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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 12 UF 225/04
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1684 Abs. 3
BGB § 1684 Abs. 4
EGBGB Art. 21
FGG § 35b
FGG § 43
Wechselt eine Mutter mit ihrer Tochter viermal innerhalb eines Jahres den Aufenthaltsort, kann ein erst seit vier Wochen bestehender Aufenthalt im Ausland noch nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn des Art. 21 EGBGB verstanden werden.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss

12 UF 225/04

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 19. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 29.10.2004 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - H. wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Beide sind deutsche Staatsbürger. Der Antragsteller - 47 Jahre alt, bis zum 26.11.2004 wohnhaft in der Schweiz, zurzeit ohne festen Wohnsitz - erstrebt eine Abänderung der im Scheidungsurteil des Tribunal de Première Instance des Fürstentums von Monaco vom 03.07.2003 enthaltenen Umgangsregelung betreffend die jetzt 6 Jahre alte gemeinsame Tochter der Parteien C. Elisabeth. Letztere lebt seit der im Jahre 2001 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragsgegnerin. Die 36 Jahre alte Antragsgegnerin und das betroffene Kind hatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrages vom 09. Juli 2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in W. bei H.. Nachdem die Antragsgegnerin im Juni 2004 den britischen Staatsangehörigen R. geheiratet hatte, verzogen sie zunächst im Oktober 2004 nach England, kehrten dann jedoch im Dezember 2004 nach W. zurück. Es folgte von März bis August 2005 ein Aufenthalt in Monaco. Seit dem 01.09.2005 halten sich die Antragsgegnerin und das betroffene Kind auf den Bahamas auf. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichtes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Umgangsregelung des Tribunal de Première Instance des Fürstentums von Monaco, Az. R. 5198, vom 03.07.2003 unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, den Umgang mit der Tochter der Parteien C. wie folgt auszuüben:

An jedem zweiten Wochenende am Samstag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Sonntag von 10:00 bis 14:00 Uhr, beginnend mit dem 13.11.2004. Sollten Heiligabend, der erste oder zweite Weihnachtsfeiertag auf das Umgangswochenende fallen, so findet der Umgang nur am zweiten Weihnachtsfeiertag von 15:00 bis 18:00 Uhr statt.

Der Umgang findet in Anwesenheit einer zur Begleitung bereiten Vertrauensperson des Kindes statt.

Die Eltern haben sich abfälliger Bemerkungen und jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu enthalten, das Kind nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen oder etwaige Streitigkeiten untereinander von ihm fernzuhalten.

Wegen der Begründung wird auf Ziffer 2) der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde geltend:

* Das Amtsgericht habe sein Umgangsrecht zu Unrecht durch die Anordnung einer Begleitung durch eine Vertrauensperson des Kindes eingeschränkt. Die von der Kindesmutter vorgeschlagenen Begleitpersonen seien ungeeignet. Sowohl der neue Ehemann der Antragsgegnerin als auch die Mutter der Antragsgegnerin seien ihm gegenüber feindselig eingestellt. In Betracht komme allenfalls eine neutrale Begleitperson, die eine pädagogische und psychologische Fachkompetenz haben müsse.

* Eine Umgangsbegleitung sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Die von der Tochter C. geäußerte Angst sei ihr von der Kindesmutter eingeredet worden. Eine Entfremdung zwischen ihm und seiner Tochter sei nicht gegeben. Sie hätten zuletzt im Sommer 2003 gemeinsam drei Wochen im Ferienhaus der Großeltern verbracht.

* Die vom Amtsgericht angeordneten kurzen Besuchskontakte seien im Hinblick auf die große Entfernung nicht zumutbar. Nach einer kurzen Anbahnungsphase kämen im vorliegenden Fall nur längere Blockbesuche in Betracht. Erforderlich sei ein langfristiges Umgangskonzept mit einer Intensivierung der Besuchskontakte.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluss zugunsten des Antragstellers zu ändern und eine situationsgerechte Regelung des Umgangs des Antragstellers mit der am 26.07.1999 geborenen Tochter C. zu treffen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

1.) Die gemäß § 621e Abs.1 ZPO statthafte befristete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Die Berufungsfrist gemäß § 621 e Abs. 3 i. V. m. § 517 ZPO ist eingehalten. Der Umstand, dass der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift nicht mehr unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. § 621 e Abs. 3 ZPO nimmt nicht auf § 519 ZPO Bezug, mit dem besondere Anforderungen an die Form der Berufungsschrift gestellt werden. Es reicht daher aus, dass - wie im vorliegenden Fall - zweifelsfrei feststeht, wer Beschwerdeführer ist, und Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgenommen werden können (siehe Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 621 e Rdziff. 37 m. w. N.).

2.) Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die im angefochtenen Beschluss enthaltene Umgangsregelung nicht zu beanstanden ist.

2.1) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus §§ 35b Abs.1 Nr.1, 43 FGG, da das betroffene Kind unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ob der gewöhnliche Aufenthalt des betroffenen Kindes im Laufe des Verfahrens nach England, Monaco oder auf die Bahamas verlegt worden ist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil das Kind nach wie vor die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und somit nach wie vor § 35b Abs.1 Nr.1 FGG gilt. Wenn ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bleiben die deutschen Gerichte aufgrund dieses Umstandes zuständig, auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt in das Ausland verlegt wird (BayObLG, NJW-FER 97, 138; Zöller-Phillipi, ZPO, 25. Aufl., § 621 Rn.83a; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 35b Rn.7).

Die im vorliegenden Fall vorhandenen Auslandsbezüge führen nicht dazu, dass § 35b FGG durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine EG-Verordnung verdrängt wird. Das Minderjährigen Schutz Abkommen vom 05.10.1961 (MSA) gilt weder im Verhältnis zu Monaco noch zu Großbritannien oder zu den Bahamas. Die EG-Verordnung Nr.1347/2000 v. 29.05.2000 (Brüssel II) findet auf isolierte Sorgerechtsverfahren grundsätzlich keine Anwendung. Art.1 I b der Brüssel II-Verordnung betrifft lediglich Sorgerechtsverfahren, die "aus Anlass" eines Scheidungsverfahrens betrieben werden bzw. "in engem Zusammenhang" mit einem Scheidungsverfahren stehen (siehe OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1084). Ein Scheidungsverfahren ist im vorliegenden Fall nicht mehr anhängig. Die EG-Verordnung Nr.2201/2003 v. 27.11.2003 (Brüssel IIa) gilt nach Art.64 Abs.1 nur für gerichtliche Verfahren, die nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Art.72 - mithin nach dem 01.03.2005 - eingeleitet oder aufgenommen werden. Das vorliegende Verfahren ist bereits im Juli 2004 eingeleitet worden.

2.2) Das Amtsgericht hat den Umgang des Antragstellers mit seinem Kind C. zu Recht auf 3 bzw. 4 Stunden am Samstag und Sonntag begrenzt und eine Begleitung durch eine Vertrauensperson des Kindes angeordnet. Diese Anordnungen sind nach § 1684 Abs.3 und Abs.4 BGB gerechtfertigt.

Auf den vorliegenden Fall ist gemäß Art.21 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Nach dieser Vorschrift unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem jemand für längere Zeit den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung hat oder bei erst kurzem Aufenthalt haben will (Hoppenz/Bassenge, Familiensachen, 8. Aufl., § 44a FGG Rn.1). Im vorliegenden Fall hat das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in W., mithin in Deutschland. Der derzeitige Aufenthalt auf den Bahamas kann noch nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, weil er erst 4 Wochen andauert und konkrete Anhaltspunkte für die Absicht der Kindesmutter, dort für sich und das Kind einen neuen Lebensmittelpunkt zu begründen, nicht ersichtlich sind.

Gegen eine solche Absicht spricht, dass die Antragsgegnerin innerhalb eines Jahres vier mal den Aufenthaltsort gewechselt hat. Hinzu kommt, dass weder die Antragsgegnerin noch ihr derzeitiger Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Da die Antragsgegnerin bisher keine neue Anschrift mitgeteilt hat, ist davon auszugehen, dass die Familie nur in einem Hotel lebt. Für letzteres spricht auch die Absendezeile des Telefaxes vom 26.09.2005. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 01.09.2005 eine Einschulung ihrer Tochter behauptet hat, fehlt trotz des Bestreitens durch den Antragsteller jegliche Konkretisierung. Der Schriftsatz vom 13.10.2005 ändert daran nichts, zumal die beigefügten Anlagen in englischer Sprache abgefasst sind. Gerichtssprache ist gemäß § 8 FGG i.V.m. § 184 GVG Deutsch.

2.3) Nach § 1684 Abs.3 S.1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Nach Abs.4 S.1 dieser Vorschrift kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Im vorliegenden Fall sind sowohl die zeitliche Beschränkung des Umgangs auf 3 bzw. 4 Stunden am Samstag und Sonntag als auch die Anordnung einer Begleitung durch eine Vertrauensperson des Kindes zum Wohl des Kindes C. erforderlich. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden sind. Erst wenn der Antragsteller durch wiederholte begleitete Umgangskontakte ein Vertrauensverhältnis zu seiner Tochter aufgebaut hat, kann ein längerer Umgangskontakt ohne die angeordnete Begleitung zugebilligt werden.

Hinzu kommt, dass der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und im Senatstermin am 28.09.2005 erklärt hat, ständig umherzureisen und sich zur Begründung eines neuen Wohnsitzes zur Zeit nicht entschließen zu können. Der Antragsteller war nicht einmal bereit, seinen derzeitigen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Einer solchen Person kann weder ein unbegleiteter Umgang mit einem 6-jährigen Kind noch ein Umgang über mehrere Tage zugebilligt werden, weil die Gefahr einer Kindesentführung unvertretbar groß ist. Die vom Amtsgericht getroffenen Anordnungen sind zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich und müssen daher aufrechterhalten bleiben.

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs.1 FGG.



Ende der Entscheidung

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