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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 02.09.1999
Aktenzeichen: 11 U 154/97
Rechtsgebiete: GG, Einl ALR, LNaturschutzG
Vorschriften:
GG Art. 14 | |
Einl ALR § 74 ff. | |
LNaturschutzG § 42 |
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urt. v. 02.09.1999
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche, die der Kläger gegen das beklagte Land mit der Behauptung geltend macht, Maßnahmen des Landes - insbesondere die Eindeichung der A.-Bucht auf über 3.300 ha und die dortige Errichtung eines Naturschutzgebietes - hätten auf seinen landwirtschaftlichen Flächen in B. zu erheblichen Fraßschäden seit dem Winter 1990/91 durch Pfeifenten sowie Nonnen- und Ringelgänse geführt.
Durch die 1987 vollendete Eindeichung ist es in dem neu entstandenen C.-Koog zu einer Vermehrung des Pfeifentenbestandes bis 1990/91 um das Dreifache gekommen. Dieser Bestand ist zwischenzeitlich wieder erheblich zurückgegangen. Der Kläger betreibt in ca. 20 km Entfernung von dem Naturschutzgebiet einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er baut dort auf 40 % seiner Flächen Winterraps und Wintergetreide an. Diese Flächen sind nach seiner Behauptung von den Fraßschäden überwiegend betroffen. Sein Gewinn sei in den Wirtschaftsjahren 1990/91 bis 1993/94 um 1/3 existenzgefährdend zurückgegangen. Das Land hat an die von Fraßschäden betroffenen Landwirte freiwillige Ausgleichszahlungen geleistet, mit denen im Fall des Klägers für den genannten, streitgegenständlichen Zeitraum 25 % der behaupteten Schäden ersetzt worden sind.
Die auf weitere Entschädigungsleistungen gerichtete Klage hat das Landgericht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen D. abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffendem Rückgriff auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. ausgeführt, daß dem Kläger kein Anspruch auf die begehrten Entschädigungsleistungen gegen den Beklagten zusteht.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 45 des Landschaftspflegegesetzes und auch nicht aus § 42 des Landesnaturschutzgesetzes, das seit dem 1. Januar 1994 das Landschaftspflegegesetz ersetzt hat. Soweit der Kläger die Fraßschäden zentral zurückführt auf die durch den Beklagten vorgenommene Eindeichung der A.- Bucht und die Bildung des sogenannten C.-Kooges handelt es sich dabei nicht um Maßnahmen nach dem Landschaftspflegegesetz bzw. dem Landesnaturschutzgesetz. Die Eindeichung ist vielmehr eine Reaktion des Beklagten auf die Ergebnisse der schweren Sturmfluten der Jahre 1962 und 1976 und die flächenhaften Abtragungen an der Wattlinie. Das Land hat mit dieser Eindeichung keine Naturschutzaufgaben sondern Aufgaben des Küstenschutzes und damit einen Teilbereich der allgemeinen polizeilichen Aufgaben zum Schutze seiner Einwohner und ihres Eigentums wahrgenommen (....)
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff über die bereits freiwillig von dem Beklagten geleisteten Entschädigungszahlungen von ca. 25 % des ihm nach seiner Behauptung entstandenen Schadens hinaus. Allerdings ist im Grundsatz ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff weiterhin anerkannt. Er findet seine Grundlage im allgemeinen Aufopferungsgrundsatz der §§ 74, 75 Einl. ALR in seiner richterrechtlichen Ausprägung (BGHZ 91, 20, 28 mwN; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., 1998, S. 269 ff.). Er findet vor allem dort seinen Anwendungsbereich, wo rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen - gerade auch staatliche Realakte - als meist unvorhergesehene Nebenfolge das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Einzelnen über eine Zumutbarkeitsschwelle hinaus beeinträchtigen (vgl. etwa BGH NJW 1980, 770 ff., BGHZ 91, 20, 26f und Ossenbühl, a .a. O., S. 273 f.).
Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert ein Anspruch des Klägers aus dieser Anspruchsgrundlage nicht bereits an dem erforderlichen Sonderopfer. Für die Frage, ob die Beeinträchtigung des Eigentums die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet, ist zwar wesentlich auch auf die Situationsgebundenheit des konkreten Grundstückes abzustellen (vgl. BGH RdL 1988, 329, 330 und Ossenbühl a. a. O., S. 276 f.). Der Senat vermag dem Beklagten jedoch nicht in der Überlegung zu folgen, die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers auf A. seien wegen ihrer Belegenheit im Bereich des Nationalparkes Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer besonders engen sozialen Bindungen unterworfen und die hier fragliche Einschränkung in Form der Fraßschäden durch Pfeifenten und Meeresgänse sei deshalb nur Ausdruck der sozialen Gebundenheit seines Grundbesitzes.
Diese Argumentation übersieht nämlich, daß die Eindeichungsmaßnahme, die nach Behauptung des Klägers entscheidende Ursache für die entstandenen Fraßschäden sein soll, nicht dem Schutz des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeeres dient. Im Gegenteil sind mit der Eindeichung große Teile der wertvollen Salzwiesen und Schlickwattflächen des Nordfriesischen Wattenmeeres verlorengegangen. Die Eindeichung ist vielmehr eine Maßnahme des Küstenschutzes. Dann aber sind die hier fraglichen Beeinträchtigungen durch die Pfeifenten als mögliche Folge der Eindeichung nicht mehr Ausdruck der Belegenheit der Flächen des Klägers im Nationalpark. Das zu schützende Festland befindet sich immerhin ca. 25 km von den Grundflächen des Klägers auf A. entfernt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß die Grundflächen des Klägers von vornherein im Sinne einer Situationsgebundenheit mit Nachteilen belastet gewesen wären, die sich aus dem 25 km entfernten Festland und dort möglicherweise erforderlich werdenden Deichschutzmaßnahmen ergeben könnten. Dementsprechend läge hier ein Sonderopfer vor, wenn - was allerdings streitig ist - wegen der Fraßschäden die Einkünfte aus dem Betrieb des Klägers (...) existenzbedrohend um fast ein Drittel zurückgegangen wären.
Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würde es doch an der notwendigen Unmittelbarkeit des Eingriffes und auch darüber hinaus an der erforderlichen Ursächlichkeit als weitere Voraussetzungen des genannten Anspruchs fehlen. Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff kann nämlich nur durchgreifen, wenn die rechtmäßige hoheitliche Maßnahme unmittelbar auf eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition eingewirkt hat. Unmittelbarkeit ist nur dann gegeben, wenn schädigende Auswirkungen des Eingriffes vorliegen, die für die konkrete Betätigung der Hoheitsgewalt typisch sind und aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme folgen. Darüber hinaus ist mindestens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Maßnahme und der Beeinträchtigung der Rechtsposition des Betroffenen erforderlich (BGHZ 102, 350, 358 und BGH RdL 1988, 329, 331 sowie Ossenbühl, a. a. O., S. 250 f.).
Diese Voraussetzungen aber sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Selbst wenn man als bewiesen ansehen würde, daß die dem Beklagten zuzurechnende Eindeichung der A.-Bucht unter Einschluß auch des Jagdverbotes und der Beweidungsextensivierung zu einer erheblichen Vermehrung insbesondere des Pfeifentenbestandes im C.-Koog geführt hat, ist doch nicht bewiesen, daß darauf unmittelbar auch die Fraßschäden auf den Grundflächen des Klägers zurückgeführt werden können. Vielmehr steht weder fest, ob überhaupt ein derart erheblicher Teil des Vogelbestandes aus dem C.-Koog auf die Flächen des Klägers geraten ist, daß darauf Fraßschäden über den freiwillig entschädigten Anteil von 25 % hinaus zurückzuführen wären, noch steht fest, ob die genannten dem Beklagten zurechenbaren Faktoren überhaupt bestimmende Ursache für die Fraßschäden auf den Flächen des Klägers geworden sind, oder ob insoweit nicht andere, von dem Beklagten nicht zu vertretende Umstände, nämlich insbesondere eine Serie milder Winter und ein gleichzeitig vorliegendes günstiges Nahrungsmittelangebot in Form der Wintersaat ausschlaggebend geworden sind. Die erforderliche Unmittelbarkeit scheidet aber bereits dann aus, wenn nicht festgestellt werden kann, daß die staatlichen Faktoren ein entscheidendes Glied in der Ursachenkette waren und vielmehr in Betracht kommt, daß die Schäden maßgeblich durch von dem in Anspruch genommenen Staat nicht beeinflußte Faktoren verursacht worden sind (vgl. dazu BGHZ 102, 350, 358). So liegt der Fall aber hier (...).
Hinsichtlich der Ringelgänse und der Nonnengänse scheidet nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. D. aus, daß diese in größerem Umfange verursacht durch die Eindeichung der A.-Bucht und die Ausweisung des Naturschutzgebietes Fraßschäden auf den Flächen des Klägers hervorgerufen haben. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, daß nur ein geringer Teil des Bestandes an Ringelgänsen - nämlich weniger als 5 % - mittlerweile regelmäßig binnendeichs gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen zur Nahrungssuche aufsucht. Hinsichtlich der Nonnengänse - von denen weniger als 10 % zur Nahrungssuche auf binnendeichs gelegene Flächen ausweichen - hat der Gutachter ausgeführt, daß es nach der Eindeichung weder zu einer eindeutigen Bestandszunahme noch zu einer eindeutigen Bestandsabnahme gekommen sei (....)
Im Ausgangspunkt sind sich allerdings der gerichtliche bestellte Sachverständige Dr. D. und der von dem Kläger beauftragte Privatgutachter Prof. Dr. E. darüber einig, daß es sehr wohl einen Zusammenhang zwischen der Eindeichung der A.-Bucht und der Zahl der dort rastenden Pfeifenten gibt, die sich nämlich nach der Eindeichung bis 1990/91 um etwa das Dreifache des vorherigen Bestandes erhöht hat. Die Sachverständigen haben dazu überzeugend darauf hingewiesen, daß sich durch die Eindeichung kurzfristig das Nahrungsangebot für die Pfeifenten im Koog erheblich verbesserte, nämlich durch die zunächst entstehenden Queller-Pflanzen (...)
Trotz dieser Bestandserhöhung kann aber nicht festgestellt werden, daß die genannten staatlichen Maßnahmen die entscheidenden Ursachen auch für die Fraßschäden gerade auf den Flächen des Klägers darstellen, die vornehmlich an der Wintersaat aufgetreten sind. Denn wenn es auch einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dieser Bestandsvermehrung nach der Eindeichung und den auftretenden Fraßschäden gibt - und solche nach der Behauptung des Klägers nicht bereits 1987/88 aufgetreten wären -, dann steht doch nach der Beweisaufnahme erster Instanz sowie den von den Parteien eingereichten weiteren fachkundigen Stellungnahmen zur Überzeugung des Senates fest, daß zur gleichen Zeit zwei weitere, nicht dem Beklagten zuzurechenbare Faktoren aufeinandertreffen, die ihrerseits und unabhängig von den sonstigen Faktoren die Fraßschäden erklären können (...).
Der Sachverständige Dr. D. hat überzeugend ausgeführt, daß es den Pfeifenten erst die fast frostfreien Winter seit Ende der achtziger Jahre ermöglicht hätten, in großer Zahl bis spät in den Winter hinein in Schleswig-Holstein zu verbleiben. In den strengeren Wintern der Vorjahre hätten sie dort kaum überleben können. Die Tiere hätten in den milden Wintern deshalb verbleiben können, weil sie zugleich auf ein alternatives Nahrungsmittelangebot in Form der Raps- und Wintersaaten gestoßen seien und etliche Individuen bereits aus anderen Teilen ihres Zug- und Überwinterungsgebietes gutes Wissen um die Nutzbarkeit des für sie hochprofitablen Wintergetreides und des Rapses mitgebracht hätten.
Die Bedeutung des Faktors "milde Winter" für den Verbleib der Pfeifenten und die Fraßschäden ergibt sich insbesondere auch aus den von dem Kläger selbst eingereichten Auszügen aus der Dissertation des Biologen Dr. B.. Dieser verweist in den vorgelegten Auszügen (....) gerade auf Forschungen zum mittleren Pfeifentenbestand in B. (....) Dr. B. schließt daraus, daß die zeitgleich mit dem Bestandsanstieg eingetretene Serie milder Winter als die wichtigste Ursache der beobachteten Bestandszunahme von Pfeifenten im Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer anzusehen sei, während demgegenüber der Anteil, den die verschiedenen Eindeichungsmaßnahmen am Bestandsanstieg seit Beginn der achtziger Jahre gehabt hätten, nur auf 10 bis 20 % geschätzt werden könne. Die wesentliche Bedeutung der milden Winter seit Ende der 80er Jahre für die Enten- und Gänseschäden in der Region des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeeres durchzieht im übrigen die Stellungnahme nahezu aller anderen fachkundigen Ausführungen, die von den Parteien zur Gerichtsakte gereicht worden sind (....)
Im Zusammenhang mit dem Einfluß der milden Winter kann aber auch der ebenfalls von dem Beklagten nicht zu vertretende Faktor "verstärkter Anbau von Winterraps und Winterweizen" nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, daß die unstreitige Verdreifachung des Wintersaatgutes ab 1960 schon Anfang der achtziger Jahre abgeschlossen war. Es liegt aber auf der Hand, daß sich das damit gegebene gute Nahrungsangebot für die Pfeifenten Anfang der achtziger Jahre noch nicht auswirken konnte, weil die strengen Winter ein Verbleiben der Pfeifenten nicht ermöglichten. Demgegenüber spielt dieses reichhaltige Nahrungsangebot ersichtlich auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. ab dem Zeitpunkt eine Rolle, wo die Tiere mit dem Einsetzen der milden Winter von den Witterungsbedingungen her auch einen großen Teil des Winters im Bereich des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeeres und damit auch der Flächen des Klägers verbringen konnten. Ersichtlich ermöglichte dann nämlich das gestiegene Nahrungsmittelangebot im Zusammenhang mit der günstigen Witterungslage einer größeren Anzahl von Tieren das Verbleiben.
Entgegen der Auffassung der Berufung hält es der Senat vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen für überzeugend, wenn der Sachverständige Dr. D. zu dem Ergebnis kommt, daß ein entscheidender Einfluß gerade der Eindeichung der A.-Bucht einschließlich der Einstellung der Jagd und der Entweidung der Vorlandflächen auf die Fraßschäden des Klägers in den Schadensjahren nicht festgestellt werden kann. Selbst wenn diese Faktoren allein für die Verdreifachung des Pfeifenentenbestandes im C.-Koog mit einem Höchststand im Herbst 1991 von 65.000 Tieren verantwortlich wären, ließe sich dieser dem Staat möglicherweise zurechenbare vermehrte Bestand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme doch hinwegdenken, ohne daß die Schäden auf den Feldern des Klägers über den ersetzten Anteil von 25 % hinaus zwangsläufig entfielen. Nach den Ausführungen des Klägers soll auf B. ein Höchstbestand von 25.000 Pfeifenten festgestellt worden sein. Angesichts des im folgenden noch näher zu beleuchtenden und bereits oben erwähnten Bestandes auf B. selbst schon aus Zeiten vor der Eindeichung und möglichen anderen Zuflugsgebieten etwa von der Halbinsel F. kann jedoch nach den gutachterlichen Ausführungen nicht ausgeschlossen werden, daß die Fraßschäden wegen des Verbleibens der Pfeifenten in den milden Wintern, ihrer allgemeinen, anderweitig erworbenen Kenntnis um die profitable Nutzbarkeit von Wintergetreide und dem vorhandenen Wintergetreideangebot auf B. aufgetreten wären, selbst wenn im Bereich der A.-Bucht nur ein Pfeifentenbestand wie vor der Eindeichung und der Erklärung zum Naturschutzgebiet festzustellen wäre. Es fehlt damit jedenfalls an der Unmittelbarkeit des Eingriffes als wesentliches Kriterium für den Anspruch aus enteignendem Eingriff (...)
Unabhängig von diesem Gesichtspunkt scheitert der Anspruch des Klägers aber auch deshalb, weil er nicht bewiesen hat, daß überhaupt ein erheblicher Anteil von Pfeifenten aus dem Bereich des C.- Kooges Schäden auf seinen Ackerflächen hervorgerufen hat und es deshalb an der Ursächlichkeit der Eindeichungsmaßnahme und der Erklärung zum Naturschutzgebiet für die Schäden fehlt.
Der Gutachter Dr. D. hat nämlich ausgeführt, es gebe seines Wissens nach keinerlei Hinweise darauf, daß Pfeifenten, die sich tagsüber auf den Wattflächen im C.-Koog aufhalten würden, nachts zur Nahrungsaufnahme nach A. fliegen würden. Er hat sich in seiner ergänzenden mündlichen Stellungnahme vor dem Landgericht weiter dahin eingelassen, daß weder er noch Dr. B. bei ihren Beobachtungen in dem Gebiet des Kooges derartige nächtliche Flugbewegungen hätten feststellen können, während sie durchaus einen Zug des nachts in Richtung Festland (...) beobachtet hätten.
Damit liegen entgegen der Kritik der Berufung durchaus konkrete und verwertbare Beobachtungen des Sachverständigen zu diesem Thema vor. Soweit dieser sich ausdrücklich auf den Biologen Dr. B. berufen hat, sind die entsprechenden differenzierten Unterlagen von dem Kläger selbst zu den Akten gereicht und zitiert worden. Dr. B. führt auf den eingereichten Seiten seiner Dissertation im einzelnen auf, wieviele Beobachtungstage er bzw. zwei weitere Mitarbeiter in dem D.-Koog verbracht haben. Daraus ergibt sich, daß von ihm selbst an 27 Tagen in dem Zeitraum zwischen November 1991 und März 1993 ausdrücklich Dämmerungsflüge beobachtet worden sind (....) Auf S. 27 seiner Arbeit führt Dr. B. aus - auch dies ist von dem Kläger eingereicht worden - es seien in den meisten Fällen Dämmerungsflüge zu den nächtlichen Nahrungsgebieten zu beobachten gewesen. Auf S. 30 heißt es dazu weiter, etwa eine Stunde nach Sonnenuntergang, mit Beginn der Dunkelheit, würden die Tiere in kleinen Gruppen zu ihren meist 3 bis 5 km entfernt liegenden nächtlichen Nahrungsgebieten fliegen. Die Entfernung zwischen dem C.-Koog und dem Westen von A. beträgt aber 20 km. Die Darlegungen von Dr. B. belegen, daß dieser Forscher, auf den sich Dr. D. nach seiner Aussage aber neben eigenen Beobachtungen gestützt hat, ganz gezielt Dämmerungsflüge der Pfeifenten im D.- Koog untersucht und erforscht hat, ohne einen regelmäßigen Flug in Richtung der Flächen des Klägers festgestellt zu haben.
Soweit die Berufung die Ausführungen des Sachverständigengutachtens auch mit der Bemerkung angreift, es sei aber doch von dem Gutachter nicht gesagt worden, woher denn ansonsten die Pfeifenten kommen sollten, die die Schäden auf B. angerichtet hätten, führt auch dieser Hinweis nicht weiter. Schon der von dem Kläger selbst eingeschaltete Privatsachverständige Prof. Dr. E. hat dazu ausgeführt, es könne nicht mit letzter Sicherheit angenommen werden, daß die Pfeifenten, die nachts auf B. weiden würden, aus Ruhegebieten im C.-Koog zugeflogen seien. Es könne auch sein, daß sie aus anderen Ruhegebieten in der Nähe stammen würden. Dazu ergibt sich weiter aus den gerade vom Kläger eingereichten Auszügen aus der Dissertation des Biologen Dr. B., daß - wie oben dargelegt - auf B. selbst größere Kolonien von Pfeifenten bereits im Herbst und auch schon vor der Eindeichung ständig vorhanden waren und in den fraglichen Jahren mit den milden Wintern auch überwintert haben (....) Des weiteren weisen die erwähnten Auszügen der Dissertation des Biologen Dr. B. etwa auch die G.-Bucht als Standort für Pfeifenten und Beobachtungsort des Wissenschaftlers aus. In der G.-Bucht gibt es danach außendeichs gelegene, deichnahe Salzwiesen, die gute Voraussetzungen für einen Pfeifentenbestand bieten. Die G.-Bucht befindet sich aber (...) in geringerer Entfernung von den betroffenen Flächen des Beklagten als der C.-Koog. Vor diesem Hintergrund läßt sich also gerade auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Prof. Dr. E. keinesfalls aus- schließen, daß die Fraßschäden im wesentlichen hervorgerufen sein könnten durch den von der Eindeichungsmaßnahme ganz unberührten Eigenbestand auf B. und einem nächtlichen Zuflug aus durchaus näher gelegenen Siedlungsgebieten der Pfeifenten (.....), ohne daß insoweit ein Einfluß der Eindeichungsmaßnahme auch nur behauptet worden wäre (.....)
Ende der Entscheidung
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