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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 31.10.2006
Aktenzeichen: 10 WF 141/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 121 III
Eine Partei kann die Beiordnung eines an ihrem früheren Wohnort ansässigen Prozessbevollmächtigten im Wege der Prozesskostenhilfe verlangen, wenn zu diesem ein Vertrauensverhältnis besteht und deshalb nach ihrem Fortzug ihr eine Vertretung durch einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten ist.
10 WF 141/06

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde vom 22.09.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 12.09.2006 am 31. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss vom 12. September 2006 wird geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwältin Hansen in Glückstadt beigeordnet.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der in der Nähe von Kiel wohnenden Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren im ersten Rechtszug (Antrag auf Ehescheidung) bewilligt und die Beiordnung der von der Antragsstellerin ausgewählten Rechtsanwältin nach deren Anhörung abgelehnt mit der Begründung, die Beiordnung der ausgewählten in Glückstadt ansässigen Rechtsanwältin könne nach § 121 Abs. 3 ZPO nur zu den Sätzen einer Kieler Rechtsanwältin erfolgen, womit sich die von der Partei ausgewählte Rechtsanwältin jedoch nicht einverstanden erklärt habe. Der Einzelrichter hat das Verfahren nach § 568 Abs. 1, S. 2, Alt. 2 ZPO auf den Senat übertragen.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Im konkreten Fall wäre die eingeschränkte Beiordnung der Prozessbevollmächtigten nicht gerechtfertigt.

Nach Auffassung des Senats kann die Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO im konkreten Fall nur im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BGH über die Pflicht zur Erstattung der Kosten nach § 91 ZPO gesehen werden, die die unterlegene Partei dem Gegner zu erstatten hat für einen weder am Gerichtsort noch am Wohnort des Gegners ansässigen Prozessbevollmächtigten der gegnerischen Partei, wenn es sich insoweit um den Vertrauensanwalt handelt.

Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Nach BGH NJW-RR 2004, 858 bemessen sich die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte. Der BGH führt dazu weiter aus:

"Eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei ist in diesem Rahmen kostenrechtlich nicht darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts mit ihrer Prozessvertretung zu beauftragen. Vielmehr kann sie grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort auch nicht ansässig ist. Das hat der BGH wiederholt entschieden für den Fall, dass die Partei einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat (BGH, NJW 2003, 898 [900]; BGH, NJW-RR 2004, 430 = EBE/BGH 2004, 11). Ein tragender Grund hierfür ist zunächst die Annahme, dass ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Damit hat es nicht sein Bewenden. Ebenso gewichtig ist, dass eine Partei ein berechtigtes Interesse haben kann, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen. Dieser weitere Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BT-Dr 12/4993, S. 43 und 53). Das BVerfG hat seinerseits im Streit um die Singular- oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das auf Aktenkenntnis im konkreten Fall oder auch auf langjähriger Beratung und erfolgreicher begleitender Zusammenarbeit gründen könne, als einen rechtlich anzuerkennenden Vorteil aus der Sicht des Mandanten gewürdigt (BVerfGE 103, 1 [16] = NJW 2001, 353). Nichts anderes kann bei der Entscheidung gelten, inwieweit die Kosten des beim Prozessgericht nicht zugelassenen und am Gerichtsort nicht ansässigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind. Hier ist ebenso wie dem Bedarf an persönlichem Kontakt auch dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass einem Zivilprozess in vielen Fällen vorgerichtliche Auseinandersetzungen vorausgehen. Auch von einer kostenbewussten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt zu verzichten und einen neuen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen (BGH, NJW 2003, 898 [900])."

Nach diesen Grundsätzen ist im konkreten Fall dem Vertrauensverhältnis und dem weiterhin bestehenden Bedarf an persönlichem Kontakt der Antragstellerin zu der von ihr ausgewählten Rechtsanwältin insoweit Rechnung zu tragen, als diese die Antragstellerin - auch als auswärtige und beim Prozessgericht nicht zugelassene, aber postulationsfähige Prozessbevollmächtigte - nach Ablauf des Trennungsjahres bei der Durchsetzung der beabsichtigten Scheidung vor Gericht vertreten darf.

Insoweit wird vorgetragen, dass zwischen der Antragstellerin und der nunmehr beigeordneten Rechtsanwältin ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, da die beigeordnete Rechtsanwältin die Antragstellerin zunächst während der Trennungsphase, als diese noch in Glückstadt wohnte, hinsichtlich der nun beantragten Ehescheidung und den etwaigen Folgesachen beraten hat.

Wegen dieses Vertrauensverhältnisses ist im konkreten Einzelfall der Antragstellerin, die mit den Kindern in die Nähe von Kiel gezogen ist, nicht zumutbar, für die Durchführung des eigentlichen Scheidungsverfahrens einen Dritten am Gerichtsort in Kiel ansässigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Wegen des Vertrauensverhältnisses zwischen der Antragstellerin und der in Glückstadt ansässigen Prozessbevollmächtigten würden weitere Anwaltskosten entstehen, da nach § 121 Abs. 4 ZPO zusätzlich ein sogen. Verkehrsanwalt beigeordnet werden müsste. Eine eingeschränkte Beiordnung - wie vom Familiengericht beabsichtigt - würde nach überschlägiger Schätzung zu keiner nennenswerten Kosteneinsparung ( § 121 Abs. 3 ZPO ) führen.

Ende der Entscheidung

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