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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 12.09.2003
Aktenzeichen: 1 U 45/03
Rechtsgebiete: GKG, ZVG


Vorschriften:

GKG § 53
ZVG § 153
ZVG § 155
ZVG § 161 III
Soweit ein Zwangsverwalter keinen Vorschuss anfordert und gleichwohl Tätigkeiten entfaltet, handelt er, was seine Vergütung anbetrifft, auf eigene Gefahr. Ein Vergütungsanspruch gegen den die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger besteht nicht.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil 1 U 45/03

Verkündet am: 12. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Godbersen, den Richter am Oberlandesgericht Czauderna und die Richterin am Oberlandesgericht Hamann auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Februar 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten restliche Vergütung für seine Tätigkeit als Zwangsverwalter.

Auf Antrag der Beklagten ordnete das Amtsgericht S. mit Beschluss vom 26. Juni 2000 die Zwangsvollstreckung des Grundstückes G.-Str. ... in S. (Grundbuch von S. Blatt ...) an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter. Der Kläger nahm die Verwaltung des Objektes auf und forderte unter dem 25. Juli 2000 und 30. März 2001 beim Amtsgericht S. Vorschüsse, deren Zahlung das Amtsgericht jeweils anordnete und die die Beklagte erbrachte. Die Zwangsverwaltung endete durch Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren am 2. Juli 2001.

Das Amtsgericht S. setzte die Vergütung des Klägers für das Jahr 2000 einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer mit Beschluss vom 10. Juni 2001 auf insgesamt 19.662,-- DM fest. Der Kläger hatte aus der verwalteten Masse zuvor 12.610,-- DM entnommen, so dass ein offener Betrag von 7.052,-- DM (3.605,63 €) verblieb. Das Amtsgericht S. setzte die Vergütung des Klägers für die Jahre 2001/2002 mit Beschluss vom 31. Mai 2002 einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer auf 8.859,66 € fest. Der Kläger hatte aus der Masse 822,78 € entnommen, so dass ein offener Betrag von 8.036,88 € verblieb.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 11.642,51 € (3.605,63 € + 8.036,88 €) nebst Zinsen gerichtete Klage des Klägers mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass eine Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers nicht ersichtlich sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter. Er macht geltend, dass ihm ein Vergütungsanspruch in analoger Anwendung der §§ 53 GKG, 153, 155 ZVG zustehe. Die Vorschussanforderungsmöglichkeit des Zwangsverwalters bestehe entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht im Interesse des betreibenden Gläubigers, sondern im Interesse des Zwangsverwalters. Es könnten unter Umständen umfangreiche Ermittlungen nötig sein, um festzustellen, ob Einnahmen zu erzielen seien. Ein Vorschuss könne aber frühestens nach Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse angefordert werden. Es könne nicht sein, dass der Zwangsverwalter umfangreiche Ermittlungen auf eigene Kosten anzustellen habe.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 11.642,51 € gegen die Beklagte zu.

Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da zwischen den Parteien durch die Zwangsverwaltung kein vertragliches Verhältnis begründet worden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind nicht gegeben. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das ZVG und die ZwVerwVO enthalten keine ausdrücklicheBestimmung, nach der der betreibende Gläubiger die Vergütung, deren Höhe die ZwVerwVO im Einzelnen regelt, zu zahlen hat. Nach der gesetzlichen Regelung soll der Zwangsverwalter die ihm zustehenden Gebühren aus den von ihm erwirtschafteten Einnahmen entnehmen. § 9 Abs. 1 ZwVerwVO bestimmt, dass der Verwalter von den Einnahmen die Beträge zurückzuhalten hat, die zur Bestreitung der Ausgaben der Verwaltung, einschließlich der ihm selbst zustehenden Vergütung, sowie der Kosten des Verfahrens erforderlich sind.

Als Anspruchsgrundlage kommt nicht eine entsprechende Anwendung von § 161 Abs. 3 ZVG in Betracht. Aus § 161 Abs. 3 ZVG wird zwar das Recht des Zwangsverwalters auf einen Vorschuss hergeleitet, und man könnte meinen, dass der betreibende Gläubiger dem Zwangsverwalter auf jeden Fall die Vergütung schuldet, weil der Verwalter einen Vorschuss hätte fordern können und es keinen Unterschied machen dürfte, ob der Gläubiger im Wege des Vorschusses oder des Nachschusses zahlt. Diese Argumentation verkennt aber, dass der Gläubiger nicht verpflichtet ist, einen angeforderten Vorschuss zu leisten. Der Gläubiger kann auf die Vorschusszahlung verzichten und die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gemäß § 161 ZVG in Kauf nehmen. Er wird dies regelmäßig tun, wenn er erwartet, dass die Zwangsverwaltung keine Einnahmen erbringen wird, die den angeforderten Vorschuss übersteigen.

Auch aus dem Gebot von Treu und Glauben und einer entsprechenden Anwendung von § 53 GKG ergibt sich keine Vergütungsanspruch des Klägers. Zwar mag einem Zwangsverwalter, der seine Vergütung nicht aus Einnahmen aus der verwalteten Masse zu decken vermag, ein begrenzter Vergütungsanspruch gegen den Gläubiger entsprehend § 53 GKG nach Treu und Glauben zustehen, nämlich ein Anspruch auf Vergütung der Tätigkeiten, die notwendig waren, um die Ausgangslage zu klären. Es wird nicht stets auf erste Sicht zu überblicken sein, ob Einnahmen zu erzielen sind. Der Zwangsverwalter kann also schon gearbeitet haben, bevor er feststellt, dass keine Einnahmen zu erwirtschaften sind mit der Folge, dass er noch nicht in der Lage war, einen Vorschuss anzufordern. Dass der Zwangsverwalter stets vor jeder Tätigkeit vorsorglich einen Vorschuss vom betreibenden Gläubiger soll verlangen können, ergibt sich weder aus dem ZVG noch aus der ZwVerwVO. Für diese Fälle mag aus der sich aus § 53 GKG für die Gerichtskosten ergebenden Antragstellerhaftung nach Treu und Glauben zu folgern sein, dass derjenige, der das Zwangsveraltungsverfahren beantragt hat, also der betreibende Gläubiger, die Vergütung des Zwangsverwalters insoweit zu tragen hat, als sie durch die Ermittlung der "Grundsituation" angefallen ist. Wegen der weiteren Vergütung ist der Zwangsverwalter aber auf die Möglichkeit der Vorschussanforderung zu verweisen. Fordert er keinen Vorschuss an und entfaltet er gleichwohl weiter Tätigkeiten, so handelt er, was seine Vergütung betrifft, auf eigene Gefahr. Ihm ist unbenommen, einen Vorschuss zu fordern und vor Vorschussleistung untätig zu bleiben. Die für die Klärung der "Grundsituatiuon" nötige Arbeitszeit hat der Kläger durch die unstreitigen Entnahmen aus der verwalteten Masse vergütet erhalten.

III.

Da die Entscheidung von der nicht weiter begründeten und den Senat deshalb nicht überzeugenden herrschenden Meinung (RG SeuffA 69, 299; OLG Hamm MDR 91, 358; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl., § 153 Anm. 7.4; Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 153 Rdn. 80) abweicht, wird gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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