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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: 12 UF 125/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 c Nr. 1
Grob unbillig im Hinblick auf ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits klar absehbar ist, dass der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente erzielen kann oder wenn die zu erwartende Versorgung des Ausgleichsberechtigten die des Ausgleichspflichtigen erheblich übersteigt oder der Ausgleichspflichtige auf die von ihm während der ehe erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung eines Unterhalts dringend angewiesen ist, während der Ausgleichsberechtigte hinreichend gesichert ist.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluß

12 UF 125/01

Verkündet am: 08. Mai 2002

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Husum vom 26.04.2001 (AZ: 22 F 275/00) geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

I. Vom Versicherungskonto Nr. 51 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf ein bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einzurichtendes Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften von monatlich 92,95 DM bezogen auf den 30.09.2000 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Die am 13.08.1963 geborene Antragstellerin und der am 13.09.1960 geborene Antragsgegner sind geschiedene Eheleute. Die am 06.05.1996 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 24.10.2000 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch Urteil des Amtsgerichts Husum vom 29.11.2000 geschieden worden. Das Urteil ist am selben Tag rechtskräftig geworden. Der Antragsgegner ist pensionierter Bundesbahnbeamter. Nach einem Bandscheibenvorfall war er zunächst zwei Jahre krankgeschrieben, anschließend ist er mit Ablauf des 31.03.1993, vor der Eheschließung, frühpensioniert worden. Die Antragstellerin ist gelernte Erzieherin. Sie hat zum Zeitpunkt der Eheschließung in einem Heim für schwererziehbare Kinder in S überwiegend in der Zeit von 12.30 - 22.00 Uhr gearbeitet. Nachdem sie zunächst ab November 1996 wegen Depressionen und psychischer Beanspruchungen krankgeschrieben war, endete dieses Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.1996. Seitdem geht die Antragsgegnerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern bezieht Lohnersatzleistungen. Bis zum 30.09.2000 wurden aber für sie durch die Bundesanstalt für Arbeit Pflichtbeiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entrichtet. Die Antragstellerin hat bisher trotz ihrer Bemühungen noch keinen Arbeitsplatz gefunden, der ihr zugesagt hätte.

Aus der Ehe der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen, jedoch hat die Antragstellerin aus einer früheren Ehe 2 Kinder, nämlich die Tochter A, geb. am 24.02.1988 und den Sohn Florian, geb. am 19.12.1990. Der Antragsgegner hat einen nicht bei ihm lebenden Sohn M, geb. am 12.12.1990. Die Kinder der Antragstellerin lebten während der Ehe der Parteien bei diesen. Zu Beginn der Ehe übertrug der Antragsgegner auf die Antragstellerin unentgeltlich einen hälftigen Miteigentumsanteil an seinem Einfamilienhaus. Das Haus war zu diesem Zeitpunkt mit 190.000 DM belastet; weitere Belastungen in Höhe von 150.000 DM für Umbaumaßnahmen kamen während der Ehe hinzu.

Während der Ehe hat der Antragsgegner verschiedene Beschäftigungen ausgeübt, um Geld hinzuzuverdienen. So war er von Anfang 1998 bis etwa Mitte 1999 auf dem Flugplatz F überwiegend an Wochenenden als Flugleiter im Geringverdienerbereich tätig. Hierfür war der Erwerb des Pilotenscheines notwendig; die hierfür erforderliche Ausbildung durchlief der Antragsgegner Ende 1997 bis Anfang 1998. Von Anfang 1995 bis Ende März 2000 betrieb der Antragsgegner einen selbständigen Computerhandel und anschließend bis 31.12.2000 ein Geschäft für Geschenkartikel. Diese Unternehmen waren aber nicht rentierlich. Für eine von den Parteien gemeinsam geplanten Übernahme eines Geschäfts in H nahmen die Parteien einen weiteren Kredit in Höhe von 100.000 DM auf, der durch eine weitere auf dem Haus der Parteien lastende Grundschuld abgesichert wurde. Auf Betreiben der Antragstellerin kam die Geschäftsübernahme letztendlich nicht zustande. Über den Verbleib des Darlehensbetrages von 100.000 DM machen die Parteien streitige Angaben. Am 19.03.2002 wurde das zuletzt von der Antragstellerin mit ihren Kindern allein bewohnte Haus zwangsversteigert. Nach Abzug des Versteigerungserlöses verblieben Restverbindlichkeiten von rund 240.000 DM.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich wegen Vorliegens einer unbilligen Härte gem. § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Diese wird damit begründet, daß hier kein Fall der phasenverschobenen Ehe vorliege, weil beide Parteien etwa gleich alt seien. Eine phasenverschobene Ehe betreffe in der Regel Ehen mit beträchtlichen Altersunterschieden oder Zufälligkeiten des Altersrentenbezuges insbesondere durch verschiedene Rentenalter. Zudem habe der Antragsgegner, in der Zeit, in der die Antragstellerin gearbeitet habe, deren voreheliche Kinder betreut und ihr dadurch die Erwerbstätigkeit, die zu den auszugleichenden Anwartschaften geführt hat, erst ermöglicht. Darin liege eine gemeinsame Lebensleistung, die auch auszugleichen sei. Im übrigen habe er mit seinen eigenen Pensionseinkünften zur Gestaltung der Ehe beigetragen.

Der Antragsgegner beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Demgegenüber hält die Antragstellerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs für grob unbillig und trägt dazu vor, sie könne bis zum Eintritt des Versorgungsfalls keine Anwartschaft erwerben, mit der sie einen Versorgungsbezug in der Größenordnung wie auf Seiten des Antragsgegners erhalte. Im Übrigen habe der Antragsgegner keineswegs ihr erst die Erwerbstätigkeit ermöglicht, vielmehr habe die Antragstellerin dem Antragsgegner ermöglicht, seine Computerfirma zu betreiben und den Pilotenschein zu machen. Sämtliche Hausarbeit sei von ihr verrichtet worden. Nicht der Antragsgegner habe das Mittagessen gekocht, sondern regelmäßig sie, die Antragstellerin. Sie habe auch den Haushalt geführt wie putzen, Wäsche waschen, bügeln und Gartenarbeit. Auch habe sie Arzttermine mit den Kindern wahrgenommen sowie Elternabende und Elternsprechtage. Sie sei wegen der Dreifachbelastung durch Kindererziehung, Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit erkrankt. Seit November 1996 habe sie nicht mehr gearbeitet und habe sich ausschließlich um Haushalt und Kinder gekümmert. Darüber hinaus sei der Versorgungsausgleich deswegen unbillig, weil der Antragsgegner sie im September 2000 viermal körperlich mißhandelt habe, was von dem Antragsgegner jedoch bestritten wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluß, die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB):

Die Ehezeit begann am 01.05.1996. Sie endete am 30.09.2000. Nur die Antragstellerin hat Versorgungsanwartschaften erworben und zwar bei der BfA (Versicherungsnummer 51 in Höhe von 185,90 DM. Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr.2 BGB.

Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

185,90 DM - 0 DM = 185,90 DM Die Ausgleichspflicht der Antragstellerin beträgt somit 92,95 DM Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von: 185,9 /2 = 92,95 DM

Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB beträgt 429,12 DM. Er ist nicht überschritten.

Es ist kein Grund vorhanden, den Versorgungsausgleich hier auszuschließen.

Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet der Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, unbillig wäre. Grobe Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen-Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (Münchener Kommentar-Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 c Rn. 16 m.w.N.). Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist es, die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte bei Scheidung der Ehe - der gemeinsamen Lebensführung und dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung entsprechend - unter Außerachtlassung der formalen Zuordnung der Anrechte auf beide Ehegatten zu verteilen (Münchener Kommentar-Dörr a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Eine unerträgliche Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs wird regelmäßig vorliegen, wenn der Ausgleichsberechtigte in schwerwiegender Weise seine im Rahmen der ehelichen Arbeitsteilung übernommenen Pflichten zur Gestaltung der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft, insbesondere im Bereich des Familienunterhalts, verletzt oder beharrlich während einer längeren Zeitspanne überhaupt nicht erfüllt hat (Münchener Kommentar-Dörr a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Der Antragsgegner hat während der Ehe durch seine Pension zum Familieneinkommen beigetragen. Zudem hat er während der Ehe, wenn auch weitgehend erfolglos, verschiedene Anstrengungen unternommen, das Familieneinkommen durch Zusatzeinkünfte aufzubessern. Selbst wenn - was der Antragsgegner bestreitet - die Hausarbeit und Kinderbetreuung weitgehend von der Antragstellerin erledigt worden sein sollten, wäre dies allenfalls Ausdruck eines herkömmlichen Eheverständnisses, nicht aber eine schwerwiegende Verletzung der ehelichen Pflichten. Eine Doppelbelastung der Antragstellerin durch Beruf und Haushalt und eine somit im Vergleich zum Antragsgegner erheblich höhere Leistung im Familienverbund käme hier ohnehin nur für die Zeit der tatsächlichen Berufsausübung in Betracht; dies sind aber lediglich sieben Monate gerechnet von der Eheschließung am 06.05.1996 bis zur Krankschreibung der Antragstellerin Mitte November 1996.

Auch die Berücksichtigung des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe macht die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig. Der Antragsgegner übertrug der Antragstellerin unentgeltlich die ideelle Miteigentumshälfte an seinem Haus, welches zwar mit 190.000 DM belastet war, aber einen höheren Verkehrswert hatte. Daß dieses Haus letztlich während der Ehe wegen gemeinsamer Darlehen für Umbaumaßnahmen und der Geschäftsübernahme erheblich höher belastet wurde und letztlich zwangsversteigert werden mußte, beruht auf gemeinsamen Entschlüssen der Parteien. Die noch bestehenden erheblichen Restschulden treffen beide Parteien gleichermaßen. Daß der Antragsgegner aus der gescheiterten Geschäftsübernahme durch Einverleibung von Teilen des Darlehensbetrages oder Veräußerung von Waren namhafte Beträge erzielt und diese der Antragstellerin vorenthalten hätte, hat die Antragstellerin nicht bewiesen. Insoweit trägt sie aber die Beweislast.

Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs steht hier auch im Hinblick auf die zu erwartende Versorgungssituation der beiden Ehegatten seiner unbeschränkten Durchführung nicht entgegen. Besitzt der Ausgleichsberechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine ausreichende und angemessene Alterssicherung, könnte man das Ziel des Versorgungsausgleichs, für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem bedürftigen Teil von ihnen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen, auch ohne seine Durchführung als erreicht ansehen. Zu beachten ist jedoch auch hier, daß der Versorgungsausgleich in der Regel durch die eheliche Lebensgemeinschaft als Versorgungsgemeinschaft gerechtfertigt wird. Grob unbillig ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten des bereits hinreichend gesicherten Ausgleichsberechtigten daher nur in Fällen eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts, etwa wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits klar absehbar ist, daß der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente erzielen kann oder wenn die zu erwartende Versorgung des Ausgleichsberechtigten die des Ausgleichspflichtigen erheblich übersteigt oder der Ausgleichspflichtige auf die von ihm während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung eines Unterhalts dringend angewiesen ist, während der Ausgleichsberechtigte hinreichend gesichert ist (Münchener Kommentar-Dörr a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

Die Antragstellerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht bewiesen. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Härteklausel. Zweifel z. B. am künftigen Erwerb von Versorgungsanwartschaften gehen zu ihren Lasten (Palandt-Brudermüller BGB, 61. Aufl. § 1587 c Rn. 50 m.w.N.).

Die Antragstellerin hat bisher insgesamt Anwartschaften in Höhe von 508,89 DM erworben, wovon 92,95 DM übertragen werden. Auch wenn sie derzeit wie Ende 1996 psychisch erkrankt ist, besagt dies nichts darüber, daß die jetzt 38 Jahre alte Antragstellerin in den nächsten 27 Jahren bis zum regulären Beginn des Rentenbezuges nicht in der Lage ist, bis zum Eintritt in das Rentenalter Versorgungsanwartschaften zu erwerben in der Größenordnung der Versorgung des Antragsgegners. Dafür, daß die Antragstellerin wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit keine weiteren Rentenanwartschaften erwerben könnte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dies hat die Antragstellerin auch selbst nicht behauptet. Sie steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und bemüht sich nach eigenen Angaben um eine Stelle als Erzieherin.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist keineswegs klar absehbar, daß der Antragsgegner eine im Verhältnis zur Antragstellerin unverhältnismäßig hohe Rente erzielen wird oder daß er hinreichend gesichert ist. Die Versorgung des Antragsgegners ist eher bescheiden. Der Antragsgegner erhält ausweislich der Bezügemitteilung für September 2000 eine Nettopension von 1.632,06 DM. Hinzu kommt noch ein 13. Monatsgehalt, so daß sich mit dem Faktor 1,05 ein Nettoeinkommen von 1.713,69 DM errechnet. Damit ist die Beamtenversorgung des Antragsgegners mit 1.713,69 DM niedriger als der große Selbstbehalt der unterhaltsrechtlichen Leitlinien.

Nach alledem war der Versorgungsausgleich durchzuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.

Ende der Entscheidung

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