber auch nicht zu Alkoholmissbrauch kam und er insgesamt deutlich weniger bedrohlich auftrat als vor seiner Inhaftierung. Zwar kann aus seinem nach wie vor aggressiven Verhalten durchaus der Schluss gezogen werden, dass er seine früheren Verhaltensmuster nicht abgelegt hat. Auch dürfte die Suchtproblematik weiter bestehen, zumal eine Behandlung nicht stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung der Kammer genügt dies jedoch nicht für die Annahme dringender Gründe für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, da es sich auch insoweit nicht um neue Tatsachen handelt.

dd)

Die zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Argumente belegen daher lediglich, dass die erhoffte Resozialisierung des Verurteilten - wahrscheinlich - weitgehend gescheitert ist und seine - bereits im Erkenntnisverfahren festgestellte - Gefährlichkeit, die sich auch aus der unbehandelt gebliebenen Alkoholproblematik ergibt, nach wie vor fortbesteht. Dies allein rechtfertigt jedoch weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes die Anordnung der nachträglichen Sicherungs-verwahrung. Der Verurteilte, dessen bekannte Gefährlichkeit am Ende des Strafvollzugs allenfalls genauso hoch ist wie bei Strafantritt, gehört nicht zu dem Täterkreis, für den die Vorschrift des § 66 b StGB geschaffen werden sollte (vgl. auch OLG Koblenz a.a.O.).

Dies gilt umso mehr, als nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. BVerfGE, a. a. O.) die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ultima ratio sein muss und bei dem Beschwerdeführer die weniger einschneidende Maßregel der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht zur Verfügung steht.

Der Beschwerde konnte der Erfolg daher nicht versagt bleiben.

III.

Eine Kostenentscheidung war - ebenso wie eine Entscheidung nach § 8 StrEG - nicht veranlasst, da das Verfahren über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 09.12.2004 auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung noch nicht abgeschlossen ist.



Ende der Entscheidung

Zurück