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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: 10 WF 69/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 119 | |
ZPO § 121 | |
BRAGO § 23 I |
Beschluss
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oldenburg i. H. vom 22. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und am 11. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Raten bewilligt für die Verteidigung gegen die Zugewinnausgleichsklage und den zwischen den Parteien außergerichtlich geschlossenen Vergleich, soweit der Kläger mehr als 19.000,00 DM verlangt.
Ihr wird Rechtsanwalt Struck zu den Bedingungen eines in Oldenburg i. H. ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Teil des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts hat nur teilweise Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht für die Verteidigung der Beklagten gegen die Zugewinnausgleichsklage nur eingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit der Kläger mehr als 19.000,00 DM begehrt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Weder aus dem Sach- und Streitstand des Rechtsstreits noch aus der Beschwerdebegründung der Beklagten geht hervor, dass eine Erfolgsaussicht für die Verteidigung gegen die Zugewinnausgleichsklage insgesamt bestand.
Soweit jedoch in dem angefochtenen Beschluss nur eingeschränkt Prozesskostenhilfe für die Verteidigung in dem bestimmten Umfang bewilligt wurde, war die Beschwerde der Beklagten erfolgreich. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auch auf die Kosten eines außergerichtlichen Vergleiches (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 119 Rn. 25 m.w.N.). So kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt für die Erledigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen (BGH MDR 1988, 210). Diese Auffassung wird von dem Senat geteilt. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist zur Geltendmachung eines bestimmten Anspruchs oder zur Rechtsverteidigung gegen einen bestimmten Anspruch für eine Instanz beigeordnet. Wird über diesen Anspruch innerhalb des Rechtszuges unter Mitwirkung des beigeordneten Rechtsanwalts ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, so erhält er nach § 121 BRAGO die gesetzliche Vergütung für ein Verfahren vor Gerichten des Bundes oder eines Landes, soweit in diesem Abschnitt der BRAGO nichts anderes bestimmt ist. Zu dieser gesetzlichen Vergütung gehört nach § 23 Abs. 1 BRAGO auch die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches. Dass für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt etwas anderes gelten sollte, ist im 13. Abschnitt der BRAGO nicht angeordnet. Mit diesem Verständnis des § 121 BRAGO wird dem Gebot einer möglichst weitgehenden Waffengleichheit Rechnung getragen. Erfahrungsgemäß besteht nämlich in manchen Fällen zwar die Bereitschaft - wie im vorliegenden Fall - zum Abschluss eines - nicht selten kostengünstigeren - außergerichtlichen Vergleiches, nicht aber zu einer vergleichsweisen Regelung unter Mitwirkung des Gerichts. Der armen Partei eine solche - oft zweckmäßige - Regelung durch Versagung einer Vergütung aus der Staatskasse zu erschweren, würde gerade der Zielsetzung der Prozesskostenhilfe nicht entsprechen. Aus diesem Grunde war der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde hin im Prozesskostenhilfeverfahren zu ändern, um hierdurch ein weiteres Beschwerdeverfahren im Rahmen der Festsetzung der Vergütung der Prozesskostenhilfe gemäß § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO zu vermeiden.
Der Umfang der Prozesskostenhilfe für den außergerichtlichen Vergleich war auf den gleichen Umfang zu beschränken wie für die Verteidigung gegen die Zugewinnausgleichsklage. Denn die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten im Rahmen des außergerichtlichen Vergleiches ist in derselben Weise zu bestimmen, wie dies in dem angefochtenen Beschluss durch das Amtsgericht geschehen ist. Zwar haben sich die Parteien außergerichtlich dahingehend verglichen, dass der Kläger die Klage zurücknimmt und auf die Klagforderung verzichtet. Diese Einigung erfolgte jedoch nach dem Vorbringen der Beklagten allein deshalb, weil sie auf Ausgleichsansprüche aus Darlehensgewährung, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits waren, verzichtet hat.
Ende der Entscheidung
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