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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: 11 U 42/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 I
BGB § 906
BGB § 1004
Haftung der Gemeinde für Erschütterungsschäden bei Straßenbauarbeiten aus den §§ 823 I, 1004, 906 BGB wegen vermeidbarer Schäden nach Einsatz eines Rüttlers.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 42/05

verkündet am: 09.03.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. April 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 186 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.06.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers haben der Kläger zu 9/10 und der Streithelfer zu 1/10 zu tragen. Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Flensburg entstandenen Kosten hat allein der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.868 €.

Gründe:

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Die Beklagte hat im März 2003 Straßenbauarbeiten in der N-Straße in A. durchführen lassen. Mit der Durchführung der Arbeiten wurde die Streithelferin beauftragt. Ob das Haus des Klägers infolge von Erschütterungen im Rahmen der Bauarbeiten geschädigt wurde und weitere Risse auftraten, ist zwischen den Parteien streitig.

Es kann offen bleiben, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat, denn ihm steht auf jeden Fall ein Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsbeschädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004, 906 BGB im ausgeurteilten Umfang zu. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass aufgrund der Erschütterungen während der Straßenbauarbeiten im März 2003 der Estrich aufbrach, so dass entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen B hierfür ein Reparaturaufwand von 186 € nötig ist.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Eigentumsbeschädigung beruht auf § 823 Abs. 1 BGB, weil ihm ein begrenzter Unterlassungsanspruch zugestanden hätte. Ein derartiger Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004, 906 BGB, denn bei Erschütterungen handelt es sich um Immissionen, die, soweit sie nicht nur ortsüblich sind oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen, unterbunden werden können. Bei Erschütterungen im Rahmen von Straßenbauarbeiten, insbesondere bei der Verdichtung des Untergrunds, handelt es sich um Immissionen im Sinne des § 906 BGB. Selbst wenn die Erschütterungen sich im Rahmen vorgegebener Messwerte halten, besteht ein Unterlassungsanspruch, weil es für den Eigentümer nicht hinnehmbar ist, dass sein Haus durch physische Einwirkungen aufgrund der Erschütterungen geschädigt wird. In derartigen Fällen hat der Störer auch auf den Zustand eines Hauses Rücksicht zu nehmen (BGH NJW 1979, 164 f.; 1999, 1029, 1030).

Das Haus des Klägers wurde etwa 1890 errichtet und weist zeit- und ortsbedingte ungünstige Gründungsverhältnisse auf. Aufgrund der alters- und bauartbedingten Mängel hätte das Maß der Erschütterungen im Rahmen der Bauarbeiten reduziert werden müssen, um durch die Bauarbeiten neue Risse oder die Vergrößerung bereits vorhandener Risse zu vermeiden.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass während der Bauarbeiten ein Rüttler eingesetzt wurde, der zu starken Erschütterungen führte, so dass dadurch ein neuer Estrichaufbruch im Haus des Klägers verursacht wurde. Den Einsatz des Rüttlers bei den Straßenbauarbeiten haben die Zeugen C, D, E und F bestätigt. Auch wenn die Zeugen E und F den Einsatz des Rüttlers nicht selbst gesehen haben, ist davon auszugehen, dass ihre Bekundungen über den Einsatz des Rüttlers eine ausreichende sachliche Grundlage hatten, um im Zusammenhang mit den Aussagen der übrigen Zeugen den Einsatz des Rüttlers als bewiesen anzusehen. Nach der Aussage des nach Beginn der Bauarbeiten tätig gewordenen Zeugen F soll bereits dessen Vorgänger einen größeren Rüttler eingesetzt haben. Ein Rüttler wird, wie der Zeuge F weiterhin bekundet hat, zur Verdichtung der Sände im Straßenbereich eingesetzt. Bei Beginn der Straßenbauarbeiten wird ein Rüttler benötigt, weil die Asphaltdecke aufgefräst wird und dann gleich wieder verdichtet werden muss. Soweit der Zeuge E in diesem Zusammenhang ausgesagt hat, er habe vom Zeugen F die Mitteilung erhalten, dass wohl ein Rüttler eingesetzt worden sei, kann die Richtigkeit dieser Mitteilung des Zeugen F gegenüber dem Zeugen E angenommen werden.

Die Zeugen C und D haben weiterhin bekundet, dass es während des Einsatzes des Rüttlers zu starken Erschütterungen gekommen sei. Die neu aufgetretenen Estrichbrüche sind von den Zeugen C, D und E bestätigt worden. Diese Feststellungen sind darüber hinaus mit den Ausführungen des Sachverständigen B im Gutachten vom 21.01.2004 und in seiner Anhörung durch das Landgericht in Einklang zu bringen, denn der Sachverständige B hat zumindest eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung durch Erschütterungen des Rüttlers angenommen. Die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen sowie der Ausführungen des Sachverständigen unterliegen keinen Zweifeln. Bei der Frage, ob bei Bauarbeiten Erschütterungsschäden aufgetreten sind, kann auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Straßenbauarbeiten und aufgetretenen Schäden berücksichtigt werden (BGH NJW 1996, 3205, 3206). Aufgrund der Beweisaufnahme lassen sich die während der Verwendung des Rüttlers aufgetretenen Erschütterungen dem kurze Zeit danach aufgetretenen Estrichaufbruch zuordnen.

Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass weitere Erschütterungsschäden aufgetreten sind. Zwar hat die Zeugin C auch weitere Erschütterungsschäden an der Fassade und sonstigen Teilen des Hauses bekundet. Ihre Wahrnehmung steht aber im Widerspruch zur Aussage des E, der das Haus des Klägers erstmals am 11.03.2003 während der Ausführung der Straßenbauarbeiten besichtigte und feststellte, dass die Fassadenschäden älteren Datums sein mussten, weil dort Algenbewuchs bestand. Da es bei schon vorhandenen Fassadenrissen schwierig ist, die Vergrößerung von Rissen entweder Straßenbauarbeiten oder vorhandenem Schwerlastverkehr zuzuordnen, lässt es sich nicht ausschließen, dass die Wahrnehmung der Zeugin C einem irrtümlichen Eindruck entspringt.

Die erschütterungsbedingt verursachten Schäden waren vermeidbar, so dass die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat. Auch wenn die Beklagte ein zuverlässiges Tiefbauunternehmen einsetzte, befreite sie dies nicht davon, eine eigene Überprüfung von möglichen Eigentumsverletzungen im Rahmen der Straßenbauarbeiten vorzunehmen. Die Beklagte hätte, wenn sie oder das für sie tätige Amt das Leistungsverzeichnis für die Straßenbauarbeiten selbst erstellt hatte, auf Erschwernisse aufgrund des ungünstigen Zustands von Anliegerhäusern hinweisen können, weil ihr das Alter und zumindest der äußerlich erkennbare Zustand der betroffenen Häuser bekannt gewesen sein muss. Selbst wenn das Leistungsverzeichnis von den an der Ausschreibung beteiligten Tiefbauunternehmen erstellt wurde, hätte die Beklagte oder das Amt die Leistungsverzeichnisse überprüfen und bei einem möglicherweise vorgesehenen Einsatz von schweren Baumaschinen darauf hinweisen müssen, dass im Bereich von alten, gefährdeten Anliegerhäusern nicht mit schwerem Gerät gearbeitet werden dürfte. Dadurch hätten schwerwiegende Erschütterungen vermieden werden können. Für die Schäden ist die Beklagte als Veranlasserin der Bauarbeiten verantwortlich.

Die Höhe der Mängelbeseitigungskosten ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B vom 03.06.2004. Danach ist für die Beseitigung der Schäden des Estrich ein Betrag von 186 € erforderlich. In diesem Umfang hat der Kläger einen Schaden erlitten. Auch wenn an seinem Haus bereits Schäden vorhanden waren, schließt dies nicht aus, die aufgrund des neuen Estrichaufbruchs entstandenen neuen Schäden im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen (BGH NJW 1999, 1029, 1030).

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB aufgrund der Mahnung vom 18.06.2004 begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 281 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 63 Abs. 2 GKG. Ein Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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