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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 25.06.1999
Aktenzeichen: 1 U 58/98
Rechtsgebiete: BGB, LBG


Vorschriften:

BGB § 497 ff
BGB § 503
LBG § 57 II
Das Recht, ein Grundstück zurückzukaufen, darf nicht so ausgestaltet sein, daß der Käufer bestimmt, ob es überhaupt und wann es ausgeübt werden kann.
1 U 58/98 3 O 211/96 LG Flensburg

Verkündet am: 25. Juni 1999

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

Deich- und Hauptsielverband, vertreten durch den Oberdeichgrafen,

Klägerin, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,

-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

gegen

B. Kiel,

Beklagte, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,

-Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 9. Dezember 1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert.

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 97,7 % und die Beklagte 2,3 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer beträgt für den Kläger 465.000,- DM und für die Beklagte 10.516,50 DM.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt infolge eines von ihm ausgeübten Wiederkaufsrechts mit der Klage die Übereignung eines ca. 4.200 qm bebauten Grundstücks. Die Beklagte verfolgt mit der Widerklage einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger, weil dieser ihr die Ausübung eines schuldrechtlich vereinbarten Vorkaufsrechts für ein anderes Grundstück unmöglich gemacht habe.

Mit Vertrag vom 10. November 1958 (Nr. des Urkundenverzeichnisses des Urkundsbeamten - ROI - bei der Bundesvermögensstelle Flensburg) erwarb die Beklagte, vertreten durch die damalige Bundesvermögensstelle (heute Bundesvermögensamt) Flensburg, von dem Kläger für die Errichtung einer Marineküstenstation der Bundeswehr eine rd. 4.200 qm große Teilfläche eines in St. Peter-Ording belegenen Grundstücks zu einem Preis von 0,25 DM/qm.

§ 10 des Vertrages Nr. (Bl. 5 f. d.A.) enthält folgende Regelung:

"Falls das Grundstück für militärische Zwecke nicht mehr benötigt wird, ist die Verkäuferin berechtigt, das Grundstück zu dem alsdann bestehenden Verkehrswert zu erwerben, jedoch ist zu berücksichtigen, daß hierfür nicht ein Baulandpreis zu zahlen ist, sondern beim Verkauf bei der Bewertung des Grund und Bodens ein Wert von 0,25 DM/qm berechnet worden ist. Die Feststellung, daß das Gelände für militärische Zwecke nicht mehr benötigt wird, wird von dem Bundesminister für Verteidigung oder dessen Rechtsnachfolger getroffen."

Mit zwei weiteren Verträgen vom 10. November 1958 (Nr. des Urkundsverzeichnisses des Urkundsbeamten bei der Bundesvermögensstelle Flensburg) veräußerte die Beklagte ihrerseits mehrere Grundstücke an den Kläger zu einem Preis von jeweils 0,25 DM/qm. In beiden Verträgen (Bl. 57 f. d.A.) lautet § 8:

"Falls der Käufer die gekauften Grundstücke oder Teile davon einem Dritten veräußert, ist der Bund berechtigt, in diesen Vertrag einzutreten; er hat in diesem Falle jedoch nur einen Kaufpreis von 0,25 DM/qm zu zahlen."

Der Bundesminister für Verteidigung gab die Liegenschaft aus dem Vertrag Nr. zum 30. Juni 1994 frei, weil das Gelände für militärische Zwecke nicht mehr benötigt werde. Der Kläger hat daraufhin von der Beklagten die Rückübereignung des ca. 4.200 qm großen Grundstücks gegen Zahlung eines Wiederkaufpreises von insgesamt 3.404,80 DM (0,80 DM/qm) verlangt. Die Beklagte hat die Rückübereignung abgelehnt. Sie ist allenfalls bereit, die Übereignung nur Zug um Zug gegen Zahlung des heutigen Verkehrswertes des bebauten Grundstücks vorzunehmen, der zwischen 747.000,- und 825.000,- DM liege.

Von dem Grundstück, das der Kläger mit Vertrag Nr. 57/58 erworben hat, veräußerte er durch Vertrag vom 18. Dezember 1967 (Urk.-Nr. 700/67 Notar) eine Teilfläche von 2.214 qm zu einem Preis von 5,- DM/qm an den Kaufmann und Gastwirt K. S.. Ob die Beklagte hiervon unterrichtet wurde, war zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat von der Beklagten die Rückübereignung des im Jahre 1958 mit Vertrag Nr. 56/58 veräußerten Grundstücks zu einem Preis von 3.404,80 DM mit der Begründung verlangt, er habe das vertraglich vereinbarte Wiederkaufsrecht wirksam ausgeübt. Entsprechend der vertraglichen Regelung sei allenfalls ein Wiederkaufspreis von 0,80 DM/qm zu zahlen.

Der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Beklagten von dem Verkauf habe nicht bestanden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück Gemarkung St. Peter-Ording, Flur, Flurstück zur Größe von 4.256 qm, eingetragen im Grundbuch von St. Peter-Ording, Blatt, an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung des gemäß § 10 des Vertrages vom 10. November 1958 vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 3.404,80 DM,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an sie 10.516,50 DM zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat geltend gemacht:

Das Wiederkaufsrecht sei erloschen, weil es nicht innerhalb von 30 Jahren seit Abschluß des Vertrages am 10. November 1958 geltend gemacht worden sei. Im übrigen betrage der Wiederkaufspreis allein für das Grundstück mindestens 158,- DM/qm. Hinzu komme noch der Gebäudewert in Höhe von 121.000,- DM.

Ihr stehe gegenüber dem Kläger zudem ein Anspruch in Höhe von 10.516,50 DM zu. Der Kläger habe durch Verkauf einer Teilfläche des mit Vertrag Nr. erworbenen Grundstücks das ihr zustehende schuldrechtliche Vorkaufsrecht vereitelt. Der Kläger habe von dem beabsichtigten Verkauf pflichtwidrig keine Mitteilung gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: Der Kläger habe das im Vertrag Nr. vereinbarte Wiederkaufsrecht (§§ 497 BGB) wirksam ausgeübt. Es sei nicht verfristet. Die 30-jährige Frist zur Ausübung des Wiederkaufsrechts gemäß § 503 BGB habe erst mit Freigabe des Grundstücks durch das Bundesministerium für Verteidigung zum 30. Juni 1993 zu laufen begonnen. Der in § 10 des Vertrages vereinbarte Wiederkaufswert sei mit etwa 50 % des Verkehrswertes für landwirtschaftliche Grundstücke (0,80 DM/qm) festzusetzen.

Die Widerklage sei ebenfalls begründet. Der Beklagten stehe gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 10.516,50 DM aus den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zu, weil der Kläger die Beklagte von dem im Jahre 1967 beabsichtigten Verkauf einer Teilfläche nicht unterrichtet habe. Daraus sei ihr ein adäquat kausaler Schaden in Höhe von 10.516,50 DM entstanden.

Gegen das dem Kläger am 9. März 1998 zugestellte Urteil (Bl. 97 d.A.) hat er am 9. April 1998 (Bl. 133 d.A.) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. September 1998 (Bl. 135, 143, 144 d.A.) am Montag, dem 14. September 1998 (Bl. 160 d.A.) begründet.

Gegen das der Beklagten am 10. März 1998 (Bl. 98 d.A.) zugestellte Urteil hat diese am 27. März 1998 (Bl. 126 d.A.) Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Juli 1998 (Bl. 130, 142 d.A.) am 27. Juli 1998 (Bl. 145 d.A.) begründet.

Der Kläger macht geltend:

Die Widerklage sei abzuweisen, weil er, der Kläger, nach dem nunmehr vorgefundenen Schriftverkehr mit der Bundesvermögensstelle dieser den beabsichtigten Verkauf mitgeteilt und die Bundesvermögensstelle von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht habe.

Die Berufung der Beklagten sei aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen und

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

der Klage nur stattzugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 442.422,- DM und

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend:

Dem Kläger stehe das von ihm in Anspruch genommene Rückkaufsrecht nicht mehr zu, da er es erst im Jahre 1994 und damit mehr als 30 Jahre nach dem im Jahre 1958 abgeschlossenen Kaufvertrag geltend gemacht habe. Dies ergebe sich sowohl aus § 57 Abs. 2 Landbeschaffungsgesetz (LBG) als auch aus § 503 Satz 1 BGB. Jedenfalls sei der im angefochtenen Urteil bemessene Rückkaufspreis von 3.404,80 DM zu niedrig. Der Rückkaufspreis sei nach dem Vertrag zwar nicht an dem Baulandpreis auszurichten. Aufgrund des bestehenden Bebauungsplans für das Gebiet, in dem das Grundstück liege, sei es aber gerechtfertigt, für den Wiederkaufspreis den Wert von Bauerwartungsland zugrunde zu legen. Zusätzlich sei der Gebäudewert zu berücksichtigen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (11. Juni 1999) gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Juni 1999 (Bl. 203, 204 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Klägers (I.) und der Beklagten (II.) haben Erfolg.

I.

Auf die Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Widerklage abzuweisen.

1.

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Verurteilung auf Zahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von 10.516,50 DM nebst Zinsen, weil er der Beklagten die Ausübung des im Vertrag Nr...... vereinbarten schuldrechtlichen Vorkaufsrechtes unmöglich gemacht habe.

2.

Es kann dahingestellt bleiben, ob entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung sind oder der Schadensersatzanspruch sich auf die Vorschriften der §§ 433, 504, 440, 325 BGB gründet.

Nach dem unstreitigen Berufungsvorbringen scheidet ein Schadensersatzanspruch unter jedem der beiden rechtlichen Gesichtspunkte aus. Der Kläger ist seiner Verpflichtung nachgekommen, der Beklagten die Ausübung des ihr schuldrechtlich eingeräumten Vorkaufsrechts zu ermöglichen. Er hat nämlich die Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 1967 (Bl. 169 d.A.) über die konkrete Verkaufsabsicht unterrichtet und sie aufgefordert sich zu erklären, ob sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wolle. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25. September 1967 dem Kläger mitgeteilt, daß sie von dem in § 8 des Kaufvertrages vom 10. November 1958 Urk.-Nr. vereinbarten Rechts keinen Gebrauch machen wolle.

Der Kläger hat mithin nach dem im Berufungsrechtszug unstreitig gewordenen Vortrag weder eine vertragliche Nebenpflicht verletzt noch hat er der Beklagten die Ausübung des Vorkaufsrecht schuldhaft unmöglich gemacht. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger scheidet daher aus.

II.

Die Berufung der Beklagten hat ebenfalls Erfolg. Der Kläger konnte das in § 10 des Vertrages vom 10. November 1958 (Urk.-Nr. ) vereinbarte Wiederkaufsrecht im zweiten Halbjahr 1994 nicht mehr ausüben. Die für das Wiederkaufsrecht gemäß § 503 Satz 1 BGB geltende 30-jährige Ausschlußfrist war im Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechts durch den Kläger bereits abgelaufen.

1.

Der Ausübung des Wiederkaufsrechts steht jedoch nicht § 57 Abs. 2 LBG entgegen. Nach § 57 Abs. 2 LBG endet das Antragsrecht auf Rückübereignung eines zuvor enteigneten Grundstücks spätestens 30 Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teil A des Enteignungsbeschlusses.

Eine direkte Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat das Grundstück zwar unstreitig für die in § 1 LBG genannten Zwecke erworben. Dies geschah jedoch nicht im Wege der Enteignung, sondern entsprechend § 2 LBG im freihändigen Kauf.

Die Vorschrift des § 57 Abs. 2 LBG ist auch nicht dahingehend analog anzuwenden, daß der Zeitpunkt, zu dem die 30-Jahres-Frist beginnt, bei Abschluß des Kaufvertrages vom 10. November 1958 gelegen hat. Eine entsprechende Anwendung der Frist des § 57 Abs. 2 LBG auf den hier vorliegenden privatrechtlichen Kaufvertrag ist im Hinblick auf den mit dem Landesbeschaffungsgesetz verfolgten Zweck, nämlich eine unbefristete Ausübung der Rückent-eignung auszuschließen, nicht geboten. Dieser Zweck wird durch die auf den Vertrag anzuwendende Vorschrift des § 503 Satz 1 BGB gewahrt. Danach kann das Wiederkaufsrecht bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30 Jahren ausgeübt werden.

Für eine konkludente vertragliche Vereinbarung mit dem Inhalt, daß die in § 57 Abs. 2 LBG normierte Fristenregelung auch für das vertragliche Wiederkaufsrecht gelten solle, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

2.

Gleichwohl konnte der Kläger das vertraglich vereinbarte Wiederkaufsrecht nach dem 30. Juni 1994 nicht mehr wirksam ausüben, weil das Wiederkaufsrecht gemäß § 503 Satz 1 BGB nur innerhalb von 30 Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages vom 10. November 1958, mithin bis zum 30. November 1988, ausgeübt werden konnte.

Die 30-jährige Ausschlußfrist des § 503 Satz 1 BGB beginnt in der Regel mit der Vereinbarung des Wiederkaufsvorbehaltes. Damit wäre die Ausschlußfrist am 10. November 1988 abgelaufen. Wie sich aus § 503 Abs. 2 BGB ergibt, ist die gesetzliche 30-jährige Frist jedoch nicht zwingend. Sie kann vielmehr durch eine kürzere oder längere vertragliche Frist ersetzt werden. Das ist in § 10 des Kaufvertrages vom 10. November 1958 (Urk.-Nr. ) jedoch nicht geschehen. Die Parteien haben vielmehr lediglich den Beginn der Ausschlußfrist auf einen anderen Zeitpunkt verschoben, nämlich auf den Zeitpunkt der Mitteilung des Bundesminister für Verteidigung, daß das Grundstück nicht mehr zu militärischen Zwecken benötigt werde.

Aus der Möglichkeit, die gesetzliche Ausschlußfrist des § 503 Abs. 2 BGB zu verändern, folgt auch, daß der Beginn der gesetzlichen Frist abweichend von § 503 Satz 1 BGB auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden kann (BayObLG MDR 1970, 139, 140; OLG Hamburg MDR 1982, 668; OLG Schleswig DB 1998, 875). Dieser Zeitpunkt bestimmt dann grundsätzlich den Beginn der gesetzlichen 30-jährigen Frist. Allerdings darf eine solche Vereinbarung nicht dazu führen, daß sie wie ein zeitlich unbefristetes Wiederkaufsrecht wirkt. Die Vereinbarung eines zeitlich unbefristeten Wiederkaufsrechts ist nämlich unzulässig (Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 503 Abs. 3; Staudinger/Mader, BGB, 13. Aufl., § 503 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 503 Rdn. 4; OLG Düsseldorf RPfl 1966, 258). Eine solche einem unbefristeten Wiederkaufsrecht gleichkommende Vereinbarung würden den Wiederkaufsverpflichteten auf unbegrenzte Zeit der Ungewißheit aussetzen. Sie würde nicht nur gegen den in § 137 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken verstoßen (Staudinger/Mader, a.a.O. § 503 Rdn. 2), sondern sie würde auch den Zweck der Vorschrift des § 503 BGB vereiteln, die Möglichkeit einer Rückübertragung der Sache mit dem durch sie ausgelösten Wert- und Verwendungsersatzansprüchen, Beseitigungspflichten und Wegnahmerechten nicht zu lange in der Schwebe zu halten. Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung und den damit verfolgten Zweck müssen Parteivereinbarungen hinsichtlich der Ausübungsfrist des Wiederkaufsrechts einen festen Endtermin, mithin eine Befristung i.S.d. § 163 BGB, enthalten. Es bestehen daher keine Bedenken, den Lauf der 30-jährigen Frist von einem nur der Zeit nach ungewissen, aber gewiß eintretenden bestimmten Ereignis abhängig zu machen, wie z.B. vom Tod des Käufers (BayObLG MDR 1970, 139). Beim Abstellen auf ein nur der Zeit nach ungewiß eintretendes Ereignis ist das Wiederkaufsrecht bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung in jedem Fall befristet. Der mit der Ausschlußfrist verfolgte Zweck bleibt gewahrt.

Eine andere Sachlage ist jedoch gegeben, wenn für den Beginn der 30-jährigen Frist eine aufschiebende Bedingung vereinbart wird, die auf ein Ereignis abstellt, dessen Eintritt ungewiß ist, bei dem also nicht feststeht, ob es überhaupt eintreten wird. Eine solche Vereinbarung über den Beginn der 30-jährigen Ausübungsfrist führt im Ergebnis dazu, daß das Wiederkaufsrecht praktisch unbefristet wird. Wiederkaufsrechte, die von derartigen aufschiebenden Bedingungen abhängig gemacht werden, müssen daher notwendigerweise einen festen Endtermin enthalten (Soergel/Huber, a.a.O. § 530 Abs. 3 a.E.; Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 503 Rdn. 4).

Bei der von den Parteien getroffenen Vereinbarung über den Beginn der Wiederkaufsfrist handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung, die auf den Eintritt eines völlig ungewissen Ereignisses (Freigabe des Grundstücks wegen Wegfalls des Nutzungszweckes) abstellt. Bei der im Jahre 1958 getroffenen Vereinbarung war es völlig ungewiß, ob jemals und wann ggfs. der Bundesminister für Verteidigung feststellen werde, das Grundstück werde für militärische Zwecke nicht mehr benutzt. Die Vereinbarung der Parteien lief praktisch auf ein vollkommen unbefristetes Wiederkaufsrecht hinaus, das ewig hätte währen können.

Eine solche Vereinbarung, die einem unbefristeten Wiederkaufsrecht entspricht oder jedenfalls nahekommt, ist jedoch unzulässig (Soergel/Huber, a.a.O., § 503 Rdn. 3). Es gilt dann die gesetzliche Fristbestimmung des § 503 Satz 1 BGB. Die 30-jährige Ausschlußfrist endete mithin im November 1988, so daß der Kläger im zweiten Halbjahr 1994 nicht mehr das Wiederkaufsrecht hat ausüben können.

Dem Kläger steht mithin kein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zu.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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