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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 06.11.2000
Aktenzeichen: 10 WF 175/00
Rechtsgebiete: UVG, ZPO


Vorschriften:

UVG § 7
ZPO § 114
Prozeßkostenhilfe unter anwaltschaftlicher Beiordnung ist regelmäßig zu gewähren, wenn für minderjährige Kinder die auf sie nach § 7 UVG zurückübertragenen Unterhaltsansprüche für Vergangenheit und Zukunft eingeklagt werden.

2. FamS, Beschluss vom 06. November 2000, - 10 WF 175/00 -


Beschluss

10 WF 175/00 5 F 62/00 - AG Oldenburg i. H.

In der Familiensache der Schüler

1. ,

2. ,

3. ,

- gesetzlich vertreten durch die Mutter, Frau -

alle wohnhaft

- Kläger und Beschwerdeführer -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

Herrn ,

- Beklagten und Beschwerdegegner -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Kläger vom 5. September 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 23. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 6. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern wird Prozesskostenhilfe bewilligt für die beabsichtigte Klage gemäß Schriftsatz vom 14. März 2000. Rechtsanwalt in N wird ohne Ratenzahlungsverpflichtung beigeordnet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die beabsichtigte Klage auf Zahlung des Kindesmindestunterhaltes hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, auch soweit teilweise gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 UVG zurückübertragende Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.

Zu der Frage, ob einem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn er Klage auf Zahlung übergegangener und rückübertragender Unterhaltsansprüche erheben will, liegt, soweit ersichtlich, keine gefestigte Rechtsprechung oder herrschende Meinung vor. Zum Meinungsstand wird verwiesen auf den ausführlichen Beschluss des OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284 - 1286.

Im vorliegenden Fall machen die Kläger teilweise Unterhalt für die Vergangenheit, aber auch für die Zukunft geltend. Der Senat schließt sich, soweit laufender Unterhalt neben einem rückübertragenden Unterhaltsrückstand verlangt wird, der Auffassung an, dass Prozesskostenhilfe für den gesamten Unterhaltsanspruch zu bewilligen ist und die Bewilligung der PKH weder an der nach § 114 ZPO erforderlichen Bedürftigkeit, noch an der Frage der Mutwilligkeit scheitert (vgl. insoweit OLG Nürnberg a.a.O., KG Berlin FamRZ 2000, 758). Der Senat geht mit den genannten Entscheidungen davon aus, dass es sich bei den nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG, § 4 Abs. 2 Satz 2 UVG um einen Freistellungsanspruch des Hilfebedürftigen handelt, der dann eintritt, wenn er mit Kosten belastet wird, also regelmäßig erst mit dem Ende des Rechtsstreits bei Erstattungsansprüchen des Gegners, so auch OLG Köln, FamRZ 1997, 297.

Die Rechtsverfolgung der Kläger, die neben dem laufenden Unterhalt auch rückübertragenden Unterhaltsrückstand verlangen, ist im Regelfall nicht mutwillig, zumindest dann nicht, wenn der laufende Unterhalt hinter den Rückständen weitgehend zurücktritt. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der genannten Vorschrift, die den Gedanken des BGH FamRZ 1996, 1203 f. (1206) aufgreifen, dass es nämlich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sinnvoll wäre, wenn die Unterhaltsansprüche insgesamt in einer Hand geltend gemacht werden könnten. Dadurch werde vermieden, dass durch getrennte Prozessführung eine Verwaltungsmehrbelastung und ebenso eine Mehrbelastung der Justiz eintrete.

Die beabsichtigte Klage ist entgegen der Auffassung des Familiengerichtes auch nicht mutwillig, weil die geltend gemachten Unterhaltsansprüche im Scheidungsverbund hätten kostengünstiger geltend gemacht werden können. Dieser Gesichtspunkt wird allenfalls dann relevant, wenn das Scheidungsverfahren der Kindeseltern noch nicht abgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall war die Ehe der Parteien jedoch schon vor Einreichung der beabsichtigten Klage rechtskräftig geschieden.

Die beabsichtigte Klage hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, da lediglich der sogenannte Mindestkindesunterhalt geltend gemacht wird und zum Vortrag der Leistungsfähigkeit keine gesonderten Anforderungen für die Kläger gestellt werden.



Ende der Entscheidung

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