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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 10 UF 212/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1606 Abs. 3
BGB § 1612 Abs. 1
Wird ein Wechselmodell nicht praktiziert, ist allein der nicht betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig. Die alleinige Barunterhaltspflicht besteht, solange das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei dem anderen Elternteil liegt.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

10 UF 212/07

verkündet am: 27. Februar 2008

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Auf die Darstellung der Tatsachengrundlage wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet. Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1. nicht zu. Ob eine Auskunftsverpflichtung des betreuenden Elternteils auf § 1580 BGB gestützt werden kann, um die Höhe der Barunterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern zu ermitteln, kann dabei dahinstehen. Das Familiengericht hat die Auskunftsverpflichtung der Beklagten zu 1. zu Recht deshalb verneint, weil sich die Auskunft auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Kinder jedenfalls nicht auswirken kann. Steht fest, dass es für die Bemessung des Anspruchs oder die Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf die Auskunft nicht ankommt, entfällt eine Auskunftspflicht (vgl. BGH FamRZ 1994, 558). In Betracht käme eine Relevanz der Einkünfte der Kindesmutter nur, wenn beide Elternteile über Einkommen verfügten, ein Wechselmodell praktizierten und der Unterhaltsbedarf der Kinder deshalb an den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften auszurechnen wäre (vgl. BGH FamRZ 2006, 1115).

Da ein Wechselmodell nicht praktiziert wird, ist die Auskunft aber nicht erforderlich, um die Höhe der Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 2. und 3. zu ermitteln. Vielmehr ist allein der Kläger gegenüber den Kindern barunterhaltspflichtig. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils besteht, solange das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Dann ist davon auszugehen, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu Barunterhalt verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 2007, 1882). Daran soll sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch nichts ändern, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringe, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolge, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähere. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trage, müsse es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfülle. Die Hauptverantwortung für die Kinder hat die Beklagte. Schon der zeitliche Aufwand der Beklagten überwiegt den des Klägers. Die Kinder halten sich bei einem 14-tägigen Aufenthaltsrythmus von Montag bis Mittwoch jeweils bei der Mutter auf. Dies sind insgesamt 3 Tage. Von Donnerstag bis Sonntag sind die Kinder beim Vater (4 Tage). Am Donnerstag sind die Kinder dann wiederum beim Vater (1 Tag). Von Freitag bis Sonntag sind die Kinder dann wieder bei der Mutter. Von 14 Tagen sind die Kinder damit an 9 Tagen bei der Beklagten zu 1. Dies entspricht einen vom Bundesgerichtshof in der o.a. Entscheidung zugrunde gelegten 2/3-Anteil. Die weiteren Zeiten, in denen der Kläger das Fußballtraining begleitet, sind nicht zu berücksichtigen. Das Schwergewicht der Betreuung ändert sich dadurch nicht. Die Begleitung des Trainings durch den Kläger entlastet die Beklagte nicht. Auch ohne die Anwesenheit des Klägers können die Kinder am Fußballtraining teilnehmen.

Die Schulzeiten sind aus den wechselseitigen Betreuungsanteilen nicht als "quasi neutrale" Zeiten herauszurechnen. Sie ändern am Schwerpunkt der Betreuung nichts. Die Beklagte zu 1. muss sich an Schultagen um die Mahlzeiten, das Aufstehen, die Bekleidung und den sicheren Schulweg kümmern. Bei Erkrankungen muss sie selbst die Kinder betreuen.

Auf die Frage, ob der Bedarf der Kinder gemindert ist, weil er zu einem Teil durch Leistungen des Klägers gedeckt wird, kommt es für den Auskunftsanspruch nicht an. Die Höhe der Bedarfsminderung kann der Kläger auch ohne Kenntnis der Einkünfte der Beklagten ermitteln. Im Übrigen liegt eine teilweise Bedarfsdeckung auch nicht vor. Dass der Kläger den Wohnbedarf der Kinder in den Umgangszeiten bestreitet, mindert den Wohnbedarf, den sie bei der Mutter haben, nicht. Sie muss für die Kinder gleichfalls Wohnraum vorhalten. Infrage kommt eine Bedarfsverringerung damit allein wegen der vom Kläger beschafften Kleidung. Hierzu fehlt aber Sachvortrag, in welchem Wert und welche Kleidungsstücke der Kläger beschafft hat. Im Übrigen trägt der Kläger hierzu selbst vor, dass die Kinder mit den Kleidungsstücken, die die Beklagte für sie angeschafft hat, wieder zu ihr gehen. Sie hält damit für die Kinder einen vollen Satz Bekleidung vor. Ersparnisse ergeben sich daraus folglich nicht. Die Aufwendungen des Klägers für Sportausrüstungen, Musikinstrumente und eine Skireise führen ebenfalls nicht zu Ersparnissen bei der Kindesmutter. Das wäre nur der Fall, wenn auch sie ohne die Leistungen des Klägers den Barunterhalt hierfür verwendet hätte, wenn der Kläger die Leistungen unterlassen hätte. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte.

2. Auch hinsichtlich der Hilfsanträge, die Unterhaltstitel herabzusetzen, ist die Berufung unbegründet und die Klage abzuweisen. Aus den oben genannten Gründen ist der Unterhalt nicht auf 50 % des jeweiligen Regelbetrages zu verringern. Der Bedarf der Kinder richtet sich nach dem Einkommen des Klägers. Er hat nicht dargelegt, dass er den Unterhalt in Höhe von 150 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung gemäß den Jugendamtesurkunden nach seinem Einkommen nicht zu zahlen hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 9 ZPO.

Ende der Entscheidung

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