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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: 1 Verg 6/07
Rechtsgebiete: GWB, VOL/A


Vorschriften:

GWB § 70 Abs. 3
GWB § 97 Abs. 1
GWB § 97 Abs. 2
GWB § 107 Abs. 3
GWB § 112 Abs. 1 S. 2
GWB § 113 Abs. 1
GWB § 120 Abs. 2
VOL/A § 21 Nr. 1 Abs. 1
VOL/A § 25 Nr. 1 Abs. 2 a
VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 1
VOL/A § 26
1. Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags als "offensichtlich unbegründet" durch die Vergabekammer soll die Ausnahme bleiben; sie kommt nicht in Betracht, wenn die "Offensichtlichkeit" aus Sachverhaltselementen entnommen worden ist, zu denen im Nachprüfungsverfahren keine Akteneinsicht gewährt worden ist.

2. Vergaberügen gegen eine Bewertungsmatrix sind unverzüglich nach ihrer Mitteilung zu erheben. Unterbleibt dies, kann im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nur noch die Anwendung der Vergabekriterien, nicht aber das Wertungssystem angegriffen werden.

3. Die in einem vorgezogenen Teilnahmewettbewerb erfolgte Auswahl einzelner Teilnehmer zum Angebotsverfahren kann im nachfolgenden Angebotsverfahren noch angegriffen werden, wenn die Vergabestelle den Bietern die Namen der anderen Teilnehmer nicht bekanntgegeben und auch nicht darüber informiert hat, inwieweit deren Eignung (Referenzen) zuvor geprüft worden sind.

4. Im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren ist § 107 Abs. 3 GWB nicht anwendbar. Wird hier dem Beschleunigungsgebot (§ 113 Abs. 1 Satz 2 GWB) zuwider verzögert vorgetragen, kann das Gericht mit einer Fristsetzung gem. § 120 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 3 GWB reagieren.

5. Ob durch einen eingeschränkten Beschwerdeantrag der Beschluss der Vergabekammer in dem Sinne "zum Teil" bestandskräftig werden kann, dass die Wertung einzelner Angebote im Beschwerdeverfahren nicht mehr angreifbar ist, ist jedenfalls hinsichtlich solcher Vergaberügen, die aus dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot (§ 97 Abs. 1, 2 GWB) abgeleitet werden, zweifelhaft. Diese Rügen müssen zur Gewährleistung eines effektiven Vergaberechtsschutzes im Falle ihres Erfolges alle Angebote erreichen, die im Rahmen der Angebotsprüfung und -wertung berücksichtigt worden sind.

6. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens kann nur beansprucht werden, wenn das bisherige Verfahren an schweren, auch durch eine Nachholung oder Wiederholung einzelner Verfahrensschritte nicht (mehr) heilbaren Mängeln leidet.

7. Die technische Leistungsfähigkeit der Bieter ist ein Eignungskriterium, dessen Erfüllung auf der Grundlage der geforderten Angaben der Bieter zu prüfen ist. Die Vergabestelle hat insoweit eine Prognoseentscheidung in Bezug auf den konkret anstehenden Auftrag zu treffen, um die im Falle der Beauftragung entstehenden Risiken aus einer nicht anforderungsgerechten technischen Leistungsfähigkeit zu minimieren. Dabei kommt ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

8. Sollen als Referenzen "vergleichbare" Leistungen angegeben werden, hat die Vergabestelle auftragsbezogen darüber zu urteilen, inwieweit die Vergleichbarkeit gegeben ist, es sei denn, zur Qualität der geforderten Referenzen werden bestimmte Mindestbedingungen vorgegeben.

9. Der Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Eignung vom Angebotsverfahren erfordert konkrete Anhaltspunkte, die zuverlässige Rückschlüsse auf dessen mangelnde Leistungsfähigkeit ermöglichen.

10. Die Haupt- und Unterkriterien für die Angebotswertung sind vorab bekanntzugeben. Im Vergabevermerk ist die Angebotswertung zeitnah schriftlich zu dokumentieren.

11. Die Zuteilung von Wertungspunkten kann auch aus einer "vergleichenden" Betrachtung der vorgelegten Angebote abgeleitet werden. Eine "abstrakt" (vor-)definierte Punkteskala mag bei "statisch" zu beurteilenden Beschaffungsobjekten möglich sein. Bei der Beschaffung eines größeren technischen Systems, das teilweise erst im Laufe des Vergabeverfahrens definiert wird, ist eine vorab erfolgende Festlegung von detaillierten Bewertungsskalen ausgeschlossen.

12. Die Zuteilung der Bewertungspunkte im Einzelnen ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Das Gericht kann seine Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der Vergabestelle setzen.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

1 Verg 6/07

verkündet am: 20. März 2008

In dem Verfahren

hat der Vergabesenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 12. Juli 2007 - VK-SH 11/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen auferlegt.

Der Streitwert beträgt 936.385,77 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Auftrags über Beratung, Lieferung und Installation von Systemtechnik für zwei polizeiliche und zwei kooperative Regionalleitstellen (einschließlich Service, Wartung und Schulung).

Der Beschwerdegegner veröffentlichte am 15. November 2006 europaweit eine Vergabebekanntmachung über ein Verhandlungsverfahren mit vorhergehendem Teilnehmerwettbewerb. Der Auftragswert wurde mit ca. 20.000.000,00 € angegeben (EG-Dok.-Nr. 2006/S 217 - 233014-DE). Es sollten mindestens drei, höchstens fünf Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

In der Vergabebekanntmachung sind u. a. folgende Teilnahmebedingungen angegeben:

"III. 2.1.4. Nachweis des Bewerbers hinsichtlich seiner fachlichen Eignung gem. § 7 a VOL/A im Sinne einer Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Auftragswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen Auftraggeber.

III. 2.3.18 Angaben über Referenzen für vergleichbare Leistungen (polizeiliche und nichtpolizeiliche Leitstellen oder gemeinsame) im deutschsprachigen Raum der letzten drei Jahre mit Nennung von Auftraggeber, Leistungsumfang, Jahr ...."

Als Zuschlagskriterien waren in der Vergabebekanntmachung (IV.2.1) angegeben

1. technischer Wert / Erfüllungsgrad laut technischem Pflichtenheft, Gewichtung 50 %

2. Preis, Gewichtung 30 %

3. Präsentation, Gewichtung 10 %

4. Service und Support, Gewichtung 10 %

Aus den neun eingegangenen Teilnahmeanträgen wählte der Beschwerdegegner fünf Bewerber für das nachfolgende Angebotsverfahren aus und übersandte diesen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Dieser Aufforderung war eine "konzeptionelle Beschreibung" mit 15 Punkten als Optionen beigefügt.

Eine Benachrichtigung der zum Angebots-/Verhandlungsverfahren zugelassenen Bieter über die Namen (Firma) der ausgewählten Bewerber erfolgte nicht.

Am 23. März 2007 wurde an alle Bewerber eine Bewertungsmatrix übersandt, in welcher die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien aufgeschlüsselt wurde. Zum technischen Wert wurden einzelnen Elementen der ausgeschriebenen Leistung bestimmte Punktezahlen zugeordnet, die nach Maßgabe der Beurteilung "Anforderungen nicht erfüllt" bzw. "erfüllt", "über den Anforderungen erfüllt" und "deutlich über den Anforderungen erfüllt" mit den Faktoren 0, 3, 4 und 5 belegt wurden.

Im Rahmen des Verhandlungsverfahrens erhielten alle Bewerber Gelegenheit, ergänzend zur Option "Service, Instandhaltungs- und Softwarepflegeleistungen (Ziff. 9.6.1 - 9.6.7)" vorzutragen. Anfang Mai 2007 erfolgte eine Präsentation und eine Verhandlung mit den Bewerbern. Nach nochmaliger Konkretisierung der Angebote nahm die Vergabestelle die Angebotswertung anhand der Bewertungsmatrix vor. Danach erhielt die Beigeladene 96.482 Wertungspunkte, der zweitplatzierte Bieter 83.331 und die Beschwerdeführerin 82.823 Wertungspunkte.

Über dieses Ergebnis informierte die Vergabestelle die Bieter.

Die Beschwerdeführerin rügte mit Schreiben vom 24. Mai 2007, dass die Beigeladene die Eignungsanforderungen nicht erfülle, weil sie nicht über vergleichbare Referenzprojekte verfüge. Weiter sei die Bewertung durch die Vergabestelle intransparent und nicht nachvollziehbar. Die Bewertungsmatrix lasse nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen die Höchstpunktzahl erreicht werden könne. Die Ausschreibung sei bezüglich der Ausführungskomponenten der zentralen Koordinierungsstelle unvollständig erfüllt. Eine Schnittstellenbeschreibung sei zu spät übersandt worden. Die Vergabestelle habe ihr Angebot im Ganzen zu schlecht bewertet.

Die Vergabestelle wies die Rügen zurück.

Am 31. Mai 2007 hat die Beschwerdeführerin bei der Vergabekammer die Nachprüfung beantragt und zur Begründung vorgetragen, zumindest ein Mitbewerber verfüge nicht über die objektiven Eignungskriterien. Die Angebotsbearbeitungsfrist sei unangemessen kurz gewesen. Zum "Service und Support" seien alle Optionen in die Bewertung einbezogen worden, zum Kriterium "Preis" nur bestimmte Optionen.

Die Beschwerdeführerin hat beantragt,

das Vergabeverfahren aufzuheben, hilfsweise, die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Auffassung der Vergabekammer neu durchzuführen.

Der Beschwerdegegner hat beantragt,

den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 12. Juli 2007 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei überwiegend unzulässig. Zwar liege der Auftragswert über dem Schwellenwert, die Antragsbefugnis sei aber erheblich zweifelhaft, ebenso der behauptete Schaden der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Angebot auf aussichtsloser Rangstelle stehe.

Die Rügen zur Bewertungsmatrix seien präkludiert, ebenso diejenigen zur Angebotsfrist, zur unzureichenden Verhandlungszeit im Präsentationstermin und zur Vorgabe fester Preise für die Positionen 9.7 und 9.8.

Der Nachprüfungsantrag sei im Übrigen offensichtlich unbegründet. Ein Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin bestehe nicht. Der Beurteilung der Eignung der Beigeladenen liege eine Prognoseentscheidung der Vergabestelle zugrunde. Die Einwände dagegen seien unsubstantiiert. Die Beigeladene habe aus dem Bereich polizeilicher Leitstellen 12 und aus den Bereichen Banken/Versicherungen, Feuerwehr, Flughäfen, Rettungsdienste und Industrie 10 Referenzprojekte ("jünger" als drei Jahre) benannt. Es sei nicht erkennbar, dass die gerügten Wertungsfehler Einfluss auf die Bieterreihenfolge hätten. Auch wenn als richtig angenommen werde, dass beim Kriterium "Service und Support" alle Optionen in die Bewertung einbezogen, beim Kriterium "Preis" dagegen nur bestimmte Optionen berücksichtigt worden seien, führe dies nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin an die erste Stelle der Bieterreihenfolge rücke. Sie bliebe dann mit 84.106 Punkten hinter der Beigeladenen mit 96.482 Punkten zurück.

Mit der dagegen am 26. Juli 2007 eingelegten sofortigen Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, das Vergabeverfahren sei wegen des nicht zeitnah erstellten Vergabevermerks aufzuheben. Die Beigeladene hätte vom Verhandlungsverfahren ausgeschlossen werden müssen. Sie sei nicht geeignet. Die geforderten Referenzen hätten im Bereich polizeilicher Leitstellen liegen sollen; gefordert sei eine Systemtechnik für 250 Arbeitsplätze in einem Verbundsystem. Die Beigeladene habe diesen Anforderungen nicht entsprochen und in den letzten drei Jahren ein vergleichbares Projekt auch nicht realisiert. Ein in Bayern ausgeführter Auftrag sei weder abgeschlossen noch vergleichbar. Zu den Referenzen sei Akteneinsicht zu Unrecht versagt worden. Auch nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs und der Teilnehmerauswahl dürfe der Ausschlussgrund fehlender Referenzen noch berücksichtigt werden. Eine Rüge sei dazu zuvor nicht möglich gewesen, weil nicht bekannt gewesen sei, wer noch als Teilnehmer berücksichtigt worden sei. Eine ordnungsgemäße Referenzprüfung sei nicht erfolgt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Wertung ihres Angebots gleich ausgefallen wäre, wenn die Beigeladene außer Acht gelassen worden wäre.

Den Vergabeunterlagen seien Differenzierungen zu Haupt- und Unterkriterien nicht zu entnehmen. Die Angebotswertung habe wegen der versagten Akteneinsicht erst im Beschwerdeverfahren überprüft werden können. Der Vergabevermerk sei erst nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erstellt worden. Die maßgeblichen Entscheidungen seien auch nicht eigenverantwortlich von der Vergabestelle, sondern von einer "Projektgruppe D." getroffen worden, die sich an dem "Gesamteindruck" der eingereichten Unterlagen orientiert habe. Die Wertung sei nicht nachvollziehbar, weil die Einzelkriterien der Wertungsmatrix nicht vorab definiert und auch nicht mitgeteilt worden seien. Auch insoweit sei Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden. Die Wertung ihres Angebots enthalte zahlreiche Unstimmigkeiten. Es sei mehrfach ein Vergleich zwischen den verschiedenen Angeboten vorgenommen worden, was methodisch unzulässig sei. Auf die Textlänge von Beschreibungen könne es für die Punktevergabe nicht ankommen. Ihr Angebot verdiene durchgängig die höchste Punktzahl, da sie die Anforderungen deutlich übererfülle. Zu den Positionen 3.3.4, 3.4.4, 3.5.2 und 8.3.2 sei auf unzutreffenden Tatsachengrundlagen gewertet worden; der Beschwerdegegner habe auch seinen Beurteilungsspielraum insoweit fehlerhaft wahrgenommen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

das Vergabeverfahren wegen Verfahrensfehler aufzuheben,

hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren ab der Phase der Angebotsabgabe unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen neu durchzuführen,

hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die Wertung ihres Angebots unter Berücksichtigung der Auffassung des Vergabesenats neu durchzuführen

sowie die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

Der Beschwerdegegner und die Beigeladene beantragen,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner macht im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen für die Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens seien nicht gegeben. Selbst wenn die Beigeladene aus dem Angebotsverfahren auszuschließen sei, ergäbe sich daraus für die Beschwerdeführerin keine Erhöhung der Zuschlagschance. Unterstellte Mängel der Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin ergäben ebenfalls keinen Aufhebungsanspruch; Anhaltspunkte für nicht heilbare Wertungsfehler lägen nicht vor. Die Eignungsbeurteilung bezüglich der Beigeladenen sei rechtmäßig. Gefordert sei nur die Angabe "vergleichbarer" Referenzen, die nicht allein polizeiliche Leitstellen hätten betreffen müssen. Die Beigeladene erfülle die Eignungsanforderungen objektiv. Zu dem ausgeschriebenen "Hochtechnologieprojekt" gebe es im deutschen Raum bislang kein vergleichbares Objekt. Die Beschwerdeführerin habe gegen § 113 Abs. 2 GWB verstoßen und die Begründungsanforderungen gem. § 117 Abs. 2 Satz 2 GWB verfehlt, soweit sie eine fehlerhafte Wertung ihres eigenen Angebotes rüge. Die Angebotswertung sei methodisch korrekt erfolgt. In die Wertung seien optionale Positionen einbezogen worden, um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Vergabestelle habe sich insoweit bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe dahingehend festgelegt, dass alle Optionen außer der Position 8.13 hätten vergeben werden sollen. Entsprechend sei auch gewertet worden. Eine vergleichende Bewertung der fünf Angebote sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zulässig. Der Wertungsvorsprung der Beigeladenen sei für die Beschwerdeführerin uneinholbar.

Die - durch Beschluss des Senats vom 3. August 2007 - Beigeladene hält ihre Angaben zu den geforderten Referenzen für ausreichend. Referenzen seien nur zu vergleichbaren, nicht zu identischen Leistungen gefordert worden. Sie dürfe sich auch auf ihre Subunternehmer und deren Referenzen berufen. In Bayern habe sie 26 integrierte Leitstellen eingerichtet, was in der Referenzenliste angegeben worden sei. Die Anforderung, dass sich "vergleichbare" Leistungen auf 250 unterschiedliche Arbeitsplätze hätten erstrecken müssen, sei nicht gestellt worden. Die Beschwerdeführerin verfüge selbst über keine Referenzen im deutschsprachigen Raum.

Hinsichtlich der angeblichen Fehler bei der Wertung des eigenen Angebots der Beschwerdeführerin würden die Begründungsanforderungen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 GWB verfehlt. Die Wertung von Optionen habe keinen Einfluss auf das Gesamtergebnis. Auf diese Positionen entfielen nur 850 von insgesamt 50.000 Wertungspunkten für das Kriterium "technischer Wert", so dass bei dem tatsächlichen Punkteabstand von 13.659 Punkten keine Ergebnisrelevanz feststellbar sei. Etwas anderes könne sich nur ergeben, falls die Beschwerdeführerin die Wertung des Beschwerdegegners angriffe, was sie aber nicht getan habe.

Die Vergabedokumentation sei korrekt. Aus dem Druckdatum des Vergabevermerks sei nichts abzuleiten. Die "Projektgruppe D." sei dem Innenministerium zuzuordnen, also dem Auftraggeber.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Akte der Vergabekammer, deren Beschluss sowie auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 6. März 2008 Bezug genommen.

II.

Der Senat lässt offen, ob die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag - wie geschehen - gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 GWB ohne mündliche Verhandlung als "offensichtlich" unbegründet zurückweisen durfte (S. 21 f. der Beschlussgründe). Eine solche Verfahrensweise sollte die Ausnahme bleiben (zutr. Maier, NZBau 2004, 667/669). Schon die Textlänge des Beschlusses der Vergabekammer scheint die Annahme einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages zu widerlegen; Entsprechendes ergibt sich daraus, dass die "Offensichtlichkeit" aus Sachverhaltselementen entnommen worden ist, die der Beschwerdeführerin mangels Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren verborgen geblieben sind.

Die nach §§ 116 Abs. 1, 117 GWB statthafte Beschwerde ist zulässig (unten 1.), aber unbegründet (unten 2.).

1. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hinsichtlich einzelner Rügen aber unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist antragsbefugt. Der Senat kann nach erfolgter Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin entscheiden.

a) Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde fristgerecht eingelegt und begründet (§ 117 Abs. 1 GWB). Soweit ihr erst im Beschwerdeverfahren Akteneinsicht gewährt worden ist, hat sie die sofortige Beschwerde unter Berücksichtigung ihrer dabei gewonnenen Erkenntnisse in zulässiger Weise ergänzend begründet (vgl. Kuhlig, in: Willenbruch/Bischoff, VergabeR, 2008, § 117 Rn. 25). Die Gründe sind hinreichend substantiiert.

b) Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde weiterhin auf die Rügen einer zu kurzen Angebotsfrist, einer unzureichenden Verhandlungszeit im Präsentationstermin und auf die Vorgabe fester Preise für die Positionen 9.7 und 9.8 stützt, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen im Beschluss der Vergabekammer (II. 1. c; Seiten 15 bis 20 des Beschlusses). Auch die erst im Nachprüfungs- bzw. Beschwerdeverfahren gegen die sog. Bewertungsmatrix und gegen die mit Schreiben vom 23. März 2007 übersandte Übersicht zu den Unterkriterien erhobenen Vergaberügen sind gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, denn sie hätten bereits unverzüglich nach ihrer Mitteilung erhoben werden müssen. Die (insbesondere) mit Schriftsatz vom 21. Februar 2008 erhobenen Wertungsrügen können - zulässigerweise - nur noch die Anwendung der Vergabekriterien, nicht aber das Wertungssystem erfassen.

Rügen zur Auswahl der Teilnehmer des Angebots-/Verhandlungsverfahrens und der dieser vorausgegangenen (Eignungs-)Prüfung sind nicht gemäß § 107 Abs. 3 GWB präkludiert. Die Beschwerdeführerin ist (wie die anderen Bieter) nach Abschluss des Teilnehmerwettbewerbs nur darüber informiert worden, dass sie für das nachfolgende Angebotsverfahren ausgewählt worden ist. Sie kannte weder die Namen der anderen Teilnehmer des Angebotsverfahrens noch ist sie darüber informiert worden, inwieweit deren Eignung bzw. Referenzen zuvor geprüft worden sind. Damit bleiben Rügen zur Eignung anderer Bieter, insbesondere zur Berücksichtigung von Referenzen, zulässig. Sie können auch im Angebots-/Verhandlungsverfahren noch dazu führen, dass ein Bieter wegen eines auch nachträglich erkannten Eignungsmangels aus dem Vergabewettbewerb ausgeschlossen wird (vgl. Dittmann, in: Kulartz u. a., Kommentar zur VOL/A, 2007, § 25 Rn. 129 m. w. N.).

Soweit die Beschwerdeführerin Rügen wegen der Wertung ihres Angebots erst knapp drei Monate nach der gewährten Akteneinsicht erhoben hat, führt dies nicht zu einer Rügepräklusion gem. § 107 Abs. 3 GWB. Diese Bestimmung gilt nur vor Einleitung des Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens, nicht mehr danach. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Kadenbach, in: Willenbruch/Bischoff, VergabeR, Kompaktkommentar, 2008, § 107 Rn. 34 Fußnote 47). Soweit das OLG Celle (Beschluss vom 18. März 2007, 13 Verg 2/07, ZfBR 2007, 373 ff.) § 107 Abs. 3 GWB auf "nachgeschobene" Rügen im Beschwerdeverfahren entsprechend anwenden will, trifft dies den vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht, weil die Wertungsrügen der Beschwerdeführerin nicht "nachgeschoben" worden sind. Wird im Beschwerdeverfahren dem Beschleunigungsgebot (§ 120 Abs. 2 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB) zuwider verzögert vorgetragen, kann das Gericht verfahrens- bzw. prozessrechtlich mit einer Fristsetzung gem. § 120 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 3 GWB reagieren. Diese Vorschriften gehen der Präklusion nach § 107 Abs. 3 GWB, die systematisch zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nachprüfungsantrags gehört, vor. Andernfalls könnte ein einmal zulässiger Antrag "kraft" des § 107 Abs. 3 GWB nachträglich unzulässig werden. Für eine "entsprechende" Anwendung des § 107 Abs. 3 GWB im Beschwerdeverfahren auf die hier gegebene Konstellation besteht somit kein Bedarf.

c) Die Beschwerdeführerin ist auch antragsbefugt (§ 107 Abs. 2 GWB). Durch ihre Angebotsabgabe hat sie ihr Interesse am Auftrag bekundet. Sie hat bezüglich der Hilfsanträge in zulässiger Weise (s. o. b)) auch Vergabefehler beanstandet, die ihre Chancen auf Beauftragung zumindest mindern oder vereiteln. Im Rahmen der Darlegung nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB sind insoweit keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004, X ZB 7/04, VergabeR 2004, 473; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03, VergabeR 2004, 587).

Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Wertungsergebnis die dritte Rangstelle einnimmt, steht der Antragsbefugnis nicht entgegen. Wenn ihre zulässigen (s. o. 1. b) Rügen hinsichtlich der Teilnahme der Beigeladenen am Vergabewettbewerb durchgreifen, "rückt" sie an die zweite Stelle. Ihre - hinreichend substantiierten - Rügen gegen die Punktewertung führen sie im günstigsten Fall vor die bisher Zweitplatzierte, jedenfalls aber wird ihre Auftragschance in dem Fall verbessert, dass sie mit ihrem Begehren auf eine Neubewertung der verbliebenen Angebote durchdringen sollte. Die Annahmen, die Anwendung einer Vergleichsmethode bei der Punktezuteilung sei unzulässig und ihr Angebot verdiene (mehr als bisher) die Höchstpunktzahl, begründen die Möglichkeit der Verbesserung einer Zuschlagschance. Ob diese Gründe letztlich durchgreifen, ist keine Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, sondern ihrer Begründetheit (Kadenbach in: Willenbruch/Bischoff, a. a. O., § 107 Rn. 27). Die Überlegung, dass die Beschwerdeführerin bei einem unterstellten Ausschluss des Angebots der Beigeladenen ihre Position "hinter" der Zweitplatzierten keinesfalls verliere, letztlich also allein mit einem Ausschluss der Beigeladenen aus dem Vergabewettbewerb ihre Beauftragung nicht erreichen könne, wäre bei der Annahme "objektiv" feststehender Punktewerte im Rahmen der Angebotswertung richtig. Die Punktebewertung steht allerdings in diesem Sinne nicht "objektiv" fest, denn sie ist, wie der Beschwerdegegner in der mündlichen Verhandlung durch seinen Hinweis auf den "Bezugsrahmen" der vorliegenden Angebote verdeutlicht hat, von den anderen, mitbewerteten Angeboten abhängig. Fällt also ein Angebot aus dem Wertungs-Bezugsrahmen heraus, kann dies zu einer Verschiebung der Punktezahlen und der Bewertung führen. Dies genügt im Rahmen des § 107 Abs. 2 Satz GWB, um eine Verbesserung der Zuschlagschance der Beschwerdeführerin nach einem unterstellten Ausschluss der Beigeladenen zu bejahen.

d) Der Ansicht der Beigeladenen (Schriftsatz vom 20. Februar 2008, S. 2 f.), die im Beschwerdeverfahren (gegenüber dem Verfahren bei der Vergabekammer) abgeänderten Hilfsanträge der Beschwerdeführerin auf Wiederholung des Vergabeverfahrens unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen bzw. auf erneute Wertung n u r des Angebots der Beschwerdeführerin führten zur (Teil-) "Rechtskraft" des Vergabekammer-Beschlusses, ist nicht zu folgen. Eine (Teil-) Bestandskraft des Beschlusses der Vergabekammer kann schon deshalb nicht eintreten, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem weitergehenden Hauptantrag auf Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens den Beschluss der Vergabekammer insgesamt angreift. Auch wenn nur auf die Hilfsanträge abgestellt wird, ist der Anfechtungsumfang unter Zuhilfenahme der vorgebrachten Beschwerdegründe zu bestimmen. Diese lassen - hinreichend deutlich - erkennen, dass auch die Wertung des Angebots der Beigeladenen weiter angefochten wird. Die Frage, ob eine Teilbestandskraft des Beschlusses der Vergabekammer in dem Sinne, dass die Wertung einzelner Angebote (hier: desjenigen der Beigeladenen) im Beschwerdeverfahren nicht mehr angreifbar ist, überhaupt entstehen kann, kann danach offen bleiben. Es ist lediglich anzumerken, dass jedenfalls solche Vergaberügen, die aus dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot (§ 97 Abs. 1, 2 GWB) abgeleitet werden, im Falle ihres Erfolges zur Gewährleistung eines effektiven Vergaberechtsschutzes alle Angebote erreichen müssen, die im Rahmen der Vergabeentscheidung der Vergabestelle und der vorangegangenen Angebotsprüfung und -wertung berücksichtigt worden sind. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

a) Die - mit dem Hauptantrag begehrte - Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen Verfahrensfehlern kann die Beschwerdeführerin nicht beanspruchen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Antrag sowohl auf den Teilnahmewettbewerb als auch auf das anschließende Angebots-/Verhandlungsverfahren bezieht oder ob er nur den letztgenannten Verfahrensabschnitt betrifft. Voraussetzung einer im Nachprüfungsverfahren erfolgenden Aufhebung des Vergabeverfahrens durch das Beschwerdegericht wäre, dass das bisherige Verfahren an schweren, auch durch eine Nachholung oder Wiederholung einzelner Verfahrensschritte des Vergabeverfahrens nicht (mehr) heilbaren Mängeln litte. Das könnte etwa der Fall sein bei unklaren Leistungsbeschreibungen, Preisermittlungsgrundlagen oder Zuschlagskriterien, auf die von vornherein ein sachgerechtes Angebot nicht hätte abgegeben werden können, oder wenn eine von vornherein fehlerhafte Vergabeart gewählt worden wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Juni 2005, 6 Verg 5/05, OLGR Schleswig 2005, 573, m. w. N.; Fett, in Willenbruch/Bischoff a. a. O., § 26 VOL/A Rn. 104 f.).

Schwere und irreparable Mängel des Vergabeverfahrens, die dessen Aufhebung rechtfertigen könnten, liegen indes nicht vor.

Selbst wenn die Beigeladene, wie die Beschwerdeführerin meint, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müsste, könnte das Verfahren ohne sie durchgeführt und zum Abschluss gebracht werden, ohne dass das Vergabeverfahren aufgehoben werden müsste. Sollte sich daraus, wie die Beschwerdeführerin annimmt, ein Einfluss auf die Wertung der verbleibenden Angebote ergeben, wäre dem ggf. durch eine entsprechende Korrektur bzw. Wiederholung der Wertung, nicht jedoch durch eine Aufhebung des Vergabeverfahrens Rechnung zu tragen.

Soweit die Beschwerdeführerin die nähere Benennung der Anforderungen an die Zuerkennung von Wertungspunkten bzw. der Faktoren (0, 3, 4, 5) vermisst, ist ihre diesbezügliche Rüge präkludiert (s. o. zu 1 b). Unabhängig davon könnte auch unter diesem Gesichtspunkt keine vollständige Aufhebung des Vergabeverfahrens beansprucht werden, sondern nur dessen Wiederholung (frühestens) ab Beginn des Angebotswettbewerbs.

Das Gleiche gilt auch für die Kritik der Beschwerdeführerin an der Tätigkeit der "Projektgruppe" im Vergabeverfahren und an der unterstellt verspäteten Dokumentation der Angebotswertung. Auch diese Gründe können allenfalls nur zu einer Wiederholung der Wertung, nicht aber zu einer kompletten Aufhebung des Vergabeverfahrens bzw. nur des Angebots-/Verhandlungsverfahrens führen.

Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin ist damit unbegründet.

b) Die Beschwerdeführerin kann auch die hilfsweise begehrte Verpflichtung, das Vergabeverfahren ab der Phase der Angebotsabgabe unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen neu durchzuführen, nicht beanspruchen. Es ist weder ein durchgreifender Grund festzustellen, der einen Ausschluss des Angebots der Beigeladenen vom Angebots-/Verhandlungsverfahren rechtfertigt, noch liegt ein Anlass vor, der eine Neudurchführung der Angebotswertung erfordert.

aa) Das Angebot der Beigeladenen ist weder wegen Fehlens von geforderten Angaben und Erklärungen (§ 21 Nr. 1 Abs. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A) noch wegen einer nicht gegebenen Bietereignung i. S. d. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A auszuschließen.

(1) Nach dem Text der Vergabebekanntmachung (III.2.1.4 und III.2.3.18) waren als Eignungsnachweise (§ 7 a Nr. 2 Abs. 2 lit. a VOL/A) eine Liste wesentlicher Leistungen der letzten drei Jahre und Angaben über Referenzen "für vergleichbare Leistungen (polizeiliche und nichtpolizeiliche Leitstellen oder gemeinsame) im deutschsprachigen Raum der letzten drei Jahre ..." anzugeben. Diesbezügliche Angaben hat die Beigeladene geliefert ("Register 4" ihres Teilnahmeantrags vom 15. Dezember 2006). Die Vergabekammer hat die insoweit übermittelten Angaben der Beigeladenen in ihrem Beschluss (Seite 22) behandelt und dabei sowohl die Zahl der von der Beigeladenen angegebenen Projekte für polizeiliche Leitstellen (14, davon 12 in den letzten drei Jahren) als auch für sonstige Leitstellen (12, davon 10 in den letzten drei Jahren) mitgeteilt und gewürdigt. Damit kann - auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin - nicht bezweifelt werden, dass die Beigeladene dem (formellen) Erfordernis, die in der Vergabebekanntmachung bezeichneten Angaben zu Referenzen zu übermitteln, entsprochen hat, so dass ein Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A nicht gegeben ist.

(2) Nach der Vergabebekanntmachung (III.2.18) sind die Referenzen für vergleichbare Leistungen zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit der Bieter gefordert worden, mithin zur Feststellung ihrer Eignung i. S. d. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A. Die Eignungsprüfung erfolgt auf der Grundlage der Angaben der Bieter; die einzelnen Eignungskriterien sind konkret auftragsbezogen zu prüfen. Die Vergabestelle hat eine Prognoseentscheidung in Bezug auf den konkret anstehenden Auftrag zu treffen, um die im Falle der Beauftragung entstehenden Risiken aus einer nicht anforderungsgerechten Fachkunde oder technischen Leistungsfähigkeit zu minimieren. Der Vergabestelle kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden darf, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob die selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist und ob keine sachwidrigen oder gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßende Erwägungen angestellt worden sind (Dittmann, a. a. O., § 25 VOL/A Rn. 124).

Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich kein Ansatzpunkt für einen Ausschluss der Beigeladenen aus dem Angebots-/Verhandlungsverfahren. Der Beschwerdegegner hat die Eignung der Beigeladenen im vergaberechtlichen Sinne ohne Rechtsfehler bejaht.

Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die fachliche Eignung der Beigeladenen sei für die Kompetenzbereiche Telefonie und Funkübertragung "ohne Frage vorhanden". Bezweifelt wurde ihre technische Leistungsfähigkeit allein in Bezug auf den Kompetenzbereich "Einsatzleitsystem" (Einsatzleitrechner). Insoweit sei in Frage zu stellen, ob jemand, der bisher nur Anlagen mit bis zu 20 Arbeitsplätzen realisiert habe, auch in der Lage sei, solche mit mehr als 200 Arbeitsplätzen zu erstellen.

Der Beschwerdegegner ist dem nachgegangen; er hat darauf verwiesen, dass in den einzelnen Leitstellen nur 10 bis 20 Arbeitsplätze miteinander vernetzt werden sollten und eine aufwändigere Netzstruktur nur durch die Verknüpfung über die regionalen Leitstellen in A, B, C und D erfolge. Dies sowie die Verknüpfung von Polizei und Feuerwehr in einem System führe zu einem Projekt, für das bislang überhaupt noch keine vergleichbaren Referenzobjekte im deutschsprachigen Raum vorhanden seien. Aufgrund der von der Vergabekammer (Seite 22 des Beschlusses) gewürdigten Referenzobjekte der Beigeladenen hat die Vergabestelle die fachliche/technische Leistungsfähigkeit der Beigeladenen bejaht.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beigeladene als Referenzen polizeiliche und auch nichtpolizeiliche Leitstellen angeführt hat, ist dies mit der Formulierung in Ziffer III.2.18. der Vergabebekanntmachung vereinbar. Eine bestimmte Größenordnung solcher (Referenz-)Einrichtungen ist durch die genannte Teilnahmebedingung nicht vorgegeben. Vielmehr hat die Vergabestelle darüber zu urteilen, inwieweit die mit den angegebenen Referenzen bezeichneten Leistungen mit denjenigen vergleichbar sind, die in der vorliegenden Ausschreibung gefordert werden. Was - in diesem Sinn - "vergleichbar" ist, ist auftragsbezogen zu bestimmen und, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, auch auftragsbezogen bestimmt worden.

Hätte der Beschwerdegegner die Beigeladene wegen fehlender Eignung vom Angebotsverfahren ausschließen wollen, hätte er dafür konkrete Anhaltspunkte benötigt, die zuverlässige Rückschlüsse auf die mangelnde Leistungsfähigkeit der Beigeladenen ermöglichen (vgl. Dittmann, a. a. O., § 25 VOL/A Rn. 127). Solche konkreten Anhaltspunkte sind nicht erkennbar.

Auch wenn angenommen wird, dass die Beigeladene nur für die Kompetenzbereiche "Funkübertragung" und "Telefonie", nicht aber auch für ein Einsatzleitsystem mit der hier geforderten Größe und Netzstruktur über Referenzen verfügt, kann daraus nicht - mit der erforderlichen Zuverlässigkeit - auf eine mangelnde technische Leistungsfähigkeit der Beigeladenen geschlossen werden. Gerade im Hinblick darauf, dass die ausgeschriebenen digitalen Regionalleitstellen nach ihrer Konzeption und Netzstruktur bisher (im deutschsprachigen Raum) einmalig sind, ist bei der Beurteilung der vorgelegten Bieterreferenzen eine erweiterte Prüfung der Vergleichbarkeit angegebener Referenzobjekte geboten, weil andernfalls der Wettbewerb von vornherein kaum oder nur begrenzt möglich wäre. Bieter, die ein Objekt der hier konzipierten Struktur noch nicht realisiert haben, dürfen sich im Auftragsfall die erforderlichen technischen oder auch personellen Mittel bis zur Erbringung der Leistung beschaffen. Dies wäre vergaberechtlich nur ausgeschlossen, wenn bestimmte Referenzen ausdrücklich als "Mindestbedingung" gefordert worden wären. Nur bei Verfehlung einer Mindestbedingung wäre ein Angebotsausschluss zwingend. Eine solche Mindestbedingung ist den Teilnahmebedingungen in Ziffer III.2.18 indes nicht zu entnehmen. Dementsprechend ist die Vergabestelle berechtigt, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die Vergleichbarkeit der von der Beigeladenen angegebenen Referenzen mit den Anforderungen des vorliegenden Auftrages zu bejahen, womit sie - gleichzeitig - diesbezüglich etwaig verbleibende Risiken auf sich nimmt.

Die diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung bestätigen dieses Ergebnis: Gerade weil ein Einsatzleitsystem bisher in der ausgeschriebenen Form und Größenordnung noch nicht realisiert worden ist, ist die Vergleichbarkeit der von den Bietern angegebenen Referenzen der sachgerechten und eigenverantwortlichen Beurteilung der Vergabestelle überantwortet.

(3) Bestehen danach gegen die Eignung der Beigeladenen i. S. d. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A keine Bedenken, so gilt das Gleiche auch für die Auswahl eines geeigneten Bieters im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs gemäß § 7 a Nr. 4 VOL/A (vgl. Hausmann, in: Kulartz u. a., § 7 a VOL/A Rn. 146). Der Beschwerdegegner hat von neun Teilnahmebewerbern fünf - u. a. die Beigeladene - ausgewählt. Anhaltspunkte dafür, dass der insoweit bestehende Entscheidungsspielraum in einer fehlerhaften Weise wahrgenommen worden ist, bestehen nicht. Bei (verbliebenen) fünf Teilnehmern am Angebots-/Verhandlungsverfahren war für diese (zweite) Phase des Vergabeverfahrens noch ein hinreichender Wettbewerb gegeben.

Die Beigeladene hat damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise am Angebots-/Vergabewettbewerb teilgenommen.

bb) Eine Angebots-Neubewertung kann die Beschwerdeführerin nicht beanspruchen. Die durchgeführte Angebotsbewertung ist weder verfahrensfehlerhaft erfolgt (unten 1) noch unzureichend dokumentiert (unten 2); die Wertungsrügen der Beschwerdeführerin führen auch materiell nicht zum Erfolg (unten 3).

(1) Die Angebotswertung ist aufgrund der bekannt gemachten Wertungskriterien (IV.2.1. der Vergabebekanntmachung) sowie Wertungsmatrix (gemäß Schreiben vom 23. März 2007) erfolgt. Die Vergabestelle hat die bei der Angebotswertung berücksichtigten Unterkriterien in einwandfreier Form bekannt gegeben (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 19. Dezember 2007, Verg 12/07, und Beschluss vom 17. Januar 2008, Verg 15/07).

Die Beteiligung der "Projektgruppe D." bei der Punktebewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt darin keine unzulässige Einflussnahme auf das Vergabeverfahren oder auf die in diesem Verfahren getroffenen Entscheidungen der Vergabestelle. Die Projektgruppe ist im Bereich des Innenministeriums gebildet worden und gehört damit, anders als ein externer Berater, zum Auftraggeber selbst. Unbeschadet der Tätigkeit der "Gebäudemanagement S." (Anstalt des öffentlichen Rechts) als zentrale Beschaffungsstelle gemäß Ziffer 2.1 der Landesbeschaffungsordnung Schleswig-Holstein vom 18. Februar 2005 (Amtsblatt Schleswig-Holstein Seite 205, berichtigt Seite 447) ist die "Projektgruppe D." für die Bedarfsstelle (Ziffer 2.3 a. a. O.), also das Innenministerium Schleswig-Holstein, tätig geworden; vergaberechtliche Bedenken dagegen sind schon im Ansatz nicht begründet. Die Teilnahme von sieben (zeitweise neun) Personen aus den verschiedenen Bereichen, in denen das ausgeschriebene System später zum Einsatz kommen soll, stellt in einer sachgerechten Weise sicher, dass die Punktebewertung "intersubjektiv" kontrolliert und damit qualitativ verbessert wird.

(2) Die Angebotswertung ist im Vergabevermerk hinreichend dokumentiert worden. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Vergabevermerk während des Vergabeverfahrens laufend fortgeschrieben werden muss und dass es nicht genügt, wenn dieser erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung vorliegt (Fett, a. a. O., § 30 VOL/A Rn. 51). Im vorliegenden Fall ist aus den Vergabeakten aber ersichtlich, dass die einzelnen "Stationen" der Angebotswertung separat und zeitnah schriftlich fixiert worden sind: Dies ist nicht nur im Vermerk vom 11. Januar 2007 (zur Teilnehmerauswahl), sondern auch in der Dokumentation zur Angebotsbewertung (Gesamtübersicht) vom 4. April 2007 sowie im abschließenden Vergabevermerk vom 4. Juni 2007 erfolgt. Anhaltspunkte für eine erst nachträglich erfolgte Dokumentation fehlen; sie ist in Anbetracht der differenzierten Aktenführung der Vergabestelle auszuschließen.

(3) Die (im Schriftsatz vom 21. Februar 2008 im Einzelnen angeführten) Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Wertung ihres Angebotes bleiben ohne Erfolg.

Der Senat ist zunächst in "rechnerischer" Hinsicht den Rügen der Beschwerdeführerin nachgegangen und hat dabei unterstellt, dass sämtliche Rügen begründet sind, d. h. das Angebot der Beschwerdeführerin in allen angesprochenen Punkten mit 5 Punkten (statt mit nur 3 oder 4 Punkten) bewertet wird. Ferner hat der Senat angenommen, dass das Angebot der Beigeladenen in allen angesprochenen Punkten nicht besser bewertet wird als dasjenige der Beschwerdeführerin. Schließlich hat der Senat der Beschwerdeführerin zum Kriterium "Präsentation" eine gleich hohe Punktzahl zugerechnet, wie sie die Beigeladene erhalten hat. Bei Zugrundelegung aller dieser - für die Beschwerdeführerin (maximal) günstigen - Annahmen hat sich ergeben, dass die Beigeladene in der Endsumme aller Wertungspunkte Erstplatzierte bleibt (Hinweisverfügung des Senats vom 4. März 2008).

Die Berechnung ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden. Der Beschwerdegegner kommt in seiner Kontrollberechnung (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 4. März 2008) mit geringfügig abweichenden Punktwerten zur gleichen Rangfolge. Auch die Beschwerdeführerin selbst sieht sich bei Berücksichtigung ihrer Wertungsrügen nur auf dem zweiten Rangplatz (Seite 10 des Schriftsatzes vom 3. März 2008), so dass sie nur bei einer "Nichtberücksichtigung" der Beigeladenen beauftragt werden könnte. Eine solche "Nichtberücksichtigung" ist indes nicht gerechtfertigt (siehe oben zu 2 b aa).

Unabhängig davon ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine Wertungsfehler, die zu einer Neubewertung mit neuer Punktevergabe führen könnten.

Die Annahme der Beschwerdeführerin, die aus einer "vergleichenden" Betrachtung zu den vorgelegten Angeboten abgeleitete Punktevergabe bei einzelnen Positionen sei methodisch fehlerhaft, überzeugt nicht. Der Vorstellung, die Punktevergabe müsse aus einer in jedem Fall "abstrakt" (vor-)definierten Punkteskala abgeleitet sein, könnte bei einem technisch fest definierten und "statisch" zu beurteilenden Beschaffungsobjekt näher getreten werden. Bei der vorliegenden Beschaffung eines größeren Einsatzleitsystems, die in der Angebots-/Verhandlungsphase Züge einer funktionalen Ausschreibung zeigt, wird das zu beschaffende Produkt teilweise erst im Laufe des Vergabeverfahrens definiert. Unter diesen Umständen ist eine vorab erfolgende Festlegung von Bewertungsskalen ausgeschlossen. Die in der mündlichen Verhandlung erläuterte Vorgehensweise der Vergabestelle, nach erfolgter Bieterauswahl im Teilnahmewettbewerb zumindest einzelne Merkmale der von den Bietern angebotenen Leistungen vergleichend zu bewerten und die Punkteverteilung aus dem aus diesem Vergleich entnommenen Bezugsrahmen abzuleiten, erscheint sachgerecht. Bei der Vielzahl der bewerteten Einzelmerkmale der angebotenen Einsatzleitsysteme ist schon die Gefahr gering, dass der aus dem Angebotsvergleich gewonnene Bezugsrahmen sich immer oder überwiegend nur zu Gunsten eines bestimmten Bieters, einer bestimmten Konzeption oder Produktgruppe auswirkt. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend so gewesen ist, sind nicht ersichtlich. Die Ableitung des für die Punktevergabe maßgeblichen Bezugsrahmens aus den vorgelegten Angeboten der verbliebenen Wettbewerbsteilnehmer ist nach alledem methodisch in keiner Weise zu beanstanden.

Die Vergabe der Bewertungspunkte im Einzelnen ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Der Vergabestelle kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausübung nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die zugrunde gelegten Tatsachen, insbesondere die durch die Ausschreibung vorgegebenen Leistungsanforderungen und der Inhalt der abgegebenen Angebote, richtig erfasst sind, ob die Bewertung nach Maßgabe der vorab bekannt gegebenen Kriterien und widerspruchsfrei erfolgt ist und ob sachfremde Erwägungen wirksam geworden sind.

Gemessen an diesen Maßstäben betrifft die ganz überwiegende Zahl der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Wertungspositionen die Beurteilung, ob und ggf. in welcher Hinsicht die Anforderungen "deutlich" übererfüllt werden, so dass statt 3 bzw. 4 "richtigerweise" 5 Wertungspunkte hätten erteilt werden müssen. Das Gericht kann insoweit ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Beurteilungsfehlers im o. g. Sinne seine Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der Vergabestelle setzen. Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihrer von denjenigen der Vergabestelle abweichenden Bewertungsvorstellungen ganz überwiegend keine Beurteilungsfehler in dem o. g. Sinne benannt, sondern lediglich (z. T. pauschal) eine andere Punktezahl für richtig gehalten. Das ist ihr unbenommen; ein Bewertungsfehler der Vergabestelle ist allein daraus aber nicht abzuleiten. Eine unrichtige Tatsachengrundlage der Punktevergabe rügt die Beschwerdeführerin nur zu wenigen Positionen (3.3.4, 3.4.4, 3.5.2 und 8.3.2). Daraus ergäbe sich - die Richtigkeit der Rüge unterstellt - eine Zusatzpunktzahl für die Beschwerdeführerin von 540 Punkten. Für das Gesamtergebnis der Angebotswertung wäre dies unerheblich. Eine weitere Klärung zu diesen Einzelpunkten kann deshalb unterbleiben.

Die gegen die Punktevergabe vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin vermögen nach alledem ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

3. Der Antrag, den Beschwerdegegner zur Neubewertung des Angebots der Beschwerdeführerin unter Berücksichtung der Auffassung des Senats zu verpflichten, ist ebenfalls unbegründet. Voraussetzung einer solchen Verpflichtung wäre das Vorliegen eines für die Auftragserteilung relevanten Wertungsfehlers. Ein solcher Fehler kann nach den Ausführungen zu 2.b.bb (3) ausgeschlossen werden. Einen "abstrakten" Bewertungsanspruch auf Ermittlung der richtigen Punktzahl, unabhängig von einer Auftragschance, kennt das Vergaberecht nicht.

III.

Die sofortige Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners und der Beigeladenen gehören zu den von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten.

Zu einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren besteht schon im Hinblick auf ihre Kostenlast kein Anlass.

Der Streitwert ist - nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung - gemäß § 50 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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