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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 04.11.1999
Aktenzeichen: 11 U 12/98
Rechtsgebiete: BGB, BeurkG, BNotO


Vorschriften:

BGB § 452
BeurkG § 17 Abs. 1
BNotO § 14 Abs. 1
BNotO § 19 Abs. 1
Einr Notar muß nur dann belehren, wenn besondere Umstände es nahelegen, daß einem Betroffenen ein Schaden droht, dessen er sich nicht oder noch nicht voll bewußt ist. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn sich die Vertragsparteien vorher auf einen Vertragstext geeinigt haben.
12 O 241/97 LG Lübeck

Verkündet am: 4. November 1999

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

1.,

2., beide wohnhaft,

Kläger und Berufungskläger,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Notar,

Beklagter und Berufungsbeklagter,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberverwaltungsgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck - Einzelrichter der 12. Zivilkammer - vom 18. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 4.000 DM.

Tatbestand

Die Kläger verlangen vom beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung. Sie waren Eigentümer des ca. 6,6 ha großen, bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flurstück 43 der Flur 1 der Gemarkung in der Gemeinde Dorf. Eine Teilfläche des Grundstücks lag im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 b "Rotentor II" der Gemeinde.

Am 5. Juli 1994 beurkundete der Beklagte einen Erschließungsvertrag zwischen der Fa. D. und der Gemeinde. Danach sollte die Erschließung des im Bebauungsplan gelegenen Geländes bis Ende 1994 erfolgen. Einen Kaufvertrag über ein "noch zu vermessendes Teilstück von einer Größe von etwa 42 000 m²" zwischen der Fa. D. und den Kläger beurkundete der Beklagte ebenfalls am 5. Juli 1994. Der Vertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 2 Kaufpreis

Der Kaufpreis beträgt 18 DM pro Quadratmeter. Er ist vom Ergebnis der kartasteramtlichen Vermessung abhängig....Der Käufer hinterlegt den Kaufpreis auf einem Notaranderkonto des beurkundenden Notars binnen 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Notars, daß ihm sämtliche für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Unterlagen vorliegen, ausgenommen die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Beide Parteien weisen den Notar unwiderruflich an, den Kaufpreis zzgl. Zinsen...an den Verkäufer auszuzahlen, sobald die Umschrift des Kaufgegenstandes im Grundbuch auf den Käufer....mitgeteilt worden ist....

§ 5 Übergabe, Verrechnung und Gefahrenübergang

Als Stichtag.... für den Übergang des Besitzes und der Gefahr des zufälligen Untergangs... des Kaufgegenstandes wird der 01.10.1994 vereinbart...."

Am 26. Juni 1995 beurkundete der Beklagte eine Änderung des vorgenannten Vertrages, wonach ein inzwischen vermessenes Teilstück in einer Größe von 45 785 m² für 18 DM/m² (insgesamt 824.130 DM) verkauft wurde; im übrigen blieb es bei den Bestimmungen des Vertrages vom 5. Juli 1994.

Nachdem der Beklagte der Käuferin am 27. März 1996 mitgeteilt hatte, daß alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Unterlagen vorlägen, zahlte diese den Kaufpreis, der dem Anderkonto am 15. April 1996 gutgeschrieben wurde. Nach Grundbucheintragung der Käuferin wurde der Kaufpreis an die Kläger ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 forderten die Kläger den Beklagten zur Zahlung eines "Zinsschadens" auf.

Mit ihrer Klage haben sie - zunächst - 40.694,31 DM und - nach teilweiser Rücknahme der Klage - 38.892,81 DM Schadensersatz verlangt; dieser Betrag errechnet sich auf der Grundlage des Kaufpreises von 824.830 DM und der Annahme, daß dieser, wäre er in dem Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 15. April 1996 mit 3 % Zinsen als Festgeld angelegt worden, Zinsgewinne in Höhe von 37.864,82 DM erbracht hätte. Weiter habe der Beklagte Anwaltskosten in Höhe von 1.027,99 DM zu ersetzen.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Beurkundung des Vertrages vom 5. Juli 1994 seine Beratungspflichten verletzt. Sie seien vom Beklagten weder darüber belehrt worden, daß wegen der erforderlichen Vermessung des Grundstücks erhebliche Zeit in Anspruch genommen werden würde, noch darüber, daß sie eine ungesicherte Vorleistung erbrächten, wenn sie der Käuferin die Nutzung des Kaufgegenstandes ermöglichten, bevor der Kaufpreis hinterlegt sei. Der Beklagte habe auch nicht darauf hingewiesen, daß eine solche Vertragsgestaltung völlig unüblich sei und die Kläger durch die Stundung des Kaufpreises auf ihren gesetzlichen Zinsanspruch aus § 452 BGB verzichteten. Auch sei nicht besprochen worden, daß und warum der Kaufpreis erst nach Umschreibung des Eigentums ausgezahlt werden solle. Alles dieses hätten sie seinerzeit nicht durchschaut. Bei einem entsprechenden Hinweis des Beklagten hätten sie auf der üblichen Regelung in Grundstückskaufverträgen bestanden. Wenn die Käufer den Vertrag dann nicht abgeschlossen hätten, hätten sie das Grundstück anderweitig sogar noch besser verkaufen können. Da der Beklagte die Käuferin seinerzeit auch anwaltlich beraten habe und der Vertrag unausgewogen sei, kehre sich die Beweislast dafür, daß der Vertrag im Falle ordnungsgemäßer Belehrung nicht zustande gekommen wäre, zu Lasten des Beklagten um. Die Vertragsgestaltung sei auch in der Vorbesprechung insoweit nicht geklärt worden.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 38.892,81 DM nebst 4 % Zinsen auf 37.864,82 DM seit dem 18.10.1996 und aus restlichen 1.027,99 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, nach einer Vorbesprechung mit den Klägern und dem Prokuristen der Käuferin sei klar gewesen, daß die Käuferin das Grundstück schnell erhalten müsse, um die Erschließungsmaßnahmen - wie im Erschließungsvertrag vorgesehen - bis Ende 1994 durchzuführen. Dabei und bei der Beurkundung sei auch darauf hingewiesen worden, daß sich die Hinterlegung und Auszahlung des Kaufpreises angesichts der notwendigen Vermessung, der Erschließung und des Bebauungsplanverfahrens noch hinziehen würde und möglicherweise noch zwei Jahren vergehen könnten. Die Kläger seien damit einverstanden gewesen. Die Käufer hätten zu den von den Klägern nunmehr gewünschten Vertragsbedingungen den Vertrag nicht abgeschlossen; dies sei auch für andere "Kaufinteressenten" nicht dargetan. 1994 sei auch kein höherer Kaufpreis erzielbar gewesen.

Das Landgericht hat den Inhaber der Käuferin und deren Prokuristen als Zeugen vernommen.

Mit dem am 18. Dezember 1997 verkündeten Urteil hat das Landgericht Lübeck - Einzelrichter der 12. Zivilkammer - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne offenbleiben, inwieweit der Beklagte Hinweispflichten verletzt habe, denn den Klägern sei aufgrund dieses etwaigen Unterlassens kein Schaden entstanden. Die beurkundeten Verträge wären auch dann, wenn der Beklagte alle von den Klägern für erforderlich gehaltenen Hinweise gegeben hätte, so abgeschlossen worden, wie geschehen. Die Kläger hätten den Vertrag vor Beurkundung selbst mit der Käuferin ausgehandelt. Sofern die Kläger nach Belehrung des Beklagten gewünscht hätten, daß der Kaufpreis schon zum Übergabezeitpunkt hinterlegt werde, hätte die Käuferin dies mit Sicherheit abgelehnt. Sie hätte sich nachdrücklich gegen eine solche Forderung der Kläger "gestemmt", so daß die Kläger den Vertrag entweder hätten scheitern lassen oder so wie vorbereitet abschließen können. Die Kläger hätten den Vertrag nicht in letzter Minute platzen lassen. Die Frage, wann das Geld hinterlegt werde und wann es fließe, sei für die Kläger seinerzeit nicht das brennendste Problem gewesen, was sich auch darin zeige, daß anläßlich der Änderungsvereinbarung vom 26 Juni 1995 die Geldfrage nicht angesprochen worden sei. Als unabhängiger Notar habe der Beklagte nicht die Aufgaben eines Vertreters oder Beraters der Kläger wahrzunehmen. Der Vertrag sei von seinem Inhalt her auch nicht so gestaltet gewesen, daß er dessen Beurkundung hätte ablehnen müssen.

Gegen das am 19. Dezember 1997 zugestellte Urteil haben die Kläger am 19. Januar 1998 Berufung eingelegt. Sie sind der Ansicht, in Anbetracht der Kenntnis des Beklagten über den Zeitbedarf für die Abwicklung von Grundstückskaufverträgen in den neuen Bundesländern sei dieser verpflichtet gewesen, auf zwei Punkte hinzuweisen. Zum einen darauf, daß die Übergabe des Grundstücks vor Hinterlegung des Kaufpreises eine ungewöhnliche und auch ungesicherte Vorleistung darstelle, zum anderen darauf, daß die Nutzung des Grundstücks vor Zahlung des Kaufpreis einen gesetzlichen Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises nach § 452 BGB auslösen könne. Der notarielle Vertrag sei unausgewogen, da für die vorzeitige Nutzung durch den Käufer kein Entgelt gefordert werden könne. Dies widerspreche dem Leitbild des § 452 BGB. Eine entsprechende Belehrung sei nicht erteilt worden. Bei ordnungsgemäßer Belehrung wäre eine entsprechende Verzinsungsklausel in den Vertrag aufgenommen worden. Die Käuferin hätte daran den Vertrag nicht scheitern lassen. Nachdem die Käuferin mit der Gemeinde einen Erschließungsvertrag abgeschlossen hatte, sei ihr gar nichts anderes übrig geblieben, als das Grundstück der Kläger zu erwerben, weil sie sonst der Gemeinde gegenüber vertragsbrüchig geworden wäre.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 4.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.1996 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, nachdem das "Konzept" des Kaufvertrages zwischen den Klägern und der Käuferin vor der Beurkundung ausgehandelt worden sei, sei die in die Zukunft verlagerte Kaufpreisfälligkeit in den Verhandlungen der Vertragsparteien ein Preisbemessungsfaktor gewesen. Wegen der Verständigung der Vertragsparteien über die wesentlichen Vertragsinhalte sei es ihm als zur Neutralität verpflichteten Notar nicht möglich gewesen, zum Vorteil der Kläger in die zuvor erreichten Verhandlungsergebnisse einzugreifen, die Zinsvorschrift in § 452 BGB zu thematisieren und den Übergabezeitpunkt in Zweifel zu ziehen. Nach den Hinweisen und Nachfragen des Notars hätten die Kläger gewußt, daß der vereinbarte Kaufpreis frühestens nach Ablauf von 2 Jahren nach der Übergabe fällig werde und ausgezahlt werden könne. Über den vereinbarten Kaufpreis hinaus hätte die Käuferin keine Zinsen an die Kläger gezahlt, da sie für die Erschließung erhebliche Vorleistungen habe erbringen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze sowie die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte schuldet den Klägern keinen Schadensersatz gem. § 19 Abs. 1 BNotO wegen entgangener Zinsgewinne und Anwaltskosten. Bereits eine Amtspflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages vom 5. Juli 1994/26. Juni 1995 ist nicht festzustellen (unten 1.). Selbst wenn eine solche Amtspflichtverletzung - in dem von den Klägern genanntem Sinne - jedoch angenommen wird, ist diese nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden (unten 2.).

1.) Nach Ansicht der Kläger ist die Verletzung der notariellen Amtspflichten des Beklagten daraus abzuleiten, daß dieser nicht darüber belehrt habe, daß mit der Grundstücksübergabe zum 1. Oktober 1994 auf die Käuferin (§ 5 des Vertrages) vor Kaufpreiszahlung - eine ungesicherte - Vorleistung erbracht werde; hierin liege eine unübliche, unausgewogene und sie, die Verkäufer einseitig benachteiligende Vertragsgestaltung. Weiter seien - pflichtwidrig - Hinweise und Belehrungen des Beklagten zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (nach Umschreibung) nach § 2 des Vertrages, zur gesetzlichen Regelung über die Verzinsung des Kaufpreises (§ 452 BGB) und zum voraussichtlichen Zeitbedarf für die Abwicklung des Vertrages - insbesondere die Vermessung - unterblieben.

Gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG hat der Notar - grundsätzlich - die Aufgabe, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Geschäfts und die damit (typischerweise) verbundenen Risiken zu belehren. Die von den Klägern angesprochenen Gesichtspunkte geben - indes - keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür ab, daß der Beklagte dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend entsprochen hat.

Indem der Käuferin bereits vor Zahlung des Kaufpreises (auf das Anderkonto) das Grundstück übergeben wurde, diese - somit - Besitzerin wurde, ist zwar eine Vorleistung der Kläger erbracht worden. Ob diese ungesichert war, kann offenbleiben, weil sich ein daraus ergebendes Verlustrisiko nicht verwirklicht hat und nicht Gegenstand der Klageforderung ist.

Die Frage, ob die zu beurkundende Vertragsgestaltung (aus der Sicht einer Vertragspartei) "unausgewogen" ist, ist - in dieser Allgemeinheit - für die Bestimmung des Umfangs der dem Notar obliegenden Hinweis- und Belehrungspflicht unergiebig. Zwar muß ein Notar darauf achten, daß hinsichtlich des beurkundeten Geschäfts Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1994, IX ZR 12/94, NJW 1995, 330), doch besteht im Rahmen der allgemeinen Betreuungspflicht des Notars nur dann eine Verpflichtung zur Belehrung und Warnung, wenn besondere Umstände es nahelegen, daß einem Betroffenen ein Schaden droht, dessen er sich nicht oder noch nicht voll bewußt ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.1993, 18 U 167/92, NJW-RR 1993, 1471). Im vorliegenden Fall haben die Kläger infolge der vereinbarten Grundstücksübergabe (zeitlich) vor Hinterlegung des Kaufpreises auf dem Anderkonto keinen Schaden - i. S. einer Vermögenseinbuße - erlitten, sondern lediglich Zinsen, die rechtlich und tatsächlich erzielbar gewesen wären, nicht erlangt. Es begegnet Zweifeln, ob - bereits - darin "besondere Umstände" liegen, durch die eine Amtspflicht des Beklagten zur Belehrung und Warnung der Kläger bei Beurkundung des Vertrages ausgelöst wurde. Der Notar hat Amtspflichten gegenüber beiden Vertagsbeteiligten; er hat dementsprechend bei der Erteilung von Belehrungen oder Hinweisen Neutralität zu wahren (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Dies gilt insbesondere dann, wenn der beurkundete Vertrag auf der Grundlage von vorangegangenen Verhandlungen der Vertragsparteien konzipiert wurde. Dies ist, wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat (UA S: 6), vorliegend der Fall.

Unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten, die dieser im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vorgetragen hat (GA 145/146) und denen die Kläger nicht widersprochen haben, ist die Vertragsgestaltung vor der Beurkundung in - mindestens - einem Gespräch zwischen den Klägern, den Prokuristen der Käuferin und dem Beklagten erörtert worden; dabei ist darauf hingewiesen worden, daß es vorliegend "anders als üblich" laufe und "wegen der Verzögerungen und der Erledigung beim Grundbuchamt" bis zur Auszahlung des Kaufpreises 2 Jahre vergehen könnten. Ergänzender Hinweise oder Belehrungen des Beklagten bedurfte es, nachdem die Kläger dem dem Ergebnis dieser Vorbesprechung entsprechend konzipierten Vertrag zugestimmt hatten, nicht mehr. Die Kläger haben dazu auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, daß der Inhaber der Käuferin einmal und deren Prokurist "öfter" bei ihnen zu Hause gewesen sei; jedenfalls ein Vorgespräch über den Kaufvertrag hat stattgefunden. Zur Zeit der Beurkundung war zwischen den Klägern und der Käuferin eine vollständige Einigung über den Vertragsinhalt vorhanden.

Eine über das Maß des Geschehenen hinausgehende Belehrungspflicht des Beklagten ist auch nicht aus seiner früheren Tätigkeit als Berater der Käuferin abzuleiten. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte in einem - auch noch zur Zeit der Beurkundung vom 5. Juli 1994 - andauernden Beratungsverhältnis zur Käuferin stand, sind nicht hervorgetreten.

Dem Notar ist im übrigen bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit er - insbesondere bei einer Beurkundung nach vorausgegangener Einigung zwischen den Vertragsparteien - weitere Belehrungen erteilten oder unterlassen muß, ein Ermessensspielraum einzuräumen (Haug, Die Amtshaftung des Notars, 1997, Rnr. 431). Insoweit war, bevor - der jetzigen Ansicht der Kläger entsprechend - eine "unausgewogene" Vertragsgestaltung und eine daraus resultierende Pflicht zu (weiterer) Belehrung angenommen wird, die besondere Situation beider Vertragsparteien zur Zeit der Beurkundung zu berücksichtigen.

Der Situation der Kläger, die - "anders als üblich" - den Besitz und die Nutzung des verkauften Grundstücks schon früh und ohne ausdrücklich vereinbarte Gegenleistung hergaben (wobei unterstellt werden mag, daß auch in dem Kaufpreis keine Gegenleistung einberechnet worden war), stand die Lage der Käuferin gegenüber, die "rohes", noch nicht baureifes Land erwarb, dieses erst mit erheblichen Aufwendungen und - dem Erschließungsvertrag mit der Gemeinde entsprechend - rasch erschließen mußte und so lange aus dem Areal keine Nutzungen ziehen konnte. Es mag sein, daß es den Klägern bei "härterer" Führung der Vertragsverhandlungen hätte gelingen können, eine Gegenleistung für die frühzeitige Grundstücksübergabe durchzusetzen. Nachdem ihnen dies aber in den der Beurkundung vorausgegangenen Verhandlungen nicht gelungen war, bestand für den Beklagten (zumal) im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Ermessens keine Veranlassung mehr, durch weitere Belehrungen an der erreichten Einigung nochmals zu "rühren".

Soweit die Kläger darauf verweisen, hier sei "einseitig" vom gesetzlichen "Leitbild" in § 452 BGB abgewichen worden, folgt daraus nichts anderes. Hervorzuheben ist bereits, daß § 452 BGB für eine Verzinsung des Kaufpreises nicht nur den Nutzungsübergang, sondern auch dessen Fälligkeit fordert (vgl. Palandt-Putzo, § 452 BGB, Rnr. 3; OLG Schleswig WM 1995, 1186).

Die Fälligkeit war aber bei Übergabe des Grundstücks an die Käuferin am 01.10.1994 noch nicht gegeben. Das "Leitbild" des § 452 BGB ist somit durch die vorliegend gewählte Vertragsgestaltung nicht in einem rechtlichen Sinn betroffen. Der Beklagte hätte - im Sinne des (rechtlichen) "Leitbildes" - allenfalls eine andere Fälligkeitsregelung für den Kaufpreis anregen können; gerade das aber hätte einen Konflikt mit seinen Neutralitätspflichten heraufbeschworen (vgl. Haug, a. a. O., Rnr. 427). Die wirtschaftliche Situation der Käuferin, die - wie ausgeführt - zunächst erhebliche Erschließungsaufwendungen zu finanzieren hatte, aber auch diejenige der Kläger, die mit der frühzeitigen Übergabe des verkauften Areals die zuvor bestehende Landpacht beenden mußten (wobei sie die Höhe des Pachtzinses nicht angeben konnten) und keine "Nutzungszinsen" erhielten, schließen die Annahme einer Pflichtwidrigkeit des Beklagten durch Unterlassen einer (weiteren) Belehrung aus.

Eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 19 Abs. 1 BNotO ist somit nicht festzustellen.

2.) Selbst wenn (etwa) im Hinblick auf die Ungewandtheit und Unerfahrenheit der Kläger - davon ausgegangen wird, daß der Beklagte im vorliegenden Fall im Rahmen seiner Betreuungspflicht zu besonderen - weiteren - Belehrungen oder Hinweisen hinsichtlich des vereinbarten zeitlichen Auseinanderfallens von Grundstücksübergabe und Kaufpreiszahlung verpflichtet war, besteht kein Schadensersatzanspruch der Kläger gem. § 19 BNotO wegen des geltend gemachten Zinsausfalls, da dieser nicht kausal auf eine (unterstellte) Pflichtwidrigkeit des Beklagten zurückzuführen ist.

a) Soweit eine Belehrungspflicht hinsichtlich der - ungesicherten - Vorleistung der Kläger (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.04.1999, IX ZR 93/98, NJW 1999, 2188) bzw. des vereinbarten Auszahlungszeitpunktes ("nach Umschreibung") angenommen wird, fehlt die Kausalität von vornherein, denn der geltend gemachte Zinsausfall ist weder auf die mangelnde Sicherung der von den Klägern erbrachten Vorleistung (Grundstücksübergabe) noch auf die Regelung zur Auszahlung des Kaufpreises vom Anderkonto an die Kläger zurückzuführen.

b) Soweit der Beklagte Hinweise oder Belehrungen zur gesetzlichen Regelung über die Verzinsung des Kaufpreises in § 452 BGB unterlassen hat, fehlt auch insoweit - im Ansatz - eine kausale Beziehung zum vorliegend geltend gemachten Zinsausfall. Zwar ist davon auszugehen, daß die Vereinbarung eines gegenüber dem Übergabezeitpunkt späteren Zahlungstermins im Kaufvertrag dazu führt, daß die gesetzliche Regelung in § 452 BGB abbedungen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.1996, 9 U 44/96, NJW-RR 1997, 778; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.12.1996, V ZR 277/95, NJW 1997, 938, Ls.2) Indes käme eine Kausalität des unterbliebenen Hinweises auf § 452 BGB für den Zinsausfallschaden nur in Betracht, wenn anzunehmen wäre, daß dieser Hinweis zu einer anderen Vertragsgestaltung geführt hätte.

Im vorliegenden Fall kam es, wie die erstinstanzlichen Anhörungen des Beklagten sowie die Vernehmung der Zeugen - des Inhabers sowie des Prokuristen der Käuferin - ergeben haben, der Käuferin darauf an, den Fälligkeitszeitpunkt hinauszuschieben. Der Inhaber der Käuferin hat bekundet, eine Vertragsgestaltung, die die Zahlung des Kaufpreises auf ein Anderkonto zum Zeitpunkt der Grundstücksübergabe vorgesehen hatte, wäre für sie "nicht interessant" gewesen; die Sache sei "auch vorher besprochen" worden. Bei einem solchen Verlangen wäre der "Vertrag nicht geschlossen" worden (GA 147).

Zur Frage, ob die Käuferin einer Verzinsung zugestimmt hätte, hat der Zeuge erklärt, das könne er nicht sagen; darüber sei "nicht gesprochen worden" (GA 148).

Ein (unterstellt) pflichtgemäßes Verhalten des Beklagten, insbesondere die Erteilung aller Hinweise und Belehrungen, die die Kläger für erforderlich halten, hätten den geltend gemachten Schaden nur vermieden, wenn der Vertrag mit einem anderen Inhalt - entweder zur Fälligkeit oder zur Verzinsung - zustande gekommen wäre. Dafür muß - zumindest - eine begründete Wahrscheinlichkeit festzustellen sein; daran fehlt es nach den Bekundungen der Zeugen. Die bloße Chance, eine Verzinsung in (anders denkbaren) Vertragsverhandlungen durchzusetzen, genügt nicht, um eine Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne anzunehmen. Das Landgericht hat Anhaltspunkte dafür angeführt, daß der Kaufvertrag mit einer anderen Fälligkeitbestimmung für den von der Käuferin zu entrichtenden Kaufpreis voraussichtlich nicht abgeschlossen worden wäre (UA S. 6); dem ist zu folgen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Allein der Hinweis darauf, daß ansonsten andere Fälligkeitsregelungen "üblich" sind, führt zu keiner anderen Bewertung, denn damit wird nicht berücksichtigt, daß es vorliegend um den Verkauf nicht erschlossener Ackerflächen ging, für die, um Bebauungsreife herbeizuführen, noch erhebliche Aufwendungen zu tätigen waren. Dies und die Verpflichtungen der Käuferin aus dem Erschließungsvertrag mit der Gemeinde lagen - auch - für die Kläger bei den Vertragsverhandlungen und der Beurkundung des Kaufvertrages auf der Hand. Eine Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, daß es den Klägern gelungen wäre, eine andere Vertragsgestaltung durchzusetzen, kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.

Die Berufung ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer wurde gem. § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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