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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 13 UF 105/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361 III
BGB § 1579 Nr. 2 bis 7
Die kurze Ehedauer allein führt nach § 1361 Abs. 3 BGB nicht zur Herabsetzung des Unterhalts.

SchlHOLG, 4. FamS, Urteil vom 08. März 2001, - 13 UF 105/00 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil Im Namen des Volkes

13 UF 105/00 76 F 951/99 AG Itzehoe

Verkündet am: 08. März 2001

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 08. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Itzehoe vom 20. April 2000 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Getrenntlebensunterhalt zu zahlen:

1. für August bis Dezember 1999 weitere 771,05 DM monatlich (über gezahlte 875,- DM monatlich hinaus, insgesamt 1.646,05 DM),

2. für Januar und Februar 2000 weitere 670,- DM monatlich (über gezahlte 875,- DM hinaus, insgesamt 1.545,- DM) und

3. für die Zeit vom 01. März bis zum 25. August 2000 monatlich 1.582,- DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 6 % und der Beklagte zu 94 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren um den Getrenntlebensunterhalt der Klägerin für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 25.08.2000 (Rechtskraft der Scheidung 26.08.2000).

Die 1961 geborene Klägerin und der 1970 geborene Beklagte schlossen am 19.02.1999 die Ehe miteinander. Die Klägerin brachte ihren aus einer früheren Verbindung stammenden Sohn, J., geb. 1995, mit in die Ehe ein. Seit Ende März/Anfang April 1999 lebten die Parteien voneinander getrennt. Zu dieser Zeit lebte jede Partei noch in ihrer früheren Mietwohnung. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Itzehoe vom 13.07.2000, rechtskräftig seit dem 26.08.2000, wurde die Ehe der Parteien geschieden.

Die Klägerin war bei der Heirat arbeitslos und bezog bis zum 31.07.1999 Arbeitslosengeld. Seit dem erhält sie Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe.

Der Beklagte ist als Drucker bei der Firma J. Druck GmbH in N. beschäftigt. Er wohnt in Itzehoe und fährt an den Arbeitstagen mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstelle. Die einfache Fahrstrecke beträgt 35 km.

Der Beklagte bezahlte in der hier erheblichen Zeit bis einschließlich Februar 2000 die laufenden Mietkosten für die Wohnung der Klägerin in Höhe von monatlich 875,- DM.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

I. an sie folgenden Getrenntlebensunterhalt zu zahlen:

1. rückständigen Unterhalt für die Monate Mai bis Juli 1999 in Höhe von 237,- DM,

2. für August bis Dezember 1999 rückständigen Unterhalt von 395,- DM zu Händen des Amtes H.,

3. ab Januar 2000 über freiwillig gezahlte 875,- DM hinaus weiteren Getrenntlebensunterhalt in Höhe von monatlich 602,- DM, und zwar mit der Maßgabe, dass die bis zur letzten mündlichen Verhandlung in dieser Sache fällig werdenden Beträge an das Sozialamt H. abzuführen sind,

II. 1. ihr Auskunft über das Jahreseinkommen 1999 durch Vorlage einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Neben- und Zusatzeinkünfte wie Urlaubs- und Weihnachtsgelder, Gratifikationen, Fahrtkostenerstattung sowie Angabe und Belege zu Steuererstattungen zu erteilen,

2. an sie ab Januar 2000 den sich aus der Auskunftserteilung ergebenden Unterhaltsbetrag zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Itzehoe hat durch Urteil vom 20.04.2000 die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin könne über die freiwillig gezahlten 875,- DM hinaus keinen Trennungsunterhalt verlangen. Dies folge aus § 1579 Nr. 7 BGB i. V. m. § 1361 Abs. 3 BGB.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie trägt vor, indem das Familiengericht die Vorschrift des § 1579 Nr. 7 BGB herangezogen habe, umgehe es die Bestimmung des § 1361 Abs. 3 BGB. § 1361 Abs. 3 BGB verweise nicht auf § 1579 Nr. 1 BGB.

Ihr Bedarf errechne sich auf der Grundlage der Einkünfte des Beklagten. Der Abtrag auf den Kredit des Beklagten vom 08.03.1999 bei der Sparkasse in S. habe die ehelichen Verhältnisse nicht geprägt und sei nicht abzugsfähig.

Wegen der Betreuungsbedürftigkeit ihres Sohnes J. sei sie nicht erwerbspflichtig.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie folgenden Getrenntlebensunterhalt zu zahlen:

1. für August bis Dezember 1999 monatlich weitere 785,- DM,

2. für Januar und Februar 2000 monatlich weitere 670,- DM und

3. für die Zeit vom 01.03.2000 bis zum 25.08.2000 monatlich 1.582,- DM.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er trägt vor, der Abtrag auf den Kredit vom 08.03.1999 sei einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Kreditmittel seien für die Kosten der Hochzeit verbraucht worden.

Die Kürzung eines sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsanspruchs nach § 1361 BGB aus den vom Familiengericht herangezogenen Gründen sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar. Es werde auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23.11.1989 (FamRZ 1990, 519) verwiesen, das sich im einzelnen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt habe und schließlich zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt sei, dass auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kürzung oder Versagung des Anspruchs aus § 1361 BGB möglich sei.

Die Klägerin habe während des hier erheblichen Zeitraums Einkünfte durch Tätigkeiten in dem Sonnenstudio in H. erzielt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt gem. § 1361 BGB. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 bis 7 BGB aus Billigkeitsgründen liegen nicht vor.

Nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Ehegatte im Fall des Getrenntlebens von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser Unterhalt der Klägerin war geprägt von den Erwerbseinkünften des Beklagten. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass jede Partei bis zur Trennung noch ihre jeweilige frühere Wohnung beibehalten hatte, eine gemeinsame Ehewohnung noch nicht bezogen worden war (vgl. BGH FamRZ 1980, 876, 877). Denn die Parteien haben zusammengewirtschaftet, und zwar in erster Linie mit dem Erwerbseinkommen des Beklagten. Die Klägerin verfügte lediglich über Arbeitslosengeld in Höhe von 897,56 DM monatlich, dessen Gewährung erwartungsgemäß mit Ablauf des Monats Juli 1999 auslief. Der Beklagte kam daher überwiegend für den Unterhalt der Klägerin auf und bezahlte auch nach der Trennung bis einschließlich Februar 2000 die Miete für die Wohnung der Klägerin in Höhe von monatlich 875,- DM.

Das Einkommen des Beklagten ist belegt durch Vorlage der Jahresverdienstbescheinigungen für 1999 (GA Bl. 16) und 2000 (Bl. 99). Danach errechnet sich für 1999 auf der Grundlage eines Gesamtbruttoeinkommens von 96.107,47 DM nach Abzug der in der Verdienstbescheinigung ausgewiesenen Beträge für Lohnsteuer (21.255,12 DM), Solidaritätszuschlag (1.134,33 DM), Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (8.587,42 DM, 5.316,73 DM; 650,27 DM; 2.839,01 DM) und der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers (936,- DM) ein Jahresnettoeinkommen von 55.388,59 DM, monatlich 4.615,72 DM. Hinzukommt die Steuererstattung des Beklagten laut Steuerbescheid vom 18.02.1999 für 1998 in Höhe von 2.430,72 DM (monatlich 202,56 DM, GA Bl. 37). Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten beläuft sich daher auf insgesamt 4.818,28 DM (4.615,72 DM + 202,56 DM). Einkommensmindernd zu berücksichtigen sind die berufsbedingten Fahrkosten von monatlich 577,50 DM (bei 35 km x 2, 220 Arbeitstagen im Jahr und einem Kilometer-Satz von 0,45 DM).

Abzugsfähig ist auch der von dem Beklagten geltend gemachte Abtrag von monatlich 400,- DM auf das Darlehen laut Vertrag des Beklagten allein vom 08.03.1999 mit der Sparkasse in S. (GA Bl. 17). Der Kläger hat hierzu schlüssig vorgetragen, er habe bereits drei Monate vor der Heirat der Parteien bei der Sparkasse in S. einen Kredit über 8.000,- DM aufgenommen. Ein Teilbetrag von 2.000,- DM sei zur Glattstellung des Kontos der Klägerin verwendet worden. Der übrige Betrag sei der Klägerin zugeflossen, von dem sie Verbindlichkeiten abgelöst habe. Im Zusammenhang mit der Hochzeit sei ein weiterer Kreditbedarf eingetreten, der zur Aufstockung des ursprünglichen Darlehens auf 14.000,- DM gem. Kreditvertrag vom 08.03.1999 unter Beibehaltung der ursprünglichen Kreditrate von 400,- DM geführt habe. Dem ist die Klägerin lediglich mit dem Vortrag entgegengetreten, ein Verwendungszweck des Darlehens sei nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Nach Abzug der Fahrtkosten (577,50 DM) und des Darlehensabtrages (400,- DM) von dem Einkommen des Beklagten (4.818,28 DM) errechnet sich ein unterhaltsrechtlich erhebliches Einkommen des Beklagten von 3.840,78 DM im Jahre 1999.

Der Unterhaltsbedarf der Klägerin errechnet sich in Höhe von 3/7 des anrechenbaren Einkommens des Beklagten, mithin in Höhe von 1.646,05 DM (3.840,78 DM x 3/7). Auf diesen Bedarf anzurechnen sind die Unterhaltsleistungen, die der Beklagte durch Zahlung der Miete der Klägerin von monatlich 875,- DM erbracht hat, so dass ein restlicher Bedarf von monatlich 771,05 DM für die Zeit von August bis Dezember 1999 besteht.

Für die Zeit ab Januar 2000 errechnet sich in entsprechender Weise ein Unterhaltsbedarf der Klägerin von insgesamt 1.668,72 DM. Dabei ermittelt der Senat auf der Grundlage der Jahresverdienstbescheinigung 2000 (GA Bl. 99) bei einem Gesamtbrutto von 93.021,49 DM nach Abzug der ausgewiesenen Beträge für Lohnsteuer (19.866,- DM), Solidaritätszuschlag (1.092,63 DM), Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung (8.166,62 DM; 5.356,19 DM; 655,10 DM; 2.750,42 DM) und der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers (936,- DM) ein Jahresnettoeinkommen von 54.198,53 DM, monatlich 4.516,54 DM. Dieses Einkommen erhöht sich um die Steuererstattung des Beklagten laut Bescheid vom 19.10.2000 für 1999 (GA Bl. 104) in Höhe von 4.249,61 DM (monatlich 354,13 DM) auf insgesamt monatlich 4.870,67 DM. Einkommensmindernd zu berücksichtigen sind die Fahrtkosten (577,50 DM) und der Darlehensabtrag (400,- DM), so dass sich ein anrechenbares Einkommen des Beklagten von 3.893,17 DM errechnet. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin beträgt 3/7 davon, mithin 1.668,50 DM, und ist für Januar und Februar 2000 durch die Mietzahlung des Beklagten in Höhe von monatlich 875,- DM gedeckt, so dass der geltend gemachte Restbedarf in Höhe von 670,- DM monatlich für Januar und Februar 2000 besteht. Für die Zeit vom 01. März bis zum 25.08.2000, in der der Beklagte die Mietzahlungen für die Klägerin nicht mehr erbracht hat, besteht ein Bedarf der Klägerin in Höhe des geltend gemachten Unterhalts von monatlich 1.582,- DM.

Soweit die Klägerin nach ihren Angaben im November und Dezember 1999 je 100,- DM durch stundenweise Tätigkeit im Sonnenstudio verdient hat, mindernd diese geringfügigen Einkünfte den Bedarf der Klägerin nicht. Die Klägerin ist nach § 1361 Abs. 2 BGB wegen der Betreuungsbedürftigkeit ihres nicht aus der Ehe der Parteien stammenden Sohnes J., geb. am 16.06.1995, nicht erwerbspflichtig. Wegen der Geringfügigkeit der Einkünfte von 100,- DM monatlich, welche die Klägerin nach ihrem Vortrag lediglich im November und Dezember 1999 bezogen hat, entspricht es unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht der Billigkeit (§ 1577 Abs. 2 BGB), das Einkommen der Klägerin auf den Bedarf anzurechnen. Die Klägerin benötigt den geschuldeten Unterhalt dringend, weil schon die Miete 875,- DM monatlich beträgt.

Für die Zuerkennung des errechneten und geltend gemachten Unterhaltsanspruchs der Klägerin von weiteren 771,05 DM monatlich für August bis Dezember 1999, weiteren 670,- DM monatlich für Januar und Februar 2000 und 1.582,- DM monatlich für die Zeit vom 01.03.2000 bis zum 25.08.2000 ist der erforderliche Verzug gegeben. Für den Unterhalt ab Januar 2000 folgt dies schon aus der mit Schriftsatz vom 20.12.1999 erhobenen Stufenklage (Ziffer 4. und 5. des erstinstanzlichen Klagantrages, GA Bl. 2), die mit der reinen Zahlungsklage (Ziffer 1. bis 3. des erstinstanzlichen Klagantrages) verbunden worden ist. Der mit dem erstinstanzlichen Klagantrag zu Ziffer 3. geltend gemachte Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2000 in Höhe weiterer 602,- DM monatlich (insgesamt 1.477,- DM) ist daher lediglich als vorläufige Bezifferung des Unterhaltsanspruchs zu verstehen, der auf der Grundlage geschätzter Einkünfte des Beklagten in der Klageschrift vom 20.12.1999 errechnet worden ist.

Der erforderliche Verzug in Höhe weiterer 771,05 DM ist auch für die Zeit von August bis Dezember 1999 gegeben. Die Klägerin hat den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 05.05.1999 und vom 17.08.1999 (GA Bl. 18) aufgefordert, Auskünfte über sein Jahreseinkommen zu erteilen. Dieser Auskunftspflicht ist der Beklagte erst in dem laufenden Verfahren nachgekommen, so dass die Klägerin gezwungen war, Unterhaltsklage einzureichen. Dabei hat sie den Unterhalt auf der Grundlage eines geschätzten Einkommens des Beklagten errechnet und für die Zeit von August bis Dezember 1999 lediglich einen Teilbetrag von 79,- DM monatlich verlangt. Diese Begrenzung des in der ersten Instanz geltend gemachten Unterhaltsanspruchs, die nicht auf den erteilten Auskünften des Beklagten über sein Einkommen beruhte, führt nicht zur Beschränkung des Verzuges auf den in der ersten Instanz für die Zeit von August bis Dezember 1999 geltend gemachten Unterhalt. Vielmehr war die Klägerin auch noch in der Berufungsinstanz berechtigt, ihren Unterhaltsanspruch auf der Grundlage der während des Verfahrens vorgelegten Verdienstbescheinigungen des Beklagten neu zu berechnen.

Gründe für eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 bis 7 BGB sind nicht gegeben. Die kurze Ehedauer allein führt nach § 1361 Abs. 3 BGB nicht zur Herabsetzung des Unterhalts, weil diese Vorschrift nicht auf § 1579 Nr. 1 BGB verweist. Die Dauer der Ehe ist für den Getrenntlebensunterhalt lediglich ein gem. § 1361 Abs. 2 BGB erhebliches Merkmal (vgl. BGH FamRZ 1979, 569; 1979, 571; 1980, 876). Die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Beklagten auf Getrenntlebensunterhalt kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 bis 7 BGB in Betracht. Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, welche die Tatbestände der Nummern 2 bis 6 BGB ausfüllen könnten. Auch § 1579 Nr. 7 BGB, der voraussetzt, dass ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe, kommt nicht zum Zuge. Die bald nach der Heirat eingeleitete Trennung ging von dem Beklagten aus, der nach einer Auseinandersetzung der Parteien Ende März 1999 kein Interesse an der Weiterführung der Ehe mehr hatte. Es ist dem Beklagten für eine angemessene Trennungszeit zumutbar, die finanziellen Konsequenzen, die sich aus der Eheschließung und der Trennung ergeben, zu tragen. Dabei erscheint ein Trennungszeitraum von rund 17 Monaten bis zur rechtskräftigen Scheidung der Parteien, in der der Beklagte für den Unterhalt der Klägerin aufkommen muss, als nicht zu lang. Es entspricht nicht nur der Gesetzeslage, sondern auch der Billigkeit, dass der Beklagte für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der Parteien zu Unterhaltszahlungen herangezogen wird. Mit dem Sachverhalt, welcher der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1990, 519) zugrundeliegt, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. In dem von dem Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall verlangte die Ehefrau, die mit dem Ehemann nach der Heirat nur etwa drei Monate zusammengelebt hatte, Getrenntlebensunterhalt für eine Zeit, nachdem die Parteien zuvor rund 19 Jahre lang getrennt gelebt hatten und eigene Wege gegangen waren. In einem solchen Falle kann es grob unbillig sein, den getrenntlebenden Ehegatten mit dem späteren Lebensrisiko des anderen Ehegatten zu belasten und ihn auf Getrenntlebensunterhalt in Anspruch zu nehmen. Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich in dem hier vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn dem Beklagten wird lediglich zugemutet, den Unterhalt der Klägerin für eine angemessene Zeit der Abwicklung der Ehe bis zur rechtskräftigen Scheidung zu tragen. Um die Aufbürdung von Lebensrisiken der Klägerin, die sich erst nach einer langjährigen Trennung ergeben haben, handelt es sich nicht.

Da das Sozialamt des Amtes H. die übergegangenen Unterhaltsansprüche mit Wirkung vom 01.08.1999 auf die Klägerin zurückübertragen hat (GA Bl. 72), war der Beklagte zu verurteilen, den Unterhalt an die Klägerin selbst zu zahlen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich des Berufungsverfahrens aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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