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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: I Ws 8/09
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 48 Abs. 5 Satz 1 | |
RVG § 48 Abs. 5 Satz 3 | |
RVG § 51 | |
RVG § 51 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Rostock - 1. Strafsenat - BESCHLUSS
I Ws 8/09 (RVG)
In der Strafsache
wegen Bedrohung u.a.
hier: Antrag des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kruse nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse und des Antragstellers am 27. April 2009 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Nach § 51 Abs. 1 RVG ist in Strafsachen dem gerichtlichen bestellten Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger) auf dessen Antrag eine Pauschgebühr, die über die in dem Vergütungsverzeichnis zum RVG bestimmten Gebühren für die Pflichtverteidigung in Strafsachen hinausgeht, nur dann zu bewilligen, wenn die dort vorgesehenen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit für den Pflichtverteidiger unzumutbar sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 07.04.2009, die dem Antragsteller bekanntgemacht worden ist. Dessen Gegenäußerung vom 13.04.2009 gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung.
Lediglich ergänzend bleibt anzumerken:
1.
Eine vom Senat angeforderte Stellungnahme des Tatrichters zu den Voraussetzungen des § 51 RVG liegt nicht vor. Sie ist nunmehr auch entbehrlich, weil sich der Senat anhand der ihm jetzt vorliegenden Akten selbst ein Bild von Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens machen konnte.
2.
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung vorliegen, sind die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers. Solche können erst ab der Bestellung anfallen. Zuvor als Wahlverteidiger entfaltete Tätigkeiten und bereits dadurch entstandene Gebühren haben deshalb außer Betracht zu bleiben, sofern kein Fall des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG vorliegt oder eine Entscheidung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG ergangen ist. Dazu ist vorliegend Folgendes festzustellen:
Ausweislich der Verfügung des Strafrichters vom 18.01.2008 - 911 Ds 49/07 - erfolgte zunächst die Verbindung der den damaligen Angeschuldigten betreffenden Verfahren 911 Ds 49/07, 911 Ds 54/07, 911 Ds 91/07, 911 Ds 107/07, 911 Ds 187/07 und 911 Ds 143/07 unter Führung des Verfahrens 911 Ds 49/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, bevor mit Beschluss vom selben Tag der Antragsteller, der bislang in den Verfahren 911 Ds 49/07, 911 Ds 54/07 und 911 Ds 107/07 jeweils als Wahlverteidiger aufgetreten war, zum Pflichtverteidiger im nunmehr führenden Verfahren bestellt wurde.
Mit Beschluss vom 03.04.2008 - 911 Ds 49/07 - erstreckte der Amtsrichter gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG die Wirkungen des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG auch auf die hinzuverbundenen Verfahren 911 Ds 54/07 und 911 Ds 107/07. Hiervon ausgehend wurden dem Antragsteller mit - soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftigem - Kostenfestsetzungbeschluss vom 18.11.2008 jeweils auch die Grund- und Verfahrensgebühren gem. VV 4101 und 4107 RVG sowie die Pauschale nach VV 7002 in den beiden hinzuverbundenen Verfahren als Pflichtverteidigervergütung gewährt. Das war rechtsfehlerhaft.
Wird der Wahlverteidiger erst nach Verbindung der Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt, so bleiben die bereits zuvor und bis zur Verbindung in den Einzelsachen entstandenen Wahlverteidigergebühren bestehen. Er kann sie nicht nochmals als Pflichtverteidiger ersetzt verlangen. Das folgt aus § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 12.06.2008 - 1 AR (S) 13/08 - m.w.N). Das Problem der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich in derartigen Fällen nicht. Diese Vorschrift gelangt nur zur Anwendung, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und dann zu diesem Verfahren weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzuverbunden werden (OLG Jena, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 AR (S) 3/08; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 285). Das war nach dem Vorgesagten hier nicht der Fall. Der auf § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG gestützte "Erstreckungsbeschluss" des AG Güstrow vom 03.04.2008 ist deshalb fehlerhaft. Die in den Ursprungsverfahren 911 Ds 54/07 und 911 Ds 107/07 vor der Verbindung angefallenen Wahlverteidigergebühren kann der Antragsteller allein gegenüber seinem Mandanten geltend machen (OLG Celle, Beschluss vom 02.01.2007 - 1 Ws 575/06 - zitiert nach juris).
Der fehlerhafte "Erstreckungsbeschluss" bindet den Senat im Rahmen des gesonderten Pauschvergütungsverfahrens jedoch ebenso wenig, wie der darauf fußende, ebenfalls rechtsfehlerhafte und nach Aktenlage wohl noch nicht rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.11.2008 (OLG Jena, Beschluss vom 12.06.2008 - 1 AR (S) 13/08).
Die erst nach Verfahrensverbindung entfaltete Tätigkeit des Antragstellers als Pflichtverteidiger, die allein Maßstab für die Zuerkennung einer Pauschvergütung sein kann, ist mit den gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten. Die verbundene Sache war aus den vom Vertreter der Staatskasse zutreffend dargelegten Gründen weder besonders umfangreich noch besonders schwierig.
Ende der Entscheidung
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