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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 14.04.2000
Aktenzeichen: 10 UF 146/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1610 II
Eine Fotografenausbildung wird nicht fachlich dadurch ergänzt, daß der Fotograf nach seiner Ausbildung Philosophie, Geschichte und Kunstgeschichte studiert.
10 UF 146/99 8 C 32/97 AG Bad Schwartau

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 14. April 2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

Frau ,

Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,

gegen

Herrn ,

Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,

hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Juli 1999 verkündete Schluss-Urteil des Amtsgerichts Bad Schwartau wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Unterhaltsansprüche geltend.

Die Klägerin ist die volljährige nichteheliche Tochter des Beklagten. Sie machte nach ihrem Abitur im Jahre 1993 zunächst eine Ausbildung zur Fotografin. Im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit im journalistischem Bereich nahm sie nach Abschluss der Ausbildung im Sommersemester 1997 zunächst das Studium der Politik und Germanistik auf, weil sie beabsichtigte, Medienwissenschaften zu studieren, und der Studiengang erst im Wintersemester begann. Bereits im Sommersemester stellte sie jedoch fest, dass der beabsichtigte Studiengang Medienwissenschaften nicht ihren Neigungen entsprechen würde, da dieser mehr technisch ausgerichtet war. Sie wechselte ab Wintersemester 97/98 in die Fächer Philosophie und Geschichte, später noch zusätzlich in das Fach Kunstgeschichte.

Die Klägerin hat mit der im August 1997 eingegangenen Klage zunächst Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Beklagten begehrt, die von diesem mit der Begründung verweigert worden ist, eine weitere Unterhaltsverpflichtung bestehe nicht, da es sich um eine Zweitausbildung handele. Das Amtsgericht hat ihn durch Teilurteil vom 06. Februar 1998 zur Auskunft verurteilt. Eine vom Beklagten gegen das Urteil eingelegte Berufung ist im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden. Der Beklagte hat in der Folgezeit Auskunft über seine Einkünfte erteilt. Gegenüber dem Zahlungsanspruch hat der Beklagte sich erstmalig mit Schriftsatz vom 05. Februar 1999 auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen und die Klägerin darauf verwiesen, Bafög-Leistungen zu beantragen.

Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin hätte einen Bafög-Antrag stellen müssen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Bei umfassender Würdigung der Gesamtumstände ist der für eine weitere Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gemäß § 1610 Abs. 2 BGB notwendige enge sachliche Zusammenhang zwischen der vorangegangenen Lehre und dem aufgenommenen Studium der Klägerin nicht ersichtlich. Es reicht nicht aus, dass der Klägerin ihre Fotografenausbildung in einem von vielen möglichen späteren Berufsbildern, nämlich der Tätigkeit als z.B. Journalistin einer regionalen Tageszeitung, nützlich sein kann oder ggf. im Rahmen einer späteren Berufsausübung als Journalistin generell von Vorteil sein kann.

Die Klägerin verfügt bereits durch ihre Ausbildung zur Fotografin über eine auch im Hinblick auf ihre Schulbildung angemessene Ausbildung. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des Beklagten käme nur in Frage, wenn ein sogenannter mehrstufiger Ausbildungsweg vorliegen würde. Ein solcher ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 1989, 853; FamRZ 1991, 1044; 1992, 170; 1992, 1407; 1993, 1057) nur dann gegeben, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vorhanden ist, d.h. hier zwischen Fotografenausbildung und dem von der Klägerin betriebenen Studium der Philosophie, Geschichte und auch Kunstgeschichte bestünde. Merkmal für einen engen sachlichen Zusammenhang ist, dass praktische Ausbildung und Studium derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt (BGH FamRZ 1989, 853). Dagegen besteht eine weitere Unterhaltsverpflichtung nicht, auch wenn insoweit ein vorgefasster Plan bestand, wenn von vornherein die Ausbildung zu zwei verschiedenen Berufen angestrebt wurde (BGH FamRZ 1991, 1044).

Eine fachliche Ergänzung von Fotografenlehre und Philosophie-/Geschichts-/ Kunstgeschichtsstudium liegt jedoch nicht auf der Hand und wird auch nicht dadurch begründet, dass, wie es die Klägerin in ihrer Anhörung ausgeführt hat, die Fotografie zwar die Realität abbildet, für deren komplexe Erfassung aber das Studium der Philosophie erforderlich ist (nach Bekundungen der Klägerin erschien ihr dazu das zunächst begonnene Studium der Germanistik/Politologie nicht ausreichend) und erst beides zusammen der Klägerin die von ihr gewünschten Einsichten für eine spätere Tätigkeit im journalistischen Bereich mit hohem qualitativen Anspruch ermöglicht. Unter Zugrundelegung dieses Gesichtspunkts wäre in vielen Fällen ein Philisophiestudium vom Unterhaltsverpflichteten zu finanzieren, ermöglicht es doch regelmäßig dem Studierenden tiefere Einsichten. Eine fachbezogene Weiterbildung im herkömmlichen Sinne stellt es aber nicht dar.

Unter demselben Gesichtspunkt stellt auch die Fotografenlehre keine sinnvolle Vorbereitung für das Studium der Philosophie/Geschichte-/Kunstgeschichte dar. Konkrete Kenntnisse aus der Fotografenausbildung sind für die vorgenannten Studiengänge weder erforderlich noch nützlich. Soweit die Klägerin erklärt, ihre Kenntnisse aus der Praxis des Arbeitsalltags, die sie während der Fotografenausbildung erworben hat, würden ihr sehr wohl im Philosophiestudium zugute kommen, reicht dies für den erforderlichen sachlichen Zusammenhang nicht aus.

Zur Begründung einer Unterhaltsverpflichtung des Beklagten reicht im vorliegenden Falle auch nicht aus, dass der Klägerin die Fotografenausbildung dann nützlich sein könnte, wenn sie, wie bereits im Teilurteil vom 06. Februar 1998 ausgeführt, später bei einer regionalen Tageszeitung journalistisch tätig wäre, da dort regelmäßig erwartet wird, dass die Mitarbeiter neben den Wortbeiträgen auch ggf. die erforderlichen Bildbeiträge liefern. Zum einen ist fraglich, ob dies für den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Lehre und Studium ausreicht, da dadurch nur ein möglicher Einzelfall aufgegriffen und nicht in der gebotenen Weise typisiert wird (vgl. BGH FamRZ 1993, 1057 für die Ausbildung Industriekaufmann/Maschinenbauingenieur). Zum anderen wird dieses Berufsbild jedoch nach Bekundungen der Klägerin im Termin von ihr gar nicht angestrebt, sondern sie selbst betrachtet ihre Fotografenausbildung im wesentlichen als Horizonterweiterung für die von ihr angestrebte Tätigkeit im journalistischen Bereich, nämlich die Verbindung von Bild und Text mit hohem qualitativen Anspruch. Gerade in dem von der Klägerin angestrebten journalistischem Niveau ist es aber unüblich, von den Mitarbeitern sowohl die Bild- wie auch Wortberichterstattung zu erwarten. Eine Verbesserung der Berufschancen der Klägerin in diesem Bereich aufgrund der Fotografenausbildung mag allenfalls marginal sein. Für eine Tätigkeit als Fotografin in diesem Bereich ist dagegen das Studium nicht erforderlich.

Mangels engem sachlichen Zusammenhang zwischen Lehre und Studium ist es nach alledem unerheblich, dass die Klägerin von Anfang an beabsichtigte, nach Abschluss ihrer Fotografenlehre zu studieren. Denn allein der Plan, später studieren zu wollen, begründet nicht eine weitere Unterhaltsverpflichtung.

Da die Gründe des Teilurteils vom 06. Februar 1998, das eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten bejaht, nicht in Rechtskraft erwachsen sind, konnte der Senat den der Unterhaltsverpflichtung zugrunde liegenden Sachverhalt abweichend von den Gründen des Teilurteils bewerten.

Auf die Frage einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin, indem sie es unterließ, frühzeitig einen Bafög-Antrag zu stellen, kommt es mangels Unterhaltsverpflichtung des Beklagten nicht mehr an.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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