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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: 1 U 101/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 631 a.F. | |
ZPO § 302 |
2. Zur Prüffähigkeit einer Architektenhonorarrechnung.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
verkündet am: 26. Januar 2007
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2006 durch den Einzelrichter für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Februar 2005 verkündete Vorbehaltsurteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.861,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
In Höhe von 25.564,59 € ergeht die Verurteilung unter Vorbehalt der Entscheidung über die von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung einer Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Planungsfehlern des Klägers, näher bezeichnet in dem Schriftsatz der Beklagten vom 8. September 2004 unter Nr. 3.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren titulierten Kostenforderung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar für den Neubau eines Kinder- und Jugendheimes und Wiederaufbau eines Stallgebäudes in Anspruch.
Die Beklagte ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus und einem Stallgebäude bebauten Heimgrundstücks in A. Nachdem am 17. April 1999 das Wohnhaus komplett und das Stallgebäude teilweise niedergebrannt waren, kam es am 5. Juni 1999 zu einem ersten Kontakt zwischen den Parteien, der zu einer Beauftragung des Klägers und zu Bauanträgen vom 21. Juni 1999 für den Wiederaufbau des Stallgebäudes und vom 27. September 1999 für den Neubau eines Kinder- und Jugendheimes führte. Die Bauvorhaben wurden in Angriff genommen.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2000 kündigte die Beklagte die Vertragsbeziehung mit der Begründung fristlos, der Kläger habe die vorgegebenen Kostengrenzen überschritten, entgegen ihrem Wunsch abweichende Baumaterialien verwendet und den Wiederaufbau des Stallgebäudes nicht ordnungsgemäß überwacht.
Nach Erhalt von 11.600,00 DM erhob der Kläger Klage auf restliches Architektenhonorar, der das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, vorbehaltlich einer noch nicht zur Entscheidung reifen Gegenforderung der Beklagten mit der Begründung überwiegend stattgab, der Honoraranspruch des Klägers bestehe unabhängig davon, ob der Beklagten ein wichtiger Kündigungsgrund zur Seite gestanden gehabt habe, denn die Leistungsphasen seien weitgehend erbracht worden. Ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme seien die Kostenrechnungen weitgehend zutreffend. Wegen der infolge der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen stehe dem Kläger wegen der vorzeitigen Vertragsauflösung das vertraglich vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Der Kläger habe die vorzeitige Vertragsauflösung nicht zu vertreten gehabt. Es stelle keinen in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grund zur Kündigung des Architektenvertrages dar, dass er die mit einem seiner Planung entsprechenden Bau verbundenen Kosten überschätzt habe. Die Abrechnung für die nicht erbrachten Leistungen sei nicht zu beanstanden. Der Honoraranspruch sei auch fällig, da die Schlussrechnung prüffähig sei. Sie versetze die Beklagte in die Lage zu prüfen, ob auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen zutreffend abgerechnet worden sei. Auch wegen der Planung und Überwachung des Wiederaufbaus des Stallgebäudes sei das Vorhaben im Wesentlichen zutreffend abgerechnet worden und die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Kläger seine Aufsichtspflicht vernachlässigt gehabt habe. Die Entscheidung könne nur unter Vorbehalt ergehen, denn die Beklagte habe wegen Fehler der durch den Kläger erbrachten Leistungen die Aufrechnung einer auf Schadensersatz gerichteten Gegenforderung geltend gemacht, so dass nur die Forderung des Klägers, nicht aber diejenige über die Gegenforderung zur Entscheidung reif sei. Dass die Beklagte zunächst mehrmals ausdrücklich die Aufrechnung und erst später die Verrechnung erklärt habe, stehe dem Erlass eines Vorbehaltsurteils nicht entgegen. Es handele sich bei dem von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch keineswegs um einen bloßen Rechnungsposten, sondern um einen selbstständigen Gegenanspruch, der die Klagforderung erst wegen der Aufrechnungserklärung zum Erlöschen bringe.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung in erster Linie die Zurückverweisung an das Landgericht. Dieses habe ein unzulässiges Teil- bzw. Vorbehaltsurteil erlassen. Auch in der Sache bestehe kein Honoraranspruch des Klägers. Es sei von einem mündlichen Vertrag zwischen den Parteien auszugehen. Die Rechnungen seien weitgehend nicht prüffähig. Ein pauschaler Ansatz der Nebenkosten mit 7 % sei unzulässig. Wegen des Wiederaufbaus des abgebrannten Stallgebäudes hätte sich der Kläger auf das Brandgutachten stützen können. Die gewählte Honorarzone sei eindeutig zu hoch.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil und das Verfahren des Landgerichts Kiel - 13 O 306/01 - aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Kiel vom 11. Februar 2005 - 13 O 306/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2006 gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift von diesem Tage Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet.
Der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg, denn das angefochtene Vorbehaltsurteil ist in zulässiger Weise ergangen.
Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich hier Honorar- und Schadensersatzansprüche aus demselben Bauvorhaben gegenüberstehen. Allein dies macht den Vorbehalt jedoch nicht unzulässig. Das Landgericht hat sich hierzu unter Darlegung des damaligen Meinungsstandes auf den Standpunkt gestellt, der Schadensersatzanspruch sei nicht als bloßer Rechnungsposten anzusehen, der den Klaganspruch lediglich der Höhe nach begrenze, sondern als eigenständiger Gegenanspruch, der die Klagforderung erst durch die Aufrechnungserklärung zum Erlöschen bringe. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist mittlerweile abschließend geklärt (BGHZ 165, 134). Nach dieser Entscheidung beinhaltet die Abrechnung von selbstständigen Mängelansprüchen immer eine Aufrechnung, so dass von daher grundsätzlich ein Vorbehaltsurteil nicht mehr in Betracht kommt. Allerdings kann das Gericht ausnahmsweise in Ausübung seines Ermessens ein Vorbehaltsurteil erlassen, wenn der Grad der Erfolgsaussicht des Gegenanspruchs ein solches nahe legt. Zwar konnte das Landgericht die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene Entscheidung noch nicht berücksichtigen, so dass insoweit von einem Ermessensausfall auszugehen ist. Das Ermessen kann allerdings durch das Berufungsgericht als zweite Tatsacheninstanz nachgeholt werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 6 m.w.N.). Ein Vorbehaltsurteil kommt nunmehr ausnahmsweise dann in Betracht, wenn nach der auf Grundlage des gesamten Streitstoffes vom Gericht vorzunehmenden Einschätzung die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der voraussichtlichen Dauer des weiteren Verfahrens angezeigt erscheint, dem Unternehmer durch einen Titel die Möglichkeit zu eröffnen, sich sofortige Liquidität zu verschaffen oder jedenfalls eine Sicherheit vom Besteller zu erlangen. Dies ist hier der Fall. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die Gegenansprüche zum einen die geltend gemachte Höhe nicht erreichen werden, denn die sich in dem Gebäude widerspiegelnden Mängel müssten ihrerseits auf Mängel der Architektenleistungen des Klägers zurückzuführen sein. Außerdem werden die Gegenansprüche voraussichtlich bei weitem nicht die restlichen Honoraransprüche des Klägers erreichen.
Der Hilfsantrag hat nur zum Teil Erfolg, denn die Klage ist überwiegend begründet.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars ergibt sich aus § 631 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. Zur Begründung wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die in sich zutreffenden und auch überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Nur im Hinblick auf die einzelnen Berufungsangriffe und zur Begründung der Höhe des Honorars für die Planung des Neubaus des Kinder- und Jugendheims sowie des Wiederaufbaus des Stallgebäudes sind die nachfolgenden Ausführungen veranlasst, die letztlich zu - geringeren - Korrekturen führen:
Die Berufung macht zunächst ohne Erfolg geltend, bereits vor Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung sei ein mündlicher Architektenvertrag abgeschlossen worden, so dass sich der Kläger nicht auf die schriftliche Vereinbarung berufen könne. Die Wertung des Landgerichts ist hier nicht zu beanstanden. Es kann letztlich auf sich beruhen, ob der Vortrag der Beklagten zum Abschluss eines mündlichen Architektenvertrages vor dem 20. Juli 1999 als hinreichend substantiiert angesehen werden kann. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die schriftliche Vereinbarung in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit den mündlichen Absprachen getroffen wurde, dass dies als (noch) "bei der Auftragserteilung vereinbart" anzusehen ist.
Der Berufung ist zwar darin beizupflichten, dass die Vereinbarung eines Anteils an ersparten Aufwendungen mit einer Pauschale von 40 % des Honorars für sich genommen unzulässig sein dürfte (vgl. BGH BauR 1996, 412; zuletzt BGH NJW-RR 2001, 385). Aus der Unzulässigkeit einer derartigen Pauschalabsprache folgt jedoch nicht, dass der Kläger das hier geltend gemachte Honorar insoweit nicht verlangen kann. Der Beklagten hilft die Unzulässigkeit einer solchen Abrede hier deshalb nicht, weil ihr die Beweislast obliegt, dass sich der Kläger als Architekt einen deutlich höheren Anteil an ersparten Aufwendungen entgegenhalten lassen muss. Anhaltspunkte hierfür lassen sich allerdings dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen und sind überdies auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Kläger hier im Ergebnis nur knapp ein Drittel des vereinbarten Honorars geltend macht und damit noch weit unter der 60 %-Grenze liegt.
Der Berufung ist schließlich nicht zu folgen, soweit sie sich auf eine mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung beruft. Von einer solchen ist nicht auszugehen.
Die Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnungen gemäß §§ 10 f. HOAI erfordert zumindest die Angabe der anrechenbaren Baukosten des Bauwerks gemäß § 10 Abs. 2 bis Abs. 6 HOAI, die grundsätzlich gemäß der DIN 276 aufgelistet werden müssen. Die Honorarzone, in die der Architekt das Bauwerk einordnen will, muss unter Verweis auf §§ 11 bis 14 a HOAI bezeichnet werden, das Gesamthonorar entsprechend den anrechenbaren Baukosten und der Honorarzone unter Bezugnahme auf die Honorartafel des § 16 bzw. § 17 HOAI errechnet, die erbrachten Leistungen gemäß § 15 HOAI aufgeführt und bei Teilleistungen nachprüfbar dargelegt werden, welche Prozentsätze der auf die jeweiligen Leistungsphasen entfallenden Teile des Gesamthonorars für diese Teilleistungen berechnet werden. Die Honorarschlussrechnung muss hinsichtlich jeder dieser Faktoren transparent sein, also soweit wie zu ihrem Verständnis für Laien erforderlich aufgeschlüsselt sein und alle für die Berechnungen wesentlichen Daten enthalten, da ein mit der HOAI nicht vertrauter Bauherr sonst nicht in der Lage ist, die Rechnung zu überprüfen (OLG Bamberg, NJW-RR 1998, 22). Entscheidend ist weiter, dass die Aufschlüsselung dem Bauherrn ohne weiteres die Prüfung der Berechtigung der Honorarforderung in Einzelschritten ermöglichen muss. Die Honorarschlussrechnung ist deshalb so aufzustellen und zu gliedern, dass der Auftraggeber sie sachlich und rechnerisch nachvollziehen kann. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit der Auftraggeber in der Lage ist, die Schlussrechnung in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere von der Vertragsgestaltung und -durchführung ab (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 3. Auflage, § 10 Rn. 1352). Entscheidend ist dabei, dass der Architekt seine Schlussrechnung entsprechend der Bestimmungen der HOAI in der Weise aufschlüsselt, dass der Auftraggeber die Schlussrechnung auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen kann (BGH BauR 1994, 655). Insbesondere sind die Angabe der anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, der erbrachten Leistungsphasen 1 bis 4 und die Prozentsätze der Leistungsphasen erforderlich (OLG Frankfurt/M., BauR 1994, 657). Die Prüfbarkeit der Honorarschlussrechnung setzt nicht voraus, dass die Rechnung tatsächlich sachlich und rechnerisch richtig ist. Denn dies soll erst überprüft werden, wie der Begriff "Prüffähigkeit" aussagt. Das gilt auch für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Die Kostenermittlung ist die Grundlage für die in der Rechnung angegebenen anrechenbaren Kosten. Wenn diese nicht sachlich und rechnerisch richtig sein müssen, um prüffähig zu sein, kann man auch keine schärferen Maßstäbe an ihre Grundlagen setzen und verlangen, die Kostenermittlung müsse tatsächlich sachlich und rechnerisch richtig sein. Damit würde für den Bereich der anrechenbaren Kosten der in § 8 Abs. 1 HOAI vorgesehene Begriff der Prüffähigkeit durch die absolute Richtigkeit ersetzt, die keiner Überprüfung mehr zugänglich ist (OLG Schleswig, Urteil vom 8. April 2003 - 3 U 32/02). Anhaltspunkte, dass der Kläger diese Gesichtspunkte bei seiner Rechnungslegung nicht beachtet hat, lassen sich der Berufung nicht entnehmen. Eine sachliche oder rechnerische Richtigkeit der Rechnung ist nicht erforderlich. Der Berufung kann auch insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger seine vertragsgemäß geschuldete Leistung mit der tatsächlich erbrachten Leistung hätte gegenüberstellen und nachvollziehbar abgrenzen müssen. Zwar ist der Berufung insoweit einzuräumen, dass im Einzelfall auf eine Steinfort-Tabelle oder ein ähnliches Tabellenwerk abgestellt werden kann; eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht, wie sich auch der mit der Berufung angesprochenen Entscheidung entnehmen lässt (BGH IBR 2005, 159).
Auch im Hinblick auf die Rüge, das Landgericht habe die Nebenkosten zu Unrecht im pauschalen Umfang von 7 % anerkannt, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die Beklagte übersieht hier zum einen, dass die Pauschale im Vertrag vereinbart wurde, und zum anderen, dass sie den Ansatz der Pauschale im ersten Rechtszug auch inhaltlich akzeptiert hat, so dass sie mit dieser Rüge nicht mehr gehört werden könnte.
Ähnliches gilt im Ergebnis für das Vorbringen, die Honorarzone sei zu hoch angesetzt worden. Die Beklagte verkennt hier, dass nicht die Honorarzone III, sondern die Honorarzone II geltend gemacht wurde. Ein Architekt ist allerdings nicht gehalten, bei einem Objekt, das aus seiner Sicht einen durchschnittlichen Aufwand aufweist, die Wahl eines Mittelsatzes gesondert zu begründen. Anhaltspunkte sind an dieser Stelle nicht ersichtlich, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, seine Wahl ausnahmsweise zu begründen, oder sich sonst mit dem Eingangssatz zu begnügen.
Anders sieht es demgegenüber mit der Berechtigung der klägerischen Honorarforderung im Hinblick darauf aus, dass der Kläger während der Leistungszeit keine Kostenkontrollarten vorgelegt hat. Hier entspricht seine Leistung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH BauR 2005, 400).
Außerdem ist der Berufung auch im Hinblick auf die Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 für den Wiederaufbau des Stallgebäudes Erfolg beschieden. Zwar kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Leistungsphasen 1 und 2 überhaupt nicht zu erbringen waren. Der Sachverständige hat insoweit zwar ausgesagt, dass die Feststellungen aus dem Brandgutachten nicht "eins zu eins" in die Planungen hätten übernommen werden können. Der Arbeitsaufwand für den Kläger ist allerdings durch das ihm vorliegende Brandgutachtens deutlich verringert gewesen. Eine solche Form der Arbeitserleichterung muss sich auch entsprechend in seinem Honoraranspruch widerspiegeln.
Wie der Kläger selbst mit seiner Berufungserwiderung zutreffend anmerkt, wäre eine vollständige Aufklärung aller für eine anteilige Honorarminderung maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Das Honorar ist mithin in Anwendung des § 287 ZPO zu vermindern. Wegen der fehlenden Kostenkontrollarten sind dem Kläger insoweit mit den Leistungsphasen 2 und 3 insgesamt 9 % zuzubilligen. Eine Kürzung der Leistungsphasen 6 und 7 kommt demgegenüber nicht in Betracht. Wegen des dem Kläger seinerzeit vorliegenden Brandgutachtens für den Wiederaufbau sind die Leistungsphasen 1 bis 4 insoweit um die Hälfte zu vermindern.
Danach ergibt sich folgende Abrechnung:
- Abzüge wegen fehlender Kostenkontrollarten | |
Leistungsphasen 2, 3, 6 und 7 | |
2 und 3 insgesamt 9 % | |
6 kein Abzug, da ohnehin nur 1 % | |
7 kein Abzug, da ohnehin nicht voll berücksichtigt also Abzug von 9 % | 41.213,88 DM |
./. | 31.940,75 DM |
verbleiben | 9.273,13 DM |
- Abzüge wegen Brandgutachten Wiederaufbau | |
Leistungsphasen 1 - 4 x 1/2 | |
2.555,35 DM : 2 = | 1.277,68 DM |
verbleiben | 10.550,81 DM |
16 % MWSt. | 1.688,13 DM |
12.238,94 DM | |
macht Abzug | 6.257,67 € |
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist mithin in seinem Zahlungstenor um den vorgenannten Betrag zu korrigieren, so dass sich der Honoraranspruch des Klägers auf insgesamt 28.861,22 € beläuft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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