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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 11 U 59/02
Rechtsgebiete: BRAO, BGB


Vorschriften:

BRAO § 51 b
BGB § 242
BGB § 852 a.F.
1. Ist in einen Abfindungsvergleich kein Verjährungsverzicht für Ansprüche aus künftigen unvorhersehbaren Schäden aufgenommen, hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten über den damit möglichen erneuten Lauf einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a.F. deutlich zu belehren.

2. Von einer "Beendigung des Auftrags" als maßgeblichem Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Höchstfrist der Verjährung der Anwaltshaftung (§ 51 b BRAO) ist auszugehen, wenn aus Sicht des Mandanten nach dem Inhalt des konkreten Auftrags keine weiteren Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu erwarten sind. Dies ist nach dem Abschluss eines - alle vorhandenen und absehbaren Schäden abdeckenden - Abfindungsvergleich regelmäßig der Fall.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 59/02

Verkündet am: 16. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schomaker, den Richter am Oberlandesgericht Dr.Teschner und die Richterin am Oberlandesgericht Gutbier für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Februar 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 € abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 22.330,78 €.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch mit dem Vorwurf fehlerhafter anwaltlicher Beratung geltend.

Der Kläger erlitt im November 1988 bei einem Verkehrsunfall Sach- und Personenschäden. Er beauftragte den Beklagten mit der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche. Nach vorheriger Besprechung mit dem Beklagten unterzeichnete der Kläger unter dem 27.10.1989 eine Abfindungserklärung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des anderen Unfallbeteiligten. Darin erklärte sich der Kläger gegen Zahlung von 15.000,00 DM vorbehaltlich unvorhergesehener Folgen für endgültig abgefunden. Hinsichtlich des noch nicht gezahlten letzten Teiles dieses Betrages übersandte die Haftpflichtversicherung dem Beklagten einen Scheck über 8.500,00 DM. Unter dem 09. November 1989 schrieb der Beklagte an den Kläger:

"Mit anliegendem Scheck gebe ich den an mich gezahlten Betrag von 8.500,00 DM an sie weiter. Damit ist die Unfallsache bei mir zunächst abgeschlossen."

Im November 1989 wurde das Mandatsverhältnis auch gebührenmäßig abgerechnet.

Im November 1992 stellte ein Arzt bei dem Kläger eine ausgeprägte gelenkübergreifende Osteomyelitis fest, von der der Kläger behauptet hat, sie sei Spätfolge der durch den Unfall erlittenen Verletzung. 1994 wurde ein Sozialgerichtsverfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand betrieben. Der Kläger trat zum 01. Januar 1997 in den vorzeitigen Ruhestand. Im März 1997 wandte er sich erneut an den Beklagten und bat ihn, Nachforderungen gegen den Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Eine im Juli 1999 deswegen erhobene Klage vor dem Landgericht Kiel zu dem Aktenzeichen 6 O 237/99 wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26. November 1999 wegen Verjährung abgewiesen.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn nicht ausreichend im Zusammenhang mit der Abfindungserklärung darauf hingewiesen, dass für die dort genannten unvorhersehbaren Spätfolgen eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von deren Eintritt gelte. Deswegen müsse nunmehr der Beklagte Schadensersatz leisten. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, da das ursprüngliche Mandat nicht bereits im November 1989 beendet worden sei sondern fortbestanden habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 22.330,78 € nebst 4 % Zinsen seit dem 20. April 2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich sämtlicher Bezugnahmen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch auf Schadensersatz sei verjährt.

Gegen dieses ihm am 11. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05. April 2002 Berufung eingelegt und diese Berufung mit einem am Montag, den 13. Mai 2002, eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht geltend:

Die Verjährungseinrede sei kein taugliches Verteidigungsmittel. Der Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 9. November 1989 übermittelt, dass die Angelegenheit "zunächst" abgeschlossen sei. Das habe der Kläger nicht als Mandatsbeendigung verstehen können und müssen. Er habe es so verstehen müssen, dass die Sache vorerst auf Eis gelegt worden sei, der Beklagte aber fortan "Gewehr bei Fuß" darauf warte, wegen der vorbehaltenen Spätschäden erneut für den Kläger tätig zu werden.

Die somit auch über November 1989 hinaus fortgesetzten Mandatsbeziehungen hätten den Beklagten dazu verpflichtet, sich von Zeit zu Zeit einen Eindruck von der gesundheitlichen Befindlichkeit des Klägers zu verschaffen. Das gelte erst Recht, weil er den Kläger aus Anlass des Abfindungsvergleiches nicht darüber belehrt habe, dass die Verjährungsfrist für Spätschäden drei Jahre ausmache und mit Kenntniserlangung von Eintritt des Spätschadens zu laufen beginne.

Sich trotz der fehlenden Belehrung nunmehr auf die Verjährungseinrede zu berufen, sei dem Beklagten gemäß § 242 BGB versagt, er könne die durch die Pflichtverletzung geschaffene negative Situation für den Kläger nicht nun auch noch ausnutzen. Das Gleiche folge aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten bestehe darin, von der Versicherung des Unfallgegners kein Haftungsanerkenntnis mit Regulierungszusage für Spätschäden unter Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede gefordert zu haben. Jedenfalls die Sekundärverjährung sei nicht abgelaufen. Das habe der Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.330,78 € nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 20. April 2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte macht geltend:

Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei verjährt, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt. Soweit der Kläger in seiner Berufung eine Reihe neuer Tatsachenbehauptungen aufstelle, werde dem nicht nachzugehen sein, § 531 Abs. 2 ZPO.

Die Primärverjährung habe im November 1989 zu laufen begonnen. Der Kläger substantiiere nicht annäherungsweise, wann ein Auftrag und mit welchen Worten sinngemäß vereinbart worden sein solle, die Sache fortlaufend zu überwachen und auch Ansprüche wegen späterer unvorhergesehener Folgen geltend zu machen. Eine Auftragserledigung führe zum natürlichen Ende des Mandates. Der Auftrag des Klägers nach dem Unfall sei auf die Durchsetzung aller zu jenem Zeitpunkt begründeten Schadensersatzansprüche durch den Beklagten gerichtet gewesen, nicht auf Durchsetzung von Ansprüchen, die möglicherweise und nicht voraussehbar in irgendeiner Zukunft entstehen würden. Eine etwa unvollständige Beratung führe nicht dazu, dass eine Beendigung des Mandates nicht eintreten könne. Ein Mandat auf unbestimmte Dauer habe es nicht gegeben. § 242 BGB sei nicht einschlägig. Der Beklagte habe den Kläger nicht in die Verjährungsfalle laufen lassen, das sei eine prozessorientierte Erfindung des Klägers.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze - Berufungsbegründung des Klägers vom 13. Mai 2002 sowie seinen weiteren Schriftsatz vom 10. September 2003 und Berufungserwiderung des Beklagten vom 21.08.2003 sowie seinen weiteren nachgelassenen Schriftsatz vom 22. September 2003 - Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages (pVV) jedenfalls verjährt ist.

Der Kläger wirft dem Beklagen in erster Linie die Verletzung einer Belehrungspflicht vor. Der Anwalt hat die Pflicht zur umfassenden Beratung und Wahrnehmung der Interessen des Mandanten nach allen Seiten. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen seines Auftraggebers nach Möglichkeit vermeidet. Er hat ihn umfassend zu belehren und vor den Folgen von Irrtümern zu bewahren (BGH NJW-RR 1990, 1241, 1242 und NJW 1988, 563, 566 sowie Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl., 1998, Rn. I 76). Der Anwalt muss deshalb den Mandanten gerade am Ende des Mandats über etwa in Zukunft zu beachtende Fristen belehren. Im vorliegenden Fall hat der Kläger anwaltlich beraten durch den Beklagten mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners einen Abfindungsvergleich geschlossen, der alle bisherigen und künftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vorbehaltlich unvorhergesehener Folgen erfasste. Ein Verjährungsverzicht für Ansprüche aus künftigen unvorhersehbaren Folgen war nicht aufgenommen, weshalb der Beklagte dem Kläger hätte deutlich erklären müssen, dass ab Kenntnis einer unvorhergesehenen Gesundheitsverschlechterung für darauf gestützte weitergehende Ansprüche erneut die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. lief.

Schon aus dem eigenen - streitigen - Vorbringen des Beklagten ergibt sich, dass er diesem Belehrungserfordernis nicht ausreichend nachgekommen ist. Er will nämlich dem Kläger anlässlich der Unterzeichnung der Abfindungserklärung erläutert haben, dass er - der Kläger - beobachten müsse, ob sich sein Zustand gegenüber dem derzeitigen Befund verschlechtere und dass er gegebenenfalls daraus sich ergebende Ansprüche geltend machen müsse. Er will ihm weiter empfohlen haben, sich dann umgehend wieder zu melden oder einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Eine ausreichende Beratung anlässlich des Abschlusses des Abfindungsvergleiches liegt darin nicht. Für einen juristischen Laien ist es nicht selbstverständlich, dass die als Verhandlungsergebnis mit der Versicherung ausdrücklich vorbehaltenen Schadensersatzansprüche im Falle unvorhergesehener aber unfallursächlicher gesundheitlicher Verschlechterung ihrerseits erneut mit kurzer Verjährung ab Kenntnis der Gesundheitsverschlechterung verjähren. Der Hinweis, der Kläger solle sich dann "umgehend melden" ist nicht deutlich genug, um die Gefahr ausreichend aufzuzeigen, die sich aus dieser Verjährungsregelung ergab. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beklagte sich nicht sicher erinnern, den Kläger seinerzeit darüber hinaus deutlich auf die Verjährungsproblematik und die zu beachtende Frist hingewiesen zu haben.

Dahinstehen kann, ob eine Pflichtverletzung auch darin liegen könnte, dass - wie nunmehr erstmals zweiter Instanz behauptet - der Beklagte für den Kläger bei der Versicherung eine ausdrückliche Regulierungszusage für Spätschäden unter Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede hätte erreichen können. Der Kläger bietet dafür Zeugenbeweis an. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vorbringens nach den §§ 529 Abs. 1 Ziff. 2, 531 Abs. 2 Ziff.3 ZPO sind aber nicht dargetan.

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers ist jedenfalls verjährt. Der Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Gemäß § 51 b BRAO verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und dadurch ein Schaden insoweit eingetreten ist, als sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Der Verjährungsbeginn nach § 51 b BRAO hängt nicht davon ab, dass der Mandant vom Eintritt des Schadens und der Pflichtwidrigkeit des Verpflichteten Kenntnis hat oder haben konnte (BGH NJW 1993, 2747, 2750 und Feuerich/Braun, BRAO, 4. Aufl. 1999, § 51 b RdNr. 19 sowie Zugehör, NJW - Beilage zu Heft 21/1995, S. 12).

Im vorliegenden Fall lag das Mandatsende entgegen der Auffassung des Klägers im November 1989. Die Verjährungsfrist lief deshalb im November 1992 ab. Die am 12. April 2000 eingegangene Klage konnte die Verjährung nicht mehr unterbrechen.

Der Anwaltsvertrag wird in der Regel durch die Erledigung des Auftrags d. h. durch die Erreichung des Vertragszwecks beendet (BGH NJW 1996, 2929, 2930 und Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rn. 52). Der Auftrag ist erledigt, wenn von dem Rechtsanwalt keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind. Der Rechtsanwalt selbst muss seinen Auftrag als erfüllt ansehen, er bringt dies im Normalfall gegenüber dem Mandanten mit der Übersendung der Schlussrechnung zum Ausdruck. Zahlt der Mandant vorbehaltlos, so kann daraus gefolgert werden, dass dieser die Rechnung auch so verstanden hat (Zugehör a. a. O.; Vollkommer, Anwaltshaftung, 1989, Rn. 74 und Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., 2000, § 50 Rn. 12).

Maßgeblich für die Feststellung des Zeitpunktes des Mandatsendes ist damit zunächst der jeweilige Inhalt und Umfang des Auftrags. In der Regel kommt der Mandant allerdings nicht mit einem klar umrissenen Auftrag zu dem Anwalt. Vielmehr schildert er ein bestimmtes Problem, dessen Lösung er nicht weiß. Wenn der Mandant den Auftrag nicht weiter einschränkt, hat der Anwalt in einem solchen Fall die Problemlösung umfassend zu betreiben (vgl. Rinsche a. a. O., Rn. I 76 ff.).

Der Kläger ist im November 1988 bei einem Verkehrsunfall verletzt worden. Er hat in der Folgezeit nach seinen Ausführungen in der Klagschrift den Beklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, um Schadensersatz wegen der erlittenen Verletzungen zu erhalten. Nach den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 10. September 2003 will der Kläger den Beklagten beauftragt haben, seine "Schadensersatzansprüche umfassend zu verfolgen". Bei einem solchen Auftrag musste der Beklagte alle vorhandenen und zukünftig absehbaren materiellen und immateriellen Schäden bedenken und gegenüber dem Schädiger geltend machen. Er hatte sich auch zu fragen, ob die Möglichkeit unvorhersehbarer Spätfolgen wegen der Verletzung bestand und deshalb auch insoweit die Interessen des Mandanten wahrgenommen werden mussten. Das war hier angesichts der Verletzung des Klägers der Fall.

Der Beklagte hat diese unvorhersehbaren künftigen Folgen auch nicht übersehen, sondern vielmehr in der Weise in den Abfindungsvergleich mit der Versicherung einbezogen, dass dieser Vergleich nur vorbehaltlich unvorhergesehener Folgen geschlossen worden ist. Es bestand deshalb für den Kläger die Möglichkeit, bei Eintritt solcher Folgen weitere Ansprüche geltend zu machen. Darüber war er mit dem Abschluss des Vergleiches schon nach dessen Text informiert.

Bedeutung für die Frage, ob ein Anwaltsauftrag erledigt ist, kommt regelmäßig dem Umstand zu, ob der Mandant zu diesem Zeitpunkt noch weitere Tätigkeiten des Rechtsanwaltes - nicht nur in Erfüllung von Nebenpflichten - erwarten konnte (Feuerich/Braun, a. a. O.). Solche Tätigkeiten konnte der Kläger nach November 1989 nicht mehr erwarten. Diejenigen Ansprüche gegen den Schädiger, die er zu diesem Zeitpunkt geltend machen konnte, waren einvernehmlich in dem Abfindungsvergleich geregelt worden. Ob zukünftig eine gesundheitliche Verschlechterung eintreten und deshalb weitere Ansprüche möglich sein würden, war gänzlich offen. Dies konnte möglicherweise erst in vielen Jahren geschehen oder auch niemals eintreten. In jedem Fall hätte ein erneutes Tätigwerden des Beklagten einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Kläger bedurft. Dieser hätte sich im Falle einer gesundheitlichen Verschlechterung an ihn wenden und ihn erneut beauftragen können. Aus dem vom Kläger nach dem Unfall erteilten Auftrag ergab sich aber keine Pflicht des Beklagten, von sich aus auch nach November 1989 in regelmäßigen Abständen den Gesundheitszustand des Klägers zu erfragen und bei einer Änderung ohne besondere Auftragserteilung möglicherweise erst viele Jahre später erneut tätig zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass der nach dem Unfall erteilte Auftrag von den Parteien in dieser Weise verstanden worden sein könnte, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

Auch weitere Anhaltspunkte führen hier vielmehr zu dem Ergebnis, dass das ursprüngliche Mandat im November 1989 beendet worden ist. Von Bedeutung ist zunächst der Umstand, dass nicht nur der genannte Abfindungsvergleich geschlossen, sondern der Beklagte die ihm per Scheck übermittelte Restzahlung des Haftpflichtversicherers mit Schreiben vom 9. November 1989 auch an den Kläger weitergeleitet hat. Die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten ist im Anschluss im Herbst 1989 abgerechnet worden, ohne dass der Kläger dieser abschließenden Abrechnung widersprochen hat. Schließlich endet auch das Schreiben des Beklagten vom 9. November 1989 mit dem Satz: "Damit ist die Unfallsache bei mir zunächst abgeschlossen". Vor dem Hintergrund der genannten anderen Indizien - Auftragsinhalt, Vergleich, Abrechnung der Vergleichssumme und Abrechnung der Gebühren - musste der Kläger daraus aber erkennen, dass der Beklagte das ihm erteilte Mandat für beendet ansah. Der zusätzlich von dem Beklagten verwendete Begriff "zunächst" konnte von ihm ohne weiteres in Übereinstimmung gebracht werden mit dem in dem Abfindungsvergleich aufgenommenen Hinweis auf noch nicht erkennbare Folgeschäden. Das Wort "zunächst" konnte der Kläger dann nur als Bereitschaftserklärung des Beklagten verstehen, in einem solchen Fall auf Anforderung des Kläger und Erteilung eines neuen Mandates erneut für ihn aktiv zu werden.

Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, der Beklagte habe gelegentlich der Abfindungsvereinbarung gesagt, er werde zum Zwecke weiterer Anspruchsverfolgung die zwischenzeitlich eingeholten Kranken- und Arztberichte bei seinen Akten aufbewahren, um dann zur gegebenen Zeit das Verfahren gegen den Schädiger und die Haftpflichtversicherung wieder aufzunehmen, fehlt es schon an der Zulässigkeit dieses neuen Tatsachenvortrags im Berufungsverfahren, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Unabhängig davon lässt sich aus solchen etwaigen Worten des Beklagten anlässlich des Abschlusses des Abfindungsvergleiches keine einverständliche Mandatsfortführung oder Mandatserweiterung entnehmen. Auch der Kläger konnte eine solche Äußerung des Beklagten nur dahin verstehen, dass dieser bereit sei, für ihn ggf. erneut tätig zu werden, wenn er ihn nach etwaiger unfallbedingter Verschlechterung der Gesundheit erneut mandatieren würde.

Dahinstehen kann, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte dem Kläger etwaige Unterlagen aus den Handakten zurückgegeben hat. Solche Arbeiten betreffen nicht die Aufgabe des Rechtsanwalts, Rechtsrat zu gewähren, sondern nur eine Nebenpflicht. Ihre noch ausstehende Erledigung ist deshalb nicht geeignet, die Beendigung des Mandats hinauszuzögern (BGH WM 1984, 1318; Zugehör, aaO, Rn. 54).

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine noch nicht eingetretene Verjährung des sog. Sekundäranspruchs berufen. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass der Anwalt dem Mandanten die (Primär-)Verjährung seines ursprünglichen Regressanspruchs nicht entgegenhalten darf, falls der Mandant bei ordnungsgemäßer Aufklärung über den Anwaltsfehler den Anspruch nicht hätte verjähren lassen. Liegt begründeter Anlass für die Annahme eines Anwaltsfehlers vor, dann muss der Anwalt als Ausfluss seiner Vertragspflichten den Mandanten auch über einen etwaigen Regressanspruch gegen sich selbst und über die kurze Verjährungsfrist unterrichten. Die Verjährungsfrist für diesen "Sekundäranspruch" beträgt gemäß § 51 b BRAO ebenfalls drei Jahre und beginnt mit Eintritt der Verjährung des Primäranspruchs zu laufen, soweit dieser vor der Mandatsbeendigung erfolgt. Andernfalls beginnt sie gemäß § 51 b BRAO mit der Mandatsbeendigung (vgl. BGH NJW 2000, 1263, 1264 f; Senat Urt. vom 12.10.00, 11 U 68/99 )

Äußerste Grenze für die Verjährung auch des Sekundäranspruches ist nach dem Wortlaut des § 51 b BRAO immer der Zeitpunkt drei Jahre nach Beendigung des Anwaltsvertrages (BGHZ 1994, 380, 389 f.; Feuerich/Braun, a. a. O., § 51 b Rn. 35). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich für den Anwalt erneut eine Hinweispflicht auf den Schadensersatzanspruch aus dem alten Mandat ergeben kann, wenn er nach Beendigung dieses Mandates ein neues Mandat über denselben Gegenstand erhält und bei Übernahme des neuen Mandates die Verjährung des Primäranspruches noch nicht eingetreten ist (BGH NJW 1993, 2747, 2751 und Zugehör a. a. O., S. 17). Ein neues Mandat über den alten Gegenstand hat der Beklagte hier vor Beendigung der Primärverjährung nicht erhalten, sondern vielmehr erst im Jahre 1997.

Der Verjährungseinrede des Beklagten steht der Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht entgegen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben greift insbesondere durch, wenn der verpflichtete Rechtsanwalt den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klagerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein (BGH WM 1988, 629, 632 und Rinsche, a. a. O., Rn. I 259 f.). Es gibt im vorliegenden Fall aber keine Hinweise, dass der Beklagte den Kläger missbräuchlich in eine "Verjährungsfalle" hat laufen lassen. Soweit er hinsichtlich der Beratung über die Verjährung etwaiger Zukunftsansprüche einen Fehler gemacht hat, ist der Kläger von ihm nicht zugleich veranlasst worden, von einem rechtzeitigen Regressanspruch abzusehen. In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Verjährung ausdrücklich mit der relativ kurzen Frist von drei Jahren bei Beginn des Laufes der Frist spätestens ab Mandatsende geregelt. Wird der Anwalt aus Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Anspruch genommen, so räumt ihm das Gesetz die Verjährungseinrede - wenn deren Voraussetzungen vorliegen - als Verteidigungsmöglichkeit auch dann ein, wenn sein Fehler zur Verjährung des Anspruchs seines Mandanten gegen einen Dritten geführt hat.

Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 14. Oktober 2003 führt nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Soweit der Kläger nunmehr behauptet, eine seinerzeit dem Beklagten kurz nach dem Unfall erteilte schriftliche Vollmacht befinde sich bei den Verkehrsunfallakten der Polizeistation Preetz, die er deshalb beizuziehen bitte, liegt ein neuer Tatsachvortrag vor, der aber wegen Verspätung (§§ 530, 296 I und IV ZPO) nicht berücksichtigt werden kann. Es liegen auch die Voraussetzungen für die Berücksichtigung neuer Tatsachen nach den §§ 529 I Ziff. 2, 531 II ZPO nicht vor.

Zudem läuft die Ermittlung des Inhaltes der Vollmacht über die beantragte Aktenbeiziehung auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Zu dem Inhalt des erteilten Mandates hat der Kläger nämlich bereits mit Schriftsatz vom 10. September 2003 im Einzelnen vorgetragen. Danach sollte der Beklagte alle Schadensersatzansprüche des Klägers aus Anlass des Unfalls umfassend verfolgen. Trotz eines solchen umfassenden Auftrags war das Mandat aber im November 1989 beendet, wie der Senat vorstehend bereits dargestellt hat.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 25 Abs. 2 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n.F. bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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