Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 1 SsOWi 8/03
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 77 b
OWiG § 77 b Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht I. Strafsenat Beschluss

1 SsOWi 8/03 1 SsOWi 6/03

in der Bußgeldsache

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 25. Oktober 2002 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 25. Oktober 2002 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahrensburg zurückverwiesen.

Gründe:

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und dringt bereits mit der Sachrüge durch, weil dem Senat eine Nachprüfung des Urteils, das keine Begründung enthält, auf sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich ist. (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 13. Aufl., § 77 b Rnr. 8 m. w. N.). Das Amtsgericht hat nämlich - unzulässigerweise - gemäß § 77 b OWiG von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen.

Allein dieses unbegründete Urteil ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblich, denn es ist dem Verteidiger des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft am 15. November 2002 zugestellt worden und dadurch aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts heraus gelangt, so dass es nicht mehr abgeändert werden konnte (vgl. OLG Köln NZV 1997, 371 m. w. N.).

Von einem Absehen von Urteilsgründen gemäß § 77 b Abs. 1 OWiG konnte das Amtsgericht aber schon deshalb nicht Gebrauch machen, weil es unter anderem ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt hat; im Falle der Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung - wie vorliegend geschehen - darf für eine Anwendung des § 77 b Abs. 1 OWiG lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € festgesetzt worden sein. Bei Festsetzung einer Nebenfolge ist § 77 b Abs. 1 OWiG also in diesem Fall unanwendbar. Dass das Amtsgericht nachträglich Urteilsgründe innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht hat, ist unbeachtlich, da dies nur in den Fällen, in denen das Gericht zulässigerweise gemäß § 77 b Abs. 1 OWiG von Urteilsgründen abgesehen hatte, möglich ist (OLG Köln NZV 1997, 371; Göhler, a.a.O.).

Ende der Entscheidung

Zurück