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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 02.05.2000
Aktenzeichen: 10 UF 144/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1671
Der Ehefrau kann die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht allein deswegen verwehrt werden, weil sie die Familie verlassen hat.

SchlHOLG, 2. FamS, Beschluß vom 02. Mai 2000, - 10 UF 144/99 -


Gründe:

Beschluß ohne Begründung.

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