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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: 11 W 21/99
Rechtsgebiete: StrEG


Vorschriften:

StrEG § 2
StrEG § 8
StrEG § 13
Wer im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen von rechtmäßigen Zwangsmaßnahmen betroffen wird, muß die ihm dadurch zugefügten Nachteile entschädigungslos hinnehmen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Beschl. v. 30.09.1999

11 W 21/99

Sachverhalt:

Bei dem Antragsteller waren im Zuge eines Ermittlungsverfahrens u.a. wegen Verstößen gegen das Waffengesetz mehrere Schußwaffen zunächst sichergestellt und später beschlagnahmt worden. In dem freisprechenden Urteil des Strafrichters war angeordnet worden, daß der Antragsteller hinsichtlich der Sicherstellung dieser Waffen zu entschädigen sei. Der Antragsteller, der ein Sicherheitsunternehmen betreibt, hat Entschädigung für Verdienstausfälle geltend gemacht, die ihm deshalb entstanden seien, weil ihm nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens mehrere Aufträge im Bereich von Objekt/Personenüberwachung u.ä. storniert worden seien, nachdem er bei seinen Auftraggebern keinen Waffenschein habe vorweisen und einen solchen wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens auch nicht habe erhalten können. Der Antragsteller hat nach Zustellung der negativen Verwaltungsentscheidung über seinen Entschädigungsantrag noch kurz vor Ablauf der 3-Monats-Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG einen Prozeßkostenhilfeantrag bei dem Landgericht eingereicht. Dieser Antrag hatte auch auf seine Beschwerde hin keinen Erfolg.

Gründen:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO bietet und deshalb Prozeßkostenhilfe versagt bleiben muß.

Zweifelhaft erscheint dem Senat allerdings, ob die beabsichtigte Klage bereits deshalb unzulässig ist, weil sie nicht binnen der Ausschlußfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG erhoben worden ist. Mit der Beschwerde ist zumindest bedenkenswert, ob nicht bereits das Einreichen eines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe innerhalb der Ausschlußfrist fristwahrend wirken kann, selbst wenn der Antragsteller nicht auf sofortige Zustellung ohne Kostenvorschuß gemäß § 65 Abs. 7 GKG hingewirkt hat aber im übrigen alles ihm Zumutbare tut, damit die Zustellung der Klage "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgen kann (vgl. auch OLG Hamm, MDR 1993, 385; anders aber Meyer, JurBüro 1992, 217 f. und Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, § 13 StrEG Rnr. 1). Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des BGH ein Prozeßkostenhilfegesuch unter der genannten Voraussetzung jedenfalls die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG wahren kann. Dann muß allerdings der innerhalb der Frist eingereichte Antrag auf Prozeßkostenhilfe auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Angaben vollständig sein und eine etwaige Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe in einem Zeitraum von höchstens 2 Wochen eingelegt werden (BGHZ 98, 295, 301; BGH NJW-RR 1989, 675). Es erscheint zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren. Denn weder mit dem innerhalb der 3-Monats-Frist eingereichten Prozeßkostenhilfeantrag noch gegenwärtig hat der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und plausibel dargelegt. (....) Zweifelhaft erscheint auch, ob die am Montag, den 10. Mai 1999 eingegangene Beschwerde auf den am 19. April 1999 abgesandten angefochtenen Beschluß noch zeitgerecht im Sinne der von der Beschwerde angesprochenen Rechtsprechung des BGH zu dem vergleichbaren Fall des § 12 Abs. 3 VVG eingelegt worden ist.

Letztlich kann dies aber alles dahinstehen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch ohne Berücksichtigung der möglicherweise versäumten Ausschlußfrist keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Dabei läßt der Senat auch dahinstehen, ob die inhaltlich nicht ganz klare Entschädigungsgrundentscheidung des Strafrichters nach § 8 Abs. 2 StrEG in dem Strafurteil vom 18. August 1998 dahin ausgelegt werden kann, daß nicht nur hinsichtlich der Sicherstellung sondern auch der Beschlagnahme der 3 Waffen und der Munition - und zwar bezogen auf den gesamten Zeitraum vom 30. Januar 1998 bis zum 18. August 1998 - zu entschädigen ist. Denn der geltend gemachte Schaden in Form des behaupteten Verdienstausfalls aus den stornierten Aufträgen des E. e. V. und der I. beruht nicht auf der Sicherstellung und Beschlagnahme der genannten Waffen und der Munition. Der Schaden wäre vielmehr ganz unabhängig von der Sicherstellung und der Beschlagnahme allein deshalb eingetreten, weil gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen möglicher Verstöße gegen das Waffengesetz geführt worden ist.

Der Antragsteller konnte die beiden Aufträge nicht durchführen, weil er keinen Waffenschein besaß und wegen des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens nach den Erklärungen des zuständigen Sachbearbeiters beim Kreis A. keinen Waffenschein erhalten konnte. Der Antragsteller hat diese Angaben des zuständigen Sachbearbeiters beim Kreis A. selbst dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren über die Entschädigungsleistung mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1998 mitgeteilt.

Gemäß § 35 Waffengesetz bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde in Form eines Waffenscheines, wer Schußwaffen führen will. Dieser Waffenschein ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz aber zu versagen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz vorliegt. Zu diesen Versagungsgründen zählt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Waffengesetz auch das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Waffengesetz. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 e Waffengesetz besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer Straftat gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach § 5 Abs. 3 Waffengesetz kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen, wenn ein Verfahren nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Waffengesetz noch nicht abgeschlossen ist.

Nach diesen Vorschriften konnte die zuständige Ordnungsbehörde einen etwa von dem Antragsteller beantragten Waffenschein für die Durchführung der genannten beiden Aufträge also nicht deshalb verweigern, weil bei dem Antragsteller Waffen sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden waren. Sie konnte das Verfahren aber aussetzen und einen Waffenschein zunächst nicht erteilen, solange gegen den Antragsteller ein Verfahren wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz anhängig war. Im vorliegenden Fall lag zu dem fraglichen Zeitpunkt in Kenntnis der zuständigen Ordnungsbehörde ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen Verdachtes des Verstoßes gegen das Waffengesetz vor, das erst durch den Freispruch in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter am 18. August 1998 abgeschlossen worden ist. Mithin sind die vom Antragsteller nunmehr geltend gemachten Schäden nicht durch die Sicherstellung oder Beschlagnahme der Waffen, sondern vielmehr durch die Einleitung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens entstanden.

Hinsichtlich solcher Schäden, die durch die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entstanden sind, fehlt es hier aber nicht nur ersichtlich an der Entschädigungsgrundentscheidung des Strafgerichts im Sinne von § 8 Abs. 2 StrEG. Eine solche Entschädigungsgrundentscheidung hätte vielmehr auch nicht ergehen können. Denn die Aufzählung der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahmen in § 1 und § 2 StrEG ist abschließend (BGH NJW 1979, 425, 426), erwähnt aber nicht die Einleitung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens. Schäden, die auf der Einleitung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens beruhen, fallen nicht mehr in den sachlichen Schutzbereich des § 2 StrEG (BGH MdR 1979, 562 und Senat, Urteil vom 12. März 1998, 11 U 22/96, S. 18). Vielmehr muß der Einzelne, wenn er im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen von rechtmäßigen Zwangsmaßnahmen betroffen wird, die ihm dadurch zugefügten Nachteile entschädigungslos hinnehmen. Diese Maßnahmen gehören zu den Belastungen, denen in einem Rechtsstaat alle betroffenen Bürger im Interesse des Allgemeinwohls in gleicher Weise unterworfen sein können. Eine entschädigungspflichtige Ausnahme besteht nur, wenn die in den §§ 1 und 2 i. V. m. § 7 StrEG normierten Entschädigungsansprüche vorliegen, bei denen es sich um besondere Aufopferungsansprüche handelt (BGH NJW 1988, 1141 m. w. N.).

Fehlt es im vorliegenden Fall also an einem ursächlich auf die Sicherstellung und Beschlagnahme der Waffen zurückzuführenden Schaden, so kann dahinstehen, daß vor dem Hintergrund der Antragserwiderung des Antragsgegners der behauptete Schaden nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden sein dürfte und im übrigen auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - wie schon oben ausgeführt - nicht ausreichend vorgetragen sind.

Ende der Entscheidung

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