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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 12 UF 12/03
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG
Vorschriften:
BGB § 1587 Abs. 1 | |
BGB § 1587 a Abs. 1 | |
BGB § 1587 b Abs. 5 | |
BGB § 1587 b Abs. 6 | |
VAHRG § 1 Abs. 3 |
12 UF 12/03
Beschluss
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 08. Oktober 2003 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das angefochtene Verbund-Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 13. Dezember 2002 hinsichtlich der Regelung des Versorgungsausgleichs (Ziffer II des Tenors) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
1. Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (Mitgliedsnummer ...) bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem für die Antragsgegnerin bestehenden Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin - Versicherungsnummer:
... N 503 - Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 80,79 € - bezogen auf den 28. Februar 2002 als Ende der Ehezeit - begründet.
2. Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Geschäftszeichen: ... VL 204 - bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem für die Antragsgegnerin bestehenden Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin - Versicherungsnummer ... N 503 - Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,74 € - bezogen auf den 28. Februar 2002 als Ende der Ehezeit -begründet.
3. Der Monatsbetrag der auszugleichenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
4. Im Übrigen bleibt der Antragsgegnerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
5. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
6. Der Beschwerdewert beträgt 1.038,36 € (86,53 € x 12).
Gründe:
I.
Die am ... 1962 geborene Antragsgegnerin und der am ... 1954 geborene Antragsteller haben am 09. Juni 1995 geheiratet. Auf den der Antragsgegnerin am 14. März 2002 (Bl. 7) zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch das nur hinsichtlich des Versorgungsausgleichs angefochtene Verbund-Urteil die Ehe der Parteien - seit dem 13. Dezember 2002 rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Innerhalb der gesetzlichen Ehezeit vom 01. Juni 1995 bis zum 28. Februar 2002 haben die Parteien folgende Anwartschaften i. S. des § 1587 Abs. 1 BGB erworben:
Antragsteller:
- Bei der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein eine monatliche Rentenanwartschaft von 534,26 €
- bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine unverfallbare statische Rentenanwartschaft von monatlich 162,03 €.
Antragsgegnerin:
- Bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften von 255,21 €
- bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine unverfallbare statische Rentenanwartschaft von monatlich 77,33 €.
Das Amtsgericht hat nach den vorliegenden Auskünften zu Lasten der für den Antragsteller bei der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem für die Antragsgegnerin bestehenden Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - bezogen auf das Ende der Ehezeit - monatlich 86,53 € begründet, die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet und hinsichtlich des weiteren Ausgleichs der Anwartschaften des Antragstellers der Antragsgegnerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
Das Amtsgericht hat dabei die statischen Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht dynamisiert und im Übrigen zur Begründung ausgeführt:
"Nach den vorliegenden Auskünften steht fest, dass der Antragsteller im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig ist. Allein schon der Ausgleich der Anwartschaften der Parteien bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein bzw. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte führt zu einem Ausgleichsbetrag zugunsten der Antragsgegnerin von monatlich 139,53 €. Da während der Ehezeit unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin bereits erworbenen Rentenanwartschaften lediglich noch ein Betrag von monatlich 86,53 € ausgeglichen werden kann, war insoweit der Ausgleich gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch Begründung vorzunehmen."
Gegen das ihr am 08. Januar 2003 zugestellte Urteil hat die Beteiligte zu 1) am 22. Januar 2003 - beschränkt auf den Versorgungsausgleich - Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:
Der Antragsteller habe in der Ehezeit Anrechte erworben, welche ausschließlich gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des sog. analogen Quasi-Splittings auszugleichen seien. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei in solchen Fällen das Prinzip der Quotierung anzuwenden, nach der der Ausgleichsbetrag anteilsmäßig auf die in Betracht kommenden Versorgungsträger aufzuteilen sei. Dabei sei der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mitgeteilte Höchstbetrag zu berücksichtigen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist begründet.
Da die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei den Beteiligten zu 1) und 3) in gleicher Weise durch Quasi-Splitting auszugleichen sind, ist der Ausgleichswert, quotiert nach dem Verhältnis der Werte der einerseits bei der Beteiligten zu 1) und andererseits bei der Beteiligten zu 3) bestehenden Anwartschaften, auf die beiden Versorgungsträger zu verteilen, wobei hier zusätzlich die Höchstbetragsregelung nach § 1587 b Abs. 5 BGB zu berücksichtigen ist.
Der Versorgungsausgleich ist hier demgemäß anderweitig wie folgt zu regeln:
Anwartschaften des Antragsgegners:
534,26 € Anwartschaften bei der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer + 37,95 € dynamisierte monatliche Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder 572,21 €.
Die statischen monatlichen Rentenanwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind wie folgt zu dynamisieren:
Der Ehezeitanteil für ein Jahr beträgt 1.944,36 € (162,03 € x 12). Unter Berücksichtigung des Faktors 4,2 (Alter bei Eheende: 47 Jahre) ergibt sich ein Barwert von 8.166,312 €. Dieser Barwert ist in Entgeltpunkte und sodann in Rentenanwartschaften entsprechend der Tabelle V 2 der Tabellen zum Versorgungsausgleich mit dem Faktor 0,0046473931 in eine monatliche Rentenanwartschaft von 37,95 € umzurechnen.
Anwartschaften der Antragsgegnerin:
255,21 € monatliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte + 11,64 € dynamisierte monatliche Rentenanwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder 266,85 €.
Die Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind ebenfalls zu dynamisieren. Der Ehezeitanteil beträgt jährlich 927,96 € (77,33 € x 12). Unter Berücksichtigung des Vervielfältigers 2,7 (Alter bei Eheende: 39 Jahre) ergibt sich unter Berücksichtigung der Tabelle 1 zur Barwertverordnung und der Tabelle V 2 der Tabellen zum Versorgungsausgleich eine monatliche Rentenanwartschaft von 11,64 €.
Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Antragsteller, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, ausgleichspflichtig:
572,21 € Anwartschaften des Antragstellers - 266,85 € Anwartschaften der Antragsgegnerin 305,36 € : 2 = 152,68 € Ausgleichspflicht des Antragstellers.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1984, 1214 f.) ist zunächst - ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB - wie folgt auf die Versorgungsträger, bei denen der Antragsteller Anwartschaften erworben hat, zu quotieren:
Zu Lasten der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer:
534,26 : 572,21 x 152,68 = 142,55 €
zu Lasten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder:
37,95 : 572,21 x 152,68 = 10,13 € 152,68 €.
Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dürfen nach § 1587 b Abs. 5 BGB aber insgesamt zugunsten der Antragstellerin nur noch monatliche Rentenanwartschaften von 86,53 € zusätzlich übertragen oder begründet werden. Da der Antragsteller mit monatlich 152,68 € ausgleichspflichtig ist, sind daher nur jeweils 56,674 % der oben quotierten monatlichen Rentenanwartschaften jeweils zu Lasten der Versorgungseinrichtung bei der Ärztekammer und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu begründen (86,53 : 152,68 = 56,674 %).
Im Ergebnis sind daher nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer 80,79 € (142,55 x 56,674 %) und zu Lasten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder 5,74 € (10,13 x 56,674 %) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu begründen.
Wegen des restlichen Betrages von 66,15 € (152,68 € - 86,53 €) ist der Antragsgegnerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten.
Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 93 a, 91 ZPO. Von den Gerichtskosten gemäß § 8 GKG abzusehen, kommt hier nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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