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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: 10 WF 78/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 II |
SchlHOLG, 2. FamS, Beschluß 06. Juni 2000, - 10 WF 78/00 -
Beschluss
10 WF 78/2000 5 F 399/99 AG Oldenburg i. H.
In der Familiensache
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Struck und Partner, Lienaustraße 1, 23730 Neustadt i. H., AZ: 99/01314
gegen
Antragsgegner,
hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch die Richterin und Richter Geng, Dr. Rühling und Wardeck am 6. Juni 2000
beschlossen :
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oldenburg i. H. vom 14. Dezember 1999 geändert.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt Struck in Neustadt i. H. beigeordnet.
Ratenzahlung entfällt.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
In Verfahren ohne Anwaltszwang ist nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist. Es muss ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung stehen. Maßgebend sind einerseits Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache und andererseits die Fähigkeit des Hilfsbedürftigen, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1983, 1599).
In Kindschaftssachen ist ihrer Bedeutung wegen der armen Partei grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, es handelt sich um einen besonders einfachen Fall, vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., Rdz. 4, 6 zu § 127 ZPO m.w.N.
Mit der Beschwerde wird substantiiert vorgetragen, dass die Antragstellerin nicht schreibgewandt ist und somit nicht in der Lage war, selbständig einen schriftlichen Antrag nach § 1696 BGB beim Familiengericht einzureichen.
Im übrigen bedarf es des Beistandes eines Rechtsanwaltes nur dann nicht, wenn der Fall so einfach gelagert ist und der Hilfsbedürftige so geschäftsgewandt ist, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist. Im vorliegenden Verfahren nach § 1696 BGB ist die Frage der Zuweisung der elterlichen Sorge der Vereinbarung der Kindeseltern entzogen. Der Sachverhalt ist von Amts wegen aufzuklären.
Kindschaftssachen sind insbesondere nach der Gesetzesänderung zum 01. Juli 1998 rechtlich so diffizil und für die Partei so bedeutsam, dass die Beiordnung ein Verfassungsgebot ist, vgl. Zöller-Philippi a.a.O., Rdz. 4, 7.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Hinzu kommt, wie dargelegt, dass im konkreten Fall aus Gründen, die im persönlichen Bereich der Antragstellerin liegen, zusätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes geboten war.
Ende der Entscheidung
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