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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 10 UF 195/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1671
BGB § 1697 a
Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt neben dem Kontinuitätsgrundsatz auch dem Willen eines 10-jährigen Kindes ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn keine gesicherten Anhaltspunkted afür ersichtlich sind, dass dieser Wille Folge einer Manipulation durch ein Elternteil ist.
10 UF 195/02

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht am 26. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 12.09.2002 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwartau wird der Beschluss geändert:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinschaftliche Kind T. , geb. am 16. August 1992, wird auf den Antragsgegner übertragen.

Dem Antragsgegner wird untersagt, mit dem gemeinschaftlichen Kind T. das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie der Staaten, die dem sogenannten Schengener Abkommen beigetreten sind, zu verlassen. Zugleich wird die zuständige Meldebehörde für den Wohnsitz des Kindes ersucht, die entsprechende Reisebeschränkung im Kinderausweis von T. zu vermerken.

Die Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland werden im Wege der Amtshilfe ersucht, die Ausreise des vorgenannten Kindes aus der Bundesrepublik Deutschland und aus dem bereich der Grenzen der Schengener Vertragsstaaten zu verhindern.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Parteien findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 900,00 €.

Gründe:

Die nach den §§ 621 e Abs. 1, Abs. 3, 517 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

I.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2003 nochmals die Parteien, das Kind, den Mitarbeiter des Jugendamtes sowie den vom Gericht erster Instanz bestellten Sachverständigen M. . angehört. Gegenüber den vom Amtsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, auf die ergänzend Bezug genommen wird, ist insoweit eine Veränderung eingetreten, als es im Dezember 2002 zu einer räumlichen Trennung der Parteien dergestalt gekommen ist, dass der Kindesvater aus der ehemals gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist und im selben Ort eine eigene Wohnung bezogen hat. T. verblieb im Haushalt der Kindesmutter. Er besucht den Kindesvater regelmäßig an den Wochenenden, kann diesen auch in der Woche besuchen. Das Verhältnis der Parteien zueinander erscheint weiterhin gestört. Beide Parteien wie auch der hierzu angehörte Mitarbeiter des Jugendamtes äußerten sich dahingehend, dass eine Kommunikation der Parteien miteinander nur unter Mitwirkung Dritter zustande kommt.

Die Ehe der Parteien wurde drei Wochen vor dem Senatstermin geschieden.

Der Sachverständige hat sich im Termin zur Erläuterung seines Gutachtens geäußert. Die weitere Entwicklung bezeichnete er dabei als erfreulich. Zu der Frage, ob die weitere Entwicklung ein Indiz dafür darstellen könne, dass die vom Sachverständigen in erster Instanz geäußerte Einschätzung, bei T. läge ein PAS-Syndrom vor, möglicherweise zu revidieren sei, äußerte sich der Sachverständige dahingehend, dass er sich ohne weitergehende Kenntnis weder in die eine noch in die andere Richtung festlegen wolle.

II.

Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge insgesamt oder Teilbereiche der elterlichen Sorge einem Elternteil allein, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Zentraler Maßstab für die gerichtliche Entscheidung hat dabei das Kindswohl zu sein, § 1697 a BGB. Dabei erscheint auch nach der weiteren Beweisaufnahme durch den Senat eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile dem Kindeswohl nicht zuträglich. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses an, der feststellt, dass der Konflikt der Eltern gerade an der Frage der Festlegung des Aufenthaltsortes für T. eskaliert. Eine Kommunikationsfähigkeit der Eltern miteinander in dem Sinne, dass diese in der Lage sind, ohne fremde Hilfestellung diesen Konflikt zu lösen, ist offenkundig weiterhin nicht gegeben. Da weiterhin die Parteien im Termin abweichende Vorstellungen zum weiteren Verbleib des Kindes äußerten, erwies sich eine Regelung durch den Senat insoweit als weiterhin notwendig.

Es entspricht dem Kindswohl dabei am besten, wenn T. im Haushalt des Kindesvaters lebt. Dabei kommt für die Entscheidung des Senates auch dem geäußerten Willen des Kindes tragende Bedeutung zu. Der Wille des Kindes ist bei einer Sorgerechtsentscheidung des Gerichtes stets beachtlich deshalb, weil das Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde ist, dass nicht Objekt der Machtansprüche seiner Eltern, sondern Grundrechtsträger mit dem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 1989, S. 769, S. 772 re. Sp. o.). Dabei kommt dem geäußerten Willen des Kindes mit zunehmendem Lebensalter eine gesteigerte Bedeutung zu. T. hat sich in seiner Anhörung mit durchaus nachvollziehbaren Gründen dahingehend geäußert, dass er lieber bei seinem Vater leben möchte. Er war bei der Anhörung durchaus in der Lage, auch positive Aspekte bei der Mutter zu erkennen, bekundete aber, dass er ein deutliches Überwiegen der positiven Aspekte im Verhältnis zum Vater sieht.

Der Senat erachtet diese Willensäußerung des Kindes entgegen der vom Sachverständigen in seinem Gutachten erster Instanz geäußerten Auffassung auch nicht als unbeachtlich. Der Sachverständige sah eine solche Unbeachtlichkeit deshalb, weil er aufgrund seiner Begutachtung zu dem Ergebnis kam, bei T. läge ein kindliches Anpassungssyndrom (PAS-Syndrom) vor, welches zu einer unbedingten Solidarisierung des Kindes mit einem der beiden Elternteile führe. Das Kind sei dann nicht mehr Träger eigenen Willens, sondern Objekt der Manipulation des Elternteils.

Für die Entscheidung des Senates bedurfte es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweiter Instanz nicht der Klärung der wissenschaftlich umstrittenen Frage, ob es sich bei dem PAS-Syndrom um ein wissenschaftlich fundiertes Phänomen handelt. Dies hat die Antragsgegnervertreterin in ihrer Beschwerdebegründung angegriffen, der Sachverständige räumte in seiner Anhörung ein, dass ihm der Streit um das PAS-Syndrom durchaus geläufig sei, gab weiter an, aus diesem Grunde das PAS-Syndrom in heutigen Gutachten auch nicht mehr als solches zu bezeichnen, sondern nur noch deskriptiv anzuführen. Auf diese Frage kam es deshalb nicht an, weil auch der Sachverständige einräumte, dass vor dem Hintergrund der weiteren Sachverhaltsentwicklung auch für ihn ungewiss sei, ob bei dem Kind ein PAS-Syndrom tatsächlich vorliegt. Zur Überzeugung des Senates ergeben sich keine gesicherten Anhaltspunkte dahingehend, dass der von T. in seiner Anhörung vom 21. Februar 2003 geäußerte Wille nicht Ausfluss eigener Willensbildung, sondern Folge einer Manipulation durch den Vater ist.

Die mit dem geäußerten Kindeswillen übereinstimmende Übersiedlung des Kindes zum Vater entspricht auch dem Kontinuitätsgrundsatz. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, wurde auch vom Sachverständigen in seinem Gutachten wie auch in der mündlichen Erörterung im Senatstermin bestätigt, dass T. stets ein enges und tragfähiges Verhältnis zum Vater gehabt hat. Demgegenüber ist das Verhältnis des Kindes zur Kindesmutter auch nach dem heutigen Stand problembehaftet und gestört. Die Kindesmutter gab in ihrer Anhörung an, dass T. sich weigere, mit ihr etwas zu unternehmen, nicht mit ihr im Auto fahren wolle, weil er vor ihr Angst habe, dass sie ihn entführen würde.

Zweifel an der Erziehungsfähigkeit ergibt sich bei keinem der Elternteile.

Bezüglich der Bindungstoleranz bestätigte auch die Beweiserhebung durch den Senat, dass bei der Kindesmutter von einem höheren Maß an Bindungstoleranz als beim Kindesvater auszugehen ist. Mit Bindungstoleranz wird die Fähigkeit des Elternteiles bezeichnet, den Umgang mit dem anderen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind derzeit nicht befindet, zu unterstützen und zu fördern. Dabei ergab sich aus der Senatsanhörung, dass es keineswegs so ist, dass aufseiten der Kindesmutter Bindungstoleranz vorbehaltlos vorhanden ist. Dies äußerte sich insbesondere darin, dass die Kindesmutter auf die Frage des Senates, warum T. bei ihr wohnen solle, nicht Umstände, die das Kind betreffen, genannt wurden, sondern zunächst nur Vorwürfe gegen den anderen Elternteil erhoben wurden. Dies bestätigt aber nicht die Feststellung des Gutachters, dass die Kindesmutter vorbehaltlos am Umgang mit dem anderen Elternteil fördernd zur Seite steht, wenn gleichzeitig verbal sich die Kindesmutter in Vorwürfen gegen den anderen Elternteil ergeht. Dass dies auf der Seite des Kindesvaters sich ebenfalls schwierig gestaltet, verkennt der Senat nicht. Der Kindesvater hat in seiner Anhörung aber insoweit zugesagt, den Umgang von T. mit der Mutter in gleicher Weise zu fördern, wie dies zurzeit in umgekehrter Weise geschieht. Es wird dem Kindesvater obliegen, die in ihn gesetzte Erwartung des Senates zu erfüllen und zu beweisen, dass er in der Lage ist, die Beziehung des Kindes zur Kindesmutter zu unterstützen und zu fördern. Dem Kindesvater muss dabei klar sein, dass jedwede familiengerichtliche Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht stets Folge einer Prognose ist, also einer Erwartung, wie sich die Elternteile in der Zukunft verhalten werden. Erfüllen die Elternteile diese Prognose nicht, so steht jede familiengerichtliche Entscheidung nach § 18 FGG unter dem Vorbehalt, auf entsprechenden Antrag des anderen Elternteils auch wieder abgeändert werden zu können. Insgesamt stellt sich die Problematik der Bindungstoleranz als nicht dergestalt gravierend dar, dass aus diesem Grunde gegen die ansonsten dargestellten, für eine Übersiedlung zum Vater sprechenden Gesichtspunkte ein Verbleib des Kindes gegen seinen Willen im Haushalt der Mutter angeordnet werden könnte.

Die im Tenor ausgesprochenen Beschränkungen ergeben sich daraus, dass Grundlage der Entscheidung des Senates ist, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn T. weiterhin in seinem gewohnten sozialen Umfeld in Deutschland aufwächst. Nur ein Verbleib in Deutschland kann im gegenwärtigen Zeitpunkt den für die weitere Entwicklung unbedingt notwendigen engen Umgang von T. mit der Kindesmutter sichern. Weil der Kindesvater in seiner Anhörung angegeben hat, er habe ohnehin auf keinen Fall vor, nach Kasachstan zurückzugehen, habe im Gegenteil in Deutschland eine Arbeitsstelle angenommen und fasse zunehmend sozial Fuß, dient die vorgenommene Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes dergestalt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zu Auslandsreisen benutzt werden darf, insbesondere dazu, der Besorgnis der Kindesmutter entgegenzuwirken, die durchgängig angibt, der Kindesvater wolle T. umgehend nach Kasachstan verbringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Streitwertbeschluss ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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