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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 05.08.2004
Aktenzeichen: 10 UF 192/01
Rechtsgebiete: EGBGB, FamRÄndG, VAHRG, BGB, ASVG


Vorschriften:

EGBGB Art. 17 I
EGBGB Art. 220 I
FamRÄndG Art. 7 § 1
VAHRG § 2
VAHRG § 3a v
BGB § 1587 II
BGB § 1587a
BGB § 1587g
ASVG § 238
ASVG § 240
ASVG § 242
ASVG § 261
Zum Ausgleich einer Rentenanwartschaft bei der Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
10 UF 192/01

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 5. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde Antragsgegners vom 28.9.2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwartau vom 28.6.2001, Az. 7 F123/00, geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Monat Juni 2000 eine Ausgleichsrente von 38,65 €, für die Zeit Juli bis Dezember 2000 von monatlich 289,89 € und ab 1.1.2001 von monatlich 292,20 € zu zahlen, rückständige Beträge sofort zuzüglich 5 % p.a. Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz seit dem 15.10.2000, laufende Renten bis zum 3. Werktag des Monats.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, zum Zwecke der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nach Ziff. 1 dieses Beschlusses wegen der laufenden Ausgleichsrente seinen Zahlungsanspruch in monatlicher Höhe von 292,20 € gegen die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte in Wien an die Antragstellerin abzutreten.

3. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Der Streitwert wird auf 3.492,54 € festgesetzt.

6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist am 1935, die Antragstellerin am 1936 geboren. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Die 1956 in Lübeck geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts Graz 1984 (Az: ) geschieden worden. Das Urteil ist an diesem Tag rechtskräftig geworden. Mit Bescheinigung vom 05. Mai 1990 hat der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein ausgesprochen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Urteils gegeben sind ( ).

Mit Beschluss vom 11.06.1991 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lübeck zum Aktenzeichen auf Antrag der Antragstellerin den Versorgungsausgleich wegen der von beiden Parteien bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworbenen Rentenanwartschaften durchgeführt. Insoweit wird Bezug genommen auf den zur Akte gereichten Beschluss (Blatt 4 ff. der Akten). Wegen der vom Antragsgegner bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien erworbenen Rentenanwartschaften hat das Familiengericht Lübeck der Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches vorbehalten.

Die Antragstellerin bezieht seit dem 01.01.1997 eine Vollrente wegen Alters. Der Antragsgegner bezieht seit Mai 2000 eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Höhe von monatlich 18.235,00 öS (entsprechend 1.325,19 €). Insoweit wird Bezug genommen auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (Blatt 93 ff. der Akten) Seit dem 01.01.2001 beträgt die monatliche Pension 18.380,90 öS (vgl. Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Bl. 130 d. A.). Das Familiengericht hat über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Auskunft betreffend den Ehezeitanteil der in der österreichischen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften des Antragsgegners eingeholt. Diese wurden durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Bescheid vom 14.05.2001 mit 7.372,60 ATS zum 01.12.1993 angegeben, vgl. Bl. 102 f. d. A.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2000, dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt am 26.06.2000, hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltendgemacht. Sie hat erstinstanzlich beantragt:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin mit Wirkung ab 01. Mai 2000 eine monatlich im Voraus bis zum 3. Tag eines jeden Monats zahlbare Ausgleichsrente von 611,00 DM zu zahlen, rückständige Beträge sofort zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 15.10.2000.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, gegenüber der Pensionsversicherungs- anstalt der Angestellten in 1021 Wien/Österreich, Friedrich-Hillegeist-Str. 1, zur Versicherungsnummer ... folgende Willenserklärung abzugeben:

"Hiermit trete ich meinen Anspruch auf Zahlung meiner Pensionsbezüge in monatlicher Höhe von 611,00 DM an die Antragstellerin Frau Ingeborg Nehlsen mit Wohnsitz in 23611 Bad Schwartau, Auguststr. 34 b, ab und weise die Pensionsversicherungsanstalt an, in Zukunft meine Pensionsbezüge in abgetretener Höhe an sie direkt auszuzahlen auf deren Konto ... bei der Volksbank in Lübeck (BLZ 230 901 42)."

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat erstinstanzlich behauptet, die Antragstellerin lebe in erheblich besseren wirtschaftlichen Verhältnissen als er. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung erhöhte Lebenshaltungskosten habe.

Mit Beschluss vom 28.06.2001 hat das Amtgericht - Familiengericht - den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geregelt und der Antragstellerin eine monatliche Rente von 611,-- DM zugesprochen sowie den Antragsgegner zur Abtretung des entsprechenden Zahlungsanspruches verpflichtet. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Antragsgegners. Mit seiner Beschwerdebegründung rügt der Antragsgegner die Zulässigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleiches im Hinblick darauf, dass die Ehe nach österreichischem Recht geschieden worden sei und er zudem die österreichische Staatsangehörigkeit besitze. Ferner sei die von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erteilte Auskunft nicht nachprüfbar, da nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage die Auskunft erstellt worden sei. Zudem habe er zum Ende der Ehezeit am 30.11.1983 noch gar keinen Anspruch auf Altersversorgung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erworben gehabt. Zudem hätten sich die für die Bemessung der Alterspension maßgeblichen Faktoren geändert. 1983 sei für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Verdienst der bis dahin 5 besten Einkommensjahre maßgeblich gewesen, im Zeitpunkt seiner Verrentung im Frühjahr 2000 der Verdienst der 15 besten Versicherungsjahre. Ferner sei 1983 eine Grundpension für jeden Versicherten von 30 % gewährleistet worden, während im Jahr 2000 Voraussetzung für eine Grundpension der Nachweis von 180 Pflichtversicherungsmonaten gewesen sei, sodass insoweit schon bezogen auf das Jahr 1983 ein Anspruch auf eine Grundpension nicht bestanden habe. Im Übrigen müssten die in Österreich erworbenen Versorgungsanwartschaften "umgerechnet" werden bzw. einer Bewertung unterzogen werden, die die Anwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt den deutschen Anwartschaftsrechten vergleichbar mache. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage einschließlich der Sonderzahlungen im Dezember 1983 ein Betrag von 20.565,00 öS gewesen sei, der Steigerungsbetrag zum Pensionsbeginn bezogen auf 312 Versicherungsmonate bei 54,787 % gelegen habe und ehezeitbezogen sich mit 312 zu 117 = 20,545 % ergäbe. Es errechne sich dann ein ehezeitbezogener Versorgungsbezug im Jahresdurchschnitt von monatlich 4.225,08 öS. Nur dieser Betrag sei aufzuteilen. Im Übrigen seien Abschläge vorzunehmen, weil Versorgungsbezüge in Österreich mit anderen Abgaben belegt seien als vergleichbare Versorgungsbezüge in Deutschland. Wenn überhaupt könnten allenfalls ehezeitbezogene Nettoanteile seiner Versorgungsbezüge ausgeglichen werden.

II.

Die sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Es ist deutsches Recht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Gemäß Artikel 220 Abs. 1 EGBGB ist auf vor dem 01. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige internationale Privatrecht anwendbar. Das Scheidungsverfahren ist unstreitig mit rechtskräftigem Urteil vom 12.01.1984 abgeschlossen worden. Insoweit kommt es zunächst auf die Bestimmung des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, der an sich als Anknüpfungstatbestand auch für die Kollisionsnorm des Artikel 220 Abs. 1 EGBGB maßgebend ist (vgl. Paetzold, in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 8. Kapitel, 7. Versorgungsausgleich, Rn. 867 m.w.N.) nicht an, denn auch dieses Ereignis liegt vor dem 1.9.1986.

Gemäß Artikel 17 Abs. 1 EGBGB in der bis 01.09.1986 gültigen Fassung ist für die Scheidung der Ehe maßgebend das Gesetz des Staates, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage angehört. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum früheren Kollisionsrecht ist der Versorgungsausgleich an das Scheidungsstatut anzuknüpfen (vgl. BGH FamRZ 1990, 142). Danach ist hier das deutsche Scheidungsrecht anwendbar, weil der Antragsgegner jedenfalls auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist deutsches Scheidungsrecht auch deswegen anwendbar, weil die Antragstellerin Deutsche ist. Der Bundesgerichtshof hat zu der bis 31.08.1986 geltenden Rechtslage entschieden, dass immer dann deutsches Scheidungsrecht Anwendung findet, wenn eine der Parteien Deutscher ist (vgl. BGH NJW 1983, 1973).

Gemäß § 1587 Abs. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nur zwischen geschiedenen Ehegatten statt. Gemäß Art. 7 § 1 FamRÄnG ist eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe geschieden worden ist, nur anzuerkennen, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Ausweislich des zur Akte gelangten Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 11.06.1991 ist durch Bescheinigung vom 05. Mai 1990 des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein ausgesprochen worden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils gegeben sind.

Soweit der Antragsgegner Anwartschaften bzw. eine Pension wegen Altes bei einem ausländischen Versicherungsträger bezieht, findet gemäß § 2 VAHRG i.V.m. §§ 3a Abs. 5 VAHRG, 1587g BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt. Die Versorgung muss im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht des Ehezeitendes unverfallbar sein. Deswegen kommt es auf die Einwendung des Antragsgegners, bei Ehezeitende sei der Versorgungsanspruch noch nicht entstanden gewesen, nicht an.

Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches i.S.d. § 1587g Abs. 1 BGB gestellt. Beide Parteien beziehen zur Zeit der Antragsteller auch eine Versorgung wegen Alters (vgl. § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB).

Auszugleichen ist der Ehezeitanteil, so dass die Ehezeit für den Versorgungsausgleich zu bestimmen ist. Gemäß § 1587 Abs. 2 BGB beginnt sie mit dem ersten des Eheschließungsmonats, so dass Beginn der Ehezeit der 1.4.1956 ist. Die Ehezeit endet mit Ablauf des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht. Entsprechend den Feststellungen des Familiengerichts Lübeck im Beschluss vom 11.6.1991 ist die Scheidungsklage dem Antragsgegner seinerzeit Anfang Dezember 1983 zugegangen, so dass als Ende der Ehezeit der 30.11.1983 festzusetzen ist.

Seit Mai 2000 beträgt die von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt gewährte Pension des Antragsgegners 18.235,00 öS entsprechend 1.325,19 € und seit dem 01.01.2001 18.380,90 öS entsprechend 1.335,79 €. Zu Grunde gelegt wurden der Bemessung der Alterspension des Antragsgegners 312 Versicherungsmonate in Österreich, von denen 117 auf die Ehezeit bis 30.11.1983 entfielen. Die Alterspension nach österreichischem Recht wurde ermittelt unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage und einem sich nach Anzahl der Versicherungsmonate zu berechnenden Steigerungssatz. Die Bemessungsgrundlage gemäß § 238 Österr. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach § 242 ASVG aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 560. Gemäß § 261 Abs. 1 ASVG besteht die Leistung bei Versicherungsfällen wegen Alters aus dem Steigerungsbetrag, wobei der Steigerungsbetrag ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage gemäß § 240 ASVG ist. Nach § 261 Abs. 2 ASVG werden für je 12 Versicherungsmonate 1,78 Steigerungspunkte vergeben. Die Summe der erworbenen Steigerungspunkte ist der Prozentsatz gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 ASVG.

In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hält der Senat die Berechnung der österreichischen Rentenversicherung der Berechnung der deutschen Beamtenversorgung für ähnlich mit der Folge, dass der Ehezeitanteil der österreichischen Altersrente unter Anwendung der pro-rata-temporis-Methode des § 1587 a Abs. 1 Nr. 4b BGB zu ermitteln ist. Es ist also der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung zu Grunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zum Erreichen der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht. Es ergibt sich danach folgende Berechnung des Ehezeitanteiles, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach österreichischem Sozialversicherungsrecht die Alterspension nicht nur in 12 Monatsbeträgen, sondern in 14 Monatsbeträgen gezahlt wird (vgl. § 105 Abs. 1a SVG). Es ergibt sich dann folgende Berechnung:

Für die ab Mai 2000 gezahlte Rente:

18.235,00 öS x 14 x 117 = 7.977,81 öS = 579,78 €

12 x 312

Für die Zeit ab 01.01.2003 gezahlte Rente:

18.380,90 öS x 14 x 117 = 8.041,64 öS = 584,39 €

12 x 312

Für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches ist der Bruttobetrag der gezahlten Rente zu berücksichtigen, vgl. BGH FamRZ 1994, 560 ff.

Es sind demnach von dem Rentenbetrag Steuern und Krankenversicherungsbeiträge entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht abzusetzen. Dass dies im Übrigen zu einer unbilligen Härte führen würde, ist auch vom Antragsgegner nicht hinreichend substanziiert worden. Ausweislich der Rentenbescheide der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien machen die Steuer- und Krankenversicherungsbeträge knapp 1/10 der Bruttopension aus. Angesichts diese relativ geringfügigen Abweichung der Nettorente von dem Bruttobetrag ist auch nicht ersichtlich, dass die Berücksichtigung der Bruttobeträge zu einer unbilligen Härte führen könnte.

Für die Bemessung des auszugleichenden Betrages ist auszugehen von der Bruttorente im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Zu berücksichtigen sind deswegen gemäß § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB Änderungen in der Versorgung, die zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Bezug der Rente eingetreten sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. hierzu BGH NJW 1993, 330, 332; NJW 1984, 1544, 1545; BGH FamRZ 1993, 414 ff.; BGH FamRZ 1987, 918, 919 f.; OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529; BGH FamRZ 2001, 25, 26; BGH NJW 2000, 3707, 3708 f.; BGH NJW 1997, 863, 864). Danach sind Wertverschiebungen der Versorgung, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintreten, zu berücksichtigen, auch wenn hierdurch der Ehezeitanteil tangiert wird. Die Stichtagsregelungen in den Bewertungsvorschriften des § 1587a Abs. 2 BGB, die auf das Ende der Ehezeit abstellen, sind hierdurch nicht tangiert. Die Stichtagsregelungen schreiben lediglich die tatsächlichen Verhältnisse fest, die am Ende der Ehezeit vorgelegen haben. Nur die individuellen Umstände, die die Versorgungslage der Ehegatten bestimmen, werden hierdurch festgelegt. Hier stehen jedoch nicht die Änderungen individueller Verhältnisse zur Entscheidung, sondern Wertveränderungen aufgrund eines teilweise geänderten Versorgungssystems. Es ist das Versorgungssystem insoweit geändert worden, dass die Versorgung nicht mehr bemessen wird mit einem Prozentanteil einer aus den besten 5 Verdienstjahren ermittelten Bemessungsgrundlage, sondern als Bemessungsgrundlage wird nunmehr der Verdienst aus den 15 besten Verdienstjahren zu Grunde gelegt. Ferner gibt es die "30 %ige Grundversorgung" nicht mehr.

Danach kann die Antragstellerin als Geldrente gemäß § 1587g Abs. 1 Satz 1 BGB die Hälfte des zuvor errechneten Ehezeitanteiles der Versorgung des Antragsgegners verlangen. Gemäß §§ 1587k Abs. 1, 1585b Abs. 2 steht ihr der Versorgungsausgleichsbetrag ab Rechtshängigkeit des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zu. Auf die Stellung eines bezifferten Zahlungsantrages kommt es nicht an. Der Antrag vom 18.04.2000 wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 26.06.2000 zugestellt. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen, §§ 1587k Abs. 1, 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für den Monat Juni 2000 sind also 4/30, danach volle Monatsbeträge geschuldet. Für den Juni 2000 errechnet sich danach ein Betrag von 579,78 € x 4 : (2 x 30= = 38,65 € und ab 01.07.2000 bis 31.12.2000 von monatlich 579,78 € : 2 = 289,89 € und ab 01.01.2001 von monatlich 584,39 € : 2 = 292,20 €.

Gemäß § 1587 i BGB kann die Antragstellerin Abtretung der Ansprüche des Antragsgegners gegen den Versorgungsträger in Höhe der fälligen bzw. fällig werdenden Beträge der Ausgleichsrente verlangen.

Der Senat hat den Beteiligten rechtliches Gehör dadurch gewährt, dass es vor dieser Entscheidung ihnen einen Beschlussentwurf übersandte und Gelegenheit gab, hierzu Stellung zu nehmen. Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen gaben dem Senat jedoch keine Veranlassung die beabsichtigte Entscheidung - bis auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde - zu ändern.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Gemäß § 1587i BGB kann die Antragstellerin zugleich von dem Antragsgegner in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 621 e ZPO, 13 a FGG. Die Entscheidung zur Wertfestsetzung beruht auf § 17a GKG.

Der Senat hat gemäß § 574 Abs. 1 Nr.2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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