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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 11 W 49/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 Abs. 1 |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 23. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22.08.2008 gegen den Berichtigungsbeschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 11.08.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
§ 319 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass ein Gericht jederzeit auch von Amts wegen Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, berichtigen kann.
Die Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 319 Rn. 5 m. w. Nachw. zur Rspr.).
Weder aus dem Zusammenhang des zu berichtigenden Urteils noch aus Vorgängen bei der Verkündung ist offenbar, dass das Urteil vom 01.08.2008 nicht auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2008 und die dort gestellten Anträgen ergangen ist.
Das unberichtigte Urteil enthält keinen Hinweis auf das schriftliche Verfahren und den nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 15.05.2008 gestellten Feststellungsantrag. Verkündet worden ist nach dem Protokoll vom 01.08.2008 (Bl. 84 GA) "das anliegende Urteil unter Bezugnahme auf die Urteilsformel". Dieses anliegende Urteil ist das unberichtigte Urteil in der Fassung vom 01.08.2008 (Bl. 85 - 89 GA) gewesen.
Allerdings ist für die Prozessbeteiligten aus Vorgängen bei Erlass des Urteils, nämlich der Anfrage der Einzelrichterin vom 07.05.2008 (Bl. 72 GA), ob eine Abänderung des Klagantrages nach dem Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 18.04.2008, in dem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, erfolgen soll und dem danach mit Zustimmung der Parteien beschlossenen Übergang ins schriftliche Verfahren offenbar, dass die verkündete Entscheidung in der Fassung vom 01.08.2008 auf einem Versehen beruhte und nicht dem Willen der Einzelrichterin entsprach. Das reicht für eine Urteilsberichtigung aus (vgl. BGH NJW-RR 2002, 713, 714; BAG NJW 2002, 1142, 1143; Musielak in Müko-ZPO, 4. Aufl., § 319 Rn. 7).
Ende der Entscheidung
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