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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 11 W 61/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 | |
ZPO § 117 Abs. 4 |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 29. Januar 2009 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.11.2008 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, und zwar schon aus den im Schreiben des Senats vom 16.01.2009 (Bl. 212 bis 213 GA) genannten Gründen.
Zutreffend weist die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 27.01.2009 zum Senatsschreiben vom 16.01.2009 darauf hin, dass es für die Entscheidung zur Verjährung darauf ankommt, ob ihr Prozesskostenhilfeantrag vom 13.03.2006 (Bl. 1 BA) dem Antragsgegner demnächst nach der Einreichung des Antrags bekannt gegeben wurde, und dass der Begriff "demnächst" im Einzelfall näher zu bestimmen ist.
In dem damaligen Verfahren 12 O 86/06 LG Kiel wurde der Antrag am Montag, dem 13.03.2006 eingereicht und dem Antragsgegner aufgrund Verfügung vom 08.05.2006 (Bl. 56 BA) bekannt gegeben, und zwar zwischen dem 08.05.2006 und der Anzeige der Vertretung des Antragsgegners mit Schriftsatz seiner Rechtsanwälte vom 06.06.2006 (Bl. 58 BA). Zwischen der Einreichung des Antrags und der Bekanntgabe lag damit ein Zeitraum von mehr als 8 Wochen.
Ein solcher Zeitraum hindert die Annahme, dass die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst wurde, und zwar insbesondere deshalb, weil der vorgenannte Zeitraum von mehr als 8 Wochen auf Nachlässigkeiten der Antragstellerin beruhte.
Zunächst hatte sie - worauf die Berichterstatterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel mit Verfügung vom 16.03.2006 (Bl. 35 BA) hingewiesen hatte - ihre Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unvollständig abgegeben und musste nach ihrer Erklärung vom 11.04.2006 (Bl. 36 BA) nochmals mit Verfügung vom 13.04.2006 zur Ergänzung ihrer Angaben aufgefordert werden (Bl. 55 BA). Zu diesem Zeitpunkt war die ihr mit Verfügung vom 16.03.2006 gesetzte Frist von 4 Wochen bereits abgelaufen.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 27.01.2009 abschließend darauf hinweist, dass die Fristhemmung vorliegend nicht deshalb entfallen sei, weil die Beschwerdeführerin nicht den erforderlichen amtlichen Vordruck verwendet habe, sie habe ihn schon am 13.03.2006 verwendet, ist dem zu entgegnen, dass unvollständige Angaben in den nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Formularen nicht dem Erfordernis genügen, dass eine Partei sich dieser Formulare für ihre Erklärungen bedient.
Deutlich wird dies daraus, dass die Antragstellerin ihre ergänzenden Angaben im Schreiben vom 11.04.2006 (Bl. 36 BA) anders als im Formular vorgesehen gerade nicht mit der Versicherung versah, dass ihre Angaben vollständig und wahr sind.
Das sie nicht vollständig waren, gab der Berichterstatterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel gerade Anlass zu ihrer ergänzenden Aufforderung gemäß Verfügung vom 13.04.2006 (Bl. 55 BA).
Ende der Entscheidung
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